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Rechtsschutzversicherungen (bis November 2012)

Durch die Richtlinie werden die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Rechtsschutzversicherung koordiniert.

RECHTSAKT

Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung.

ZUSAMMENFASSUNG

Rechtsschutzversicherungen decken die Kosten für Gerichtsverfahren und erbringen andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für Risiken, die mit dem Einsatz von Schiffen auf See verbunden sind.

Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrages oder eines getrennten Kapitels ein und derselben Versicherungspolice sein.

Die Versicherungsunternehmen müssen entweder:

  • eine eigenständige Verwaltung für Rechtsschutzversicherungen sicherstellen oder
  • die Verwaltung der im Zweig Rechtsschutz anfallenden Schadensfälle einem rechtlich selbständigen Unternehmen anvertrauen oder
  • im Vertrag vorsehen, dass der Versicherte das Recht hat, die Vertretung seiner Interessen, sobald er das Tätigwerden des Versicherers aufgrund der Police verlangen kann, einem Rechtsanwalt seiner Wahl zu übertragen. In jedem Fall steht dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts frei, wenn eine Rechtssache vor Gericht gebracht wird.

Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss der Rechtsschutzversicherer den Versicherten darauf hinweisen, dass ihm die Wahl des Rechtsanwalts freisteht und dass die Möglichkeit besteht, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Diese Richtlinie wird durch die Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit zum 1. November 2012 aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 87/344/EWG

4.7.1987

1.1.1990

ABl. L 185 vom 4.7.1987

Letzte Änderung: 25.10.2011

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