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Kraftfahrzeuge: Verwendung von Biokraftstoffen

Die Europäische Union (EU) schafft einen Gemeinschaftsrahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen, um die Treibhausgasemissionen zu senken, die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu begrenzen und die Versorgungssicherheit zu erhöhen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor.

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften zu erlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Mindestanteil der in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Kraftstoffe auf Biokraftstoffe (flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, die im Verkehrssektor eingesetzt und aus Biomasse hergestellt werden, d. h. aus den biologisch abbaubaren Abfällen und Rückständen, die unter anderem aus der Land- und Forstwirtschaft stammen) entfällt.

Im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung in Europa und des Grünbuchs „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" schlägt die Kommission einen wirklichen Aktionsplan vor, mit dem der Anteil der Biokraftstoffe bis zum Jahr 2020 auf mehr als 20 % des europaweiten Verbrauchs von Benzin- und Ottokraftstoffen angehoben werden soll.

Den Prognosen des Grünbuchs zufolge dürfte der Verkehrssektor in den nächsten zehn Jahren um jährlich 2 % wachsen.

Die zunehmende Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehrssektor gehört zu den Maßnahmen, die zur Einhaltung der Vorgaben des Kyoto-Protokolls ergriffen werden müssen.

Letztendlich soll dadurch die Abhängigkeit von der Verwendung von Kraftstoffen auf Erdölbasis verringert werden, die für die Europäische Union sowohl unter Umweltgesichtspunkten als auch mit Blick auf die Versorgungssicherheit ein ernsthaftes Problem darstellt.

Inhalt der Richtlinie

Die Richtlinie legt einen Mindestprozentsatz für die Ersetzung von Diesel- und Ottokraftstoffen durch Biokraftstoffe im Verkehrssektor in den einzelnen Mitgliedstaaten fest. Dadurch sollen die bislang üblichen Emissionen von CO2 (Kohlendioxid), CO (Kohlenmonoxid), Nox (Stickoxide), VOC (flüchtige organische Verbindungen) und anderen gesundheitsschädigenden und umweltschädlichen Partikeln reduziert werden.

Es gibt verschiedene Arten von Biokraftstoffen:

  • Bioethanol: wird durch Fermentation zucker- oder stärkehaltiger Pflanzen hergestellt;
  • Biodiesel: Kraftstoff mit Dieselkraftstoffqualität, der aus Biomasse oder Frittieröl hergestellt und als Biokraftstoff verwendet wird;
  • ETBE: verestertes Bioethanol;
  • Biogas: Brenngas, das durch bakteriellen Abbau von organischem Material unter Sauerstoffabschluss entsteht;
  • Biomethanol: Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird;
  • Bioöl: Öl, das durch Pyrolyse (molekulare Zersetzung der Biomasse bei hohen Temperaturen unter Luftabschluss) gewonnen wird.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Mindestanteil der auf ihrem jeweiligen Markt in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe 5,75 % beträgt. Mitgliedstaaten, die niedrigere Zielvorgaben festlegen, müssen dies anhand objektiver Kriterien begründen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über:

  • die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen zu fördern;
  • die innerstaatlichen Ressourcen, die für die Erzeugung von Biomasse für andere Energieverwendungen als den Verkehrssektor bereitgestellt werden;
  • die Gesamtmengen an Kraftstoffen für den Verkehrssektor, die im Vorjahr verkauft wurden.

Die Richtlinie der ländlichen Wirtschaft soll durch die Erschließung neuer Einkommensquellen und die Schaffung von Arbeitsplätzen neue Impulse verleihen. In der Agrar- und Ernährungswirtschaft und in der Forstwirtschaft könnten in vielen Fällen problematische Abfälle durch die Herstellung von Biokraftstoffen in nachhaltige Erzeugnisse umgewandelt werden.

Die Richtlinie 2003/30/EG wird am 1. Januar 2012 durch die Richtlinie 2009/28/EG aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/30/EG

17.5.2003

31.12.2004

ABl. L 123, 17.5.2003

Ändernder Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/28/EG

25.6.2009

5.12.2010

ABl. L 140, 5.6.2009

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung 2010/C 160/01 der Kommission zu freiwilligen Regelungen und Standardwerten im Rahmen des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe [Amtsblatt C 160 vom 19.6.2010].

Mitteilung 2010/C 160/02 der Kommission zur praktischen Umsetzung des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie zu den Berechnungsregeln für Biokraftstoffe [Amtsblatt C160 vom 19.6.2010].

Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007: Fahrplan für erneuerbare Energiequellen. Erneuerbare Energien im 21. Jahrhundert: Größere Nachhaltigkeit in der Zukunft“ [KOM(2006) 848 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 an den Rat und das Europäische Parlament - Fortschrittsbericht Biokraftstoffe - Bericht über die Fortschritte bei der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [KOM(2006) 845 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 8. Februar 2006 „Eine EU-Strategie für Biokraftstoffe“ [KOM(2006) 34 endg. – Amtsblatt C 67 vom 18.3.2006].

Letzte Änderung: 20.01.2011

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