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Abkommen mit Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen

Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union kann Sri Lanka ersuchen, folgende Personen in sein Hoheitsgebiet zurückzunehmen: alle Staatsangehörigen dieses Landes und alle auf dem Wege der Durchreise über Sri Lanka eingereisten Staatsangehörigen von Drittländern und Staatenlosen, welche die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen. Dieses Abkommen beruht auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Es sieht auch die Einsetzung eines Gemischten Rückübernahmeausschusses vor, der die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Abkommens überwachen soll.

RECHTSAKTE

Beschluss des Rates vom 3. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2005/372/EG)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

ZUSAMMENFASSUNG

Der Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ist diesem Beschluss beigefügt und genehmigt.

Mit diesem Abkommen wird auf das Erfordernis eingegangen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder einem der Mitgliedstaaten einzuführen und die Durchbeförderung dieser Personen zu erleichtern.

Rückübernahmepflichten Sri Lankas

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nimmt Sri Lanka folgende Personen auf sein Hoheitsgebiet zurück:

  • alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind;
  • alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

Letzterer Fall ist möglich, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

  • zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren;
  • vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind (auf dem Luft- oder Seeweg ohne vorherige Einreise in ein anderes Land).

Die Rückübernahmepflicht gilt nicht, sofern

  • der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist;
  • der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat;
  • diese Person nicht im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus.

Rückübernahmepflichten der Gemeinschaft

Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas alle Personen auf sein Hoheitsgebiet zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind. Er nimmt ebenfalls alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie

  • zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren;
  • vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind.

Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

Rückübernahmeverfahren

Für jede Rückführung einer zurückzunehmenden Person ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen oder eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln. Das Rücknahmeersuchen muss die persönlichen Angaben zu der zurückzunehmenden Person und die Angabe der Mittel enthalten, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch die Erklärung enthalten, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, oder die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaats bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen tatsächliche oder rechtliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so kann die Frist verlängert werden.

Das Rückübernahmeersuchen ist innerhalb von höchstens fünfzehn Kalendertagen zu beantworten. Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen.

Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden im Voraus eine schriftliche Absprache über den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung. Alle Beförderungsmittel (Luft-, Land- oder Seeweg) sind zugelassen.

Durchbeförderung

Die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen ist auf die Fälle beschränkt, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

  • wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsland verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte;
  • aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

Dieses Abkommen sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Rückübernahme vor, der die ordnungsgemäße Anwendung und Auslegung des vorliegenden Abkommens überwacht. Darüber hinaus können Sri Lanka und ein Mitgliedstaat Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

  • die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;
  • die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;
  • zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (mit Ausnahme des Königreichs Dänemark) und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2005/372/EG

1.5.2005

-

ABl. L 124 vom 17.5.2005

Letzte Änderung: 27.09.2005

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