This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Schutz von Schweinen
Die Europäische Union hat Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen festgelegt, um diese zu schützen sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen Erzeugern aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
RECHTSAKT
Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen [Amtsblatt L340 vom 11.12.1991].
ZUSAMMENFASSUNG
Mit der auf der Grundlage des europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in land-wirtschaftlichen Tierhaltungen erstellten Richtlinie 98/58/EG werden gemeinschaftliche Bestimmungen zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere eingeführt. Die Richtlinie sieht vor, dass die Tiere artgerecht untergebracht, ernährt und gepflegt werden müssen.
Vorliegende Richtlinie sieht Mindestanforderungen zum Schutze von Zucht- und Mastschweinen vor.
Alle nach dem 1. Januar 2003 neu gebauten oder umgebauten oder nach diesem Termin erstmals bewirtschafteten Betriebe haben nachstehenden Anforderungen zu genügen:
Letztgenannte Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2013 für alle Betriebe. Sie gelten jedoch nicht für Betriebe mit weniger als 6 Schweinen oder 5 Säuen mit Ferkeln.
Es werden Mindestanforderungen für die artgerechte Haltung festgelegt, die folgende Aspekte betreffen:
Besondere Bestimmungen für verschiedene Schweinekategorien: Eber, Sauen und Jungsauen, Saugferkel, Absetzferkel und Mastschweine/Zuchtläufer.
Die Kommission legt möglichst bereits vor dem 1. Januar 2005 dem Rat einen Bericht vor, bei der sie den sozioökonomischen Folgen und den Hygiene- und Umweltauswirkungen der Intensivhaltungssysteme Rechnung trägt. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls entsprechende Gesetz-gebungsvorschläge hinzu, über die der Rat innerhalb von 3 Monaten nach Berichtsvorlage mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
Bis zum 1. Januar 2008 legt die Kommission einen Bericht über artgerechte Schweinehaltung vor, bei dem sie auf die Auswirkungen der Belegdichte und der Gestaltung der Buchten und der unterschiedlichen Arten von Böden sowie auf die mit Schwanzbeißen verbundenen Risikofaktoren eingeht. Des weiteren beschäftigt sich der Bericht mit der Weiterentwicklung von Systemen der Gruppenhaltung trächtiger Säue, Platzkriterien für bestimmte Schweinekategorien sowie den Verbrauchererwartungen gegenüber Schweinefleisch.
Die Kommission und ihre Mitgliedstaaten prüfen an Ort und Stelle die Anwendung dieser Richtlinie nach. Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vor Ort Kontrollen durchführen. Daraufhin ergreift sie nach den Kontrollergebnissen gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen.
Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der in der Richtlinie vorgesehenen Behandlung vergleichbar ist.
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 1. Januar 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften - die Vorschriften über etwaige Sanktionen enthalten konnten - zu erlassen, um der Grundrichtlinie spätestens am 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie dürfen in ihrem Gebiet auch strengere Bestimmungen für den Schutz von Schweinen beibehalten oder anwenden.
Bezug
|
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
|
Richtlinie 91/630/EWG |
1.1.1994 |
1.1.1994 |
ABl. L 340 vom 11.12.1991 |
|
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
|
Richtlinie 2001/88/EG |
1.12.2001 |
1.1.2003 |
ABl. L 316 vom 1.12.2001 |
|
Richtlinie 2001/93/EG |
21.12.2001 |
1.1.2003 |
ABl. L 316 vom 1.12.2001 |
|
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 |
5.6.2003 |
- |
ABl. L 122 vom 16.5.2003 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag der Kommission vom 8. November 2006 für eine Richtlinie des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen [KOM(2006) 669 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Der Richtlinienvorschlag sieht die Kodifizierung der Richtlinie 91/630/EWG vor; dabei handelt es sich um eine formale Änderung, durch die die ursprüngliche Richtlinie und deren nachfolgende Änderungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden sollen, ohne dass die Vorschriften materiell-inhaltlich geändert werden.
Letzte Änderung: 13.04.2007