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Schutz von Schweinen

Die Europäische Union hat Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen festgelegt, um diese zu schützen sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen Erzeugern aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen [Amtsblatt L340 vom 11.12.1991].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der auf der Grundlage des europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in land-wirtschaftlichen Tierhaltungen erstellten Richtlinie 98/58/EG werden gemeinschaftliche Bestimmungen zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere eingeführt. Die Richtlinie sieht vor, dass die Tiere artgerecht untergebracht, ernährt und gepflegt werden müssen.

Vorliegende Richtlinie sieht Mindestanforderungen zum Schutze von Zucht- und Mastschweinen vor.

Alle nach dem 1. Januar 2003 neu gebauten oder umgebauten oder nach diesem Termin erstmals bewirtschafteten Betriebe haben nachstehenden Anforderungen zu genügen:

  • jedem Absetzferkel oder Mastschwein muss in Gruppenhaltung eine bestimmte vorgeschriebene benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen;
  • jeder gedeckten Jungsau und jeder Sau muss bei Gruppenhaltung eine uneingeschränkte benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m² bzw. 2,25 m² zur Verfügung stehen;
  • die Bodenflächen müssen bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Auftrittsbreite und die Spaltenweite entsprechen;
  • Bau und Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Säuen und Jungsäuen sind verboten.Ab 1. Januar 2006 dürfen diese Tiere nicht mehr angebunden gehalten werden;
  • Säue und Jungsäue sind während eines Zeitraums, der 4 Wochen nach dem Decken beginnt und 1 Woche vor der letzten Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Diese Bestimmung gilt nicht für Betriebe mit weniger als 10 Säuen;
  • Säue und Jungsäue in Gruppenhaltung sind nach einem System zu füttern, bei dem jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst bei Anwesenheit von Futterrivalinnen;
  • um Hunger und Kaubedürfnis stillen zu können, müssen alle trockengestellten trächtigen Säue genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten;
  • in Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, sowie kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten gehalten werden, die groß genug sein müssen, damit sich das Tier dort problemlos drehen kann, sofern dies besonderem tierärztlichen Rat nicht entgegensteht.

Letztgenannte Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2013 für alle Betriebe. Sie gelten jedoch nicht für Betriebe mit weniger als 6 Schweinen oder 5 Säuen mit Ferkeln.

Es werden Mindestanforderungen für die artgerechte Haltung festgelegt, die folgende Aspekte betreffen:

  • die beim Bau der Ställe verwandten Materialien;
  • die Gestaltung der Unterkünfte: jedes Schwein muss liegen, genügend ruhen und normal aufstehen sowie andere Schweine sehen können;
  • Isolation, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und Lärm in dem betreffenden Gebäude;
  • mindestens tägliche Beobachtung der Tiere: jedes kranke oder verletzte Schwein ist unverzüglich zu behandeln und gegebenenfalls vom Tierarzt zu untersuchen;
  • Maßnahmen zur Verhütung aggressiven Verhaltens zwischen den Tieren;
  • Säuberung und Desinfizierung der verwendeten Geräte und Gebäude;
  • alters- und gewichtsgerechte tägliche Fütterung der Schweine mit gesundem Futter.

Besondere Bestimmungen für verschiedene Schweinekategorien: Eber, Sauen und Jungsauen, Saugferkel, Absetzferkel und Mastschweine/Zuchtläufer.

Die Kommission legt möglichst bereits vor dem 1. Januar 2005 dem Rat einen Bericht vor, bei der sie den sozioökonomischen Folgen und den Hygiene- und Umweltauswirkungen der Intensivhaltungssysteme Rechnung trägt. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls entsprechende Gesetz-gebungsvorschläge hinzu, über die der Rat innerhalb von 3 Monaten nach Berichtsvorlage mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Bis zum 1. Januar 2008 legt die Kommission einen Bericht über artgerechte Schweinehaltung vor, bei dem sie auf die Auswirkungen der Belegdichte und der Gestaltung der Buchten und der unterschiedlichen Arten von Böden sowie auf die mit Schwanzbeißen verbundenen Risikofaktoren eingeht. Des weiteren beschäftigt sich der Bericht mit der Weiterentwicklung von Systemen der Gruppenhaltung trächtiger Säue, Platzkriterien für bestimmte Schweinekategorien sowie den Verbrauchererwartungen gegenüber Schweinefleisch.

Die Kommission und ihre Mitgliedstaaten prüfen an Ort und Stelle die Anwendung dieser Richtlinie nach. Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vor Ort Kontrollen durchführen. Daraufhin ergreift sie nach den Kontrollergebnissen gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen.

Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der in der Richtlinie vorgesehenen Behandlung vergleichbar ist.

Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 1. Januar 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften - die Vorschriften über etwaige Sanktionen enthalten konnten - zu erlassen, um der Grundrichtlinie spätestens am 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie dürfen in ihrem Gebiet auch strengere Bestimmungen für den Schutz von Schweinen beibehalten oder anwenden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/630/EWG

1.1.1994

1.1.1994

ABl. L 340 vom 11.12.1991

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/88/EG

1.12.2001

1.1.2003

ABl. L 316 vom 1.12.2001

Richtlinie 2001/93/EG

21.12.2001

1.1.2003

ABl. L 316 vom 1.12.2001

Verordnung (EG) Nr. 806/2003

5.6.2003

-

ABl. L 122 vom 16.5.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag der Kommission vom 8. November 2006 für eine Richtlinie des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen [KOM(2006) 669 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Richtlinienvorschlag sieht die Kodifizierung der Richtlinie 91/630/EWG vor; dabei handelt es sich um eine formale Änderung, durch die die ursprüngliche Richtlinie und deren nachfolgende Änderungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden sollen, ohne dass die Vorschriften materiell-inhaltlich geändert werden.

Letzte Änderung: 13.04.2007

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