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Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 98/58/EG – Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Diese Richtlinie legt allgemeine Regeln für den Schutz aller Arten landwirtschaftlicher Nutztiere fest.
  • Die Regeln gelten für Tiere, einschließlich Fischen, Reptilien und Amphibien, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Alle Länder der Europäischen Union (EU) haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ratifiziert. Dieses schließt in seinen Grundsätzen ein, dass die Tiere entsprechend ihren Bedürfnissen gehalten, ernährt und versorgt werden.
  • Die EU-Länder müssen bei der Ausarbeitung und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Agrarpolitik, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung tragen.

Tiere

Diese Richtlinie gilt für Tiere (einschließlich Fischen, Reptilien und Amphibien), die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

  • wild lebende Tiere,
  • Tiere, die an Sportwettbewerben oder kulturellen Veranstaltungen (Ausstellungen) teilnehmen sollen,
  • Versuchs- oder Labortiere,
  • und wirbellose Tiere.

Weitere Informationen zu bestimmten Tierarten:

Zuchtbedingungen

Die EU-Länder treffen dahingehende Vorkehrungen, dass der Eigentümer oder Halter der Tiere das Wohlergehen seiner Tiere gewährleistet und sicherstellt, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen und dem gegenwärtigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse werden Vorschriften festgelegt, die folgende Punkte betreffen:

  • Personal: Für die Tierpflege muss genügend Personal vorhanden sein, das über die erforderliche Eignung sowie die notwendigen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügt.
  • Kontrollen: Alle Tiere in Haltungssystemen müssen mindestens einmal am Tag kontrolliert werden. Kranke oder verletzte Tiere werden unverzüglich versorgt und erforderlichenfalls gesondert in angemessenen Unterkünften untergebracht.
  • Aufzeichnungen: Der Eigentümer oder Halter der Tiere muss Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  • Bewegungsfreiheit: Selbst wenn ein Tier angebunden oder angekettet ist oder sich in Haltungssystemen befindet, muss es über einen Platz verfügen, der es ihm erlaubt, sich zu bewegen, ohne dass ihm Leiden oder Schäden zugefügt werden.
  • Gebäude und Unterkünfte: Das für den Bau von Unterkünften verwendete Material muss sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur und die relative Luftfeuchtigkeit müssen in einem akzeptablen Bereich gehalten werden. Tiere, die in Gebäuden untergebracht sind, dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch ohne Unterbrechung in künstlicher Beleuchtung gehalten werden.
  • Automatische oder mechanische Anlagen und Geräte: Automatische oder mechanische Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Wird eine Lüftungsanlage eingesetzt, so ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für die Erhaltung von Gesundheit und Wohlergehen der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet.
  • Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe: Die Tiere müssen eine gesunde, angemessene Nahrung erhalten, die ihnen in regelmäßigen Abständen in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen ist. Den Tieren dürfen außer zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken oder im Hinblick auf eine tierzüchterische Behandlung keine anderen Stoffe verabreicht werden. Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert werden, dass die Gefahr einer Verunreinigung des Tierfutters und des Wassers so gering wie möglich gehalten wird.
  • Eingriffe: Die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften finden Anwendung.
  • Zuchtmethoden: Zuchtmethoden die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen, dürfen nicht angewendet werden, es sei denn, dass die Methoden mit nur geringen oder vorübergehenden Auswirkungen verbunden und gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zulässig sind. Tiere dürfen nur zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wenn ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen nicht beeinträchtigt werden.

Kontrollen

Die EU-Länder treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständige nationale Behörde entsprechende Kontrollen durchführt. Sie unterbreiten der Europäischen Kommission Berichte über diese Kontrollen, die der Kommission als Grundlage für Vorschläge zur Harmonisierung der Kontrollen dienen werden.

Bewertung und Umsetzung

Die Kommission unterbreitet dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie, der erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge enthält. Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diesen Bericht.

Die EU-Länder können strengere Vorschriften beibehalten oder anwenden.

Verordnung über amtliche Kontrollen

Die Verordnung (EU) 2017/625 ist eine neue Rechtsvorschrift der EU über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Tierfutter, mit der bestimmte technische Einzelheiten der Richtlinie geändert werden. Die Änderungen treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 8. August 1998 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 31. Dezember 1999 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23-27)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 98/58/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Siehe konsolidierte Fassung

Entscheidung 2006/778/EG der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 39-47)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 13.11.2017

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