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Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Verordnung (EG) Nr. 347/2013 – Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden* („Agentur“) eingerichtet sowie deren Mission und Aufgaben, organisiert in Jahresarbeitsprogrammen, festgelegt.
  • Die Agentur ergänzt und koordiniert die Arbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden auf EU-Ebene.
  • Sie übernimmt im Rahmen der übergeordneten energiepolitischen Ziele der EU eine zentrale Rolle bei der Entwicklung von EU-weiten Netz- und Marktregeln im Bereich Elektrizität und Gas.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Agentur:

  • gibt nicht bindende Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber*, die Regulierungsbehörden, das Europäische Parlament, den Rat oder die Europäische Kommission gerichtet sind;
  • trifft in spezifischen Fällen und unter bestimmten Bedingungen bindende Einzelfallentscheidungen in Angelegenheiten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Infrastrukturen;
  • legt Leitlinienentwürfe vor, die von der Kommission als Grundlage für die Erstellung von Netzkodizes (Regeln) verwendet werden;
  • richtet einen Rahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden ein;
  • koordiniert regionale und grenzüberschreitende Infrastrukturinitiativen in Bereichen wie Kapazitätsvergabe und Erhebung von Entgelten bei den Nutzern;
  • überwacht die Arbeit der Europäischen Verbunde der Übertragungsnetzbetreiber*;
  • beobachtet die europäischen Elektrizitäts- und Erdgasmärkte, insbesondere die Endkundenpreise und den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen;
  • wird von einem Direktor geleitet, der vorerst für fünf Jahre ernannt wird. Dieser erstellt jedes Jahr das Arbeitsprogramm für das darauf folgende Jahr und setzt Arbeitsgruppen ein, die in Bezug auf die Regulierungstätigkeit der Agentur beratend tätig sind;
  • kann Sachverständigengruppen einsetzen, die Ad-hoc-Beratung hinsichtlich der Entwicklung der Regulierungspolitik bieten;
  • besteht aus einem Verwaltungsrat, einem Regulierungsrat und einem Beschwerdeausschuss;
  • verfügt über einen Haushaltsplan, bei dem die Einnahmen aus einem EU-Zuschuss, Gebühren, freiwillig geleisteten nationalen Beiträgen sowie Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen bestehen;
  • begrüßt, unter bestimmten Bedingungen, die Beteiligung von Drittländern an ihrer Arbeit.

Im Jahr 2011 wurden der Agentur gemäß Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT – Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts) zusätzliche Aufgaben übertragen. Dadurch soll die Transparenz und Stabilität der EU-Energiemärkte erhöht und Insiderhandel und Marktmanipulation entgegengewirkt werden.

Im Jahr 2013 erhielt die Agentur mit Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur eine weitere Funktion bei der Benennung und Überwachung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

Die Agentur kann Sachverständigengruppen auf Ad-hoc-Basis einrichten, die bei der Politikentwicklung unterstützend tätig werden. Momentan bestehen drei Sachverständigengruppen, die sich auf Folgendes konzentrieren:

  • Umsetzung der REMIT-Verordnung;
  • Überwachung des Energiegroßhandelsmarkts;
  • Informationstechnologie (IT) zur Umsetzung von REMIT.

HINTERGRUND

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ist eine EU-Agentur und wurde im Rahmen des dritten Energiepakets eingerichtet, um die Vollendung des Elektrizitätsmarkts und des Erdgasbinnenmarkts weiter voranzubringen.

Die Agentur mit Sitz in Ljubljana, Slowenien, nahm im März 2011 offiziell Ihre Arbeit auf.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Energieregulierungsbehörden: von den EU-Ländern ernannte Stellen, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Binnenenergiemärkte gewährleisten, also dafür sorgen, dass die Energieanbieter ihren Pflichten nachkommen und Verbraucher zuverlässigen Service zu fairen Preisen erhalten.

* Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber: ein Unternehmen, das Energie, beispielsweise Erdgas oder Strom, entweder national oder regional mithilfe fester Infrastrukturen transportiert.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1-14).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1-16).

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39-75). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.10.2015

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