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Rumänien
BEZUG
Stellungnahme der Kommission KOM (1997) 2003 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission KOM (1998) 702 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission KOM (1999) 510 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission KOM 2000) 710 endg. [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission KOM (2001) 700 endg. - SEK (2001) 1753 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Bericht der Kommission KOM (2002) 700 endg. - SEK (2002) 1409 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Strategiepapier und Bericht der Kommission KOM(2003) 676 endg. - SEK(2003) 1211 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Regelmäßiger Bericht der Kommission KOM(2004) 657 endg. - SEK(2004) 1200 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Regelmäßiger Bericht der Kommission KOM(2004) 657 endg. - SEK(2004) 1200 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Regelmäßiger Bericht der Kommission KOM(2005) 537 endg. - SEK(2005) 1354 [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 157 vom 21.06.2005]
ZUSAMMENFASSUNG
In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 gelangte die Europäische Kommission zu der Einschätzung, dass Rumänien mittelfristig den Anforderungen der Europäischen Union im audiovisuellen Bereich gerecht werden dürfte, sofern die notwendigen Strukturanpassungen in der Industrie vorgenommen werden und Rumänien nachhaltige Anstrengungen zur Anpassung des rechtlichen Rahmens unternimmt.
Im Bericht vom November 1998 wurde diese erste Bewertung bestätigt und auch festgestellt, dass bestimmte Fortschritte in diesem Bereich erzielt worden waren.
In ihrem Bericht vom Oktober 1999 betonte die Europäische Kommission, dass die rumänischen Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich trotz gewisser Fortschritte mit dem Gemeinschaftsrecht noch nicht völlig im Einklang standen.
Dem Bericht vom November 2000 war zu entnehmen, dass seit dem letzten Bericht gewisse Fortschritte erzielt worden waren. Weitere Anstrengungen waren erforderlich, um das rumänische Recht an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen.
Dem Bericht vom November 2001 zufolge hatte die Angleichung an den Besitzstand noch nicht stattgefunden.
Im Bericht vom Oktober 2002 wurde betont, dass Rumänien seit dem letzten Bericht große Fortschritte erzielt hatte.
Im regelmäßigen Bericht von 2003 wurde auf die großen Fortschritte hingewiesen, die Rumänien bei der Anpassung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der audiovisuellen Medien gemacht hatte. Dadurch stimmen die Rechtsvorschriften Rumäniens im audiovisuellen Bereich nun weitgehend mit dem Besitzstand überein, und die Verhandlungen über dieses Kapitel konnten vorläufig abgeschlossen werden.
Im regelmäßigen Bericht von 2004 wurde hervorgehoben, dass durch die Änderung des rumänischen Rahmengesetzes für den audiovisuellen Bereich die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands verbessert wurde.
Aus dem Bericht vom Oktober 2005 geht hervor, dass Rumänien seine Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen Medien weitgehend an das Gemeinschaftsrecht angeglichen hat.
Der Beitrittsvertrag wurde am 25. April 2005 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Januar 2007 statt.
GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND
Im Rahmen des Binnenmarktes sieht der gemeinschaftliche Besitzstand die Versorgung mit audiovisuellen Diensten und deren freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union sowie die Förderung der europäischen Programmindustrie vor. Die Richtlinie " Fernsehen ohne Grenzen " (Fernsehrichtlinie) gilt für alle Rundfunksender, unabhängig von deren Übertragungsart (terrestrisches, Satelliten-, Kabelfernsehen) oder Rechtspersönlichkeit (privat oder öffentlich-rechtlich). Sie enthält den Besitzstand und legt die Grundregeln für das grenzüberschreitende Fernsehen fest. Die wichtigsten Punkte sind:
Das Europa-Abkommen zwischen der EU und Rumänien schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Förderung und Modernisierung der audiovisuellen Industrie und die Harmonisierung der Politik im Bereich der audiovisuellen Medien.
Die Fernsehrichtlinie ist eine der Maßnahmen, die die mittel- und osteuropäischen Länder während der im Weißbuch über die mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) und den Binnenmarkt von 1995 festgelegten Stufe I umsetzen müssen.
BEWERTUNG DER LAGE
Den rechtlichen Rahmen für den audiovisuellen Sektor bildet das Gesetz über Rundfunk und Fernsehen. Im Juli 1992 wurde als unabhängiges Regelungsorgan der Nationale Audiovisionsrat (CNA) gesetzt.
Es gibt eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, in den 90er Jahren wurden außerdem etliche nationale und lokale Fernsehgesellschaften gegründet.
Der nationale kommerzielle Privatveranstalter Pro TV hat eine beherrschende Stellung unter den Fernsehsendern inne. Ein bedeutender Marktanteil entfällt auf das Kabelfernsehen.
Das staatliche Monopol auf die Filmproduktion wurde 1990 mit der Einrichtung des unabhängigen Nationalen Filmzentrums (CNC) aufgehoben, dem die Produktion und der Verleih von Filmen übertragen wurden. Der Filmverleih erfolgt weiterhin über die staatliche Monopolgesellschaft RADEF-Romaniafilm. Ausländische Unternehmen sind von der unmittelbaren Beteiligung in diesem Sektor ausgeschlossen.
Seit 1997 hat Rumänien dank der vom Nationalen Audiovisionsrat CNA verkündeten Beschlüsse einige Fortschritte bei der Angleichung der rumänischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand erzielt. Das Rundfunk- und Fernsehgesetz von 1992 wurde geändert und vom CNA erlassene Normen, die die rumänische Gesetzgebung an den gemeinschaftlichen Besitzstand anpassen, wurden 1999 angenommen.
Im Juni 2002 wurde ein neues Rahmengesetz für den audiovisuellen Bereich verabschiedet, um die rumänischen Rechtsvorschriften an die Fernsehrichtlinie anzugleichen. Die Durchführungsvorschriften für Werbung, Teleshopping und Sponsoring wurden im März 2002 erlassen. Darüber hinaus wurden die Bedingungen, unter denen das Recht auf Gegendarstellung geltend gemacht werden kann, in einem Beschluss des Nationalen Audiovisionsrates über die Verpflichtung der Sendeanstalten zur Aufzeichnung von Radio- und Fernsehprogrammen festgelegt. Im März 2002 fasste der Rat schließlich einen Beschluss über die Rahmenbedingungen für die Ausstrahlung audiovisueller Programme von lokalem Interesse.
Im Jahr 2002 waren hinsichtlich der Verwaltungskapazität keinerlei größere Veränderungen zu verzeichnen. Trotz wachsenden Umfangs der Kontrolltätigkeit wurde das Personal gegenüber dem Vorjahr nicht aufgestockt. Beide Kammern des Parlaments haben das Gesetz zur Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen und des dazugehörigen Änderungsprotokolls angenommen.
Im Jahr 2003 fanden im Bereich der audiovisuellen Medien wichtige Entwicklungen statt, darunter:
Rumänien muss außerdem seine Verwaltungskapazitäten im Bereich der audiovisuellen Medien weiter ausbauen, sowohl im Nationalen Audiovisionsrat als auch im Ministerium für Kultur und religiöse Angelegenheiten. Dadurch soll die vorhersehbare, transparente und wirksame Durchführung des rechtlichen Rahmens im Bereich der audiovisuellen Medien gewährleistet werden.
Das rumänische Rahmengesetz für den audiovisuellen Bereich wurde im Oktober 2003 geändert. Dadurch wurde insbesondere die Stellung des CNA weiter gestärkt, indem das Mandat seiner Mitglieder von vier auf sechs Jahre verlängert und damit ihre politische Unabhängigkeit erhöht wurde. Darüber hinaus wurden die Sanktionsverfahren geregelt und die Möglichkeit der Ergreifung differenzierterer und ausgewogenerer Maßnahmen eingeführt.
Im Jahr 2004 wurden die Verwaltungskapazitäten des Nationalen Audiovisionsrates ausgebaut, indem Schulungsmaßnahmen zum EU-Recht durchgeführt und aufsichtsrechtliche Fachkenntnisse vermittelt wurden.
Im Jahr 2005 hat Rumänien mit der Verabschiedung von zwei notwendigen Änderungen in Bezug auf die Zuständigkeit und den freien Empfang seine Rechtsvorschriften weitgehend an das Gemeinschaftsrecht im Bereich der audiovisuellen Medien angeglichen. Dennoch wird der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Nationalität gegenwärtig bei der Fernsehausstrahlung noch nicht eingehalten. Grund dafür ist eine Kinofilmvorschrift, der zufolge alle rumänischen Fernsehveranstalter insgesamt mindestens 5 % ihrer Sendezeit für rumänische Filme reservieren müssen.
Rumänien muss daher die Angleichung fortsetzen und gleichzeitig seine Verwaltungskapazitäten weiter stärken.
Im Bereich Kultur nahm der Assoziationsrat im Oktober 2001 den Beschluss über die Beteiligung Rumäniens am Programm " Kultur 2000 " an.
Diese Kurzbeschreibung hat rein informativen Charakter. Sie dient weder der Auslegung noch ersetzt sie das Referenzdokument.
Letzte Änderung: 12.01.2006