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Grünbuch Europäisches Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen

Mit diesem Grünbuch wird eine Konsultation bei den Interessengruppen auf den Weg gebracht, um die möglichen Lösungen zu ermitteln, mit denen das Vertragsrecht in der Europäischen Union verbessert werden kann. Dies ist notwendig, weil verschiedene nationale Rechtsvorschriften eine gute Funktionsweise des europäischen Binnenmarktes verhindern und die vorgeschlagenen Optionen zur Lösung der bestehenden Probleme beitragen sollen.

RECHTSAKT

Grünbuch der Europäischen Kommission vom 1. Juli 2010 - Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen KOM(2010) 348 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

In diesem Grünbuch erläutert die Kommission Lösungen, die die Kohärenz des europäischen Vertragsrechts verbessern sollen. Einige der vorgestellten Optionen betreffen verbindliche Vorschriften, andere beziehen sich auf flexiblere Lösungen, die nach dem Willen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden können. Nach der Auswertung der Ergebnisse der Konsultation, die durch das Grünbuch eingeleitet wurde, muss die Kommission noch vor Ende 2011 eine neue europäische Regelung vorschlagen.

Tatsächlich könnte eine neue EU-Regelung die Aktivitäten der Unternehmen und das Vertrauen der Verbraucher unterstützen und steigern, wenn sie Kaufverträge in einem anderen EU-Mitgliedstaat abschließen. Zudem ist ein neues europäisches Rechtsinstrument geeignet, die Rechtssicherheit zu erhöhen und darüber hinaus die hohen Kosten derartiger Handelsgeschäfte zu senken. Von dieser Problematik sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen.

Mit einem neuen Rechtsinstrument könnten die europäischen Unternehmen daher Einsparungen erzielen, ihr Warenangebot erhöhen und das Preis-Leistungsverhältnis zum Wohle der europäischen Verbraucher verbessern.

Ein neues europäisches Instrument

Im Hinblick auf die Rechtsform des Instruments legt die Kommission mehrere Vorschläge vor; verschiedene Formen sind denkbar:

  • die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeit der Expertengruppe, deren Empfehlungen für die Ausarbeitung von Gesetzen und Standardvertragsbedingungen verwendet werden könnten;
  • eine „Toolbox“ für die Rechtsetzungsorgane, mittels eines Instruments der Kommission oder einer interinstitutionellen Vereinbarung (zwischen Kommission, Rat und Parlament), die als Bezugsrahmen zum Vertragsrecht dienen würde;
  • eine Kommissionsempfehlung für die progressive und freiwillige Verabschiedung eines europäischen Instruments durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Lösung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, entweder ihr innerstaatliches Recht zu ändern oder eine fakultative Regelung zu schaffen;
  • eine Richtlinie für die Harmonisierung des einzelstaatlichen Vertragsrechts auf der Grundlage gemeinsamer Mindeststandards. Die Mitgliedstaaten könnten auf diese Weise Vorschriften beibehalten, die einen umfassenderen Schutz bieten als die Richtlinie;
  • eine Verordnung, die ein fakultatives Instrument schafft, das heißt eine Alternativregelung, die in allen Ländern verabschiedet werden müsste, jedoch von den Vertragsparteien frei wählbar ist;
  • eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vertragsrechts, das die innerstaatlichen Regelungen ersetzen würde;
  • eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Zivilrechtsgesetzbuches. Diese würde nicht nur das einzelstaatliche Vertragsrecht ersetzen sondern auch die Vorschriften, die für andere Bereiche gelten, etwa unerlaubte Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag.

Diese neuen Standards könnten folgende Bereiche betreffen:

  • Verbraucherverträge. In diesem Bereich ist das anwendbare Recht teilweise harmonisiert (Mindestharmonisierung), um insbesondere den Verbraucherschutz sicherzustellen. Im Streitfall zwischen Parteien aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten müssen die Unternehmen nämlich das Recht des Aufenthaltstaates des Verbrauchers anwenden oder zumindest die verbindlichen Vorschriften dieses Staates;
  • Unternehmerverträge. In diesem Bereich wird das anwendbare Recht von den Parteien frei gewählt.

Außerdem könnte das neue Instrument entweder auf grenzüberschreitende Verträge beschränkt oder sowohl für grenzüberschreitende Verträge als auch für innerstaatliche Verträge vorgesehen werden.

Das Instrument könnte inhaltlich Folgendes vorsehen:

  • bestimmte Vorschriften des allgemeinen Vertragsrechts, insbesondere Vorschriften über das Zustandekommen und die Vertragsausführung, das Rücktrittsrecht, die Änderung der Vertragspartner usw.;
  • allgemeine und besondere Bestimmungen für die häufigsten Vertragsformen (Kaufvertrag über bewegliche Sachen, bestimmte Dienstleistungen).

Letzte Änderung: 27.08.2010

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