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Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Die Kommission hat eine neue Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten erlassen. Diese schafft einen klaren Rahmen für die Entwicklung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkdienstleistungen und erhöht die Rechtssicherheit für Investitionen sowohl der öffentlichen als auch der privaten Medien. Zu den wichtigsten Änderungen gegenüber der Mitteilung von 2001 gehört, dass die Rechenschaftspflicht und die wirksame Aufsicht auf nationaler Ebene stärker in den Mittelpunkt gerückt wurden.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk [Amtsblatt C 257 vom 27.10.2009].

ZUSAMMENFASSUNG

Seit der 2001 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben der Rundfunkmarkt und der audiovisuelle Markt aufgrund technologischer Veränderungen einen grundlegenden Wandel erfahren. Dies hat zu einer Belebung des Wettbewerbs durch neue Marktteilnehmer und zum Entstehen neuer Mediendienste geführt. Um im Wettbewerb besser bestehen zu können, mussten sowohl öffentliche als auch private Rundfunkveranstalter ihre Tätigkeitsfelder diversifizieren und haben daher neue Verbreitungsplattformen entwickelt und ihr Angebotsspektrum erweitert. Diese Diversifizierung der staatlich finanzierten Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten hat zu einer Reihe von Beschwerden anderer Marktteilnehmer geführt. Seit der Mitteilung von 2001 hat es auch auf rechtlichem Gebiet bedeutende Entwicklungen gegeben. Hierzu gehört die Einführung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, mit der die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) im audiovisuellen Bereich auf neue Mediendienste ausgeweitet werden. Aufgrund dieser technologischen, marktbezogenen und rechtlichen Veränderungen ist eine Aktualisierung der Mitteilung von 2001 über Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erforderlich.

Die Prüfung staatlicher Beihilfen in der EU erfolgt auf der Grundlage der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)). Gemäß Artikel 107 AEUV liegt eine staatliche Beihilfe vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Beihilfe muss von einem EU-Land oder unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gewährt werden;
  • durch die Gewährung eines Vorteils an den Begünstigten muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen;
  • sie muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Bei Artikel 106 Absatz 2 AEUV (vormals Artikel 86 Absatz 2 EGV) handelt es sich um eine Ausnahme vom Beihilfenverbot für Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Für diese Ausnahmeregelung gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Die betreffende Dienstleistung ist von dem jeweiligen Mitgliedstaat klar als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert worden;
  • das betreffende Unternehmen muss von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung dieser Dienstleistung betraut worden sein;
  • das Beihilfenverbot muss die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben verhindern, und die Freistellung von diesem Verbot darf die Entwicklung des Handels nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das den Interessen der EU zuwiderläuft.

Im Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss das oben Dargestellte an das Protokoll von Amsterdam angepasst werden, welches

  • feststellt, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von den Mitgliedstaaten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird;
  • bei der Finanzierung der Rundfunkanstalten zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags eine Abweichung von den oben genannten Vorschriften zulässt, solange die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der EU nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das den Interessen der EU zuwiderläuft.

Damit die Kommission die beihilferechtliche Prüfung durchführen kann, ist Transparenz erforderlich, was eine genaue Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags voraussetzt. Das Unternehmen, das diese Dienstleistung erbringt, muss klar mit der entsprechenden Aufgabe betraut worden sein. Die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollten die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht übersteigen. Die EU-Länder haben eine regelmäßige Aufsicht über die Verwendung der öffentlichen Finanzmittel und die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewährleisten.

Bezüglich der Diversifizierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkdienstleistungen ist die Kommission der Ansicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage sein sollten, die Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung und durch Internet-gestützte Leistungen bieten, zum Wohle der Gesellschaft zu nutzen und über alle Plattformen Dienste anzubieten, sofern dies nicht den Wettbewerb verzerrt und keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Markt hat. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch prüfen, ob von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geplante wesentliche neue audiovisuelle Dienste die Anforderungen des Protokolls von Amsterdam erfüllen und somit den sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft dienen, ohne unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Handels- und Wettbewerbsbedingungen zu haben. Die EU-Länder müssen festlegen, was unter einem „wesentlichen neuen Dienst“ zu verstehen ist.

Die rasche Entwicklung der Rundfunkmärkte führt dazu, dass die Rundfunkveranstalter neue Finanzierungsquellen wie Online-Werbung und die Bereitstellung von Diensten gegen Bezahlung nutzen. Wenngleich öffentlich-rechtliche Rundfunkdienstleistungen traditionell frei empfangbar sind, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein mit solchen Diensten verbundenes direktes Entgelt nicht notwendigerweise ausschließt, dass die Dienste unter den öffentlich-rechtlichen Auftrag fallen. Die Mitteilung weist jedoch darauf hin, dass das Entgeltelement nicht den gesellschaftlichen Nutzen in Frage stellen darf, durch den sich der öffentlich-rechtliche Dienst von rein kommerziellen Tätigkeiten unterscheidet.

Letzte Änderung: 15.07.2011

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