Unterstützung Forschung betreibender KMU (Eurostars-2)
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Beschluss Nr. 553/2014/EU – Beteiligung der EU an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen
WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?
Mit diesem Beschluss wird Eurostars-2eingerichtet, ein gemeinsames Programm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung (F&E) betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit anstreben.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Eurostars-2, das Nachfolgeprogramm von Eurostars-1, wird über das Programm Horizont 2020 der Europäischen Union und die nationalen Haushalte der über 30 Teilnehmer- und Partnerländer von Eurostars-2 kofinanziert. Als Partnerländer gelten EUREKA-Mitgliedsländer oder mit EUREKA assoziierte Länder. Die EU-Beteiligung an diesem gemeinsamen Programm erfolgt auf Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (öffentlich-öffentliche Partnerschaft).
Ziele
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Mit Eurostars-2 soll ein Beitrag zur weiteren Angleichung und zeitlichen Abstimmung nationaler F&E-Programme geleistet werden, um den Bereich F&E in der ganzen EU auf wissenschaftlicher, administrativer und finanzieller Ebene besser zu integrieren.
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Das Programm dient der Unterstützung Forschung betreibender KMU (siehe unten), dem Ausbau ihres Wissens und ihrer Forschungsintensität — und damit ihrer Innovationskraft — und ermöglicht so die Ausdehnung ihrer Geschäftstätigkeit auf größere und häufig internationale Märkte. Dies trägt zu Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen bei.
Definition
„Forschung und Entwicklung betreibende KMU“ sind KMU, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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Sie reinvestieren mindestens 10 % ihres Umsatzes in F&E-Tätigkeiten;
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sie setzen mindestens 10 % ihrer Vollzeitäquivalente zu F&E-Zwecken ein;
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sie verfügen über mindestens fünf Vollzeitäquivalente (bei KMU mit höchstens 100 Vollzeitäquivalenten) für F&E-Zwecke oder über zehn Vollzeitäquivalente für F&E-Zwecke (bei KMU mit mehr als 100 Vollzeitäquivalenten).
Beteiligung und Finanzierung
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Die Beteiligung von Rechtspersonen im Rahmen von Eurostars-2-Projekten erfolgt nach den Horizont-2020-Regeln für die Beteiligung und Verbreitung (Verordnung (EU) Nr. 1290/2013) und den spezifischen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Eurostars-2-Beschluss. Andere Rechtspersonen wie Universitäten und Forschungseinrichtungen können ebenfalls an Eurostars-2-Projekten teilnehmen.
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Rechtspersonen aus Eurostars-2-Partnerländern können keinen finanziellen Beitrag der EU erhalten. Die Förderregeln der teilnehmenden nationalen Programme gelten für Finanzhilfen für Eurostars-2, die den Endbegünstigten über nationale Fördereinrichtungen (National Funding Bodies — NFB) bereitgestellt werden. Weitere Vorschriften zur Zulässigkeit der Teilnahme und der Finanzierung sind im jährlichen Arbeitsplan zu Eurostars-2 ausgeführt.
Projekte
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Mit Eurostars-2-Projekten wird ein grenzübergreifender Bottom-up-Ansatz mit Schwerpunkt auf dem Marktpotenzial verfolgt, d. h., nach Abschluss der Tätigkeit werden die Ergebnisse des Projekts voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren auf den Markt gebracht.
Umsetzung
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ESE, das EUREKA-Sekretariat, wurde von den teilnehmenden Staaten als Durchführungsstelle für Eurostars-2 benannt. Das ESE schließt bilaterale Abkommen mit NFB ab, in denen die Zuständigkeiten der beteiligten Parteien im Hinblick auf die Eurostars-2-Regeln, Ziele und Umsetzungsmodalitäten festgelegt sind.
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Das ESE organisiert die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, bewertet die Expertenbegutachtung (Bewertung von Gutachten durch eine oder mehrere Personen, die über die gleiche Qualifikation verfügen wie die Autoren der Gutachten (Peers)), übernimmt die Auswahl und Überwachung von Projekten und weist den Beitrag der EU zu.
Haushalt
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Im Zeitraum 2014-2024 beteiligt sich die EU an Eurostars-2-Projekten mit 287 Mio. EUR. Dieser Beitrag entspricht mindestens einem Drittel der Mittel, die aus den nationalen Haushalten der teilnehmenden Staaten bereitgestellt werden.
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Ein Teil der Finanzmittel stammt von teilnehmenden Organisationen.
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Der Finanzbeitrag der EU ist an die förmliche Zusage der teilnehmenden Staaten geknüpft. Finanzielle Unterstützung erfolgt hauptsächlich in Form von Finanzhilfen für die ausgewählten Projekte.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie gilt seit 27. Juni 2014.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 1-13)
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (Euratom) Nr. 1291/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81-103)
Letzte Aktualisierung: 03.08.2016