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Horizont 2020: das EU-Programm für Forschung und Innovation (2014-2020)
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 – das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-20)
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Horizont 2020 verfolgt folgende Ziele:
Horizont 2020 wird durch das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) ergänzt und erhält Haushaltsmittel in Höhe von 74,3 Mrd. EUR über einen Zeitraum von sieben Jahren.
Das Programm unterstützt die Erreichung des Ziels der Strategie Europa 2020, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung bis 2020 auf 3 % des BIP anzuheben.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Dieses allgemeine Ziel soll mithilfe von drei Schwerpunkten erreicht werden:
Schwerpunkt I: Wissenschaftsexzellenz (24,441 Mrd. EUR):
Schwerpunkt II: Führende Rolle der Industrie (17,015 Mrd. EUR):
Schwerpunkt III: Gesellschaftliche Herausforderungen (29,679 Mrd. EUR). Die Förderung konzentriert sich auf die folgenden Einzelziele:
Darüber hinaus werden für das Einzelziel Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung Mittel von bis zu 816,5 Mio. EUR bereitgestellt, damit die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert werden (z. B. durch die Schaffung von Exzellenzzentren durch die Zusammenführung von Forschungseinrichtungen mit anderen Einrichtungen, Organisationen oder Regionen). Für das Einzelziel Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft werden bis zu 462,2 Mio. EUR mit dem Ziel bereitgestellt, neue Talente für die Wissenschaft anzuwerben und wissenschaftliche Exzellenz mit sozialem Bewusstsein und Verantwortung zu verknüpfen (indem neben Wissenschaftlern auch Bürger, politisch Verantwortliche und Bürgerorganisationen beteiligt werden).
Dem Einzelziel Direkte Maßnahmen außerhalb des Nuklearbereichs der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) werden 1,9026 Mrd. EUR zugewiesen. Die GFS unterstützt die Unionspolitik mit belastbaren, evidenzbasierten Daten, wobei die Bedürfnisse der Verbraucher im Vordergrund stehen (z. B. Energieeffizienz, Verkehrssicherheit und Prognosen für Ernteerträge).
Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) mit einem Budget von bis zu 2,711 Mrd. EUR spielt durch seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) eine wichtige Rolle bei der Zusammenführung von exzellenter Forschung, Innovation und Hochschulbildung.
Durchführung
Horizont 2020 wird mittels des konsolidierten spezifischen Programms durchgeführt, das durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates eingerichtet wurde. Verwaltet wird Horizont 2020 von der Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der EU-Haushaltsordnung.
Formen der EU-Unterstützung
Horizont 2020 unterstützt Forschungs- und Innovationstätigkeiten durch Finanzhilfen, Preisgelder, öffentliche Aufträge und Finanzierungsinstrumente. Zudem kann es öffentlich-öffentliche Partnerschaften über internationale, nationale und regionale Forschungs- und Innovationsprogramme fördern. In bestimmten Schlüsselbereichen können Mittel aus Horizont 2020 auch mit Mitteln des Privatsektors in öffentlich-privaten Partnerschaften zusammengeführt werden (z. B. gemeinsame Technologieinitiativen).
In der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die speziellen Regeln für die Beteiligung an Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 festgelegt.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 23. Dezember 2013 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-20) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104–173)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Erklärungen der Kommission (Rahmenprogramm) (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 12-15)
Mitteilung der Kommission an das Europäisches Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Zwischenbewertung von Horizont 2020: Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation (Lessons learnt from the Horizon 2020 Interim Evaluation and response to the recommendations of the High Level Group on maximising the impact of EU Research and Innovation programmes) (COM(2018) 2 final vom 11.1.2018)
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-20) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81-103)
Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-20) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965-1041)
Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-18) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948-964)
Letzte Aktualisierung: 12.10.2018