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Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/93/EU – Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie soll den Schutz von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung verbessern. Dazu werden die EU-Länder verpflichtet:

  • Präventionsmaßnahmen zu erlassen;
  • Opfer im Kindesalter zu schützen;
  • gegen Täter zu ermitteln und diese strafrechtlich zu verfolgen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Um die Strafverfolgung von Tätern zu vereinfachen, sorgt die Richtlinie dafür, dass

  • eine ganze Reihe von Situationen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung (20 Straftaten und Versuche) unter Strafe gestellt werden;
  • ein erhöhtes Strafmaß eingeführt wird. Das durch die nationale Gesetzgebung festgelegte Höchstmaß darf – abhängig von der Schwere der Straftat – zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe nicht unterschreiten. Dabei sind auch verschiedene erschwerende Tatumstände zu berücksichtigen;
  • die Verjährungsfrist verlängert wird, bis das Opfer die Volljährigkeit erreicht;
  • Vertraulichkeitsbestimmungen die Berufsgruppen, deren Hauptaufgabe die Arbeit mit Kindern ist, nicht an einer Meldung hindern;
  • die extraterritoriale Gerichtsbarkeit für Täter, die Staatsangehörige sind, eingeführt wird, damit sie auch für im Ausland begangene Straftaten in ihrem Land verfolgt werden können;
  • prozedurale Hindernisse für die strafrechtliche Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten beseitigt werden;
  • der Polizei wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und schweren Straftaten verwendet werden, und dass Sonderermittlungsteams eingerichtet werden, um die Opfer von Kinderpornografie zu identifizieren.

Zum Schutz der Opfer im Kindesalter wird durch die Richtlinie Folgendes geregelt:

  • umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen für Opfer im Kindesalter, insbesondere um zu verhindern, dass sie durch ihre Teilnahme an strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren ein weiteres Trauma erleiden;
  • Zugang zu Unterstützung und Betreuung, sobald berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Straftat begangen worden ist;
  • besonderer Schutz für Kinder, die einen Missbrauch in der Familie melden;
  • Unterstützung und Betreuung unabhängig von der Mitarbeit beim Strafverfahren;
  • Schutz der Privatsphäre, der Identität und der Abbildungen von Opfern.

Um Straftaten zu verhindern, schreibt die Richtlinie vor, dass:

  • alle verurteilten Straftäter einer Risikoabschätzung unterzogen werden, bei der die von ihnen ausgehende Gefahr und mögliche Risiken der Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder untersucht werden;
  • die EU-Länder Interventionsprogramme oder -maßnahmen (etwa Behandlungen) für verurteilte Straftäter und Personen anbieten, die befürchten, dass sie eine Straftat begehen könnten;
  • verurteilte Straftäter von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden können, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt;
  • Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, das Recht haben, Informationen über Verurteilungen und bestehende Ausübungsverbote bestimmter Tätigkeiten anzufordern sowie einen besseren Austausch von Informationen aus dem Strafregister zu verlangen, damit Verurteilungen in einem Land in die in anderen Ländern ausgestellten Strafregisterauszüge aufgenommen werden, um Hintergrundüberprüfungen zu erleichtern;
  • Die EU-Länder stellen die unverzügliche Entfernung von Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, in ihrem Hoheitsgebiet sicher und bemühen sich, darauf hinzuwirken, dass derartige Seiten auch von Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets entfernt werden. Sie können zudem den Zugang zu solchen Internetseiten für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet durch Sicherheitsvorkehrungen sperren, um Missbrauch zu verhindern;
  • Die EU-Länder führen Präventionsmaßnahmen durch Ausbildung, Sensibilisierung und die Schulung von Beamten durch.

Folgemaßnahmen

2016 veröffentlichte die Europäische Kommission zwei Berichte. Im ersten Bericht wurde die Richtlinie insgesamt geprüft, während im zweiten Bericht speziell die Maßnahmen untersucht wurden, die bezüglich Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, eingeführt wurden (Artikel 25).

Globale Allianz gegen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet

Im Zuge einer separaten, aber verwandten Entwicklung, einer gemeinsamen Initiative der EU und der USA, traten 2012 54 Staaten weltweit einer Globalen Allianz gegen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet bei. Sie verpflichteten sich wichtigen politischen Zielen, mit denen Folgendes erreicht werden soll:

  • eine größere Anzahl von geretteten Opfern;
  • eine effektivere Strafverfolgung und
  • eine insgesamt verringerte Anzahl der online verfügbaren Bilder sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Die Globale Allianz schloss sich mit der Initiative WeProtect des Vereinigten Königreichs (1) zur WeProtect Global Alliance zusammen, um der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet ein Ende zu setzen. In diesem Rahmen sind mehr als 80 Regierungen, 20 globale Technologieunternehmen und 24 führende internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zum Schutz von Kindern vor der sexuellen Ausbeutung im Internet vereinigt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 17. Dezember 2011 in Kraft getreten und musste bis spätestens 18. Dezember 2013 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1-14)

Berichtigung

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/93/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Bewertung der von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie ergriffenen notwendigen Maßnahmen (COM(2016) 871 final vom 16.12.2016)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (COM(2016) 872 final vom 16.12.2016)

Letzte Aktualisierung: 28.03.2018



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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