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Schutz der biologischen Vielfalt gegen invasive gebietsfremde Arten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt Vorschriften fest, um die nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu verhindern, zu minimieren und abzumildern, die durch die Einbringung und Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten (IAS)* in der Europäischen Union (EU) fest. Invasive gebietsfremde Arten können zudem erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft haben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Liste invasiver gebietsfremder Arten

  • Am 13. Juli 2016 nahm die Europäische Kommission ihre erste „Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung an“. Sie ist am 3. August 2016 in Kraft getreten. Drei Aktualisierungen der Liste traten jeweils am 2. August 2017, 15. August 2019 und 2. August 2022 in Kraft. Die Liste, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikobewertungen ausgearbeitet wurde, wird regelmäßig, spätestens alle sechs Jahre, aktualisiert und überprüft. Die jüngste Liste stammt aus dem Jahr 2022.
  • Arten auf dieser Liste dürfen nicht vorsätzlich in das Gebiet der EU eingeführt werden. Sie dürfen weder gehalten, gezüchtet, in, aus oder innerhalb der EU transportiert oder verkauft, aufgezüchtet oder in die Umwelt freigesetzt werden.

Genehmigungen

  • Die Mitgliedstaaten der EU können Genehmigungen erteilen, die Forschung und Ex-situ-Erhaltung sowie medizinische Verwendung der Arten in der Liste der invasiven gebietsfremden Arten erlauben. Die Mitgliedstaaten, die Genehmigungen zu anderen Zwecken erteilen wollen, müssen zunächst eine Zulassung durch die Kommission einholen.
  • Die Haltung dieser invasiven gebietsfremden Arten und der Umgang mit ihnen erfolgt unter Verschluss, die Beförderung erfolgt unter Bedingungen, die ein Entkommen verhindern.

Nationale Aktionspläne

Innerhalb von drei Jahren nach der Auflistung der Arten müssen die Mitgliedstaaten Aktionspläne erstellen und umsetzen, um die Hauptverbreitungswege von invasiven gebietsfremden Arten in ihren Hoheitsgebieten zu bekämpfen. So soll die nicht vorsätzliche Einbringung und Ausbreitung der aufgelisteten invasiven gebietsfremden Arten in ihrem Hoheitsgebiet verhindert werden.

Invasive gebietsfremde Arten von regionaler Bedeutung und in der Union heimische Arten

Invasive gebietsfremde Arten können aus einer Region der EU stammen und in einer anderen Region Probleme hervorrufen. Hier kann die Kommission auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten eine Rolle spielen, indem sie sicherstellt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um das Problem anzugehen.

Überwachungssysteme

Die Mitgliedstaaten richten innerhalb von 18 Monaten nach der Annahme der Liste der invasiven gebietsfremden Arten Überwachungssysteme ein, die Daten über das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten in der Umwelt erfassen und aufzeichnen.

Amtliche Kontrollen

Bis zum 2. Januar 2016 müssen die Mitgliedstaaten voll funktionsfähige Strukturen eingerichtet haben, um die amtlichen Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um die vorsätzliche Einbringung gelisteter invasiver gebietsfremder Arten in die EU zu verhindern. Die amtlichen Kontrollen gelten für die Warenkategorien der Codes der Kombinierten Nomenklatur, auf die in der Unionsliste verwiesen wird.

Früherkennung und sofortige Beseitigung sich neu verbreitender invasiver gebietsfremder Arten

Nach einem jedem neuen Auftreten (erstmaliges Auftreten oder erstmaliges Auftreten nach Beseitigung) einer gelisteten invasiven gebietsfremden Art in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets ist diese schnellstens zu beseitigen. Die Beseitigung kann durch tödliche oder nicht tödliche Maßnahmen erreicht werden.

Management von weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten

  • Innerhalb von 18 Monaten nach der Listung müssen die Mitgliedstaaten über wirksame Managementmaßnahmen für invasive gebietsfremde Arten verfügen, die in ihrem Hoheitsgebiet bereits weit verbreitet sind, damit deren nachteilige Auswirkungen minimiert werden.
  • Diese Maßnahmen können tödlich oder nicht tödlich sein und sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stehen und den besonderen Umständen im Mitgliedstaat angemessen sein.

Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme

Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen durch, um die Erholung eines Ökosystems zu fördern, das durch eine gelistete invasive gebietsfremde Art beeinträchtigt, geschädigt oder zerstört wurde.

Übergangsmaßnahmen

  • Einzelpersonen können ihre Haustiere („Heimtiere“, die invasive gebietsfremde Arten sind) unter der Bedingung halten, dass
    • sie erworben wurden, bevor die Liste ausgearbeitet wurde,
    • alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.
  • Im ersten Jahr nach der Aufnahme in die Liste dürfen Unternehmen und andere gewerbliche Besitzer eine Art weiter verkaufen, bis ihr Bestand erschöpft ist. Im zweiten Jahr nach der Aufnahme in die Liste darf eine Art jedoch nur an eine Einrichtung verkauft oder übergeben werden, die eine Genehmigung vorweist, oder human gekeult werden. Diese Übergaben sind erlaubt, sofern alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen der Art auszuschließen.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 räumt der Kommission Durchführungsbefugnisse und delegierte Befugnisse ein.

  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/968 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Bezug auf die Risikobewertung im Hinblick auf invasive gebietsfremde Arten. Sie beschreibt ausführlich die bei den Risikobewertungen anzuwendende Methodik unter Berücksichtigung relevanter nationaler und internationaler Standards und der Notwendigkeit, Maßnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten zu priorisieren, die mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen verbunden sind oder das Potenzial haben, diese zu verursachen oder auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft, wobei solche nachteiligen Auswirkungen als erschwerender Faktor angesehen werden.
  • Neben Durchführungsrechtsakten zur Aktualisierung der Listen von invasiven gebietsfremden Arten hat die Kommission zwei weitere Durchführungsrechtsakte erlassen:
    • Durchführungsverordnung (EU) 2016/145 zum Format des Dokuments für den Nachweis der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung, die es Einrichtungen gestattet, bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten durchzuführen;
    • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1454 zur Festlegung der technischen Formate für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Invasive gebietsfremde Arten (IAS) verursacht werden. Pflanzen oder Tiere, die von Menschen aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus in eine neue Umgebung eingebracht wurden (vorsätzlich oder nicht vorsätzlich). Während viele dieser Arten nicht überleben, überleben einige und verursachen aufgrund ihrer Invasivität erhebliche ökologische und wirtschaftliche Schäden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35-55).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1143/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2018/968 der Kommission vom 30. April 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Risikobewertungen für invasive gebietsfremde Arten (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 5-11).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1454 der Kommission vom 10. August 2017 zur Festlegung der technischen Formate für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 15-27).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/145 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates – des Formats des Dokuments für den Nachweis der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung, die es Einrichtungen gestattet, bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung durchzuführen (ABl. L 30 vom 5.2.2016, S. 1-6).

Letzte Aktualisierung: 03.08.2022

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