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Document JOL_2011_080_R_0019_01

    2011/188/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits durch die Europäische Gemeinschaft
    Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits

    ABl. L 80 vom 26.3.2011, p. 19–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 80/19


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. Juli 2009

    über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits durch die Europäische Gemeinschaft

    (2011/188/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des am 25. Mai 1998 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits muss das am 10. November 1999 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt werden.

    (2)

    Artikel 31 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen sollte durch den Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen geändert werden, um den seit der Unterzeichnung des Abkommens hinzugekommenen Amtssprachen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits mit seinen Anhängen, dem Protokoll und den Erklärungen sowie der Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen, mit dem Artikel 31 des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen geändert wird, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Diese Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, den Briefwechsel im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 32 des Interimsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. BILDT


    INTERIMSABKOMMEN

    über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend die „Gemeinschaft“ genannt,

    einerseits, und

    TURKMENISTAN

    andererseits,

    IN DER ERWÄGUNG, dass am 24. Mai 1997 ein Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Turkmenistan andererseits paraphiert wurde,

    IN DER ERWÄGUNG, dass durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit die bisherigen Beziehungen gestärkt und ausgebaut werden sollen, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit hergestellt wurden,

    IN DER ERWÄGUNG, dass eine rasche Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden muss,

    IN DER ERWÄGUNG, dass zu diesem Zweck die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit so schnell wie möglich mittels eines Interimsabkommens durchgeführt werden müssen,

    IN DER ERWÄGUNG, dass diese Bestimmungen folglich die Handelsbestimmungen des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ersetzen sollen,

    IN DER ERWÄGUNG, dass gewährleistet werden muss, dass der Gemischte Ausschuss, der durch das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt worden ist, bis zum Inkrafttreten des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit und bis zur Einsetzung des Kooperationsrates die Befugnisse wahrnehmen kann, die dem Kooperationsrat durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit übertragen werden und die zur Durchführung des Interimsabkommens notwendig sind,

    HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL:

    DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT:

    TURKMENISTAN:

    DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

    WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    (PKA Turkmenistan: Titel I)

    Artikel 1

    (PKA Turkmenistan: Artikel 2)

    Die Achtung der Demokratie und der Grund- und Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt wurden, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

    TITEL II

    WARENVERKEHR

    (PKA Turkmenistan: Titel III)

    Artikel 2

    (PKA Turkmenistan: Artikel 7)

    (1)   Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf

    Zölle und Abgaben auf Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich der Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben,

    Vorschriften über Zollabfertigung, Durchfuhr, Lagerhäuser und Umladung,

    Steuern und sonstige interne Abgaben jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden,

    Zahlungsweisen und Transfer dieser Zahlungen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr,

    Vorschriften über Verkauf, Kauf, Beförderung, Verteilung und Verwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht für

    a)

    Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;

    b)

    Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) oder gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden;

    c)

    Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden.

    (3)   Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die am 31. Dezember 1998 endet, nicht für die Vorteile in Anhang I, die Turkmenistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.

    Artikel 3

    (PKA Turkmenistan: Artikel 8)

    (1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.

    In diesem Zusammenhang stellt jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren sicher, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

    (2)   Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

    (3)   Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.

    Artikel 4

    (PKA Turkmenistan: Artikel 9)

    Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

    Artikel 5

    (PKA Turkmenistan: Artikel 10)

    (1)   Ursprungswaren Turkmenistans werden in die Gemeinschaft unbeschadet der Artikel 7, 10 und 11 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

    (2)   Ursprungswaren der Gemeinschaft werden nach Turkmenistan unbeschadet der Artikel 7, 10 und 11 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

    Artikel 6

    (PKA Turkmenistan: Artikel 11)

    Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.

    Artikel 7

    (PKA Turkmenistan: Artikel 12)

    (1)   Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft oder Turkmenistan, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

    (2)   Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft beziehungsweise Turkmenistan dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel IV vorgesehen, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    (3)   Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

    (4)   In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.

    (5)   Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, welche die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    (6)   Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß Artikel VI GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften.

    Artikel 8

    (PKA Turkmenistan: Artikel 13)

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich aus dem künftigen Beitritt Turkmenistans zur WTO ergebende Situation zu berücksichtigen. Der in Artikel 17 genannte Gemischte Ausschuss kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen wird, aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam werden könnte.

    Artikel 9

    (PKA Turkmenistan: Artikel 14)

    Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 10

    (PKA Turkmenistan: Artikel 15)

    Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem gesonderten Abkommen, das am 30. Dezember 1995 paraphiert wurde und seit dem 1. Januar 1996 vorläufig angewandt wird.

    Artikel 11

    (PKA Turkmenistan: Artikel 16)

    (1)   Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Artikels 5.

    (2)   Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen eingesetzt, die sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern Turkmenistans andererseits zusammensetzt.

    Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

    Artikel 12

    (PKA Turkmenistan: Artikel 17)

    Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Erforderlichenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Turkmenistan zu schließen.

    TITEL III

    ZAHLUNGEN, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

    (PKA Turkmenistan: Titel IV)

    Artikel 13

    (PKA Turkmenistan: Artikel 39 Absatz 1)

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Turkmenistans, die im Zusammenhang mit dem Warenverkehr gemäß diesem Abkommen geleistet werden, in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

    Artikel 14

    (PKA Turkmenistan: Artikel 41 Absatz 4)

    Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.

    Artikel 15

    (PKA Turkmenistan: Artikel 40 Absatz 1)

    Gemäß diesem Artikel und Anhang II wird Turkmenistan den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft durch die Rechtsakte der Gemeinschaft, insbesondere die in Anhang II genannten, gewährleistet wird; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

    Artikel 16

    Die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich wird durch das diesem Abkommen beigefügte Protokoll geregelt.

    TITEL IV

    INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (PKA Turkmenistan: Titel XI)

    Artikel 17

    Der Gemischte Ausschuss, der durch das am 18. Dezember 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt worden ist, nimmt die ihm durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben wahr, bis der in Artikel 77 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit vorgesehene Kooperationsrat eingesetzt ist.

    Artikel 18

    Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen aussprechen.

    Die Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

    Artikel 19

    (PKA Turkmenistan: Artikel 81)

    Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Gemischte Ausschuss soweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel im allgemeinen durch die Vertragsparteien der WTO erfährt.

    Artikel 20

    (PKA Turkmenistan: Artikel 85)

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens dafür zu sorgen, dass natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.

    (2)   Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse

    fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Turkmenistans ergeben;

    kommen die Vertragsparteien überein, dass, wenn für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streitpartei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit wählen kann und dass der den Vorsitz führende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaates sein kann, sofern die Schiedsordnung der von den Parteien gewählten Schiedsstelle nichts anderes bestimmt;

    werden die Vertragsparteien ihren Wirtschaftsteilnehmern empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;

    fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von New York vom 10. Juni 1958.

    Artikel 21

    (PKA Turkmenistan: Artikel 86)

    Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen,

    a)

    die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b)

    die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    c)

    die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet;

    d)

    die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerblichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einzuhalten.

    Artikel 22

    (PKA Turkmenistan: Artikel 87)

    (1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

    dürfen die von Turkmenistan gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Firmen bewirken;

    dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Turkmenistan angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen turkmenischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen bewirken.

    (2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

    Artikel 23

    (PKA Turkmenistan: Artikel 88)

    (1)   Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

    (2)   Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

    (3)   Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, dass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen.

    Der Gemischte Ausschuss bestellt einen dritten Schlichter.

    Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

    Artikel 24

    (PKA Turkmenistan: Artikel 89)

    Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder der Durchführung dieses Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

    Dieser Artikel läßt die Artikel 7, 23 und 28 unberührt.

    Artikel 25

    (PKA Turkmenistan: Artikel 90)

    Die Behandlung, die Turkmenistan gemäß diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, welche die Mitgliedstaaten einander gewähren.

    Artikel 26

    (PKA Turkmenistan: Artikel 92)

    Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

    Artikel 27

    (1)   Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten des am 24. Mai 1997 paraphierten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit.

    (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dieser Notifikation außer Kraft.

    Artikel 28

    (PKA Turkmenistan: Artikel 94)

    (1)   Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

    (2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahme dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

    Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert, sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.

    Artikel 29

    (PKA Turkmenistan: Artikel 95)

    Die Anhänge I und II sowie das Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 30

    (PKA Turkmenistan: Artikel 97)

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet Turkmenistans andererseits.

    Artikel 31

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und turkmenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Artikel 32

    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt.

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

    Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten Artikel 2, Artikel 3 mit Ausnahme des vierten Gedankenstrichs und die Artikel 4 bis 16 des am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit es die Beziehungen zwischen Turkmenistan und der Gemeinschaft betrifft.

    Hecho en Bruselas, el diez de noviembre de mil novecientos noventa y nueve.

    Udfærdiget i Bruxelles den tiende november nitten hundrede og nioghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am zehnten November neunzehnhundertneunundneunzig.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

    Done at Brussels on the tenth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-nine.

    Fait à Bruxelles, le dix novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf.

    Fatto a Bruxelles, addì dieci novembre millenovecentonovantanove.

    Gedaan te Brussel, de tiende november negentienhonderd negenennegentig.

    Feito em Bruxelas, em dez de Novembro de mil novecentos e noventa e nove.

    Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.

    Som skedde i Bryssel den tionde november nittonhundranittionio.

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    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    For Europeiska gemenskaperna

    Европа Билелешигшшн адындан

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    Por Turkmenistán

    For Turkmenistan

    Für Turkmenistan

    Για το Тουρκμενιστάν

    For Turkmenistan

    Pour le Turkménistan

    Per il Turkmenistan

    Voor Turkmenistan

    Pelo Turquemenistão

    Turkmenistanin puolesta

    På Turkmenistans vägnar

    Туркменнстаньн адындан

    Image

    LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

    ANHANG I

    :

    Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von Turkmenistan gewährten Vorteile gemäß Artikel 2 Absatz 3

    ANHANG II

    :

    In Artikel 15 genannte Rechtsakte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum

    Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich

    ANHANG I

    Nicht bindendes Verzeichnis der den Unabhängigen Staaten von Turkmenistan gewährten Vorteile gemäß Artikel 2 Absatz 3

    1.   Einfuhr-/Ausfuhrabgaben

    Es werden keine Einfuhrzölle erhoben.

    Gebühren für Dienstleistungen wie Zollabfertigung, Provisionen und sonstige Abgaben, die von der Staatlichen Zollverwaltung, der Staatlichen Warenbörse und der Staatlichen Finanzinspektion erhoben werden, sind für folgende Waren nicht zu zahlen:

    Einfuhren von Getreide, Säuglingsnahrung und Nahrungsmitteln, die zu staatlich festgesetzten Preisen an die Bevölkerung verkauft werden,

    Waren, die auf vertraglicher Grundlage eingeführt und aus dem turkmenischen Staatshaushalt finanziert werden.

    2.   Beförderungs- und Durchfuhrbedingungen

    Hinsichtlich der GUS-Staaten, die Vertragsparteien des multilateralen Übereinkommens „über die Grundsätze und Bedingungen der Beziehungen im Verkehrsbereich“ sind, und/oder aufgrund bilateraler Vereinbarungen über Beförderung und Durchfuhr werden auf Gegenseitigkeitsbasis keine Steuern oder sonstigen Abgaben für die Beförderung und die Zollabfertigung von Waren (einschließlich Durchfuhrwaren) und die Durchfuhr von Fahrzeugen erhoben.

    Fahrzeuge aus den GUS-Staaten sind bei der Durchfuhr durch das Gebiet Turkmenistans von allen Abgaben befreit.

    ANHANG II

    In Artikel 15 genannte Rechtsakte über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum

    1.

    In Artikel 15 genannte Rechtsakte der Gemeinschaft:

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken,

    Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen,

    Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen,

    Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,

    Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,

    Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung,

    Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte,

    Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums,

    Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel,

    Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken,

    Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr.

    2.

    Sollten in den in den genannten Rechtsakten der Gemeinschaft behandelten Bereichen des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auftreten, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so werden auf Ersuchen der Gemeinschaft oder Turkmenistans umgehend Konsultationen aufgenommen, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

    PROTOKOLL

    über Amtshilfe im Zollbereich

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der von den Vertragsparteien beschlossenen Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    b)

    „ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich stellt;

    c)

    „ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Zollbereich gerichtet wird;

    d)

    „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

    e)

    „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich.

    (2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden die Übermittlung dieser Erkenntnisse gestatten.

    Artikel 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1)   Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

    (2)   Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

    (3)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von

    a)

    natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;

    b)

    Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begünstigen sollen;

    c)

    Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

    d)

    Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 4

    Amtshilfe ohne Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

    Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können,

    neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen,

    Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind,

    natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren,

    Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

    Artikel 5

    Zustellung/Bekanntgabe

    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften

    die Zustellung aller Schriftstücke,

    die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

    die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das Ersuchen um Zustellung oder Bekanntgabe Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

    Artikel 6

    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

    (1)   Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

    (2)   Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a)

    Bezeichnung der ersuchenden Behörde,

    b)

    Maßnahme, um die ersucht wird,

    c)

    Gegenstand und Grund des Ersuchens,

    d)

    betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

    e)

    möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

    f)

    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.

    (3)   Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

    (4)   Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

    Artikel 7

    Erledigung von Amtshilfeersuchen

    (1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht selbst tätig werden kann.

    (2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

    (3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

    (4)   Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    Artikel 8

    Form der Auskunftserteilung

    (1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

    (3)   Originalakten und -unterlagen können nur angefordert werden, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermittelten Originale sind so bald wie möglich zurückzusenden.

    Artikel 9

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    (1)   Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls ablehnen, sofern diese

    a)

    die Souveränität Turkmenistans oder eines Mitgliedstaats, der gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

    b)

    die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen, oder

    c)

    Steuer- oder Währungsvorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

    d)

    ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

    (2)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

    (3)   Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

    Artikel 10

    Informationsaustausch und Datenschutz

    (1)   Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind nach den in jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Rechtsvorschriften.

    (2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die empfangende Vertragspartei sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall in der übermittelnden Vertragspartei geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.

    (3)   Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Ersucht eine Vertragspartei darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so beantragt sie die vorherige schriftliche Zustimmung der die Auskünfte erteilenden Behörde. Die Verwendung unterliegt den gegebenenfalls von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

    (4)   Absatz 3 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche die Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unterrichtet.

    (5)   Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

    Artikel 11

    Sachverständige und Zeugen

    Beamte der ersuchten Behörde einer Vertragspartei können bevollmächtigt werden, im Rahmen der erteilten Vollmacht in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

    Artikel 12

    Kosten der Amtshilfe

    Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

    Artikel 13

    Anwendung

    (1)   Die Anwendung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen Turkmenistans einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Gremien Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollen.

    (2)   Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen.

    Artikel 14

    Andere Übereinkünfte

    (1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

    berührt dieses Protokoll nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften;

    gilt dieses Protokoll als Ergänzung der zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Turkmenistan geschlossenen oder noch zu schließenden Abkommen über gegenseitige Amtshilfe;

    berührt dieses Protokoll nicht die Bestimmungen über die Übermittlung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Turkmenistan über gegenseitige Amtshilfe vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

    (3)   In Fragen der Anwendbarkeit dieses Protokolls konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Angelegenheit im Rahmen des in Artikel 17 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses zu klären.

    SCHLUSSAKTE

    Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT (nachstehend die „Gemeinschaft“ genannt)

    einerseits und

    die Bevollmächtigten TURKMENISTANS

    andererseits,

    die in Brüssel am 10. November 1999 zur Unterzeichnung des Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits, nachstehend das „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

    das Abkommen einschließlich seiner Anhänge und folgendes Protokoll:

    Protokoll über Amtshilfe im Zollbereich.

    Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Turkmenistans haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

     

    Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten

     

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Abkommens

     

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens

     

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 des Abkommens

     

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens.

    Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft haben ferner folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

    Einseitige Erklärung Turkmenistans über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum.

    Hecho en Bruselas, el diez de noviembre de mil novecientos noventa y nueve.

    Udfærdiget i Bruxelles den tiende november nitten hundrede og nioghalvfems.

    Geschehen zu Brüssel am zehnten November neunzehnhundertneunundneunzig.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

    Done at Brussels on the tenth day of November in the year one thousand nine hundred and ninety-nine.

    Fait à Bruxelles, le dix novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf.

    Fatto a Bruxelles, addì dieci novembre millenovecentonovantanove.

    Gedaan te Brussel, de tiende november negentienhonderd negenennegentig.

    Feito em Bruxelas, em dez de Novembro de mil novecentos e noventa e nove.

    Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdekcsän.

    Som skedde i Bryssel den tionde november nittonhundranittionio.

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    Por las Comunidades Europeas

    For De Europæiske Fællesskaber

    Für die Europäischen Gemeinschaften

    Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

    For the European Communities

    Pour les Communautés européennes

    Per le Comunità europee

    Voor de Europese Gemeenschappen

    Pelas Comunidades Europeias

    Euroopan yhteisöjen puolesta

    For Europeiska gemenskaperna

    Европа Билелешигшшн адындан

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    Por Turkmenistán

    For Turkmenistan

    Für Turkmenistan

    Για το Τουρκμενιστάν

    For Turkmenistan

    Pour le Turkménistan

    Per il Turkmenistan

    Voor Turkmenistan

    Pelo Turquemenistão

    Turkmenistanin puolesta

    På Turkmenistans vägnar

    Туркменнстаньн адындан

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    Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten

    Die Vertragsparteien sind sich bei der Anwendung des Abkommens bewusst, dass im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Übermittlung solcher Daten ein angemessener Schutz von Einzelpersonen erforderlich ist.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Abkommens

    Die Gemeinschaft und Turkmenistan erklären, dass durch den Wortlaut der Schutzklausel nicht der Schutz nach dem GATT gewährt wird.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 des Abkommens

    Bis zum Beitritt Turkmenistans zur WTO halten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik Turkmenistans ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Solche Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 15 des Abkommens

    Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vereinbaren die Vertragsparteien, dass das „geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum“ für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens

    1.

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung die in Artikel 28 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

    a)

    in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung des Abkommens

    oder

    b)

    im Verstoß gegen die in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

    2.

    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Artikel 28 genannten „geeigneten Maßnahmen“ Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 28 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Verfahren für die Streitbeilegung in Anspruch nehmen.

    Einseitige Erklärung Turkmenistans über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum

    Turkmenistan erklärt:

    1.

    Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Turkmenistan den in Nummer 2 dieser Erklärung aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.

    2.

    Nummer 1 dieser Erklärung betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:

    Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),

    Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),

    Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

    Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),

    Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),

    Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980),

    Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991).

    3.

    Turkmenistan bekräftigt, dass es der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumt:

    Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),

    Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).

    4.

    Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Turkmenistan den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes von geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen gewährte Behandlung.

    5.

    Nummer 4 gilt nicht für die von Turkmenistan einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher Gegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von Turkmenistan einem anderen Nachfolgestaat der ehemaligen UdSSR gewährten Vorteile.

    Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits hinsichtlich der verbindlichen Sprachfassungen

    Herr Botschafter,

    das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits wurde am 10. November 1999 unterzeichnet.

    In Artikel 31 des Interimsabkommens sind als verbindliche Fassungen dieses Abkommens die dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische, spanische und turkmenische Sprachfassung festgelegt worden.

    Da sich seit der Unterzeichnung des Interimsabkommens die Zahl der Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaft — insbesondere infolge des Beitritts von 12 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union — erhöht hat, müssen als verbindliche Fassungen des Interimsabkommens auch die bulgarische, estnische, lettische, litauische, maltesische, polnische, rumänische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Interimsabkommens festgelegt werden und muss Artikel 31 des Interimsabkommens entsprechend geändert werden.

    Diese hinzugekommenen Sprachfassungen sind diesem Schreiben beigefügt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, dass Turkmenistan die beigefügten Sprachfassungen als verbindliche Sprachfassungen des Interimsabkommens genehmigt und der entsprechenden Änderung von Artikel 31 des Interimsabkommens zustimmt.

    Diese Übereinkunft tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

    Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Herr Generaldirektor,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage und der beigefügten Sprachfassungen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Turkmenistan andererseits wurde am 10. November 1999 unterzeichnet.

    In Artikel 31 des Interimsabkommens sind als verbindliche Fassungen dieses Abkommens die dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische, spanische und turkmenische Sprachfassung festgelegt worden.

    Da sich seit der Unterzeichnung des Interimsabkommens die Zahl der Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaft — insbesondere infolge des Beitritts von 12 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union — erhöht hat, müssen als verbindliche Fassungen des Interimsabkommens auch die bulgarische, estnische, lettische, litauische, maltesische, polnische, rumänische, slowakische, slowenische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Interimsabkommens festgelegt werden und muss Artikel 31 des Interimsabkommens entsprechend geändert werden.

    Diese hinzugekommenen Sprachfassungen sind diesem Schreiben beigefügt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, dass Turkmenistan die beigefügten Sprachfassungen als verbindliche Sprachfassungen des Interimsabkommens genehmigt und der entsprechenden Änderung von Artikel 31 des Interimsabkommens zustimmt.

    Diese Übereinkunft tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.“

    Ich darf Ihnen mitteilen, dass Turkmenistan die diesem Schreiben beigefügten Sprachfassungen als verbindliche Sprachfassungen des Interimsabkommens genehmigt und der entsprechenden Änderung von Artikel 31 des Interimsabkommens zustimmt.

    Wie in Ihrem Schreiben vorgesehen, tritt diese Übereinkunft am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

    Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für Turkmenistan


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