EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG): auf dem Weg zu einer neuen Partnerschaft

Die Europäische Union plant eine Reform der Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Dieser neue Ansatz soll ihre nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterstützen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. November 2009 „Elemente für eine neue Partnerschaft zwischen der EU und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)“ [KOM(2009) 623 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) sollen sich zu einer gegenseitigen Partnerschaft entwickeln, die auf beiderseitigen Interessen beruht. Grundlage dieser Beziehungen ist die gemäß Beschluss 2001/822/EG eingerichtete Assoziationsregelung.

Diese Mitteilung stellt einen neuen Ansatz dar, der die nachhaltige Entwicklung der ÜLG fördern soll, indem die Grundsätze und Prioritäten der Zusammenarbeit an die spezifischen Besonderheiten dieser Länder und Gebiete angepasst werden. Wenngleich ihr Entwicklungsstand im Allgemeinen höher ist als in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des pazifischen Ozeans (AKP-Staaten), benötigen einige ÜLG weiterhin EU-Beihilfen zur Armutsbekämpfung.

Förderung der nachhaltigen Entwicklung

Die künftige Partnerschaft, die auf Artikel 198 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU basiert, soll sich auf drei Kooperationsachsen konzentrieren:

  • Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG in Schlüsselbereichen wie allgemeiner und beruflicher Bildung, Innovation, kleinen und mittleren Unternehmen sowie verantwortungsvoller Staatsführung in Politik und Wirtschaft;
  • Verringerung ihrer Anfälligkeit für wirtschaftliche Erschütterungen, Umweltprobleme, Abhängigkeit von Energieeinfuhren und Naturkatastrophen;
  • regionale Integration durch verstärkten Handel zwischen den Regionen, die Durchführung gemeinsamer Projekte (insbesondere zum grenzüberschreitenden Umweltschutz) und verbesserten kulturellen Austausch.

Diese Kooperationsachsen müssen jeweils an die spezifische Situation der einzelnen Partner angepasst werden.

Die technische und finanzielle Hilfe der Gemeinschaft muss verbessert werden, indem insbesondere die Finanzinstrumente mit den Finanzinstrumenten für Regionen in äußerster Randlage, AKP-Staaten oder andere benachbarte Länder der ÜLG koordiniert werden.

Bestimmte Gemeinschaftsprogramme (wie das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung) stehen den ÜLG offen. Diese Programme müssen daher an die neuen Prioritäten angepasst werden.

Prioritäten der Zusammenarbeit

Die Kommission nennt eine Reihe von Bereichen der Zusammenarbeit, in denen das Potenzial der ÜLG verbessert werden kann. Dabei geht es um:

  • die Einrichtung von Exzellenzzentren und Kompetenzzentren zur Bewältigung der Probleme und zum Ausbau der Vorteile der einzelnen Gebiete;
  • die Anpassung der Rechtsvorschriften der ÜLG an die EU-Vorschriften und Normen, insbesondere zur Förderung des Austauschs von Gütern und Dienstleistungen (beispielsweise durch Angleichung der Zollverfahren und der Tiergesundheits- und Pflanzenschutzstandards) und zur Beachtung der Grundsätze der Transparenz im Steuerbereich;
  • die Förderung einer engeren Zusammenarbeit in umweltpolitischen Fragen, um den Übergang der ÜLG zu einer grüneren Wirtschaft zu fördern und die Anpassung an den Klimawandel, den Schutz der Biodiversität, die Förderung erneuerbarer Energien und die Katastrophenvorsorge zu unterstützen;
  • die Verbesserung der Zugänglichkeit der ÜLG durch den Ausbau von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie von Verkehrsinfrastrukturen;
  • den Ausbau von Handel und wirtschaftlicher Zusammenarbeit vor dem Hintergund der Liberalisierung des weltweiten Handels, die auf Gegenseitigkeit beruhende Handelsbeziehungen und spezifische Ursprungsregeln voraussetzt.

Hintergrund

Diese Mitteilung stützt sich auf das Grünbuch zur Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und den ÜLG. In den Schlussfolgerungen des Grünbuchs wird eine Überprüfung der bestehenden Assoziationsregelung empfohlen.

Letzte Änderung: 08.02.2010

Top