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Die Umsetzung ist der Prozess der Integration von EU-Richtlinien in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten.
Anders als Verordnungen und Beschlüsse sind Richtlinien nicht direkt in allen Mitgliedstaaten anwendbar, sondern es bedarf nationaler Gesetze, um ihre Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mitgliedstaaten müssen diese nationalen Maßnahmen innerhalb einer in der Richtlinie festgelegten Frist erlassen. Die Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitteilen.
Die Kommission:
Die Kommission kann den Gerichtshof der Europäischen Union auch mit dem Fall befassen, wenn der Mitgliedstaat keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen oder zwar Maßnahmen ergriffen hat, die Kommission jedoch der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen nicht zufriedenstellend sind. Stimmt der Gerichtshof der Kommission in Bezug auf den Verstoß zu und kommt der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nach, kann der Gerichtshof auf Antrag der Kommission ein Zwangsgeld oder einen Pauschalbetrag verhängen.
Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht fristgerecht mit, kann die Kommission die Höhe des von dem Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds festlegen. Bestätigt der Gerichtshof, dass ein Verstoß vorliegt und dass der von der Kommission festgesetzte Betrag den vom Gerichtshof festgesetzten Betrag nicht übersteigt, wird die Zahlungsverpflichtung wirksam (Artikel 260Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
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