Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Gesundheitsversorgung in anderen EU-Ländern – Patientenrechte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie legt die Bedingungen dar, unter denen Patienten in ein anderes EU-Land reisen können, um dort eine sichere und hochwertige medizinische Versorgung zu erhalten, deren Kosten sie sich durch ihr eigenes Krankenversicherungssystem erstatten lassen können.
  • Sie fördert außerdem die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Systemen der Gesundheitsversorgung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Das EU-Land, das die Behandlung bereitstellt, muss dafür Sorge tragen, dass
    • alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, damit die Patienten eine sachkundige Entscheidung treffen können, auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der erbrachten Gesundheitsversorgung, Gebühren, Zulassungs- oder Registrierungsstatus;
    • transparente Beschwerdeverfahren bestehen;
    • eine Berufshaftpflichtversicherung oder ähnliche Garantien bestehen;
    • die Privatsphäre personenbezogener Daten geachtet wird;
    • Patienten Zugang zu einer schriftlichen oder elektronischen Patientenakte über die Behandlung haben, die sie erhalten;
    • die Gebührenordnung für die Gesundheitsversorgung die gleiche ist wie für einheimische Patienten in einer vergleichbaren medizinischen Situation oder dass die in Rechnung gestellten Gebühren nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden, falls keine vergleichbaren Gebührensätze für inländische Patienten existieren.
  • Das EU-Land, in dem der Patient versichert ist, muss dafür Sorge tragen, dass
    • für die geleistete Gesundheitsversorgung entstandene Kosten erstattet werden;
    • Informationen über Patientenrechte und -ansprüche zur Verfügung stehen;
    • Patienten Zugang zu einer gegebenenfalls erforderlichen medizinischen Nachbehandlung haben;
    • Patienten Zugang zu ihrer Patientenakte haben.
  • Es sind nationale Kontaktstellen vorhanden, die Informationen zur Verfügung stellen und Patientenorganisationen, Gesundheitsdienstleister und Krankenversicherungsträger konsultieren.
  • Die Gesundheitsdienstleister stellen den Patienten alle notwendigen Informationen zur Verfügung, damit sie eine sachkundige Entscheidung treffen können, einschließlich in Bezug auf
    • Behandlungsoptionen;
    • Verfügbarkeit;
    • Qualität und Sicherheit der von ihnen erbrachten Gesundheitsversorgung;
    • Gebühren;
    • Zulassungs- oder Registrierungsstatus.
  • Das eigene Land eines Patienten muss die Behandlungskosten entsprechend der Gebührenordnung erstatten, die in diesem Land gilt.
  • Unter Umständen benötigt ein Patient eine Vorabgenehmigung aus dem eigenen Land, bevor er sich im Ausland behandeln lässt. Dies kann vonnöten sein, wenn die medizinische Versorgung die Übernachtung im Krankenhaus für mindestens eine Nacht und/oder den Einsatz einer hoch spezialisierten und kostenintensiven medizinischen Ausrüstung erfordert oder ein besonderes Risiko für den Patienten oder die Bevölkerung darstellt.
  • Eine nationale Behörde darf eine Vorabgenehmigung verweigern, wenn sie der Meinung ist, dass sie dem Patienten die notwendige Gesundheitsversorgung innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraums leisten kann.
  • Anträge auf eine medizinische Behandlung in einem anderen EU-Land müssen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden.
  • In einem EU-Land ausgestellte Verschreibungen sind auch in anderen EU-Ländern gültig.
  • Die nationalen Gesundheitsbehörden müssen bei der Umsetzung der Rechtsvorschrift und der Entwicklung von Europäischen Referenznetzwerken zwischen Gesundheitsdienstleistern und Fachzentren zusammenarbeiten.
  • Diese Zusammenarbeit umfasst die Bekämpfung seltener Krankheiten, die Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienstleistungen (eHealth) und die Bewertung neuer Gesundheitstechnologien.
  • Die Rechtsvorschrift gilt nicht für die Langzeitpflege sowie die Zuteilung von und den Zugang zu Organen oder Impfungen.
  • Die Richtlinie berührt nicht die Art und Weise, wie die EU-Länder ihre nationalen Gesundheitssysteme für ihre eigenen Bürger organisieren und finanzieren.
  • Die Europäische Kommission erstellt alle drei Jahre einen Bericht über die Funktionsweise des Systems und die Anwendung der Richtlinie. Der erste Bericht wurde im September 2015 und ein weiterer im September 2018 angenommen.

Die Kommission hat eine Reihe von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2011/24/EU angenommen. Dazu zählen:

  • Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU über die Anerkennung von in einem anderen EU-Land ausgestellten ärztlichen Verschreibungen;
  • Durchführungsbeschluss 2013/329/EU über die Einrichtung, die Verwaltung und die transparente Funktionsweise des Netzwerks der für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständigen nationalen Behörden oder Stellen;
  • Delegierter Beschluss 2014/286/EU über die Kriterien und Bedingungen, die Europäische Referenznetzwerke und Gesundheitsdienstleister, die sich einem Europäischen Referenznetzwerk anschließen möchten, erfüllen müssen;
  • Durchführungsbeschluss 2014/287/EU über die Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke;
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1765 über die Errichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des Netzwerks der für elektronische Gesundheitsdienste zuständigen nationalen Behörden, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1023 hinsichtlich des grenzüberschreitenden Datenaustauschs zwischen nationalen Mobil-Apps zur Kontaktnachverfolgung und Warnung zwecks Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Insbesondere durch die Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1023 werden dem Durchführungsbeschluss 2019/1765 zwei neue Anhänge hinzugefügt, in denen jeweils die Zuständigkeiten festgelegt werden
    • der teilnehmenden EU-Länder als gemeinsam Verantwortliche für das Federation Gateway zur grenzüberschreitenden Datenverarbeitung zwischen nationalen Mobil-Apps zur Kontaktnachverfolgung und Warnung; und
    • der Kommission als Auftragsverarbeiterin für das Federation Gateway zur grenzüberschreitenden Datenverarbeitung zwischen nationalen Mobil-Apps zur Kontaktnachverfolgung und Warnung.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 24. April 2011 in Kraft getreten und musste bis spätestens 25. Oktober 2013 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45-65)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/24/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1023 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1765 hinsichtlich des grenzüberschreitenden Datenaustauschs zwischen nationalen Mobil-Apps zur Kontaktnachverfolgung und Warnung zwecks Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (ABl. L 227 I vom 16.7.2020, S. 1-9)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1765 der Kommission vom 22. Oktober 2019 mit Vorschriften für die Errichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des Netzwerks der für elektronische Gesundheitsdienste zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/890/EU (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 83-93)

Siehe konsolidierte Fassung.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (COM(2018) 651 final, 21.9.2018)

Delegierter Beschluss 2014/286/EU der Kommission vom 10. März 2014 über die Kriterien und Bedingungen, die Europäische Referenznetzwerke und Gesundheitsdienstleister, die sich einem Europäischen Referenznetzwerk anschließen möchten, erfüllen müssen (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 71-78)

Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 79-87)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2013/329/EU der Kommission vom 26. Juni 2013 mit Vorschriften für die Einrichtung, die Verwaltung und die transparente Funktionsweise des Netzwerks der für die Bewertung von Gesundheitstechnologien zuständigen nationalen Behörden oder Stellen (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 71-72)

Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68-70)

Letzte Aktualisierung: 14.09.2020

Top