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Sie setzt die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Gewässern der Europäischen Union (EU) sowie für EU-Fischereifahrzeuge in bestimmten Nicht-EU-Gewässern fest.
Sie legt für 2023 und 2024 solche Fangmöglichkeiten für bestimmte Tiefseebestände fest.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Zu den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zählenden Fangmöglichkeiten zählen:
Fangbeschränkungen für 2023 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für 2024;
Fischereiaufwandsbeschränkungen für 2023, mit Ausnahme der in Anhang II festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen (, die vom bis zum ) gelten;
Fischereifahrzeuge der EU und Nicht-EU-Schiffe, die in EU-Gewässern fischen;
Freizeitfischerei1, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich genannt ist;
gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.
Neben den Fangmöglichkeiten, die die EU autonom festlegt, deckt die Verordnung die Fangmöglichkeiten ab, die sich aus multilateralen Fischereivereinbarungen oder bilateralen Vereinbarungen mit Nicht-EU-Ländern ergeben, und zwar die Fangmöglichkeiten für:
gemeinsam bewirtschaftete Fischbestände, die:
gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich in der Nordsee und den nordwestlichen Gewässern verwaltet werden sollen,
gemeinsam mit Norwegen und dem Vereinigten Königreich in der Nordsee und dem Skagerrak verwaltet werden sollen, oder
Mit der zulässigen Gesamtfangmenge wird die Höchstmenge einer bestimmten Art festgelegt, die während des Jahres in einem bestimmten Gebiet angelandet werden darf.
Die festgelegten Fangbeschränkungen folgen dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände gemäß dem höchstmöglichen Dauerertrag2 und die in den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen der EU festgelegten Bewirtschaftungsregeln.
Die EU-Quote, die der zulässigen Gesamtfangmenge entspricht, wird in die Quoten der Mitgliedstaaten der EU aufgeteilt, d. h. in Anteile der EU-Quote, die den Mitgliedstaaten zugewiesen werden.
Zulässige Gesamtfangmengen für gemeinsam bewirtschaftete Fischbestände
Für gemeinsam bewirtschaftete Fischbestände werden in der Verordnung in den meisten Fällen endgültige zulässige Gesamtfangmengen und in einigen Fällen vorläufige zulässige Gesamtfangmengen festgelegt, bis die Konsultationen abgeschlossen sind.
Am einigten sich die EU und das Vereinigte Königreich nach Gesprächen im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Festsetzung einer Vielzahl von zulässigen Gesamtfangmengen für 2023.
Am einigten sich die EU, das Vereinigte Königreich und Norwegen auf zulässige Gesamtfangmengen für sechs gemeinsam bewirtschaftete Bestände in der Nordsee.
Für zwei Bestände im Skagerrak, die gemeinsam mit Norwegen bewirtschaftet werden, wurden vorläufige zulässige Gesamtfangmengen festgesetzt, bis die bilateralen Konsultationen mit Norwegen förmlich abgeschlossen sind.
Auf ihrer Jahrestagung 2022, die am stattfand, einigte sich die NEAFC auf Fangmöglichkeiten für skandinavischen Atlantikhering und blauen Wittling. Darüber hinaus wurden die Konsultationen der NEAFC-Küstenstaaten über die Fangmöglichkeiten für Makrele am abgeschlossen, und die NEAFC einigte sich daraufhin am auf diese Fangmöglichkeiten.
Die zulässigen Gesamtfangmengen für gemeinsam bewirtschaftete Bestände werden in Quoten aufgeteilt – Anteile der zulässigen Gesamtfangmenge, die an Nicht-EU-Länder, die EU und die Mitgliedstaaten vergeben werden.
Gegebenenfalls werden die in der Verordnung festgesetzten zulässigen Gesamtfangmengen im Laufe des Jahres geändert, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Nicht-EU-Ländern und den Sitzungen der RFO Rechnung zu tragen.
Pflicht zur Anlandung
Alle Fischereiflotten in der EU müssen der Pflicht zur Anlandung nachkommen, durch die eine Praxis der Rückwürfe beendet wurde. Die Verordnung
sieht vor, dass sämtliche Fänge regulierter kommerziell gehandelter Arten, die an Bord genommen werden (einschließlich der Beifänge3), anhand der entsprechenden Quoten eines jeden Mitgliedstaates angelandet und gezählt werden müssen;
richtet einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten ein, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.
Außerdem werden bei den EU-Quoten begrenzte Rückwürfe berücksichtigt, die auf festgelegten Ausnahmen beruhen; diese Mengen werden nicht angelandet und auf die Quoten angerechnet, sondern von den EU-Quoten abgezogen.
Abhilfemaßnahmen
In der Verordnung sind Maßnahmen aufgeführt, die funktional mit den Fangmöglichkeiten verbunden sind und in verschiedenen Fanggebieten anzuwenden sind, sowie Abhilfemaßnahmen um sicherzustellen, dass die Bestände schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das einen höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet.
Verbotene Arten
In der Verordnung sind Arten und Fanggebiete aufgeführt, in denen es Fischereifahrzeugen verboten ist, bestimmte Arten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen4 oder das Anlanden. Dazu gehören Verbote für EU-Fischereifahrzeuge in EU- und anderen Gewässern sowie Verbote für Nicht-EU-Schiffe in EU-Gewässern.
Fangerlaubnisse
Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der EU in Nicht-EU-Gewässern ist in Anhang V Teil A der Verordnung festgelegt.
Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Nicht-EU-Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern ist in Anhang V Teil B der Verordnung festgelegt.
Auf EU-Fischereifahrzeuge angewandte Maßnahmen in Gewässern, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden
Dieser Teil der Verordnung ist nach den regionalen Fanggebieten aufgeschlüsselt, die durch die jeweiligen Konventionen geregelt werden. Für jedes Gebiet legt die Verordnung dar:
mögliche bestehende Beschränkungen der Fangkapazität für Fischereifahrzeuge;
die Arten der Fangtätigkeit, die erlaubt sind;
Verbote des Fangs bestimmter Arten.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Verordnungen zu EU-Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung von Fischbeständen auf Niveaus beschränken, die den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (siehe Zusammenfassung) legt die Ziele für die jährlichen Vorschläge zu Beschränkungen des Fang- und Fischereiaufwands fest, die sicherstellen sollen, dass die EU-Fischerei aus ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht nachhaltig ist.
Freizeitfischerei. Nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.
Höchstmöglicher Dauerertrag. Der größte Ertrag (Fang), der einem Artbestand in einem unbestimmten Zeitraum entnommen werden kann, ohne dabei das Überleben der Art zu gefährden.
Beifang. Unerwünschte Fischarten und andere Meerestiere, die unbeabsichtigt gefangen wurden.
Umladung. Das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom , S. 1-219).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/194 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 378 vom , S. 6-11).
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom , S. 10-2539).
Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom , S. 105-201).
Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom , S. 1-13).
Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 81-104).
Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom , S. 1-52).
Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom , S. 1-15).
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom , S. 22-61).
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom , S. 1-50).