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Europäischer Verteidigungsfonds (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/697 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit ihr wird der Europäische Verteidigungsfonds für den Zeitraum 2021-2027 eingerichtet. Das Ziel des Fonds besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung in der gesamten Europäischen Union (EU) zu steigern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In ihrer Mitteilung zum Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan von 2016 verpflichtete sich die Europäische Kommission dazu, die gemeinschaftlichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung industrieller und technologischer Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, innovativen und effizienten europäischen Verteidigungsindustrie in der gesamten EU und darüber hinaus zu fördern.
  • Die Verordnung ergänzt bestehende EU-Initiativen für eine stärkere Integration des europäischen Verteidigungsgütermarkts, insbesondere die Richtlinien 2009/43/EG (siehe Zusammenfassung) und 2009/81/EG (siehe Zusammenfassung) über die Verbringung innerhalb der EU und die Auftragsvergabe im Verteidigungssektor.

Ziele

Der Fonds soll gemeinschaftliche Anstrengungen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen wie Unternehmen (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen), Universitäten sowie Forschungs- und Technologieorganisationen in der EU unterstützen. Die beiden spezifischen Ziele des Fonds bestehen darin,

  • kooperative Forschung zu fördern, die Innovation zu maximieren und neue Verteidigungsgüter und -technologien, einschließlich disruptiver Technologien für die Verteidigung, einzuführen und die Ausgaben für die Verteidigungsforschung in der EU möglichst effizient zu verwenden;
  • die gemeinschaftliche Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien zu fördern, dadurch zu Effizienzsteigerungen bei den Verteidigungsausgaben innerhalb der EU beizutragen, was letztlich zu einer stärkeren Standardisierung der Verteidigungssysteme führt und die Interoperabilität erhöht.

Mittelausstattung

  • Der Fonds wird für den Zeitraum des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 eingesetzt.
  • Die Finanzausstattung beläuft sich für den Zeitraum 2021-2027 auf 7,953 Milliarden EUR.

Förderfähigkeit und Vergabe

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen für die Vergabe von Mitteln, darunter:

  • die Förderfähigkeit von Einrichtungen;
  • die Förderfähigkeit von Maßnahmen;
  • das Auswahl- und Vergabeverfahren;
  • die Vergabekriterien.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149-177)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1-68)

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30-89)

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen (JOIN(2017) 450 final vom 13.9.2017)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan (COM(2016) 950 final vom 30.11.2016)

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76-136)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/81/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1-36)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.06.2021

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