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Interinstitutionelle Vereinbarung über Haushaltsdisziplin, Zusammenarbeit, wirtschaftliche Haushaltsführung und Eigenmittel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

WAS IST DER ZWECK DIESER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG?

Während der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 werden mit der interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) folgende Ziele verfolgt:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Vereinbarung besteht aus vier Teilen.

Teil I: Der MFR und besondere Instrumente

Dieser Teil enthält ergänzende Einzelheiten zum MFR 2021-2027, u. a. zu Verfahren für die Bereitstellung besonderer Instrumente, die nicht zum MFR gehören:

Teil II: Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich

Dieser Teil zielt auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission im Haushaltsbereich ab. Dazu zählen folgende Aspekte:

  • die drei Organe vereinbaren, die Annahme eines vorgeschlagenen neuen MFR oder einer vorgeschlagenen Überarbeitung des aktuellen MFR zu erleichtern, indem sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, etwa Zusammenkünfte und Informationsaustausch;
  • Haushaltstransparenz: d. h. die Kommission hat zu folgenden Punkten einen jährlichen Bericht zu erstellen:
  • Erläuterung, wie Finanzvorschriften in Gesetzgebungsakte aufgenommen und wie diese im jährlichen Haushaltsverfahren gehandhabt werden;
  • spezielle Bestimmungen für Ausgaben im Zusammenhang mit Fischereiabkommen und der Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).

Teil III: Verwendung der EU-Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

In diesem Teil geht es um die Finanzplanung. Das bedeutet, dass die Kommission dem Rat und dem Parlament zweimal jährlich eine Finanzplanung für den MFR (mit Ausnahme einiger Kategorien) vorlegen muss, die nach Rubriken, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliedert ist, und dabei auf die geltenden Rechtsvorschriften Bezug nehmen sollte, wobei zwischen mehrjährigen Programmen und jährlichen Maßnahmen unterschieden wird.

Dieser Teil deckt auch die Verfahren der Zusammenarbeit ab, die gelten, wenn eine neue Agentur eingerichtet wird oder eine Änderung eines Rechtsakts Auswirkungen auf die Mittel dieser Agentur haben würde. Ein ähnliches Verfahren gilt, wenn die Einrichtung einer neuen Europäischen Schule geplant ist.

Teil IV: Schutz des EU-Haushalts: Daten zu Begünstigten

Die Organe kommen überein, dass für Kontroll- und Prüfzwecke standardisierte Regelungen für die Erhebung, den Vergleich und die Aggregation von Daten über die Endempfänger und Endbegünstigten von EU-Mitteln eingeführt werden, damit der EU-Haushalt und das EU-Aufbauinstrument besser gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten geschützt sind. Insbesondere gilt:

  • um wirksame Kontrollen und Prüfungen zu gewährleisten, ist es erforderlich, Daten über jene zu erheben, die letztlich direkt oder indirekt EU-Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sowie im Rahmen von Projekten und Reformen erhalten, die durch die Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden;
  • die Kommission wird ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem für den Zugang zu den Daten und für deren Analyse zur Verfügung stellen, das ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikoanalyse umfasst. Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und andere Ermittlungs- und Kontrollstellen der EU sollten Zugang zu diesen Daten haben, damit sie ihre Aufsichtsfunktion in Bezug auf die Prüfungen der EU Mitgliedstaaten wahrnehmen können.

Zwei Anhänge sind Bestandteile der IIV.

Anhang I legt zusätzliche detaillierte Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Organen während des Haushaltsverfahrens fest. Diese beziehen sich auf:

  • Übereinkunft über einen realistischen Zeitplan;
  • Festlegung der Prioritäten;
  • Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Aktualisierung der Voranschläge;
  • bestimmte Beschlussfassungsverfahren auf verschiedenen Stufen des Haushaltsverfahrens;
  • Berichtigungshaushaltspläne;
  • das Problem von noch abzuwickelnden Mittelbindungen (die noch nicht in Zahlungen umgewandelt wurden);
  • Zusammenarbeit in Bezug auf das Aufbauinstrument der Europäischen Union.

In Anhang II werden die Grundsätze der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel festgelegt, um die erwarteten Ausgaben im Zusammenhang mit der Rückzahlung von NextGenerationEU zu decken.

In einem ersten Schritt wird ab dem 1. Januar 2021 ein neues Eigenmittel eingeführt, das sich aus einem Anteil der Einnahmen aus einem nationalen Beitrag zusammensetzt, der anhand des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird.

Darüber hinaus wird die Kommission dem Rat die Einführung neuer Eigenmittel auf der Grundlage einer Digitalabgabe sowie eines CO2-Grenzausgleichssystems vorschlagen. Die Kommission wird zudem im Frühjahr 2021 das Emissionshandelssystem überprüfen und dem Rat auf dieser Grundlage im Juni 2021 neue Eigenmittel vorschlagen.

Diese drei neuen Eigenmittel sollen bis 1. Januar 2023 eingeführt sein, sofern die notwendigen Gesetzgebungsverfahren dann abgeschlossen sind. Dies wäre der zweite Schritt.

In einem dritten Schritt möchte die Kommission dem Rat bis Juni 2024 weitere neue Eigenmittel vorschlagen. Dieser Vorschlag könnte in einer Finanztransaktionssteuer und einem finanziellen Beitrag im Zusammenhang mit dem Unternehmenssektor oder einer neuen gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage bestehen. Diese sollen bis 2026 eingeführt sein, sofern die notwendigen Gesetzgebungsverfahren dann abgeschlossen sind.

WANN TRITT DIE VEREINBARUNG IN KRAFT?

Die IIV ist am 16. Dezember 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Dezember 2020 schlossen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine IIV über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel einschließlich eines Fahrplans über die Einführung neuer Eigenmittel.

Die IIV wurde gleichzeitig mit der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), dem 7-Jahres-Plan der EU für die Jahre 2021-2027, verabschiedet.

Die IIV ist Teil eines Legislativpakets im Zusammenhang mit dem MFR:

  • Der MFR 2021-2027 ist in Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegt (siehe Zusammenfassung).
  • Neue Vorschriften über die Finanzierung der EU werden im Beschluss über Eigenmittel festgelegt: Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 (siehe Zusammenfassung).
  • Das EU-Aufbauinstrument ist in Verordnung (EU) 2020/2094 dargelegt und fördert die Erholung nach der COVID-19-Pandemie.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28-46)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 11-22)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 23-27)

Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1-10)

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3-8)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 06.04.2021

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