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Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Entscheidung 88/540/EWG über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER ENTSCHEIDUNG?

  • Mit dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht werden die Prinzipien zum Schutz der Ozonschicht* festgelegt, und zwar vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Warnungen, dass ihre Abnahme eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt.
  • Es handelt sich um ein Rahmenübereinkommen, dessen Hauptziel darin besteht, die internationale Zusammenarbeit durch den Austausch von Informationen über die Auswirkungen menschlichen Handelns auf die Ozonschicht zu fördern. Es verlangt von den Vertragsparteien* keine besonderen Maßnahmen. Diese würden später kommen in Gestalt des Montrealer Protokolls zum Wiener Übereinkommen.
  • Das Wiener Übereinkommen war das erste Übereinkommen jeder Art, das von jedem beteiligten Land unterzeichnet wurde, es trat 1988 in Kraft und wurde im Jahre 2009 weltweit ratifiziert.
  • Entscheidung 88/540/EWG enthält die gesetzliche Genehmigung der EU bezüglich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Als eine allgemeine Verpflichtung haben die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen schädliche Auswirkungen zu ergreifen, die sich aus menschlichen Aktivitäten ergeben oder ergeben könnten und die die Ozonschicht schädigen bzw. schädigen könnten. Vor allem auf der Grundlage relevanter wissenschaftlicher und technischer Erwägungen müssen die Vertragsparteien

  • entsprechende rechtliche und administrative Maßnahmen ergreifen;
  • zusammenarbeiten
    • bei systematischen Beobachtungen, bei Forschung und dem Austausch von Informationen, um die relevanten Fragen besser zu verstehen,
    • bei der Formulierung von Maßnahmen, Verfahren, Normen und der Harmonisierung entsprechender Richtlinien,
    • mit den zuständigen internationalen Behörden, um das Übereinkommen und dessen Protokoll wirksam umzusetzen.

Die Erforschung und wissenschaftliche Beurteilung der Ozonschicht die die Vertragsparteien entweder unmittelbar oder im Rahmen internationaler Organe einbezieht, konzentriert sich auf

  • physikalische und chemische Prozesse;
  • menschliche Gesundheit und andere biologische Effekte, insbesondere Veränderungen der ultravioletten Sonnenstrahlung;
  • Auswirkungen des Klimawandels;
  • Stoffe, Methoden, Prozesse und Aktivitäten und ihre kumulative Wirkung;
  • die Auswirkungen, die sich aus jedweden Änderungen der Ozonschicht ergeben;
  • alternative Stoffe und Technologien;
  • zusammenhängende sozioökonomische Fragen;
  • detailliertere Faktoren, wie die physikalische und chemische Beschaffenheit der Atmosphäre und spezifische chemische Stoffe, sind in den Anhängen festgelegt.

Außerdem müssen die Parteien

  • den Austausch wissenschaftlicher, technischer, sozioökonomischer und rechtlicher Informationen, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, erleichtern und fördern (Anhang II formuliert dies detaillierter);
  • unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer bei der Förderung der Entwicklung und des Transfers von Technologien zusammenarbeiten, indem
    • den Partnern dabei geholfen wird, alternative Technologien zu erwerben,
    • alle notwendigen Informationen bereitgestellt werden, wie zum Beispiel Leitfäden und Handbücher,
    • Forschungsausrüstung und Einrichtungen bereitgestellt werden,
    • das wissenschaftliche und technische Personal geschult wird;
  • das Entscheidungsorgan (Konferenz der Vertragsparteien) über die ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Übereinkommens informieren.

Die Konferenz der Vertragsparteien (auf der alle Unterzeichnerstaaten vertreten sind und eine Stimme haben)

  • überwacht die Durchführung des Übereinkommens;
  • überprüft wissenschaftliche Informationen;
  • fördert angemessene harmonisierte Richtlinien, Strategien und Maßnahmen;
  • genehmigt Programme über Zusammenarbeit in Forschung, Wissenschaft und Technologien, den Austausch von Informationen und den Transfer von Technologien und Wissen;
  • erwägt und verabschiedet Änderungen des Übereinkommens sowie mögliche zusätzliche Protokolle;
  • greift bei Bedarf auf die Expertise von Behörden zurück, wie zum Beispiel der Weltorganisation für Meteorologie und der Weltgesundheitsorganisation;
  • versucht zunächst, Streitigkeiten zwischen den Vertragsländern über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls durch Verhandlungen beizulegen. Ist eine Beilegung durch Verhandlungen nicht möglich, wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterbreitet. Sollte dies scheitern, kann die Sache einer Vergleichskommission oder dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden;
  • wird von einem Sekretariat unterstützt.

Wenn das Übereinkommen seit vier Jahren in Kraft ist, kann eine Vertragspartei ankündigen, das Abkommen zu verlassen. Dies wird dann ein Jahr später wirksam.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?

  • Das Übereinkommen ist am 22. September 1988 in Kraft getreten.
  • Die Entscheidung ist am 25. Oktober 1988 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Das Wiener Abkommen wurde am 22. März 1985 angenommen und ist am 22. September 1988 in Kraft getreten. Seit ihrem Inkrafttreten haben internationale Maßnahmen den weltweiten Verbrauch von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, um 98 % gesenkt; allerdings geht man davon aus, dass sich die Ozonschicht nicht vor der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts vollständig erholen werde.
  • Die EU setzt das Übereinkommen und sein Montrealer Protokoll mittels ihrer eigenen Gesetzgebung über Stoffe und fluorierte Treibhausgase um, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen — wobei diese Gesetzgebung zu den strengsten und fortschrittlichsten weltweit gehört.
  • Die EU-Ozonverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen), geht in mehreren Fällen über die Anforderungen des Montrealer Protokolls hinaus; zum Beispiel
    • hat sie ehrgeizigere Minderungszeitrahmen;
    • bezieht sie sich auf mehr Stoffe; und
    • sie reguliert zudem ihr Vorkommen in Erzeugnissen und Einrichtungen (nicht nur in Großmengen wie im Montrealer Protokoll).
  • Die EU-F-Gas-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase) zielt auf eine noch ambitioniertere EU-Minderung für Treibhausgase, die bereits seit 2015 gilt, und betrifft Treibhausgase in Erzeugnissen und Einrichtungen (nicht nur in Großmengen wie im Montrealer Protokoll).
  • Für weitere Informationen siehe:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ozonschicht: atmosphärische Ozonschicht über der planetaren Grenzschicht.
Vertragsparteien: die Länder, die das Übereinkommen ratifiziert haben.

HAUPTDOKUMENTE

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 10-20)

Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluß des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8-9)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1-30)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen - Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21-28)

Entscheidung 82/795/EWG des Rates vom 15. November 1982 zur Verstärkung der Vorbeugungsmaßnahmen in Bezug auf Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt (ABl. L 329 vom 25.11.1982, S. 29-30)

Entscheidung 80/372/EWG des Rates vom 26. März 1980 über Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt (ABl. L 90 vom 3.4.1980, S. 45)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195-230)

Letzte Aktualisierung: 12.12.2019

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