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Arzneitierfutter — Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/4 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Ihr Ziel besteht darin, ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Standards im Bereich der hohen Qualität und der Sicherheit bei der Herstellung und eine höhere Verfügbarkeit von Arzneifuttermitteln* zu gewährleisten, einschließlich der Arzneifuttermittel für Haustiere.
  • Sie fördert eine umsichtige und verantwortungsbewusste Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen*, um die Antibiotikaresistenz* bei Tieren zu bekämpfen und die Ausbreitung antibiotikaresistenter Bakterien über die Nahrungskette zu verhindern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Arzneifuttermittel sind eine Mischung von Futtermitteln und Tierarzneimitteln, die unter kontrollierten Bedingungen hergestellt werden, und erfordern eine tierärztliche Verschreibung nach einer klinischen Prüfung. Die Verordnung, mit der die Richtlinie 90/167/EWG aufgehoben wird:

Legt die Regeln auf allen Stufen fest, von der Produktion bis zum Vertrieb, wobei zahlreiche Bereiche abgedeckt werden, unter anderem:

  • Einrichtungen und Ausrüstungen (z. B. Aspekte in den Bereichen Hygiene und Zugang);
  • Personal (z. B. Schulungsaspekte, das Personal der Herstellung und Qualitätskontrolle müssen getrennt voneinander arbeiten);
  • Herstellung und Qualitätskontrolle (z. B. Aspekte der Qualitätskontrolle, Verteilung von Tierarzneimitteln im Futtermittel usw.);
  • Lagerung und Beförderung (z. B. getrennte und sichere Einrichtungen, Regeln zur Vermeidung von Kreuzkontamination);
  • Aufzeichnungen (zum Kauf, zur Herstellung, zur Lagerung, zum Transport und zum Inverkehrbringen, um eine wirksame Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten);
  • Beschwerden und Rückruf von Erzeugnissen (Systeme zur Registrierung und zur Bearbeitung von Beschwerden, und zum Rückzug und Rückruf von Erzeugnissen);
  • Verpackung, Etikettierung und Werbung (z. B. manipulationssichere Einwegverpackungen, Werbung ausschließlich für Tierärzte);
  • Zulassung von Betrieben.

Legt die Regeln für die Verwendung von Arzneifuttermitteln fest:

  • Verschriebene Arzneifuttermittel sind nur auf der Grundlage einer tierärztlichen Verschreibung und für Tiere zu verwenden, für die eine tierärztliche Verschreibung ausgestellt wurde;
  • Sonderregeln bezüglich der Arzneifuttermittel, die immunologische Tierarzneimittel und Antiparasitika enthalten.

Trägt zu den EU-Maßnahmen im Kampf gegen die Antibiotikaresistenz bei:

  • verbietet die Verwendung von Antibiotika über Arzneifuttermittel als Prophylaxe und als wachstumsfördernde Wirkstoffe;
  • schränkt die Gültigkeit und die Geltungsdauer tierärztlicher Verschreibungen mit antimikrobiellen Wirkstoffen ein;
  • legt harmonisierte Rückstandsgrenzwerte für antimikrobielle Wirkstoffe fest.

Schafft den Rechtsrahmen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln für Haustiere:

  • erlaubt die dezentralisierte Produktion von Arzneifuttermitteln für Haustiere;
  • ermöglicht spezifische Vertriebswege der Arzneimittel für Haustiere;
  • sieht besondere Regeln für tierärztliche Verschreibungen vor.

Die Verordnung ist Bestandteil eines Pakets, der die Verordnung (EU) 2019/6 über tiermedizinische Erzeugnisse enthält.

Aufhebung

Mit der Verordnung (EU) 2019/4 wird die Richtlinie 90/167/EWG (siehe Zusammenfassung über die Herstellung und Inverkehrbringen von Fütterungsarzneimitteln für Tiere) mit Wirkung zum 28. Januar 2022 aufgehoben.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 28. Januar 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Arzneifuttermittel: ein Futtermittel, das geeignet ist, ohne weitere Verarbeitung unmittelbar an Tiere verfüttert zu werden und aus einer homogenen Mischung aus einem oder mehreren Tierarzneimitteln und Einzelfuttermitteln besteht.
Antimikrobielle Wirkstoffe: alle Wirkstoffe mit einer direkten Wirkung auf Mikroorganismen, die verwendet werden zur Behandlung und Vorbeugung von Infektionen oder Infektionskrankheiten, inklusive Antibiotika, antiviralen Wirkstoffen Antymykotika und Antiprotozoenmitteln.
Antimikrobielle Resistenz: die Fähigkeit von Mikroorganismen zu überleben oder zu wachsen in Gegenwart eines antimikrobiellen Wirkstoffs, der normalerweise in der Lage wäre ähnliche Mikroorganismen zu hemmen oder diese abzutöten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1-23)

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43-167)

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1229 der Kommission vom 20. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Höchstgehalte für die Kreuzkontamination mit antimikrobiellen Wirkstoffen in Futtermitteln für Nichtzieltierarten und der Analysemethoden für diese Stoffe in Futtermitteln (ABl. L, 2024/1229 vom 30.4.2024)

Letzte Aktualisierung: 20.05.2024

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