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Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von Verschlusssachen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2013/488/EU über Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Mit diesem Beschluss soll ein umfassendes Sicherheitssystem für den Schutz von Verschlusssachen geschaffen werden, das den Rat der Europäischen Union, sein Generalsekretariat und die Länder der Europäischen Union einbezieht, um die Tätigkeiten des Rates in allen Bereichen, die die Bearbeitung von Verschlusssachen erfordern, zu unterstützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

  • Der Beschluss legt die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) fest.
  • Diese Grundprinzipien und Standards gelten für den Rat und sein Generalsekretariat und werden von den EU-Ländern nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet, damit für alle ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist.

Verschlusssachen

EU-Verschlusssachen sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der EU oder eines oder mehrerer EU-Länder schaden könnte.

Es gibt vier Geheimhaltungsgrade:

  • 1.

    Streng geheim: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der EU oder eines oder mehrerer EU-Länder äußerst schweren Schaden zufügen könnte;

  • 2.

    Geheim: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der EU oder eines oder mehrerer EU-Länder schweren Schaden zufügen könnte;

  • 3.

    Vertraulich: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der EU oder eines oder mehrerer EU-Länder Schaden zufügen könnte;

  • 4.

    Nur für den Dienstgebrauch/Eingeschränkt: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der EU oder eines oder mehrerer EU-Länder nachteilig sein könnte.

Zugang zu EU-Verschlusssachen

Personelle Sicherheitsmaßnahmen sollen gewährleisten, dass nur Personen Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten, die

  • Kenntnis davon haben müssen,
  • erforderlichenfalls einer Sicherheitsüberprüfung für die entsprechende Geheimhaltungsstufe unterzogen worden sind und
  • über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 15. Oktober 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament haben ebenfalls Vorschriften über die Behandlung von EU-Verschlusssachen angenommen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1-50)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2013/488/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 des Rates vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53-88)

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament (ABl. C 96 vom 1.4.2014, S. 1-51)

Letzte Aktualisierung: 23.11.2018

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