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Grenzüberschreitende Paketzustelldienste in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/644 – grenzüberschreitende Paketzustelldienste

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie hat zum Ziel:

  • die Preistransparenz und Regulierungsaufsicht zu verbessern; und
  • sicherzustellen, dass Bürger und kleine Unternehmen Zugang zu preisgünstigen grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten haben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Verordnung enthält Vorschriften über die grenzüberschreitende Paketzustellung in Bezug auf drei wichtige Aspekte:

  • die Regulierungsaufsicht über die Paketzustelldienste;
  • die Transparenz bestimmter Einzelsendungstarife durch Veröffentlichung auf einer Website; und
  • Bewertungen, wenn Tarife unter die Universaldienstverpflichtung* fallen, um die Tarife zu ermitteln, die unangemessen hoch sind.

Zu übermittelnde Informationen

Paketzustelldienste müssen der nationalen Regulierungsbehörde* im EU-Land ihrer Niederlassung bestimmte Informationen übermitteln, darunter:

  • Name, Rechtsstellung und Rechtsform, Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Anschrift und Kontaktdaten;
  • die Merkmale und eine Beschreibung der angebotenen Dienste;
  • die allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihre Dienste, einschließlich des Beschwerdeverfahrens;
  • bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres:
    • den Jahresumsatz;
    • die Anzahl der Beschäftigten;
    • die Anzahl der bearbeiteten Pakete;
    • die Namen der Unterauftragnehmer;
    • die Preisliste für das aktuelle Jahr.

Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und nur im Land ihrer Niederlassung Dienste bereitstellen, müssen diese Informationen nicht übermitteln; es gibt jedoch Ausnahmen.

Transparenz

Tarife, die Transparenzmaßnahmen unterliegen, werden jedes Jahr bis Ende März von der Europäischen Kommission auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

Bewertung der Tarife für die Zustellung ins Ausland

Die nationalen Regulierungsbehörden bewerten die Erschwinglichkeit der Tarife, die der Universaldienstverpflichtung unterliegen und deren Bewertung sie für notwendig halten. Sie legen der Bewertung unter anderem die folgenden Kriterien zugrunde:

  • die Frage, ob die Tarife erschwinglich und kostenorientiert sowie transparent und diskriminierungsfrei sind;
  • die Inlandstarife und die anderen einschlägigen Tarife der vergleichbaren Paketzustelldienste im EU-Einlieferungsland und im EU-Bestimmungsland;
  • die etwaige Anwendung eines Einheitstarifs auf zwei oder mehr EU-Länder;
  • Mengen, besondere Transport- oder Bearbeitungskosten, andere einschlägige Kosten und Dienstleistungsstandards;
  • die voraussichtlichen Auswirkungen der geltenden Tarife für die Zustellung ins Ausland auf Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen.

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen der Kommission bis Ende Juni des jeweiligen Kalenderjahres eine Bewertung übermitteln. Die Kommission muss innerhalb eines Monats nach deren Eingang eine nicht vertrauliche Fassung der Bewertung veröffentlichen.

Sanktionen

Die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind, werden von den EU-Ländern festgelegt und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 22. Mai 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Universaldienstverpflichtung: Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass den Bürgern überall in ihrem Land ein Postdienst einer bestimmten Qualität zu einem erschwinglichen Preis bereitgestellt wird.
Nationale Regulierungsbehörde: eine Einrichtung, die Postdienste auf nationaler Ebene reguliert. Sie gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren der Universaldienstverpflichtung und unverzerrten Wettbewerb bei Postdiensten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19-28)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 307)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel XV – Verbraucherschutz – Artikel 169 (ex-Artikel 153 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 124)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14-25)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.10.2018

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