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Besserer Schutz für Gewaltopfer

Opfer von Gewalt, insbesondere von häuslicher Gewalt oder Stalking, können in allen EU-Ländern mit besserem Schutz vor dem Täter rechnen.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

ZUSAMMENFASSUNG

Opfer von Gewalt, insbesondere von häuslicher Gewalt oder Stalking, können in allen EU-Ländern mit besserem Schutz vor dem Täter rechnen.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung führt ein einfaches Bescheinigungsverfahren ein, mit dem in einem EU-Land erlassene Kontaktsperren sowie Schutz- und Verbotsanordnungen schnell und einfach in der gesamten EU anerkannt werden.

Sie steht in engem Zusammenhang mit der Richtlinie 2011/99/EU, im Rahmen derer ein System festgelegt wird, mit dem Menschen, die von einer in einem EU-Land erlassenen Schutzanordnung profitieren, eine Europäische Schutzanordnung für europaweiten Schutz beantragen können.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Eine geschützte Person, die diesen Schutz auch in einem anderen EU-Land erhalten will, hat der zuständigen Behörde des ersuchten EU-Landes Folgendes vorzulegen:

  • eine gültige Kopie der Schutzmaßnahme;
  • die im EU-Herkunftsland ausgestellte Bescheinigung;
  • erforderlichenfalls eine Übersetzung der Bescheinigung, die vom EU-Herkunftsland unter Verwendung des mehrsprachigen Standardformulars ausgestellt wird.

Die Bescheinigung ist in anderen EU-Ländern ab Ausstellungsdatum höchstens zwölf Monate gültig, selbst wenn die Schutzmaßnahme eine längere Gültigkeitsdauer hat.

Damit die Bescheinigung gemäß dem Recht des EU-Herkunftslands ausgestellt werden kann, muss die gefährdende Person, wenn möglich, über die Schutzmaßnahme in Kenntnis gesetzt worden sein. Sie sollte ferner auf die Ausstellung der Bescheinigung und deren Auswirkungen hingewiesen werden.

In Fällen, in denen es erforderlich ist, die faktischen Elemente der Bescheinigung anzupassen, damit die Schutzanordnung in dem ersuchten EU-Land volle Wirksamkeit erhält, geschieht dies gemäß nationalem Recht des ersuchten EU-Landes. Die gefährdende Person muss über diese Anpassung unterrichtet werden.

Die Anerkennung bzw. Vollstreckung der Schutzanordnung kann auf Antrag der gefährdenden Person abgelehnt werden, wenn:

  • die Anordnung gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten EU-Landes verstößt oder
  • mit einem in diesem EU-Land erteilten bzw. anerkannten Urteil nicht vereinbar ist.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 11. Januar 2015 in Kraft getreten.

Weiterführende Informationen:

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 606/2013

19.7.2013

-

ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4-12

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung(ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2-18)

Letzte Aktualisierung: 10.06.2015

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