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Schnellere, effizientere grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EU

Die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) schafft ein umfassendes neues System, das EU-Mitgliedstaaten bei länderübergreifenden Strafsachen die Beweisaufnahme in anderen EU-Ländern ermöglicht.

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie soll grenzüberschreitende strafrechtliche Ermittlungen in der EU vereinfachen und beschleunigen. Sie führt die Europäische Ermittlungsanordnung ein, mit der Justizbehörden in einem EU-Mitgliedstaat („Anordnungsstaat“) anordnen können, dass Beweismittel in einem anderen EU-Mitgliedstaat („Vollstreckungsstaat“) aufgenommen und von dort übermittelt werden.

Da die EEA auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, ist jeder EU-Mitgliedstaat grundsätzlich gehalten, eine solche Anordnung anzuerkennen und auszuführen. Sie ist rasch und ohne weitere Formalitäten auszuführen.

Die EEA erleichtert die Bekämpfung von Straftaten und Verbrechen wie Korruption, Drogenhandel und organisiertem Verbrechen. So könnte beispielsweise die griechische Polizei ihre britischen (1) Kollegen bitten, in ihrem Auftrag Hausdurchsuchungen durchzuführen oder Zeugen zu befragen.

Die EEA verbessert das diesbezüglich bestehende EU-Recht, indem sie strenge Fristen für die Aufnahme der angeforderten Beweismittel setzt und die Gründe für eine Ablehnung solcher Anordnungen einschränkt. Sie führt außerdem ein einheitliches Standardformular für Behörden ein, um Unterstützung bei der Erlangung von Beweisen zu beantragen, und reduziert damit den Verwaltungsaufwand.

Schlüsselaspekte der EEA

  • Eine von einer Justizbehörde eines EU-Mitgliedstaats erlassene oder bestätigte gerichtliche Entscheidung, mit der die Durchführung einer oder mehrerer Ermittlungsmaßnahmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat angeordnet wird, um die Beweiserlangung gemäß dieser Richtlinie zu gewährleisten
  • Kann auch erlassen werden, um Beweismittel anzufordern, die den zuständigen Behörden des vollstreckenden Mitgliedstaats bereits vorliegen
  • Kann von einer verdächtigen oder beschuldigten Person bzw. deren Anwalt gemäß geltendem Verteidigungsrecht in einem EU-Mitgliedstaat beantragt werden
  • Darf Menschenrechte und Rechtsgrundsätze, wie z. B. das Recht auf Verteidigung in Strafsachen, nicht einschränken
  • Gilt für jede Art der Ermittlungsmaßnahme, jedoch nicht für die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe
  • Kann für Vergehen erlassen werden, die als nach dem nationalen Recht eines Anordnungsstaates als Straftaten oder strafbare Handlungen/Verstöße gelten

90-tägige Handlungsfrist

Nach Erlass einer EEA muss der Vollstreckungsstaat der Anordnung unverzüglich nachkommen. Eine Ablehnung der Vollstreckung ist nur unter bestimmten Umständen möglich, z. B. wenn das Ersuchen den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Landes entgegensteht oder nationalen Sicherheitsinteressen schadet. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Anordnung sind vom Vollstreckungsstaat zu tragen.

Die Behörde kann für die Vollstreckung eine andere Ermittlungsmaßnahme außer der EEA wählen, wenn diese ihrer Ansicht nach ähnliche Ergebnisse verspricht.

Die EEA schafft außerdem den Rahmen für

  • die zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen zur Erlangung von Beweismitteln,
  • Einsicht in die Bankkonten/Finanzen von Verdächtigen,
  • verdeckte Ermittlungen und Überwachung des Telekommunikationsverkehrs,
  • Maßnahmen zur Beweissicherung.

Diese Richtlinie gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland, die sich gegen eine Teilnahme entschieden haben. Sie ersetzt die bisherigen Rechtshilfesysteme, insbesondere das EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 und den Rahmenbeschluss 2008/978/JI über die Europäische Beweisanordnung.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/41/EU

21.5.2014

22.5.2017

ABl. L 130, 1.5.2014, S. 1-36

Berichtigung

-

-

ABl. L 143, 9.6.2015, S. 16-16

Letzte Aktualisierung: 10.09.2015



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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