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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Asylverfahren in der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2013/32/EU – gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie hebt Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in der Europäischen Union (EU) zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf.
  • Sie führt gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes ein (Flüchtlingseigenschaft sowie der Schutz, der Menschen gewährt wird, die keine Flüchtlinge sind, aber Gefahr laufen würden, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehrten).
  • Sie soll gewährleisten, dass die internationalen Schutzverfahren:
    • schneller und effizienter sind;
    • für Antragsteller fairer sind;
    • die EU-weiten Standards für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes einhalten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wer ist betroffen?

Diese Richtlinie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet, einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, der EU-Länder (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreichs (1)) gestellt werden.

Wie?

  • Sie legt eindeutigere Regeln fest, wie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, damit die Entscheidungen über Anträge schneller und effizienter als zuvor getroffen werden. Insbesondere an den Grenzen müssen besondere Vorkehrungen für die Unterstützung bei der Antragstellung getroffen werden. In der Regel darf das erstmalige Antragsverfahren (ohne Rechtsbehelf) die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Entscheidungsträger müssen für das Verfahren eine besondere Schulung erhalten und die Antragsteller Verfahrensgarantien erhalten.
  • Ist ein Antrag voraussichtlich unbegründet oder bestehen schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, können besondere Verfahren, einschließlich einer Verfahrensbeschleunigung oder der Antragstellung an der Grenze angewendet werden.

Grundlegende Garantien

  • Die EU-Länder stellen sicher, dass alle Antragsteller über folgende Garantien verfügen:
    • Ihre Anträge werden einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft;
    • sie werden in einer Sprache, die sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und getroffenen Entscheidungen informiert. Ihnen wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, damit sie den zuständigen Behörden ihren Fall darlegen können;
    • sie haben das Recht, auf eigene Kosten einen Rechtsberater zu konsultieren;
    • Sie haben das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf vor einem Gericht und unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung während dieser Rechtsbehelfsverfahren.
  • Die EU-Länder nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie einen Asylantrag gestellt hat. Wird ein Antragsteller in Gewahrsam genommen, müssen die Vorschriften der EU gemäß Beschreibung in der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) Anwendung finden.

Prüfungsverfahren

Bevor die zuständigen Behörden eine Entscheidung treffen, haben Antragsteller das Recht auf eine persönliche Anhörung, in der sie die Gelegenheit haben, die vollständigen Gründe für ihren Antrag darzulegen. Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen Umstände des Antragstellers sowie die allgemeine Situation zu berücksichtigen. Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Informationen über einzelne Anträge vertraulich behandelt werden.

Besondere Garantien für schutzbedürftige Personen

  • Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen, zum Beispiel aufgrund ihres Alters, einer Behinderung, einer Erkrankung oder der sexuellen Ausrichtung, infolge eines Traumas oder eines anderen Grundes, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um das Antragsverfahren durchzuführen.
  • Besondere Anforderungen herrschen für unbegleitete Minderjährige, einschließlich der Verpflichtung, einen qualifizierten Vertreter zu benennen. Im Allgemeinen sollte das Wohl des Kindes bei der Anwendung der Richtlinie mit Vorrang behandelt werden.

Vermeidung von Folgeanträgen

Die EU-Länder haben neue Möglichkeiten bei der Bearbeitung von wiederholten Anträgen derselben Person. Personen, die keinen Schutz benötigen, können nicht mehr durch wiederholte Anträge verhindern, in ihr Land zurückzukehren.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

  • Die Richtlinie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 47 (die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten) und 48 (Vertraulichkeit aller Informationen, von denen die Durchführungsbehörden bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen). Diese Artikel sind am 21. Juli 2015 in Kraft getreten.
  • Die EU-Länder mussten die Richtlinie bis 20. Juli 2015 in nationales Recht umsetzen, ausgenommen bestimmte Aspekte von Artikel 31, der das Prüfungsverfahren behandelt. Dieser wird am 20. Juli 2018 in Kraft treten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26)

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1-30)

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31-59)

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96-116)

Letzte Aktualisierung: 25.05.2020



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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