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Strafrechtliche Sanktionen für Geldfälschung

Laut der Europäischen Zentralbank ist der Wirtschaft der Europäischen Union seit der Einführung des Euro 2002 durch Geldfälschung ein finanzieller Schaden von mindestens 500 Millionen EUR entstanden. Zum Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung wurde ein neues Gesetz erlassen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Die neue Richtlinie der Europäischen Union (EU) legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und strafrechtliche Sanktionen für die Geldfälschung fest. Sie enthält gemeinsame Bestimmungen für die Bekämpfung der Geldfälschung, eine verbesserte Ermittlung dieser Delikte sowie für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen EU-Staaten bei der Bekämpfung von Fälschung.

Straftatbestände

Die EU-Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen einführen, die sicherstellen, dass das vorsätzlich betrügerische Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und Sicherheitsmerkmalen (wie Hologrammen oder Wasserzeichen) unter Strafe gestellt wird.

Vorsätzliche Handlungen sollten auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die als gesetzliches Zahlungsmittel für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden, genauso wie die Anstiftung oder Beihilfe.

Sanktionen für Einzelpersonen (natürliche Personen)

Die verhängten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein und auch die Freiheitsstrafe vorsehen. Die Freiheitsstrafe im Höchstmaß (fünf bzw. acht Jahre, je nach Einzelfall) muss mindestens für die schwerste Form von Fälschungshandlungen angewandt werden.

Wenngleich in den nationalen Gesetzen der EU-Mitgliedstaaten unter anderem Geldstrafen für die vorsätzliche Weitergabe von Falschgeld,das angenommen wurde, ohne dass es als solches erkannt wurde, verhängt werden können, muss auch die Freiheitsstrafe als Höchststrafe vorgesehen sein.

Verantwortlichkeit und Sanktionen für juristische Personen

Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass juristische Personen (z. B. Unternehmen und Vereinigungen) alternativ zu Einzelpersonen (natürlichen Personen) verantwortlich gemacht werden können, und gegen diese juristischen Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängen. Unter den vorgesehenen Sanktionen sollten der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, ein vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit und die Unterstellung unter richterliche Aufsicht sein.

Analyse und Identifizierung von Fälschungen von Euro-Banknoten und -Münzen

Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre nationalen Analysezentren und Münzanalysezentren während laufender Strafverfahren zur Aufdeckung etwaiger weiterer Fälschungen Euro-Fälschungen untersuchen können und zur Verfügung stehen.

Anwendung

Irland hat sich für eine Anwendung dieser Richtlinie entschieden. Dänemark und das Vereinigte Königreich (1) sind dagegen nicht an sie gebunden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/62/EU

22.5.2014

23.5.2016

ABl. L 151 vom 21.5.2014

Letzte Aktualisierung: 10.08.2014



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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