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EU-Rahmen für die Klima- und Energiepolitik (2020-2030)

Die Europäische Kommission schlägt einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU im Zeitraum 2020 bis 2030 vor, der auf den guten Fortschritten beim Erreichen der 2020-Ziele für Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien und Energieeinsparungen aufbaut. Kernpunkt des Rahmens für 2030 ist eine Verminderung der Treibhausgasemissionen um 40 % bis zum Jahr 2030.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030 (COM(2014) 15 final/2vom 28.1.2014 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Mitteilung unterstreicht, wie wichtig es für die EU ist, den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zu vollziehen und sich dabei auf die umfangreichen Fortschritte zu stützen, die die Union bereits beim Erreichen der 2020-Ziele zur Verminderung von Treibhausgasemissionen sowie für erneuerbare Energien und Energieeinsparungen gemacht hat.

Nach der Konsultation von Interessenvertretern auf der Basis eines Grünbuches, das im März 2013 veröffentlicht wurde, betont die Mitteilung noch einmal die Wichtigkeit einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, die die Wettbewerbsfähigkeit und bezahlbare Energie für Verbraucher fördert, Wachstum und Arbeitsplätze schafft und die Sicherheit der Energieversorgung erhöht, während sie gleichzeitig die Abhängigkeit von Energieimporten verringert.

Die Kommission schlägt vor, dass das Energierahmenprogramm für 2030 auf der vollständigen Umsetzung der Ziele für 2020 basieren sollte sowie auf Folgendem:

  • eine Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU um 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990, die ausschließlich durch innerstaatliche Maßnahmen erreicht werden soll. Die Maßnahmen beinhalten eine Kombination von 43 % Emissionsverminderung im Vergleich zu 2005 unter dem Emissionshandelssystem (EHS) und nationale Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um die Emissionen in Sektoren außerhalb des EHS um 30 % zu reduzieren;
  • Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in der EU um mindestens 27 %; diese Vorgabe soll auf EU-Ebene bindend sein, nicht jedoch auf nationaler Ebene, so dass die Mitgliedstaaten beim Erreichen ihrer Ziele unter Einsatz kostengünstiger Lösungen flexibel agieren können;
  • eine Reform des EHS durch die Bildung einer Marktstabilitätsreserve sowie eine strengere Regulierung der jährlichen Obergrenze für Emissionen nach 2020. Ein Rechtsvorschlag für die Einrichtung einer solchen Reserve wurde zusammen mit dieser Mitteilung veröffentlicht;
  • weitere Verbesserung der Energieeffizienz, die für die Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherung der Energieversorgung und die Nachhaltigkeit unerlässlich ist. Eine Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie von 2012 im Spätjahr 2014 wird dabei helfen, die zukünftige energiesparende Politik umzusetzen;
  • ein neues europäisches Steuerungssystem für die Förderung von Energie- und Klimazielen. Die Mitgliedstaaten müssten dann nationale Pläne für einen wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Energiesektor entwerfen. Diese Pläne werden von der Kommission begutachtet und bewertet;
  • Schlüsselindikatoren für die Überwachung des Fortschritts in allen Bereichen der Wettbewerbsfähigkeit, der Sicherheit und der nachhaltigen Energie.

Der Rat und das Europäische Parlament sind aufgefordert, diesen Vorschlag zu unterstützen. Eine Entscheidung des Rates wird für Oktober 2014 erwartet. Die Mitteilung ist Teil eines größeren Pakets, das u. a. einen Rechtsvorschlag für eine Reform des EHS, der Wettbewerbsfähigkeit, Schiefergas, und Energiepreise und -kosten enthält.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (COM(2014) 20/2 vom 22.1.2014).

Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 315 vom 14.11.2012).

Richtlinie2009/28/EG zu Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 140 vom 5.6.2013).

Richtlinie 2009/29/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (überarbeitete Richtlinie zum EHS) (ABl. L 140 vom 5.6.2009).

Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009).

Energiefahrplan 2050 (KOM(2011) 885 endgültig vom 15.12.2011).

Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (KOM(2011) 112 endgültig vom 8.3.2011).

Richtlinie 2013/18/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013)

Letzte Aktualisierung: 08.06.2014

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