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Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Diese als allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung* (AGVO) bekannte Verordnung soll es den Regierungen der EU-Länder ermöglichen, einem breiteren Spektrum von Unternehmen höhere Beträge an öffentlichen Geldern zukommen zu lassen, ohne dass vorab die Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt werden muss.
  • Grundsätzlich müssen staatliche Beihilfen, mit Ausnahme sehr kleiner Beträge, vor ihrer Gewährung bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden. Die Verordnung befreit die EU-Länder von dieser Meldepflicht, sofern alle AGVO-Kriterien erfüllt sind.
  • Die Freistellung dient der Verringerung des Verwaltungsaufwands für nationale und lokale Behörden. Zudem werden die Regierungen der EU-Länder ermutigt, die Beihilfen gezielt für Tätigkeiten einzusetzen, die das wirtschaftliche Wachstum fördern, ohne dass dabei ein unlauterer Wettbewerbsvorteil für die Begünstigten entsteht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung umfasst die folgenden Kategorien und Arten von Beihilfemaßnahmen:

  • Regionalbeihilfen;
  • Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU);
  • Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen;
  • Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation;
  • Ausbildungsbeihilfen;
  • Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;
  • Umweltschutzbeihilfen;
  • Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen;
  • Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete;
  • Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen;
  • Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes;
  • Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen;
  • Beihilfen für lokale Infrastrukturen.

Gemeinsame Vorschriften

  • In der Verordnung werden Sektoren und Maßnahmen dargelegt, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, darunter:
    • Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren;
    • Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
    • Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke;
    • Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist;
    • Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten.
  • Auf der Grundlage der AGVO getroffene Maßnahmen müssen nicht gemeldet werden. Überschreitet jedoch der Betrag für eine Einzelbeihilfe pro Unternehmen oder Projekt die in der Verordnung festgelegten Anmeldeschwellen, so ist eine individuelle Mitteilung an die Kommission und deren detaillierte Bewertung erforderlich, bevor die Maßnahme gewährt werden kann.
  • Die Beihilfen müssen transparent sein – es muss möglich sein, das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe im Voraus ohne Risikobewertung genau zu berechnen.
  • Die Beihilfen müssen einen Anreizeffekt haben – sie dürfen nicht gewährt werden, wenn die Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit bereits begonnen haben. Bei großen Unternehmen müssen die Beihilfen eine Verhaltensänderung bewirken, d. h. es können nicht einfach Aktivitäten subventioniert werden, die das Unternehmen ohnehin durchgeführt hätte. Beispiele hierfür sind eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe, eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe oder ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit.
  • Die Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten werden vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben berechnet. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten müssen durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden.
  • Die Kumulierung von Beihilfen im Rahmen der AGVO mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beilhilfefähigen Kosten ist akzeptabel, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
  • Die EU-Länder müssen eine Kurzbeschreibung, den vollen Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme und die Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 € veröffentlichen.
  • Transparenz – Die EU-Länder müssen Informationen über Einzelbeihilfen über 500 000 € veröffentlichen, die nach dem 1. Juli 2016 gewährt wurden (siehe die Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank in allen Sprachen und die nationalen oder regionalen Transparenz-Websites).
  • Monitoring – Die Kommission kann den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen, wenn ein EU-Land die gemeinsamen und spezifischen Bestimmungen der Verordnung nicht erfüllt.
  • Berichterstattung – Die EU-Länder müssen der Kommission eine Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme übermitteln, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten. Sie müssen auch jährliche Berichte über die Anwendung der Verordnung vorlegen.

Änderung der Verordnung

Die Verordnung (EU) 2017/1084:

  • ändert die Verordnung (EU) Nr. 651/2014:
    • durch die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen;
    • durch die Anhebung der Anmeldeschwellen für
      • Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes
      • Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie
      • regionale Betriebsbeihilferegelungen in Gebieten in äußerster Randlage;
  • ändert die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 hinsichtlich der Berechnung der beihilfefähigen Kosten.

Die EU-Länder können nun ohne vorherige Kontrolle durch die Kommission öffentliche Investitionen tätigen:

  • in Seehäfen – bis zu 150 Mio. €;
  • in Binnenhäfen – bis zu 50 Mio. €;
  • in Regionalflughäfen mit bis zu drei Millionen Passagieren im Jahr; und
  • in kleine Flughäfen mit bis zu 000 Passagieren im Jahr zur Deckung der Betriebskosten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die AGVO ist ein Eckpfeiler der Reform der Kommission zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts, die darauf abzielt, das Wirtschaftswachstum zu fördern und die EU-Genehmigungsverfahren auf große Beihilfefälle zu konzentrieren, die zu unlauterem Wettbewerb führen könnten. Nach den Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2008, die durch die AGVO ersetzt werden, waren 40 % der jährlich erteilten staatlichen Beihilfen nicht anmelde- bzw. genehmigungspflichtig.

Seit 2015 fielen mehr als 96 % der neuen Maßnahmen, für die erstmals Ausgaben gemeldet wurden, unter die AGVO.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung: In dieser Verordnung werden die Kriterien zur Freistellung staatlicher Beihilfen von der vorherigen Anmelde- bzw. Genehmigungspflicht bei der Kommission dargelegt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1-78)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 18.06.2020

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