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Interinstitutionelle Vereinbarung über Haushaltsdisziplin, Zusammenarbeit und Mittelverwaltung

Die Interinstitutionelle Vereinbarung aus dem Jahr 2013 wurde geschaffen, um Haushaltsdisziplin umzusetzen und den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Europäischen Union im Haushaltsbereich zu verbessern sowie wirtschaftliche Haushaltsführung zu garantieren.

RECHTSAKT

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

ZUSAMMENFASSUNG

Im Dezember 2013 wurde zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV) geschlossen.

Die IIV wurde gleichzeitig mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) verabschiedet - dem 7-Jahres-Plan der EU für die Jahre 2014-2020. Der MFR beläuft sich auf 960 MilliardenEUR an VerpflichtungenMilliarden EUR an Zahlungen (rechtliche Zusicherung von Finanzhilfen) sowie 908,4Milliarden EUR an Zahlungen (tatsächliche Übertragung an Leistungsempfänger) für den 7-Jahres-Zeitraum, ausgedrückt in Preisen von 2011.

Die IIV gliedert sich in drei Teile:

  • Teil I enthält ergänzende Bestimmungen zum MFR für die Jahre 2014-2020 sowie zu besonderen, nicht im MFR enthaltenen Instrumente, wie die Reserve für Soforthilfen (die beispielsweise für die Finanzierung humanitärer Hilfe und des zivilen Krisenmanagements verwendet wird), der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument (das für Ausgaben verwendet wird, die nicht im Rahmen des zur Verfügung stehenden Etats getätigt werden können), der Europäische Fonds für die Anpassung und Globalisierung und der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben (ein Instrument als letztes Mittel, um auf unvorhersehbare Umstände reagieren zu können). Sie legt außerdem die Handlungsweise für die Nutzung dieser Instrumente fest.
  • Teil II zielt auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission im Haushaltsbereich ab. Dies sorgt beispielsweise für mehr Transparenz bei allen Stufen der Haushaltsverhandlungen und für mehr Informationen zur Verwendung von Unionsmitteln.
  • Teil III regelt die Verwendung von Unionsmitteln nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Er befasst sich mit Gesichtspunkten wie der Evaluierung der Ausgaben und der Finanzplanung, um sicherzustellen, dass die Ausgaben wirksam erfolgen.

Der Anhang zur IIV legt detaillierte Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen während des Haushaltsverfahrens fest. Diese beinhalten

  • Übereinkunft über einen realistischen Zeitplan,
  • Festlegung der Prioritäten,
  • Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Aktualisierung der Voranschläge,
  • bestimmte Beschlussfassungsverfahren auf verschiedenen Stufen des Haushaltsverfahrens,
  • Berichtigungshaushaltspläne,
  • das Problem von noch abzuwickelnden Mittelbindungen (die noch nicht in Zahlungen umgewandelt wurden).

Jegliche Änderungen an dieser IIV setzen die gemeinsame Vereinbarung aller Institutionen voraus.

Hintergrund

Weitere Informationen finden Sie unter:

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Interinstitutionelle Vereinbarung

23.12.2013

-

ABl. C 373 vom 20.12.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013)

Letzte Änderung: 24.04.2014

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