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Document 52018PC0746

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

COM/2018/746 final

Brüssel, den 15.11.2018

COM(2018) 746 final

2018/0386(NLE)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Für einige Waren, deren Produktion in der Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien nicht ausreicht, müssen autonome Zollkontingente eingerichtet werden. Zu diesem Zweck sollten Zollkontingente der Union zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit angemessenen Mengen eröffnet werden und so bemessen sein, dass das Gleichgewicht der Märkte für diese Waren nicht gestört wird.

Am 17. Dezember 2013 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren erlassen, um zu gewährleisten, dass der Bedarf der Union an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt wird.

Die Verordnung wird alle sechs Monate aktualisiert, um dem Bedarf der Industrie in der Union Rechnung zu tragen. Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle Anträge der Mitgliedstaaten auf autonome Zollkontingente geprüft.

Nach dieser Prüfung hält die Kommission die Eröffnung autonomer Zollkontingente für einige neue Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates aufgeführt sind, für gerechtfertigt. Bei einigen anderen Waren muss der Wortlaut der Warenbezeichnung geändert werden, sollten neue TARIC-Codes zugewiesen werden, ist ein Enddatum hinzuzufügen oder ist eine Aufstockung der ursprünglichen Kontingentsmenge notwendig. Waren, bei denen ein Zollkontingent nicht mehr im wirtschaftlichen Interesse der EU liegt, sollten gestrichen werden.

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine konsolidierte Fassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates zu veröffentlichen, die den bisherigen Anhang vollständig ersetzt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag betrifft weder Länder, mit denen die Union präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat, noch Beitrittsländer oder potenzielle Beitrittsländer für Präferenzabkommen mit der Union (z. B. Allgemeines Präferenzsystem; Gruppe der Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und Pazifischen Raums (AKP); Freihandelsabkommen).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung, Umwelt und Außenbeziehungen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten gemäß der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 1 . Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Nach Artikel 31 AEUV legt „der Rat ... die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest“. Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Regelung der autonomen Zollkontingente war Teil einer im Jahr 2013 durchgeführten Bewertungsstudie über autonome Zollaussetzungen 2 .

Dies war der Fall weil beiden Maßnahmen ähnlich sind, außer dass Zollkontingente die Einfuhrvolumen begrenzen. Die Bewertung ergab, dass das eigentliche Grundprinzip der Regelung nach wie vor Gültigkeit hat. Die Kosteneinsparungen für Unternehmen in der Union, die Waren im Rahmen der Regelung einführen, können beträchtlich sein. Diese Einsparungen können je nach Ware, Unternehmen und Sektor weitere Vorteile bewirken, beispielsweise die Wettbewerbsfähigkeit steigern, zu effizienteren Produktionsmethoden führen und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Union beitragen. Einzelheiten der Einsparungen durch diese Verordnung sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

Konsultation der Interessenträger

Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, die sich aus Delegationen aller Mitgliedstaaten und einer Delegation der Türkei zusammensetzt, hat die Kommission bei der Prüfung dieses Vorschlag unterstützt. Die Gruppe ist dreimal zusammengetreten, bevor sie sich auf die Änderungen dieses Vorschlags geeinigt hat.

Sie hat jeden Antrag (sowohl Neuanträge als auch Änderungsanträge) sorgfältig geprüft. Sie untersuchte jeden einzelnen Fall, um zu gewährleisten, dass den Herstellern in der Union kein Schaden entsteht und die Wettbewerbsfähigkeit der Produktion innerhalb der Union gestärkt und konsolidiert wird. Diese Prüfung erfolgte im Rahmen von Erörterungen durch die Mitglieder der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ und mittels Konsultation der betroffenen Wirtschaftszweige, Verbände, Handelskammern sowie anderer interessierter Kreise durch die Mitgliedstaaten.

Alle genannten Zollkontingente sind das Ergebnis eines bei den Erörterungen in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ erzielten Konsenses oder Kompromisses. Es gab keine Hinweise auf potenziell ernste Risiken mit irreversiblen Folgen.

Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Änderung ist rein technischer Art und betrifft nur den Umfang der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates aufgeführten Zollkontingente. Deshalb wurde für diesen Vorschlag keine Folgenabschätzung vorgenommen.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Die nicht vereinnahmten Zölle belaufen sich auf etwa 44,7 Mio. EUR pro Jahr. Die Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel des Haushalts belaufen sich auf 35,8 Mio. EUR pro Jahr (das entspricht 80 % des Gesamtbetrags). Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags werden im Finanzbogen zu Rechtsakten im Einzelnen erläutert.

Der Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln wird durch die Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten aus dem Bruttonationaleinkommen (BNE) ausgeglichen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Rahmen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC/Tarif intégré de l’Union européenne) verwaltet und von den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten umgesetzt.

2018/0386 (NLE)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 3 autonome Zollkontingente eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden.

(2)Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen, chemischen und gewerblichen Erzeugnissen zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, sechs neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2600, 09.2617, 09.2720, 09.2738, 09.2740 und 09.2742 zum Zollsatz Null mit angemessenen Mengen zu eröffnen. Außerdem liegt es im Interesse der Union, die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2740 und 09.2742 nur für die Zwecke einer Verwendung der betreffenden Erzeugnisse bei der Herstellung bestimmter in der Union erzeugter Waren zu eröffnen. Die Anwendung dieser Kontingente sollte daher von der besonderen Verwendung der Erzeugnisse gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 abhängig gemacht werden.

(3)Im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2684, 09.2686, 09.2723 und 09.2864 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Union liegt.

(4)Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2850 sollte die Einreihung der unter diese Kontingente fallenden Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) angepasst werden.

(5)Die Einreihung der Waren in die KN, die zuvor unter das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2844 fielen, wurde präzisiert. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte dieses Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2844 durch ein Kontingent mit einer neuen laufenden Nummer 09.2820 unter Angabe des anzuwendenden KN-Codes ersetzt werden.

(6)Im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2684, 09.2728, 09.2730, 09.2734 und 09.2736 sollte der Kontingentszeitraum verlängert werden, da die Zollkontingente nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet wurden und es nach wie vor im Interesse der Union liegt, diese Zollkontingente aufrechtzuerhalten.

(7)Da die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2620, 09.2668, 09.2736, 09.2850 und 09.2908 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreichen, sollte die Beschreibung der unter diese Kontingente fallenden Waren geändert werden. Es liegt im Interesse der Union, die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2668 und 09.2850 nur für die Zwecke einer Verwendung der betreffenden Erzeugnisse bei der Herstellung bestimmter in der Union erzeugter Waren zu eröffnen. Die Anwendung dieser Kontingente sollte daher von der besonderen Verwendung der Erzeugnisse gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abhängig gemacht werden.

(8)Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2695, 09.2726, 09.2732, 09.2818, 09.2836, 09.2838 und 09.2886 aufrechtzuerhalten, sollten sie geschlossen werden.

(9)Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

(10)Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2019 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

1.    BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

2.    HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel:
Kapitel 1 2 und Artikel 1 2 0 – Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom

Für das Haushaltsjahr 2019 veranschlagter Betrag (21 471 164 786 EUR)

3.    FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

   Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich Folgendes:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie

Einnahmen 5

Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem

[Jahr: 2019]

Artikel 120

Auswirkungen auf die Eigenmittel

1.1.2019

-35,8

Der Anhang umfasst sechs neue Waren. Geht man bei der Berechnung von den Prognosen des antragstellenden Mitgliedstaats für 2019 aus, so führen diese Zollkontingente zu Mindereinnahmen in Höhe von 46 183 227 EUR pro Jahr.

Sieben Waren wurden aus dem Anhang dieser Verordnung gestrichen, sodass erneut Zölle auf sie erhoben werden. Dies entspricht Mehreinnahmen bei den Zöllen in Höhe von 1 472 831 EUR pro Jahr.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird der sich aus dieser Verordnung ergebende Verlust an Einnahmen für den EU-Haushalt mit 46 183 227 – 1 472 831 = 44,7 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,8 = 35,8 Mio. EUR (Nettobetrag) pro Jahr veranschlagt.

4.    BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN

Die Endverwendung bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren wird nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union überwacht.

(1)    ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.
(2)     http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/studies/index_de.htm
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(5)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto (d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten) anzugeben.        
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Brüssel, den 15.11.2018

COM(2018) 746 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingents-zeitraum

Kontingents-menge

Kontingents-zollsatz (%)

09.2637

ex 0710 40 00

ex 2005 80 00

20

30

Zuckermaiskolben (Zea Mays Saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung (1)(2)

1.1-31.12

550 Tonnen

0 % (3)

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)(2)

1.1-31.12

700 Tonnen

0 %

09.2664

ex 2008 60 39

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (2)

1.1-31.12

1 000 Tonnen

10 %

09.2740

ex 2309 90 06

97

Sojabohnenproteinkonzentrat mit einem Gehalt an

zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln

 (2)

1.1-31.12

30 000 Tonnen

0 %

09.2913

ex 2401 10 35

ex 2401 10 70

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 20 35

ex 2401 20 70

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

91

10

11

21

91

91

10

11

21

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (2)

1.1-31.12

6 000 Tonnen

0 %

09.2828

2712 20 90

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

1.1-31.12

120 000 Tonnen

0 %

09.2600

ex 2712 90 39

10

Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6)

1.1-31.12

100 000 Tonnen

0 %

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr

1.1-31.12

1 700 Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1-31.12

12 000 Tonnen

0 %

09.2872

ex 2833 29 80

40

Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT

1.1-31.12

160 Tonnen

0 %

09.2929

2903 22 00

Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6)

1.1-31.12

15 000 Tonnen

0 %

09.2837

ex 2903 79 30

20

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1-31.12

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 99 80

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1-31.12

2 600 Tonnen

0 %

09.2700

ex 2905 12 00

10

Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8)

1.1-31.12

15 000 Tonnen

0 %

09.2830

ex 2906 19 00

40

Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8)

1.1-31.12

20 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1-31.12

20 000 Tonnen

0 %

09.2704

ex 2909 49 80

20

2,2,2',2'-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3'-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9)

1.1-31.12

500 Tonnen

0 %

09.2624

2912 42 00

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4)

1.1-31.12

1 950 Tonnen

0 %

09.2683

ex 2914 19 90

50

Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) zur Herstellung von Stabilisator-Systemen in Tablettenform

 (2)

1.1-31.12

150 Tonnen

0 %

09.2852

ex 2914 29 00

60

Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

1.1-31.12

300 Tonnen

0 %

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1-31.12

1 000 000 Tonnen

0 %

09.2972

2915 24 00

Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7)

1.1-31.12

50 000 Tonnen

0 %

09.2679

2915 32 00

Vinylacetat (CAS RN 108-05-4)

1.1-31.12

350 000 Tonnen

0 %

09.2728

ex 2915 90 70

85

Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1)

1.1-31.12

400 Tonnen

0 %

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1-31.12

8 250 Tonnen

0 %

09.2684

ex 2916 39 90

28

2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5)

1.1-31.12

400 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1-31.12

1 000 Tonnen

0 %

09.2634

ex 2917 19 80

40

Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2), mit einer Reinheit von mehr als 98,5GHT

1.1-31.12

4 600 Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

o-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1-31.12

120 Tonnen

0 %

09.2646

ex 2918 29 00

75

Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 2082-79-3)

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden Polymer-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2)

1.1-31.12

380 Tonnen

0 %

09.2647

ex 2918 29 00

80

Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2)

1.1-31.12

140 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3’,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1-31.12

1 000 Tonnen

0 %

09.2688

ex 2920 29 00

70

Tris-(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS RN 31570-04-4)

1.1-31.12

6 000 Tonnen

0 %

09.2648

ex 2920 90 10

70

Dimethylsulfat (CAS RN 77-78-1)

1.1-31.12

18 000 Tonnen

0 %

09.2649

ex 2921 29 00

60

Bis(2-dimethylaminoethyl)(methyl)amin (CAS RN 3030-47-5)

1.1-31.12

1 700 Tonnen

0 %

09.2682

ex 2921 41 00

10

Anilin (CAS RN 62-53-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1-31.12

150 000 Tonnen

0 %

09.2617

ex 2921 42 00

89

4-Fluor-N-(1-methylethyl)benzolamin (CAS RN 70441-63-3)

1.1-31.12

500 Tonnen

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1-31.12

1 800 Tonnen

0 %

09.2730

ex 2921 59 90

80

4,4'-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) in Form von Granulat, zur Verwendung bei der Herstellung von Prepolymeren (2)

1.1-31.12

200 Tonnen

0 %

09.2854

ex 2924 19 00

85

3-Iod-2-propynyl-N-butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

1.1-31.12

250 Tonnen

0 %

09.2874

ex 2924 29 70

87

Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2)

1.1-31.12

20 000 Tonnen

0 %

09.2742

ex 2926 10 00

10

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 55 und der Position 6815 (2)

1.1-31.12

50 000 Tonnen

0 %

09.2856

ex 2926 90 70

84

2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

1.1-31.12

900 Tonnen

0 %

09.2708

ex 2928 00 90

15

Monomethylhydrazin (CAS 60-34-4) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Monomethylhydrazin von 40 (± 5) GHT

1.1-31.12

900 Tonnen

0 %

09.2685

ex 2929 90 00

30

Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7)

1.1-31.12

6 500 Tonnen

0 %

09.2842

2932 12 00

2-Furaldehyd (Furfural)

 

1.1-31.12

10 000 Tonnen

0 %

09.2955

ex 2932 19 00

60

Flurtamone (ISO) (CAS RN 96525-23-4)

1.1-31.12

300 Tonnen

0 %

09.2696

ex 2932 20 90

25

Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

1.1-31.12

6 000 kg

0 %

09.2697

ex 2932 20 90

30

Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

1.1-31.12

6 000 kg

0 %

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1-31.12

4 000 Tonnen

0 %

09.2858

2932 93 00

Piperonal (CAS RN 120-57-0)

1.1-31.12

220 Tonnen

0 %

09.2878

ex 2933 29 90

85

Enzalutamid INN (CAS RN 915087-33-1)

1.1-31.12

1 000 kg

0 %

09.2673

ex 2933 39 99

43

2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5)

1.1-31.12

1 000 Tonnen

0 %

09.2674

ex 2933 39 99

44

Chlorpyrifos (ISO) (CAS RN 2921-88-2)

1.1-31.12

9 000 Tonnen

0 %

09.2880

ex 2933 59 95

39

Ibrutinib (INN) (CAS RN 936563-96-1)

1.1-31.12

5 Tonnen

0 %

09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1-31.12

600 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1-31.12

400 Tonnen

0 %

09.2675

ex 2935 90 90

79

4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8)

1.1-31.12

1 000 Tonnen

0 %

09.2710

ex 2935 90 90

91

2,4,4-Trimethylpentan-2-aminium (3R,5S,E)-7-(4-(4-fluorophenyl)-6-isopropyl-2-(N-methylmethylsulfonamido)pyrimidin-5-yl)-3,5-dihydroxyhept-6-enoat (CAS RN 917805-85-7)

1.1-31.12

5 000 kg

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1-31.12

400 Tonnen

0 %

09.2686

ex 3204 11 00

75

Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0 ) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr 

1.1-31.12

250 Tonnen

0 %

09.2676

ex 3204 17 00

14

Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

1.1-31.12

50 Tonnen

0 %

09.2698

ex 3204 17 00

30

Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

1.1-31.12

150 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1-31.12

35 000 Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat (CAS RN 8061-51-6)

1.1-31.12

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

Sulfatterpentinöl

1.1-31.12

25 000 Tonnen

0 %

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1-31.12

280 000 Tonnen

0 %

09.2832

ex 3808 92 90

40

Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion

1.1-31.12

500 Tonnen

0 %

09.2876

ex 3811 29 00

55

Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit 

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (2)

1.1-31.12

900 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1-31.12

3 000 Tonnen

0 %

09.2820

ex 3824 79 00

10

Gemische mit einem Gehalt von

1.1-31.12

6 000 Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 99 92

77

Zubereitung mit

1.1-31.12

10 000 Tonnen

0 %

09.2681

ex 3824 99 92

85

Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6)

1.1-31.12

9 000 Tonnen

0 %

09.2650

ex 3824 99 92

87

Acetophenon (CAS RN 98-86-2), mit einer Reinheit von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 

1.1-31.12

2 000 Tonnen

0 %

09.2888

ex 3824 99 92

89

Mischung von tertiären Alkyldimethylaminen mit einem Gehalt an:

1.1-31.12

16 000 Tonnen

0 %

09.2829

ex 3824 99 93

43

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

und

1.1-31.12

1 600 Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 99 93

67

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (2)

1.1-31.12

2 500 Tonnen

0 %

09.2639

3905 30 00

Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

1.1-31.12

15 000 Tonnen

0 %

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

1.1-31.12

12 500 Tonnen

0 %

09.2846

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.1-31.12

2 000 Tonnen

0 %

09.2723

ex 3911 90 19

10

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen)

1.1-31.12

5 000 Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1-31.12

75 000 Tonnen

0 %

09.2864

ex 3913 10 00

10

Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3)

1.1-31.12

10 000 Tonnen

0 %

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

1.1-31.12

200 kg

0 %

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

1.1-31.12

100 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm)

1.1-31.12

1 700 Tonnen

0 %

09.2848

ex 5505 10 10

10

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66) 

1.1-31.12

10 000 Tonnen

0 %

09.2721

ex 5906 99 90

20

Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:

zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (2)

1.1-31.12

375 000 m²

0 %

09.2866

ex 7019 12 00

ex 7019 12 00

06

26

Glasseidenstränge (Rovings) aus S-Glas

zur Verwendung bei der Herstellung von in der Luftfahrt verwendeten Waren (2)

1.1-31.12

1 000 Tonnen

0 %

09.2870

ex 7019 40 00

ex 7019 52 00

70

30

Gewebe aus E-Glasfilamenten,

zur ausschließlichen Verwendung bei der Herstellung von Prepregs und kupferkaschierten Laminaten (2)

1.1-30.6

3 000 000 m

0 %

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m²(± 10 g/m²), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art

1.1-31.12

3 000 000 m²

0 %

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1-31.12

50 000 Tonnen

0 %

09.2652

ex 7409 11 00

ex 7410 11 00

20

30

Folien und dünne Bänder (Bleche) aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt

 

1.1-31.12

1 020 Tonnen

0 %

09.2734

ex 7409 19 00

20

Bleche bestehend aus

1.1-31.12

7 000 000 Stück

0 %

09.2662

ex 7410 21 00

55

Platten,

1.1-31.12

80 000 m²

0 %

09.2834

ex 7604 29 10

20

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm

1.1-31.12

2 000 Tonnen

0 %

09.2835

ex 7604 29 10

30

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm

1.1-31.12

1 000 Tonnen

0 %

09.2736

ex 7607 11 90

83

Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung

 (2)

1.1-31.12

600 Tonnen

0 %

09.2906

ex 7609 00 00

20

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Aluminium, zum Anbringen an Motorradkühlern (2)

1.1-31.12

3 000 000 Stück

0 %

09.2722

8104 11 00

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

1.1-31.12

80 000 Tonnen

0 %

09.2840

ex 8104 30 00

20

Magnesiumpulver

1.1-31.12

2 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (2)

1.1-31.12

1 500 000 Stück

0 %

09.2720

ex 8413 91 00

50

Pumpenkopf für Zweizylinder-Hochdruckpumpe aus geschmiedetem Stahl, mit:

von der in Diesel-Einspritzsystemen verwendeten Art

1.1-31.12

65 000 Stück

0 %

09.2850

ex 8414 90 00

70

Verdichterrad aus Aluminiumlegierung mit

zur Verwendung bei der Montage von Turboladern ohne weitere Bearbeitung (2)

1.1-31.12

5 900 000 Stück

0 %

09.2909

ex 8481 80 85

40

Abgasklappen zur Verwendung bei der Herstellung von Abgasanlagen für Motorräder (2)

1.1-31.12

1 000 000 Stück

0 %

09.2738

ex 8482 99 00

20

Messingkäfige

von der zur Herstellung von Kugellagern verwendeten Art

35 000 Stück

0 %

09.2690

ex 8483 30 80

20

Gleitbuchsen mit einem Rücken aus Stahl der Qualität FeP01 (nach EN 10130-1991) und einer Gleitschicht aus poröser Sinterbronze und Poly(tetrafluorethylen), für axiale Anwendungen in Motorrad-Federungselementen geeignet

1.1-31.12

1 500 000 Stück

0 %

09.2763

ex 8501 40 20

ex 8501 40 80

40

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von 250 W oder mehr, einer Eingangsleistung von 700 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (2)

1.1-31.12

2 000 000 Stück

0 %

09.2633

ex 8504 40 82

20

Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als1 kVA, zur Verwendung beim Herstellen von Apparaten der Positionen 8509 80 und 8510 (2)

1.1-31.12

4 500 000 Stück

0 %

09.2643

ex 8504 40 82

30

Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (2)

1.1-31.12

15 000 000 Stück

0 %

09.2620

ex 8526 91 20

20

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung, ohne Bildschirm, mit einem Gewicht von nicht mehr als 2500 g, auch ohne Gehäuse

1.1-30.6

1 500 000 Stück

0 %

09.2672

ex 8529 90 92

ex 9405 40 39

75

70

Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:

zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528 (2)

1.1-31.12

115 000 000 Stück

0 %

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm x 30 mm

1.1-31.12

1 400 000 Stück

0 %

09.2910

ex 8708 99 97

75

Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

1.1-31.12

200 000 Stück

0 %

09.2694

ex 8714 10 90

30

Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art

1.1-31.12

1 000 000 Stück

0 %

09.2868

ex 8714 10 90

60

Kolben für Fahrwerksysteme mit einem Durchmesser von nicht mehr als 55 mm, aus Sinterstahl

1.1-31.12

2 000 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

21

31

75

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (2)

1.1-31.12

350 000 Stück

0 %

09.2631

ex 9001 90 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (2)

1.1-31.12

5 000 000 Stück

0 %

09.2932

ex 9027 10 90

20

Lambdasonden zum dauerhaften Einbau in Motorrad-Abgassysteme (2)

1.1-31.12

1 000 000 Stück

0 %

(1)

Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(2)

Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)

Nur der Wertzoll wird ausgesetzt. Der spezifische Zollsatz ist weiterhin anwendbar.

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