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Document 52016PC0071

Vorschlag für BESCHLUSS DES RATES zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

COM/2016/071 final - 2016/043 (NLE)

Brüssel, den 15.2.2016

COM(2016) 71 final

2016/0043(NLE)

Vorschlag für

BESCHLUSS DES RATES

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik und die Förderung von Beschäftigung als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betrachten und im Rat koordinieren. In zwei Artikeln ist festgelegt, dass der Rat Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 121) sowie beschäftigungspolitische Leitlinien (Artikel 148) verabschiedet, wobei letzterer Artikel präzisiert, dass diese Leitlinien mit den verabschiedeten Grundzügen im Einklang stehen müssen. Dieser Rechtsgrundlage entsprechend werden die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik als zwei verschiedene – jedoch eng miteinander verbundene – Rechtsinstrumente vorgelegt:

als Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union – Teil I der integrierten Leitlinien zu „Europa 2020“

als Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der integrierten Leitlinien zu „Europa 2020“

Diese durch die genannten Rechtsinstrumente umgesetzten Leitlinien bilden gemeinsam die integrierten Leitlinien für die Umsetzung der Strategie Europa 2020. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien wurden am 5. Oktober 2015 angenommen und sollten laut Beschluss sicherstellen, dass der Schwerpunkt auf der Politikumsetzung liegt.

Die allgemeinen Ziele und Prioritäten der beschäftigungspolitischen Leitlinien bleiben weiterhin gültig. Gemäß Artikel 148 Absatz 2 muss die Gültigkeit dieser Leitlinien für 2016 durch einen Beschluss des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Beschäftigungsausschusses bestätigt werden.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt

3.RECHTLICHE ASPEKTE

ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28.

2016/0043 (NLE)

Vorschlag für

BESCHLUSS DES RATES

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten (EUV) Ziele zu erreichen.

(2)Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie „Europa 2020“ ermöglicht es der Union, ihr Wirtschaftssystem in Richtung intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit hoher Beschäftigung, Produktivität und starkem sozialem Zusammenhalt zu lenken. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten ausrichtet, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie der Ausgangslage und Gegebenheiten der Union. Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die Hauptrolle in der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der neuen Strategie.

(3)Diese integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung dieser Reformen vor, die die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Kommission jährlich an den Europäischen Rat übermitteln.

(4)Die Prüfung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten, enthalten im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin jede erdenkliche Anstrengung im Hinblick auf folgende Prioritäten unternehmen sollten: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Verringerung der strukturellen Arbeitslosigkeit; Aufbau eines qualifizierten Arbeitskräftepotenzials als Antwort auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes sowie Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens; Verbesserung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Erhöhung der tertiären Bildungsquote; Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut.

(5)Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds prüfen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang des Beschlusses des Rates vom 5. Oktober 2015 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten 4 dargelegt sind, behalten für 2016 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. C […] vom […], S. […].
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) ABl. C […] vom […], S. […].
(4) Beschluss 2015/1848/EU des Rates vom 5. Oktober 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28).
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