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Document E2015P0012

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein vom 21. April 2015 (Rechtssache E-12/15)

ABl. C 209 vom 25.6.2015, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/8


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein vom 21. April 2015

(Rechtssache E-12/15)

(2015/C 209/07)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Markus Schneider und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 21. April 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Fürstentum Liechtenstein erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Das Fürstentum Liechtenstein hat seine Pflichten aus dem in Anhang XIX Nummern 7a, 7e und 7i des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in der durch Protokoll Nr. 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt, indem Liechtenstein es versäumt hat, fristgerecht die für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2.

Liechtenstein werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, weil das Fürstentum Liechtenstein bis zum 24. November 2014 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 24. September 2014 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der in Anhang XIX Nummern 7a, 7e und 7i des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (der „Rechtsakt“) in der durch Protokoll Nr. 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung in nationales Recht nicht nachgekommen ist.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Liechtenstein seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ergriffen hat.


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