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Document E2011G0001

Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 1/2011/SC vom 29. September 2011 über das Audit der Programme und Projekte im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus (2009-2014)

ABl. L 341 vom 22.12.2011, p. 67–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/1(3)/oj

22.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/67


BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN

Nr. 1/2011/SC

vom 29. September 2011

über das Audit der Programme und Projekte im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus (2009-2014)

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen“ genannt),

gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,

gestützt auf das Protokoll 38b über den EWR-Finanzierungsmechanismus, das durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 in das EWR-Abkommen übernommen wurde,

gestützt auf das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014,

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 5/2010/SC vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses Nr. 4/2004/SC über die Einrichtung eines Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus (1),

gestützt auf den Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 6/2010/SC vom 9. Dezember 2010 zur Erweiterung der Aufgaben des Amtes für den EWR-Finanzierungsmechanismus und den norwegischen Finanzierungsmechanismus (2),

gestützt auf den Beschluss des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof Nr. 5/2002 vom 23. Oktober 2002 über das Mandat des EFTA-Ausschusses der Rechnungsprüfer (der EWR-EFTA-Staaten) —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer fungiert als höchste Instanz für das Audit des EWR-Finanzierungsmechanismus (nachstehend „EWR-Finanzierungsmechanismus“ genannt) 2009-2014 und von damit finanzierten Programmen und Projekten. Dazu zählen das Audit von Programmen und Projekten in den Empfängerländern, der Verwaltung der Programme und Projekte durch die Empfängerländer und der Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus. Der Ausschuss der Rechnungsprüfer darf auch die Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus durch das Büro für den Finanzierungsmechanismus prüfen.

Artikel 2

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer besteht aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind; die Ausschussmitglieder gehören vorzugsweise den höchsten Auditstellen dieser Staaten an. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Ein Bediensteter der EFTA darf erst dann zum Rechnungsprüfer ernannt werden, wenn seit dem Ende seiner Tätigkeit bei einem der EFTA-Organe drei Jahre vergangen sind.

Artikel 3

Bei den Mitgliedern des Ausschusses der Rechnungsprüfer, die Audits gemäß Artikel 1 durchführen, handelt es sich um die gleichen Personen wie die, die im Beschluss des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof Nr. 1 vom 26. Mai 2010 über die Ernennung der Mitglieder EFTA-Ausschusses der Rechnungsprüfer (der EWR-EFTA-Staaten) für die darin vorgesehene Amtszeit ernannt wurden. Nach Ablauf der Amtszeit dieser Mitglieder werden die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer, die Audits gemäß Artikel 1 durchführen, durch Beschluss des Ausschusses für die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Gerichtshof ernannt.

Artikel 4

Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus.

Artikel 5

Die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer arbeiten eng mit der Person oder den Personen zusammen, die gemäß dem norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 bei Audits von Tätigkeiten, die beide Finanzierungsmechanismen betreffen, mit den entsprechenden Audits beauftragt sind.

Artikel 6

Die Kosten eines zweckmäßigen und verhältnismäßigen Audits gemäß Artikel 1 werden aus dem Verwaltungshaushalt des EWR-Finanzierungsmechanismus bestritten. Auf der Grundlage eines entsprechenden Vorschlags des Ausschusses der Rechnungsprüfer und einer Empfehlung des Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus beschließt der Ständige Ausschuss über den dafür bereitzustellenden Betrag.

Artikel 7

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer kann zu seiner Unterstützung externe Sachverständige heranziehen. Die externen Sachverständigen müssen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie die Mitglieder des Ausschusses der Rechnungsprüfer und wie sie der Kooperationspflicht gemäß Artikel 6 nachkommen.

Artikel 8

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer informiert den Ausschuss für den Finanzierungsmechanismus und berichtet dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten über das Audit gemäß Artikel 1. Er kann Maßnahmen vorschlagen.

Artikel 9

Der Ausschuss der Rechnungsprüfer erarbeitet selbst Vorschläge für Leistungsbeschreibungen für das Audit gemäß Artikel 1 und legt sie nach Anhörung des Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten zur Annahme vor.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt umgehend in Kraft.

Artikel 11

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 29. September 2011

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER

Der Generalsekretär

Kåre BRYN


(1)  ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 57.

(2)  ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 58.


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