EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document E2007C0127

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 127/07/KOL vom 18. April 2007 über Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des norwegischen Forschungsrats zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter (Norwegen)

ABl. L 249 vom 18.9.2008, p. 23–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/127(2)/oj

18.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/23


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 127/07/KOL

vom 18. April 2007

über Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des norwegischen Forschungsrats zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (3), insbesondere auf Artikel 24 und Protokoll 3 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT auf Artikel 1 Absätze 2 und 3 in Teil I sowie Artikel 1, 4, 6, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 10, 13, 14, 16 und 20 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen (4),

GESTÜTZT auf den Leitfaden der Überwachungsbehörde (5) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens, insbesondere auf Kapitel 14, „Beihilfen für Forschung und Entwicklung“,

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 (6),

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 217/94/KOL vom 1. Dezember 1994, Norwegen — unter anderem bezüglich der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ — zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen,

GESTÜTZT auf die Annahme der vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen durch Norwegen mit Schreiben vom 19. Dezember 1994,

GESTÜTZT auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 60/06/KOL vom 8. März 2006, im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des norwegischen Forschungsrats zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (7),

NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten, Stellungnahmen zu diesem Beschluss einzureichen, und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 5. März 2002 (Dok. Nr. 02-1733-A) ging bei der Überwachungsbehörde eine Beschwerde ein, derzufolge Norwegen über den norwegischen Forschungsrat (nachstehend „RCN“) staatliche Beihilfen für verschiedene Forschungsvorhaben zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter gewährt hat.

Mit Schreiben vom 26. April 2002 (Dok. Nr. 02-2605-D) ersuchte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden um Informationen. Das Ministerium für Handel und Industrie antwortete mit Schreiben vom 3. Juni 2002 (Dok. Nr. 02-4177-A), das auch die Stellungnahme des RCN zu dem sogenannten Turborouter-Vorhaben beinhaltete.

Nach einem umfangreichen Schriftwechsel (8) unterrichtete die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 8. März 2006 (Vorgang Nr. 363353) über ihren Beschluss, im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des norwegischen Forschungsrats zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen zu eröffnen.

Mit Schreiben vom 7. April 2006 reichten die norwegischen Behörden eine Stellungnahme zu dem Beschluss der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ein.

Der Beschluss Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (9). Die Überwachungsbehörde forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf.

Bei der Überwachungsbehörde ging eine Stellungnahme von einem Beteiligten ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 (Vorgang Nr. 400677) leitete die Überwachungsbehörde diese Stellungnahme an die norwegischen Behörden weiter. Mit Schreiben des Ministeriums für Staatsverwaltung und Reform vom 8. Januar 2007 (Vorgang Nr. 405517), mit dem ein Schreiben des Ministeriums für Bildung und Forschung vom 5. Januar 2007 weitergeleitet wurde, reichten die norwegischen Behörden eine Stellungnahme ein.

2.   Die vier mit RCN-Mitteln geförderten Vorhaben im Zusammenhang mit dem Computerprogramm Turborouter

2.1   Beschreibung der Vorhaben

Nachstehend gibt die Überwachungsbehörde nur eine kurze Beschreibung der zu beurteilenden Vorhaben. Hinsichtlich einer detaillierten Beschreibung der einzelnen Vorhaben wird auf den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 60/06/KOL (10) verwiesen.

2.1.1   Vorhaben 40049 — Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik (erste Version des Computerprogramms Turborouter

Turborouter ist ein Instrument (11) für die Optimierung der Schiffsflottenplanung, d. h. für die Entscheidung darüber, welchen Schiffen verschiedene Ladungen zugewiesen werden. In ihm werden das Wissen und die Erfahrung der Planer mit den Rechenkapazitäten des Computers kombiniert. Turborouter basiert auf elektronischen Seekarten, auf denen Planungsinformationen angezeigt werden können, und umfasst eine Datenbank für Schiffe, Häfen, Ladungen usw.; weitere Funktionen sind die automatische Berechnung der Entfernungen zwischen einzelnen Häfen, Schiffspositionsmeldungen und automatische Aktualisierung der voraussichtlichen Ankunftszeit, technisch ausgereifte Optimierungsroutinen für die Flottenplanung sowie die Visualisierung von Plänen oder eine Planberechnung für die manuelle Planung.

Die erste Version des Pilotprogramms Turborouter wurde im ersten Forschungsjahr eines der Teilvorhaben des Vorhabens 40049 „Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik“ entwickelt; dieses trug den Titel „Methoden und analytische Instrumente für die Entwicklung und den Betrieb von integrierten Verkehrs- und Logistikketten“.

2.1.2   Weiterentwicklung des Computerprogramms Turborouter

Den von den norwegischen Behörden vorgelegten Informationen zufolge wählte der RCN mehrere Vorhaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des Programmpakets Turborouter für FuE-Beihilfen aus.

2.1.2.1   Vorhaben 138811 — AlgOpt

Ziel dieses Vorhabens (12) war die Entwicklung und Durchführung praktischer Tests von Algorithmen für die Berechnung der optimalen Nutzung einer Schiffsflotte, wobei die Verpflichtung, Ladungen für mehrere Kunden an Bord zu nehmen, die Anforderungen im Zusammenhang mit den Terminen für das Laden und das Löschen im Zielhafen, die Möglichkeit der Beförderung gemeinsamer Ladungen einer begrenzten Zahl unterschiedlicher Arten von Schüttgut auf jeder Fahrt sowie die Begrenzungen aufgrund der Tatsache, dass nicht alle beteiligten Schiffe für die Bedienung aller Kunden oder das Anlaufen aller Häfen geeignet sind, vorgegeben waren. Die Algorithmen sollten in ein Programmkonzept integriert werden, das dem Bediener umfassende Kontrolle bietet und die Möglichkeit eröffnet, die von den Algorithmen gemachten Vorschläge zu übersteuern.

Den Informationen der norwegischen Behörden zufolge handelte es sich bei dem Vorhaben AlgOpt nur um eine Vorstudie zur Festlegung der Benutzeranforderungen und zur Prüfung der Durchführbarkeit des Einsatzes von Turborouter für den Vertragspartner, das Unternehmen Beltship Management AS.

2.1.2.2   Vorhaben 144265 — Shiplog II

Das Vorhaben Shiplog befasste sich überwiegend mit dem Seeverkehr. Dieses Vorhaben (13) sollte die Ergebnisse eines früheren Vorhabens mit dem Titel Shiplog (das nicht den Einsatz von Turborouter beinhaltete) verwenden; sein Schwerpunkt sollte auf den Anforderungen für die Tür-zu-Tür-Lieferung von Waren mit dem Seeverkehr als Schlüsselelement liegen. Eine der Haupttätigkeiten betraf die Integration des Transportketten-Managementsystems TCMS (Transport Chain Management System) und des Programms Turborouter; in seinem Rahmen sollte die Schnittstelle zwischen Turborouter und der TCMS-Demonstrationsanwendung spezifiziert und der Informationsaustausch zwischen Turborouter und der TCMS-Demonstrationsanwendung demonstriert werden. Dieses Vorhaben erreichte sein Ziel nicht, vor allem weil eine zufriedenstellende Integration von TCMS und Turborouter nicht möglich war.

2.1.2.3   Vorhaben 144214 — Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr

Ziel des vorwettbewerblichen Forschungsvorhabens „Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr“ war die Entwicklung von Algorithmen für die hoch entwickelte Optimierung und Planung sehr komplexer Verschiffungsabläufe. Die norwegischen Behörden haben erläutert, dass die Bibliothek der Algorithmen sehr branchen- und unternehmensspezifisch ist und daher Eigentum der Unternehmen sein muss und nicht zum Standard-„Toolkit“ von Turborouter gehören kann.

2.2   Beschreibung der Beziehung zwischen den vier Beihilfen und der norwegischen Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“

Den Informationen der norwegischen Behörden zufolge wurde bei den vier Beihilfen, auf die sich der vorliegende Beschluss bezieht, Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ (brukerstyrte forskningsprogrammer) gewährt.

Die vom RCN verwaltete Beihilferegelung mit der Bezeichnung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ (brukerstyrte forskningsprogrammer) wurde vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens eingeführt.

Im Dezember 1994 erließ die Überwachungsbehörde einen Beschluss über mehrere, vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Norwegen geltende Beihilferegelungen für Forschung und Entwicklung, unter anderem über die Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ (brukerstyrte forskningsprogrammer, Rechtssache Nr. 93-183). In diesem Beschluss schlug die Überwachungsbehörde zweckdienliche Maßnahmen vor, um die Regelung mit dem Leitfaden für staatliche Beihilfen des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen (14). Insbesondere schlug die Überwachungsbehörde Norwegen die Einführung detaillierter Bestimmungen vor, mit denen gewährleistet werden sollte, dass die Beihilfen in Übereinstimmung mit den in Kapitel 14 des Leitfadens für staatliche Beihilfen festgelegten Grundsätzen gewährt wurden.

Norwegen akzeptierte die von der Überwachungsbehörde vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen mit Schreiben vom 19. Dezember 1994. Die Akzeptanz von zweckdienlichen Maßnahmen implizierte, dass die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Programms für industrielle Forschung und Entwicklung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des im Jahr 1994 von der Überwachungsbehörde verabschiedeten Leitfadens für staatliche FuE-Beihilfen erfolgen musste.

Die Beihilfen für diese Vorhaben wurden vom RCN im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ gewährt.

3.   In Beschluss Nr. 60/06/KOL zum Ausdruck gebrachte Zweifel der Überwachungsbehörde

Am 8. März 2006 beschloss die Überwachungsbehörde, im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des RCN zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen zu eröffnen (Beschluss Nr. 60/06/KOL). In dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung beschrieb die Überwachungsbehörde die Beschwerde, die vier mit RCN-Mitteln geförderten Vorhaben im Zusammenhang mit dem Computerprogramm Turborouter und die Beziehung zwischen den vier Beihilfen und der norwegischen Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“.

Die Überwachungsbehörde nahm eine detaillierte Würdigung des für die Beurteilung der vier betroffenen Vorhaben geltenden Rechtsrahmens vor (15). Nach der Akzeptanz der im Beschluss Nr. 217/94/KOL der Überwachungsbehörde vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen musste die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ im Einklang mit dem Leitfaden für staatliche FuE-Beihilfen aus dem Jahr 1994 erfolgen. Per definitionem fallen daher Beihilfen, die im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ gewährt werden, die aber die Bestimmungen des Leitfadens für staatliche FuE-Beihilfen aus dem Jahr 1994 nicht erfüllen, nicht in den Geltungsbereich der Beihilferegelung. Dementsprechend würden sie neue Einzelbeihilfen darstellen und müssten der Überwachungsbehörde einzeln als solche notifiziert werden; zudem müssten sie anhand des zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden FuE-Leitfadens bewertet werden.

Was die Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens anbelangt, brachte die Überwachungsbehörde Zweifel in Bezug auf die Förderung der vier betroffenen FuE-Vorhaben im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ zum Ausdruck.

Die Zweifel der Überwachungsbehörde bezogen sich darauf, dass diese Vorhaben über das Stadium der angewandten oder vorwettbewerblichen Forschung hinausgehen und ein kommerzielles Produkt darstellen könnten. Die Abgrenzung zwischen einem Pilotvorhaben, das nicht kommerziell verwendet werden könnte, und einem kommerziellen Endprodukt schien im vorliegenden Fall sehr diffus zu sein, weil das Programm für jede neue Anwendung und speziell für jeden Endnutzer erneut adaptiert werden muss. Die Überwachungsbehörde hinterfragte, inwieweit die Weiterentwicklung des Computerprogramms Turborouter zur Nutzung im Rahmen der Entwicklung von Anwendungen, die dazu dienen, konkrete Erfordernisse der Endnutzer zu erfüllen, durch die Definition des Begriffs der angewandten Forschung abgedeckt ist.

Anhand der in diesem Stadium des Verfahrens vorliegenden Informationen konnte die Überwachungsbehörde nicht zweifelsfrei feststellen, ob diese Vorhaben richtig als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten eingestuft wurden, oder ob sie vielmehr bereits zu nah an der Marktreife waren, um für staatliche Beihilfen in Betracht zu kommen.

Darüber hinaus hatte die Überwachungsbehörde Zweifel bezüglich der Finanzierung der Vorhaben, insbesondere in Bezug auf die tatsächliche Erbringung der Eigenbeiträge, in Form von Sachleistungen, der Begünstigten des Vorhabens.

Im Anschluss an die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bezogen sich die Zweifel der Überwachungsbehörde auch auf die Frage, ob die Gesamtkosten der Vorhaben möglicherweise künstlich in die Höhe getrieben wurden, um auch die Betriebskosten der begünstigten Unternehmen abzudecken, und ob die tatsächlichen Forschungskosten der Vorhaben den vom RCN gewährten Beträgen entsprachen.

Die Überwachungsbehörde hatte den Eindruck, dass Marintek, das Forschungsinstitut, welches die erste Version des Computerprogramms Turborouter entwickelte, diejenige Partei war, die über das nötige Know-how und die nötige technologische Kompetenz für die Durchführung des Vorhabens verfügte. Daher erschien die Annahme gerechtfertigt, dass der überwiegende Teil der Arbeit vom eigenen Personal des Instituts durchgeführt wurde. Dies würde grundsätzlich implizieren, dass sich die Beteiligung der Mitarbeiter der teilnehmenden Unternehmen höchstwahrscheinlich auf die Definition der Nutzererfordernisse und/oder — in gewissem Umfang — die Erprobung bezog. In dem Umfang, in dem die Sachleistung der teilnehmenden Unternehmen möglicherweise nicht den Forschungskosten entsprach, wären die Gesamtkosten des Forschungsvorhabens niedriger und die Beihilfeintensitäten dementsprechend höher gewesen.

Aus diesen Gründen hatte die Überwachungsbehörde Zweifel bezüglich der Frage, ob die Beihilfegewährung für die genannten Vorhaben in Übereinstimmung mit dem geltenden FuE-Leitfaden erfolgte und ob die Empfänger die Beihilfen entgegen den akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen betreffend die Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ verwendet hatten.

4.   Stellungnahmen von Beteiligten

Am 24. November 2006 ging bei der Überwachungsbehörde die Stellungnahme eines Interessierten ein, die sich nicht unmittelbar auf die in Beschluss Nr. 60/06/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter zum Ausdruck gebrachten Zweifel der Überwachungsbehörde bezog, sondern allgemeiner Art war. Der Interessierte behauptete, dass der norwegische Forschungsrat beträchtliche Mittel für ein neues Vorhaben mit der Bezeichnung OPTIMAR (16) gewährt habe. Dieses Vorhaben wird für den Zeitraum 2005—2009 vollständig durch den Norwegischen Forschungsrat gefördert. Es soll vom Fachbereich Operative Forschung der norwegischen Universität für Wissenschaft und Technologie (nachstehend NTNU) in Trondheim geleitet werden. Ziel des Vorhabens ist die bereits in Angriff genommene Weiterentwicklung von Turborouter zu einem kommerziellen Vorhaben.

Der Interessierte fügte hinzu: „Prof. Marielle Christiansen (Leiterin des Vorhabens OPTIMAR) in Trondheim ist der Ansicht, dass es für Unternehmen sehr schwierig ist, an diesem Programm — bei dem es sich angeblich um ein öffentliches Forschungsprogramm zur Erweiterung der Basis für alle norwegischen Unternehmen handelt — teilzunehmen und dessen Ergebnisse zu nutzen, weil sie bereits eng mit SINTEF und MARINTEK zusammenarbeiten und versprochen hatten, die Forschungsergebnisse mit diesen kommerziellen Organisationen gemeinsam zu nutzen (SINTEF und MARINTEK sind beides Institute mit Sitz in Trondheim und haben aus mehreren Gründen enge Verbindungen mit der technischen Universität NTNU).“

Nach Meinung des Interessierten „ist Turborouter dabei eindeutig das gemeinsame Element, da alle Mitarbeiter von NTNU/Fachb. Oper. Forschung/Marintek/SINTEF TURBOROUTER als ihr gemeinsames Ziel betrachten“.

Der Interessierte macht geltend, dass die an der Entwicklung von TURBOROUTER arbeitenden Unternehmen jetzt über die NTNU sogar noch mehr staatliche Beihilfe unter dem Deckmantel der Grundlagenforschung erhielten.

Abschließend führt der Interessierte an, dass Turborouter von keinem der Unternehmen, die Mittel für seine Entwicklung erhielten, verwendet werde, weshalb es sich bei diesen Mitteln um reine Subventionen für ihre normale Geschäftstätigkeit handele.

5.   Stellungnahme der norwegischen Behörden

5.1   Stellungnahme zu dem Beschluss der Überwachungsbehörde, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten

5.1.1   Stellungnahme des Ministeriums für Staatsverwaltung und Reform

In dem Schreiben vom 7. April 2006 verwies das Ministerium für Staatsverwaltung und Reform auf die im Beschluss Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde wiedergegebene Beschreibung des förmlichen Schriftwechsels mit den norwegischen Behörden. Des Weiteren verwiesen die norwegischen Behörden auf die Sitzungen der Überwachungsbehörde und der norwegischen Behörden im Oktober 2002 und im September 2004 und fügten hinzu, dass am 22. Mai 2003 eine Sitzung der Überwachungsbehörde und der norwegischen Behörden stattgefunden habe.

Die norwegischen Behörden brachten vor, dass in dem Beschluss Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde nicht beschrieben worden sei, wie die Beihilfe zur Entwicklung des Programms Turborouter den Wettbewerb im EWR oder auf Drittmärkten verfälscht. Ihrer Meinung nach sollte diese Frage geklärt werden, weil es dem Forschungs- und Entwicklungsprogramm Turborouter nicht gelungen sei, die erwarteten Ergebnisse zu erbringen. Obwohl die norwegischen Behörden anerkannten, dass das immaterielle Know-how aus dem Projekt in andere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einfloss, hielten sie es nicht für erwiesen, dass dies den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt oder auf Drittlandsmärkten beeinträchtigte.

Die norwegischen Behörden stellten einige der Sachverhalte in den Behauptungen des Beschwerdeführers, die in dem Beschluss der Überwachungsbehörde aufgegriffen wurden, in Frage, insbesondere die Behauptungen in Abschnitt 3 auf Seite 3 in dem Beschluss Nr. 60/06/KOL und die vom Beschwerdeführer angeführten Zitate.

Die norwegischen Behörden beanstandeten, dass der Beschwerdeführer die Vorhaben als zu nah an der Marktreife einstufte und behauptete, die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit seien nicht verbreitet worden, obwohl Marintek die Eigentumsrechte an dem Programm erhielt. Schließlich stellten sie die Frage, wie der Beschwerdeführer behaupten konnte, dass die Eigenkapitalbeiträge der teilnehmenden Unternehmen niedriger gewesen seien, als im Antragsformular angegeben. Dem RCN zufolge war dem Beschwerdeführer aufgrund des Berufsgeheimnisses der Zugang zu den Antragsformularen und den FuE-Verträgen verweigert worden. Vor diesem Hintergrund waren die norwegischen Behörden der Ansicht, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers unzureichend untermauert seien. Die norwegischen Behörden fügten hinzu: „Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Eigenkapitalbeiträge der betreffenden Unternehmen geringer waren, als in den Antragsformularen angegeben, kommt der Beschuldigung gleich, diese Firmen hätten staatliche Beihilfen missbräuchlich verwendet. Dies wirft auch Fragen hinsichtlich der Rechtssicherheit der an den Turborouter-Vorhaben teilnehmenden Unternehmen auf. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers sollten daher unbedingt glaubhaft gemacht werden.“

5.1.2   Stellungnahme des norwegischen Forschungsrats

In einem dem oben genannten Schreiben des Ministeriums für Staatsverwaltung und Reform beiliegenden Schreiben nahm der norwegische Forschungsrat (nachstehend RCN, „Research Council of Norway“) zu dem Beschluss Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde Stellung. Der RCN wies darauf hin, dass er an die Überwachungsbehörde alle verfügbaren Informationen und erbetenen Klarstellungen weitergeleitet habe, einschließlich der Vorlage von Kopien aller relevanten Unterlagen zu den vier Vorhaben zur Entwicklung des Programms Turborouter, die mit Mitteln des RCN gefördert wurden. Dem RCN zufolge war die einzige Angelegenheit, die in den Sitzungen und in dem Schriftwechsel, einschließlich des Schreibens der norwegischen Behörden vom 20. Juni 2003, Gegenstand von Diskussionen war, die richtige Einstufung der Vorhaben im Einklang mit dem Leitfaden für staatliche FuE-Beihilfen.

Hinsichtlich der Beschreibung der Vorhaben machte der RCN geltend, dass die in der Beschreibung der Finanzierung der Vorhaben in dem Beschluss Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde enthaltenen Tabellen nicht vollständig den im Text angeführten Zahlen entsprachen. Die vom RCN für die Vorhaben gewährten Mittel bestanden aus zwei Teilen. Bei einem Teil der Mittel vom RCN handelte es sich tatsächlich um private Mittel, die vom Verband der norwegischen Reeder stammten, während es sich bei dem Rest um öffentliche Mittel handelte. In der nachstehenden Tabelle, die mit der Tabelle, die der Überwachungsbehörde in dem Schreiben vom 11. April 2003 vorgelegt wurde, identisch ist, wird diese Situation beschrieben. In Bezug auf das Vorhaben 138811 AlgOpt führt die Tabelle in Beschluss Nr. 60/06/KOL die der Situation zu Beginn des Vorhabens entsprechenden Zahlen an. Während der Durchführung des Vorhabens wurden zusätzliche Finanzmittel in Höhe von 100 000 NOK für das Vorhaben gewährt, wovon 25 000 NOK durch den RCN gewährt wurden.

Tabelle 1

Vom RCN geförderte Vorhaben zur Entwicklung des Programms Turborouter

 

Vorhaben 40049

Vorhaben 144265

Vorhaben 138811

Vorhaben 144214

Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik

Shiplog II

AlgOpt

Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr

1 000 NOK

%

1 000 NOK

%

1 000 NOK

%

1 000 NOK

%

Eigenmittel

4 500

43

800

13

625

61

1 950

28

Sonst. private Mittel

0

0

3 250

52

75

7

2 750

39

Sonst. öffentl. Mittel

0

0

0

0

0

0

0

0

RCN Prgr. MARITIM

6 000

57

2 150

35

325

32

2 300

33

davon nicht-staatl.

1 380

13

750

12

120

12

805

12

davon öffentlich

4 620

44

1 400

23

205

20

1 495

21

Gesamtmittel

10 500

100

6 200

100

1 025

100

7 000

100

Personal- und indirekte Kosten

8 700

83

800

13

545

53

4 100

59

Zukauf von FuE

600

6

2 150

35

380

37

2 900

41

Ausrüstung

450

4

100

2

0

0

0

0

Sonst. Betriebskosten

750

7

3 150

51

100

10

0

0

Gesamtkosten

10 500

100

6 200

100

1 025

100

7 000

100

Vertragspartner

Marintek

UECC

Beltship Management AS

Beltship Management AS

Teilnehmer

NTNU

Marintek

Marintek

Marintek

 

 

R.S. Platou Shipbrokers

 

Iver Ships AS

 

 

Iver Ships AS

 

Shipnet AS

 

 

LogIT AS

 

Laycon Solutions AS

 

 

Lorentsen & Stemoco AS

 

 

 

 

Astrup Fearnleys AS

 

 

 

 

DFDS Tollpost Globe

 

 

 

 

Shipnet AS

 

 

 

 

Wallenius Wilhelmsen

 

 

 

 

SINTEF Tele og data

 

 

Projektzeitraum

Jan. 1996—Dez. 1998

Jan. 2001—Dez. 2002

Jan. 2000—Okt. 2000

Jan. 2001—Dez. 2002

In Bezug auf die Bemerkung der Überwachungsbehörde in Beschluss Nr. 60/06/KOL, dass der RCN anscheinend nicht kontrolliert habe, wie die Eigenbeiträge der Empfänger auf verschiedene Tätigkeiten verteilt wurden und ob sie tatsächlich ausgezahlt wurden, vertritt der RCN die Ansicht, dass er im früheren Schriftwechsel mit der Überwachungsbehörde (17) beschrieben habe, wie die förderfähigen Kosten vor der Auszahlung der Beihilfen an die Vertragspartner kontrolliert wurden und wie die verschiedenen Beiträge ausgezahlt wurden.

Hinsichtlich der Einstufung der Vorhaben 138811 AlgOpt, 144265 Shiplog II und 144214 Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr erklärte der RCN erneut, dass alle drei Vorhaben basierend auf einer eingehenden Bewertung und Evaluierung der Anwendungen der Vorhaben in Übereinstimmung mit den Verfahren und Leitlinien des RCN für die Projektevaluierung als vorwettbewerbliche Entwicklung eingestuft wurden. Diese Verfahren und Leitlinien wurden eingeführt, um sicherzustellen, dass im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ gewährte Beihilfen mit den in Kapitel 14 des Leitfadens für staatliche Beihilfen festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen.

Der RCN erläuterte, dass für die Tätigkeiten des RCN ein internes Qualitätssicherungssystem vorhanden sei. Dieses System trage die Bezeichnung DOKSY. DOKSY umfasse eine umfassende Dokumentation der Leitlinien, Verfahren und Praktiken, die innerhalb des RCN angewandt werden. Eines dieser Dokumente seien die Leitlinien für die Ermittlung der Beihilfeintensität, die auf geförderte Projekte Anwendung finden. Dieses interne Dokument, DOKSY-5-6-1-4-IE, mit dem Titel „Støtteandel etter EØS-bestemmelser“ (Beihilfeintensitäten gemäß EEA-Vorschriften) entspreche dem FuE-Leitfaden der Überwachungsbehörde. Dieses Dokument wende Begriffsbestimmungen und zugehörige Beihilfeintensitäten im Einklang mit der Definition der verschiedenen FuE-Stadien in dem FuE-Leitfaden der Überwachungsbehörde an. Die Bewertung und Einstufung aller Vorhaben, die vom RCN Beihilfen erhalten, basiere auf den DOKSY-Leitlinien.

Ab 1999 sind alle Vorhaben, zusätzlich zu DOKSY 5-6-1-4-IE, unter Verwendung des computergestützten Systems „Provis“ evaluiert worden. Provis wird in Doksy Nr. 5-6-1-2-EE „Prosjektvurdering i Provis“ beschrieben. In Provis wird jedes Vorhaben anhand elf verschiedener Aspekte evaluiert. Die wichtigsten Aspekte in Provis im Zusammenhang mit der Einstufung von Forschungskategorien sind Aspekt Nr. 3 „Forschungsinhalt“ und Aspekt Nr. 9 „Zusätzlichkeit“. Für jeden der Aspekte gibt es mehrere Kriterien oder Merkmale, die angewandt werden, um das Maß der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Aspekten zu charakterisieren.

In der Beschreibung des Leitfadens für die Evaluierung von Aspekt Nr. 3 in Doksy Nr. 5-6-1-2-IE wird Folgendes unterstrichen: „Der Forschungsinhalt gibt an, in welchem Maße das Vorhaben neue Kenntnisse erzeugt“. Dieses Kriterium ist direkt mit der Beschreibung der industriellen Forschung in dem FuE-Leitfaden verknüpft, wo die Anforderung lautet, dass die Tätigkeit „zur Gewinnung neuer Kenntnisse“ dient.

In dem Leitfaden für die Evaluierung von Aspekt Nr. 9 in Doksy Nr. 5-6-1-2-EE lautet die Beschreibung: „Die Zusätzlichkeit gibt an, in welchem Maße die Förderung durch den Forschungsrat zu Bemühungen, Maßnahmen, Ergebnisse und Auswirkungen führen wird, die ohne die Gewährung der Förderung nicht erreicht worden wären.“ Dieses Kriterium steht in Verbindung mit dem FuE-Leitfaden, Ziffer 14.7, Anreizwirkung von FuE-Beihilfen.

Auf dieser Grundlage argumentierte der RCN, dass die richtige Einstufung der Vorhaben nicht in Frage gestellt werden sollte, da eine eingehende Evaluierung der Vorhaben im Einklang mit den Verfahren und Leitlinien des RCN für die Projektevaluierung vorgenommen worden sei. Nachdem Beschwerde erhoben worden war und die Überwachungsbehörde ihre Voruntersuchung begonnen hatte, begutachtete der RCN diese Vorhaben erneut und wiederholte seinen ursprünglichen Standpunkt.

„Auf der Sitzung in Brüssel am 22. Mai 2003 wurde die Einstufung bestimmter Tätigkeiten in zwei der Vorhaben, Vorhaben Nr. 40049 und Nr. 144214, erörtert. In dem Schreiben vom 20. Juni 2003, bei dem es sich um eine Reaktion auf diese Sitzung handelte, traten wir (als vorrangiger Standpunkt des RCN) dafür ein, dass zumindest alle Tätigkeiten in Vorhaben Nr. 40049 als industrielle Forschung und alle Tätigkeiten in Vorhaben Nr. 144214 zumindest als vorwettbewerbliche Entwicklung eingestuft werden könnten. Wir wiesen jedoch der Überwachungsbehörde gegenüber nach, dass der Gesamtbetrag der für diese Vorhaben gewährten Beihilfen innerhalb der zulässigen Grenzen eines gewichteten Mittelwerts gemäß der Definition in Kapitel 14.5.2(5) des FuE-Leitfadens lag. Dies ist auch dann der Fall, wenn die streitigen Tätigkeiten im Falle von Vorhaben Nr. l44214 nicht gefördert werden. Ähnliche Überlegungen und Berechnungen können für die Vorhaben 138811 und 144265 angestellt werden. In diesem Kontext möchten wir auch auf die Tatsache verweisen, dass alle drei Vorhaben 138811, 144214 und 144265 eine tatsächliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen (in diesem Falle Marintek) umfassten. Ziffer 14.5.3 (5) (b) des FuE-Leitfadens zufolge können diese als vorwettbewerbliche Entwicklung eingestuften Tätigkeiten mit einer Beihilfeintensität von 35 % gefördert werden. Die Überwachungsbehörde hat auch ihre Zweifel bezüglich der Finanzierung der Vorhaben und der Beihilfeintensitäten zum Ausdruck gebracht. Die leichte Abweichung zwischen den Zahlen im Zusammenhang mit Vorhaben 138811 AlgOpt in Tabelle 1 und 2 auf Seite 17 des Beschlusses 60/06/KOL wird weiter oben in Abschnitt 1.3.a) erläutert. Die korrekten Zahlen einschließlich des Beitrags des Verbandes der norwegischen Reeder sind in der Tabelle im entsprechenden Abschnitt dieses Schreibens angegeben.“

Im Falle von Vorhaben 144265 Shiplog II argumentierte der RCN im Hinblick auf die Bemerkung der Überwachungsbehörde, dass der vom RCN gewährte Betrag der für den Zukauf von FuE benötigten Summe entspreche, dass dies nicht impliziere, dass die privaten Mittel, die in Shiplog II investiert wurden, nicht für FuE-Tätigkeiten eingesetzt wurden: „In von der Industrie betriebenen Vorhaben, für die privatwirtschaftliche Unternehmen Anträge stellen können, unterstützen wir im Allgemeinen eine Zusammenarbeit zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen FuE-Einrichtungen. Um eine solche Zusammenarbeit zu fördern, können wir in einigen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für von der Industrie betriebene Vorhaben erklären, dass der Antrag positiv bewertet werden wird, wenn der externe Zukauf von FuE bei Forschungseinrichtungen (Instituten oder Universitäten) mindestens dem Betrag der vom RCN gewährten Förderung entspricht. Der Zweck dieses Konzepts besteht darin, Anreize für verstärkte Investitionen des privaten Sektors in den Zukauf von FuE bei Forschungsinstitutionen zu geben. Dies ist der Grund dafür, dass die vom RCN gewährten Mittel genau dem Betrag entsprechen, der in mehreren Vorhaben für den Zukauf von FuE-Leistungen nötig war.“

In ihrem Beschluss Nr. 60/06/KOL erklärte die Überwachungsbehörde, dass es fraglich sei, ob dieses Konzept des RCN Empfänger dazu verleitet habe, ihre normalen Betriebskosten in die Kosten für Forschung und Entwicklung aufzunehmen. Daher hinterfragte sie, ob die Zahlenangaben für die Projektgesamtkosten in die Höhe getrieben worden seien, um eine anscheinend höhere öffentliche Förderung zu erhalten. Nach Meinung des RCN ist nicht verständlich, wie das eine integrierte Anreizstruktur zur Förderung des Zukaufs von FuE umfassende Konzept des RCN zu derartigen Ergebnissen führen könnte.

In seinem Schreiben an die Überwachungsbehörde vom 31. Januar 2005 erläuterte der RCN das zum Zeitpunkt dieser Vorhaben geltende Standardverfahren für die Dokumentation der Projektkosten: „Für die betroffenen Vorhaben hatte der Vertragspartner dreimal jährlich einen Rechenschaftsbericht (regnskapsrapport) mit genauen Angaben zu den Projektkosten vorzulegen, einschließlich einer Nachweisführung der beteiligten Personen (nach Name), der Anzahl der von jeder Person geleisteten Arbeitsstunden und der dem Projektkonto belasteten Stundensätze. Der Bericht wird von der für das Vorhaben verantwortlichen Person unterzeichnet. Am Jahresende wird auch der Rechnungsabschluss für das jeweilige Jahr geprüft und von einem Wirtschaftsprüfer unterzeichnet. Der Wirtschaftsprüfer darf nicht der Organisation des Vertragspartners angehören. Die Zahlung des RCN erfolgte vorbehaltlich der Feststellung der Richtigkeit des vorgelegten Rechnungsabschlusses.“

Der RCN unterrichtete die Überwachungsbehörde darüber, dass er Kontakt mit United European Car Carriers (UECC) und Jebsens (Rechtsnachfolger von Beltship Management) aufgenommen und weitere Unterlagen zu den mit diesen Vorhaben verbundenen Kosten angefordert habe. Das Schreiben von Jebsens vom 17. März 2006 und das Schreiben von UECC vom 29. März 2006 wurden an die Überwachungsbehörde weitergeleitet. Die mit dem Schreiben von UECC eingereichten Rechenschaftsberichte für das Vorhaben 144265 Shiplog II umfassen unterzeichnete Kostenaufstellungen der anderen teilnehmenden Partner. Die Unternehmen hatten kein allgemeines Erfassungssystem für Arbeitsstunden, was bedeutet, dass die für die Vorhaben aufgewandten Arbeitsstunden nur in den dreimal jährlich an den RCN gesandten Rechenschaftsberichten dokumentiert waren. Weitere Dokumentation existiert nicht. Nach Ansicht des RCN bedeutet dies, dass die Kosten der Vorhaben anhand der verfügbaren Rechenschaftsberichte beurteilt werden müssen.

Der RCN legte schließlich dar, dass diese Rechenschaftsberichte den Berichterstattungsverfahren des RCN entsprachen und dass die Empfänger allen ihren Verpflichtungen gemäß den Finanzhilfeverträgen nachgekommen waren. Der RCN vertrat die Auffassung, dass „kein Anlass besteht, von einer missbräuchlichen Verwendung von Beihilfe auszugehen, sofern nicht eindeutig das Gegenteil bewiesen wird.“

5.2.   Stellungnahmen zu der Stellungnahme des Beteiligten

Mit Schreiben des Ministeriums für Staatsverwaltung und Reform vom 8. Januar 2007 (Vorgang Nr. 405517), mit dem ein Schreiben des Ministeriums für Bildung und Forschung vom 5. Januar 2007 weitergeleitet wurde, reichten die norwegischen Behörden eine Stellungnahme zu der Stellungnahme des Beteiligten ein.

Nach Meinung der norwegischen Behörden enthält die Stellungnahme zu dem Vorhaben OPTIMAR keine Informationen im Zusammenhang mit den vier Vorhaben, die Gegenstand des Beschlusses 60/06/KOL der Überwachungsbehörde sind: „Obwohl dies nicht ausdrücklich erklärt wird, scheint der Beteiligte der Meinung zu sein, dass zur Förderung eines Grundlagenforschungsvorhabens mit dem Titel „Optimierung im Bereich Seeverkehr und Logistik“ (Optimisation in Maritime Transportation and Logistics, OPTIMAR) rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt worden sind. Wir sind der Meinung, dass dies nicht der Fall ist. Zur Förderung des Vorhabens OPTIMAR erhält die norwegische Universität für Wissenschaft und Technologie (NTNU) in Trondheim vom RCN unter der Projektnummer 1666S6 Fördermittel. Die industriellen Partner, die an den vier ursprünglichen Vorhaben teilnahmen, sind an diesem Grundlagenforschungsvorhaben nicht beteiligt.“

In Bezug auf die Behauptung des Beteiligten, dass das Programm Turborouter von keinem der Unternehmen, die Fördermittel erhielten, eingesetzt wird, ist der RCN der Meinung, dass dies — auch wenn es zutreffen sollte — im Falle der vier Vorhaben, die Gegenstand des Beschlusses Nr. 60/06/KOL der Überwachungsbehörde sind, kein Argument für eine rechtswidrige Verwendung von staatlichen Beihilfen ist. Es ist eines der typischsten Merkmale von Forschung und Entwicklung, dass damit ein Risiko verbunden ist. In manchen Fällen können Forschungsergebnisse im Rahmen der Geschäftstätigkeit angewandt oder in gewerblichen Produkten oder Dienstleistungen verwendet werden, in anderen Fällen ist dies nicht möglich.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

1.1   Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens besagt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann, muss sie somit einen selektiven Vorteil zugunsten bestimmter Unternehmen darstellen, aus staatlichen Mitteln gewährt werden, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinträchtigen.

Bereits in ihrem Beschluss Nr. 60/06/KOL kam die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die überprüften Zuschüsse des RCN für die Vorhaben zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter staatliche Beihilfen darstellen. Diesbezüglich wird auf Ziffer II.2 dieses Beschlusses verwiesen. Diese Beurteilung wurde weder von dem Beteiligten noch von den norwegischen Behörden angefochten. Daher bestätigt die Überwachungsbehörde ihre Einschätzung, dass die Zuschüsse staatliche Beihilfen darstellen.

1.2   Der geltende Rechtsrahmen

In ihrem Beschluss Nr. 60/06/KOL, im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des RCN zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten, erläuterte die Überwachungsbehörde detailliert den für die Beurteilung der vier von dieser Prüfung betroffenen Vorhaben geltenden Rechtsrahmen. Im Hinblick auf das Verständnis der nachstehenden Würdigung umreißt die Überwachungsbehörde im Folgenden kurz die rechtliche Situation (18).

Für die vier in diesem Beschluss beurteilten Vorhaben wurden Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ (brukerstyrte forskningsprogrammer, Rechtssache Nr. 93-183) gewährt. Die Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ bestand bereits vor dem Jahr 1994. Durch Beschluss Nr. 217/94/KOL von Dezember 1994 nahm die Überwachungsbehörde eine Würdigung der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ vor und schlug zweckdienliche Maßnahmen vor, mit denen gewährleistet werden sollte, dass die Beihilfen in Übereinstimmung mit den in Kapitel 14 des Leitfadens für staatliche Beihilfen festgelegten Grundsätzen gewährt wurden.

Die Akzeptanz der vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen durch die norwegischen Behörden implizierte, dass die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses Nr. 217/94/KOL durch die Überwachungsbehörde geltenden FuE-Vorschriften, d. h. dem FuE-Leitfaden aus dem Jahr 1994 (19), erfolgen musste.

1.3   Würdigung der Vorhaben auf der Grundlage der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“

Durch die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens in Beschluss Nr. 60/06/KOL vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die vier Vorhaben Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ erhalten hatten. Diese Regelung bestand bereits vor dem Jahr 1994. Nach der Annahme eines neuen FuE-Leitfadens im Jahr 1994 musste die Gewährung von Beihilfen im Rahmen einer FuE-Regelung von da an stets im Einklang mit den neuen Vorschriften erfolgen. Daher war die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass per definitionem Beihilfen, die im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ gewährt werden, die aber die Bestimmungen des Leitfadens für staatliche FuE-Beihilfen aus dem Jahr 1994 nicht erfüllen, nicht in den Geltungsbereich der Beihilferegelung fallen. Dementsprechend würden solche Maßnahmen neue Einzelbeihilfen darstellen und müssten der Überwachungsbehörde einzeln als solche notifiziert werden.

Im Folgenden wird die Überwachungsbehörde beurteilen, ob die Anwendung der Regelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ auf die vier konkreten Vorhaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des Computerprogramms Turborouter in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens auf der Grundlage der Bestimmungen des FuE-Leitfadens 1994 erfolgt ist.

1.3.1   Vorhaben 40049 — Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik (erste Version des Computerprogramms Turborouter)

Eines der unter Vorhaben 40049 „Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik als industrielle Forschung“ fallenden Teilvorhaben führte zu der Entwicklung der Entwicklung der ersten Version des Computerprogramms Turborouter. Der RCN nahm die Einstufung für das gesamte Vorhaben 40049 „Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik als industrielle Forschung“ als Ganzes vor.

Industrielle Grundlagenforschung wurde unter Ziffer 14.1(2) des FuE-Leitfadens 1994 definiert als „eigenständige theoretische oder experimentelle Arbeit […], deren Ziel es ist, ein neues oder besseres Verständnis der Gesetze von Wissenschaft und Technik einschließlich ihrer Anwendung auf einen Industriesektor oder die Tätigkeiten eines bestimmten Unternehmens zu gewinnen.“

Obwohl das Programm Turborouter zu einem kommerziellen Software-Instrument geworden ist, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass sich die dem zur Entwicklung der ersten Version des Computerprogramms Turborouter führenden Teilvorhaben „Methoden und analytische Instrumente für die Entwicklung und den Betrieb von integrierten Verkehrs- und Logistikketten“ des Vorhabens 40049 zugewiesenen Mittel des RCN auf ein Stadium der Forschung und Entwicklung bezogen, das die Voraussetzungen für die Einstufung als industrielle Forschung gemäß dem FuE-Leitfaden 1994 erfüllte. Wie die Überwachungsbehörde in Beschluss Nr. 60/06/KOL anmerkte, wurde das Programm seit der Entwicklung der ersten Programmversion in der ersten Phase des Teilvorhabens Anfang 1996 weiter entwickelt und auch vermarktet. Die Gewährung von Beihilfen für das Vorhaben 40049, die unter anderem zu der Entwicklung der ersten Programmversion von Turborouter führte, scheint jedoch aufgrund dieser Tatsache, bezogen auf die Marktnähe, nicht als über das Stadium der industriellen Forschung hinausgehend betrachtet werden zu können, was der Einstufung des RCN entspricht. Die Überwachungsbehörde hat keinen Grund, die Beurteilung des RCN in Frage zu stellen, derzufolge das Teilvorhaben „Methoden und analytische Instrumente für die Entwicklung und den Betrieb von integrierten Verkehrs- und Logistikketten“ das Ziel, ein neues oder besseres Verständnis der Gesetze von Wissenschaft und Technik einschließlich ihrer Anwendung auf einen Industriesektor zu gewinnen, erreicht hat, was industrielle Forschung im Sinne des FuE-Leitfadens 1994 darstellt.

Als industrielle Forschung erhielt das Vorhaben 40049 vom RCN Beihilfen in Höhe eines Betrags, der 43,8 % der Projektkosten entsprach. Diese Intensität liegt unterhalb der zulässigen Beihilfehöchstintensität gemäß dem Leitfaden, der besagt, dass „das Beihilfeniveau für industrielle Grundlagenforschung 50 % der Bruttokosten eines Vorhabens oder Programms nicht überschreiten sollte.“

Bei der Berechnung der Beihilfeintensität von FuE-Tätigkeiten sah Abschnitt 14.5.1 des FuE-Leitfadens 1994 die folgenden beihilfefähigen Kosten vor:

„—

Personalkosten (Forscher, Techniker, Hilfskräfte), berechnet als Teil des für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Gesamtbetrags;

sonstige Betriebskosten, auf gleiche Weise berechnet (Materialkosten, Ausstattung usw.)

Instrumente und Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude.

Beratungs- und ähnliche Dienste, einschließlich käuflich erworbener Forschungskenntnisse, Patente usw.

zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar als Ergebnis des FuE-Vorhabens oder des geförderten Programms entstehen.“

Den Informationen der norwegischen Behörden zufolge entsprachen die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Projektkosten der Definition der beihilfefähigen Kosten gemäß dem FuE-Leitfaden von 1994. Abschnitt 3 der „Retningslinjer for Norges Forskningsråds behandling av brukerstyrte og næringsrettede prosjekter“ nennt die Kosten, die vom RCN bei der Gewährung von FuE-Beihilfen für ein Vorhaben als beihilfefähig erachtet werden können. Sie umfassen Personalkosten (Lohnkosten und Sozialabgaben für FuE-Mitarbeiter, d. h. Forscher, Techniker und Assistenten, die in das Vorhaben eingebunden und für dessen Durchführung nötig sind), Zukauf von FuE-Leistungen (Beratungs- und ähnliche Dienste), Betriebskosten (einschließlich Materialkosten und sonstige Betriebskosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und für dessen Durchführung nötig sind) sowie Ausrüstung und Instrumente, sofern diese ausschließlich für Forschung und Entwicklung eingesetzt werden. Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass die beschriebenen beihilfefähigen Kosten mit der in dem FuE-Leitfaden 1994 gegebenen Definition im Einklang stehen.

Das Vorhaben wurde ausschließlich durch das Forschungsinstitut Marintek ohne Beteiligung von oder Zusammenarbeit mit privatwirtschaftlichen Unternehmen in diesem FuE-Stadium durchgeführt.

Wie bereits in dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt, besteht gemäß dem FuE-Leitfaden 1994 und dementsprechend gemäß den Bestimmungen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ keine schriftliche Verpflichtung zur Verbreitung der Forschungsergebnisse. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, dass das Forschungsergebnis nicht verbreitet wurde und das Forschungsinstitut Marintek die Eigentumsrechte für den Verkauf des Programms erhalten hatte, zutreffen sollte, läge somit kein Verstoß gegen die Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden FuE-Leitfadens vor.

Aus diesen Gründen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Gewährung von Beihilfen für das Vorhaben 40049 den Bestimmungen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ in der auf der Grundlage von Kapitel 14 des FuE-Leitfadens 1994 der Überwachungsbehörde geänderten Fassung entspricht. Die Beihilfe wird daher im Einklang mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen gewährt.

1.3.2   Die Vorhaben zur weiteren Nutzung des Computerprogramms Turborouter

1.3.2.1   In Beschluss Nr. 60/06/KOL geäußerte Zweifel der Überwachungsbehörde

Im Jahr 2000 genehmigte der RCN die Gewährung von FuE-Beihilfen für drei FuE-Vorhaben zur Nutzung und Weiterentwicklung des Computerprogramms Turborouter: Vorhaben 138811 „AlgOpt“, Vorhaben 144265 „Shiplog II“ und Vorhaben 144214 „Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr“.

In dem Beschluss Nr. 60/06/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens brachte die Überwachungsbehörde Zweifel in Bezug auf die Einstufung der FuE-Vorhaben als vorwettbewerbliche Forschung und in Bezug auf die Einstufung der verschiedenen Teile der einzelnen Vorhaben innerhalb der jeweiligen Forschungskategorien zum Ausdruck. Darüber hinaus hinterfragte die Überwachungsbehörde, ob die zulässigen Beihilfeintensitäten eingehalten wurden und ob die Finanzierung der Vorhaben im Einklang mit den Bestimmungen des FuE-Leitfadens 1994 und dementsprechend mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens erfolgt war. Die Überwachungsbehörde hatte Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die finanziellen Beiträge der privatwirtschaftlichen Teilnehmer, die überwiegend in Form von Sachleistungen zu erbringen waren, tatsächlich den im Zusammenhang mit der Entwicklung der FuE-Vorhaben geleisteten Arbeitsstunden entsprachen, oder ob sie vielmehr die Betriebskosten der betroffenen Unternehmen abdeckten.

1.3.2.2   Die anwendbaren Bestimmungen des FuE-Leitfadens

Der RCN stufte alle drei Vorhaben als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit ein. Ziffer 14.1.(2) des FuE-Leitfadens 1994 unterschied zwischen drei Kategorien von Forschung: Grundlagenforschung, industrielle Grundlagenforschung sowie angewandte Forschung und Entwicklung. Angewandte Forschung und Entwicklung entsprach dem Begriff der vorwettbewerblichen Forschung, der ab der Annahme des FuE-Leitfadens 1996 angewandt wurde. Dieser Bestimmung zufolge „umfasst angewandte Forschung Forschungs- oder Experimentarbeiten auf der Basis der Ergebnisse der industriellen Grundlagenforschung mit dem Zweck, neue Erkenntnisse zu gewinnen, um die Erreichung spezifischer praktischer Ziele wie die Kreation neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen zu erleichtern. Normalerweise lässt sich sagen, dass sie mit der Kreation eines ersten Prototyps endet.“ Entwicklung umfasst demnach „Arbeiten auf der Grundlage der angewandten Forschung mit dem Ziel der Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bis hin zu — aber nicht einschließlich — der industriellen Anwendung und kommerziellen Nutzung.“

In Abschnitt 14.4 des FuE-Leitfadens 1994 werden die zulässigen Beihilfeintensitäten festgelegt. „Die zulässige Beihilfeintensität wird von der EFTA-Überwachungsbehörde von Fall zu Fall bemessen. Dabei werden die Art des Vorhabens oder Programms, die damit verbundenen technischen und finanziellen Risiken, gesamtpolitische Überlegungen zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sowie mögliche Wettbewerbsverzerrungen und ihre Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens berücksichtigt. Aufgrund einer allgemeinen Bewertung dieser Risiken ist die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Ansicht gelangt, dass die industrielle Grundlagenforschung für höhere Beihilfeniveaus in Betracht kommen kann als die angewandte Forschung und Entwicklung, in der die Tätigkeiten mit der Einführung von FuE-Ergebnissen auf dem Markt enger verbunden sind und es im Fall einer Förderung eher zu Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen kommen könnte“. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren besagt der FuE-Leitfaden 1994, dass das Beihilfeniveau für industrielle Grundlagenforschung 50 % der Bruttokosten eines Vorhabens oder Programms nicht überschreiten sollte; ferner wird die Auffassung vertreten, dass mit zunehmender Marktnähe der geförderten Tätigkeit das Beihilfeniveau niedriger sein sollte. Erst im FuE-Leitfaden 1996 wird die zulässige Brutto-Beihilfeintensität für vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten auf 25 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt.

1.3.2.3   Würdigung der Frage, ob die Beihilfen im Einklang mit dem FuE-Leitfaden gewährt wurden und ob es zu einer missbräuchlichen Verwendung der Beihilfen gekommen ist

a)   Einstufung als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit

Wie oben erwähnt und in Beschluss Nr. 60/06/KOL eingehend erläutert, brachte die Überwachungsbehörde Zweifel hinsichtlich der Einstufung von Vorhaben 138811 „AlgOpt“, Vorhaben 144265 „Shiplog II“ und Vorhaben 144214 „Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr“ als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten zum Ausdruck.

In ihrem Beschluss Nr. 60/06/KOL äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel in Bezug auf den Unterschied zwischen der vorwettbewerblichen Phase eines Produkts und dem kommerziellen Endprodukt bei dieser Art von IT-Vorhaben. Die norwegischen Behörden haben nicht klar gemacht, worin dieser Unterschied liegen sollte. Sie haben jedoch betont, dass die Einstufung der Vorhaben auf einer eingehenden Beurteilung und Evaluierung der Vorhaben gemäß den Verfahren und Leitlinien des RCN für die Projektevaluierung basierten. Den eingereichten Informationen zufolge beinhalten diese Leitlinien die Bestimmungen des FuE-Leitfadens der Überwachungsbehörde.

Der RCN erläuterte, dass es ein internes Qualitätssicherungssystem für die Tätigkeiten des RCN mit der Bezeichnung DOKSY gebe. DOKSY umfasst eine umfassende Dokumentation der Leitlinien, Verfahren und Praktiken, die innerhalb des RCN angewandt werden. Eines dieser Dokumente sind die Leitlinien für die Ermittlung der Beihilfeintensität, die auf die ausgewählten Vorhaben Anwendung finden. Dieses interne Dokument, DOKSY-5-6-1-4-IE, mit dem Titel „Støtteandel etter EØS-bestemmelser“ (Beihilfeintensitäten gemäß EEA-Vorschriften), entspricht dem FuE-Leitfaden der Überwachungsbehörde. Das Dokument wendet Begriffsbestimmungen und zugehörige Beihilfeintensitäten im Einklang mit der Definition der verschiedenen FuE-Stadien in dem FuE-Leitfaden der Überwachungsbehörde an. Die Bewertung und Einstufung aller Vorhaben, die vom RCN Beihilfen erhalten, basiert auf den DOKSY-Leitlinien.

Ab 1999 sind alle Vorhaben, zusätzlich zu DOKSY 5-6-1-4-IE, unter Verwendung des computergestützten Systems „Provis“ evaluiert worden, das in Doksy Nr. 5-6-1-2-EE „Prosjektvurdering i Provis“ beschrieben wird. Den Bestimmungen von Provis zufolge wird jedes Vorhaben anhand elf verschiedener Aspekte evaluiert (20). Für jeden Aspekt sieht Provis die Anwendung mehrerer Kriterien oder Merkmale vor, um das Maß der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Aspekten zu charakterisieren. Einer der wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit der Einstufung von Forschungskategorien ist der Forschungsinhalt.

In der Beschreibung des Leitfadens für die Evaluierung des Forschungsinhalts eines Vorhabens in Doksy Nr. 5-6-1-2-IE wird Folgendes unterstrichen: „Der Forschungsinhalt gibt an, in welchem Maße das Vorhaben neue Kenntnisse erzeugt“. Den vom RCN vorgelegten Informationen zufolge ist dieses Kriterium direkt mit der Beschreibung in dem FuE-Leitfaden verknüpft, wo die Anforderung lautet, dass die Tätigkeit „zur Gewinnung neuer Kenntnisse“ dient.

Der RCN hat die Überwachungsbehörde darüber unterrichtet, dass die Vorhaben eingehend und im Einklang mit den Verfahren und Leitlinien des RCN für die Projektevaluierung evaluiert worden sind, und zwar speziell auf der Grundlage der Anforderungen der internen Dokumente von Doksy und Provis sowie im Einklang mit dem FuE-Leitfaden.

Auf der Grundlage der vor und während des förmlichen Prüfverfahrens vorgetragenen Informationen konnte die Überwachungsbehörde nicht zu dem Schluss gelangen, dass es zu einer schlechten Leitung oder verfehlten Beurteilung der Vorhaben gekommen ist. Da solche schlüssigen Beweise fehlen, und in Anbetracht der oben beschriebenen Abläufe und der Kapazitäten der für den RCN arbeitenden Fachkräfte, hat die Überwachungsbehörde keine Anhaltspunkte dafür, zu dem Schluss zu gelangen, dass eine fehlerhafte Beurteilung der Vorhaben als vorwettbewerbliche Forschung erfolgt ist.

b)   Beteiligung der begünstigten Unternehmen und Beihilfeintensitäten

Die norwegischen Behörden haben die Zahlenangaben bezüglich der Finanzierung der Vorhaben klargestellt, wie in Abschnitt 4.1.2 dieses Beschlusses dargelegt.

In ihrem Beschluss Nr. 60/06/KOL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens brachte die Überwachungsbehörde Zweifel in Bezug auf die Beteiligung der in das Forschungsvorhaben eingebundenen Unternehmen zum Ausdruck. Ihrer Meinung nach scheint die Annahme, dass der Großteil der Arbeit durch die eigenen Mitarbeiter des Forschungsinstituts Marintek ausgeführt wurde, vernünftig zu sein; dies würde grundsätzlich implizieren, dass sich die Beteiligung der Mitarbeiter der teilnehmenden Unternehmen höchstwahrscheinlich auf die Definition der Nutzererfordernisse und/oder — in gewissem Umfang — die Erprobung bezog. Daher hinterfragte sie, ob die Zahlenangaben für die Projektgesamtkosten in die Höhe getrieben worden seien, um eine anscheinend höhere öffentliche Förderung zu erhalten.

Die norwegischen Behörden legten der Überwachungsbehörde Kopien von Rechenschaftsberichten vor, welche die teilnehmenden Unternehmen dem RCN dreimal jährlich vorzulegen hatten; diese Rechenschaftsberichte mussten genaue Angaben zu den Projektkosten enthalten, einschließlich einer Nachweisführung der beteiligten Personen, der Anzahl der von jeder Person geleisteten Arbeitsstunden und der dem Projektkonto belasteten Stundensätze. Den Erläuterungen der norwegischen Behörden zufolge werden diese Berichte von der für das Vorhaben verantwortlichen Person unterzeichnet und am Jahresende von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und unterzeichnet. Die Überwachungsbehörde hat keinen Grund, die Wahrhaftigkeit dieser Berichte, die für die Beträge der an die begünstigten Unternehmen gezahlten Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen maßgeblich waren, in Frage zu stellen.

Auch wenn generell argumentiert werden könnte, dass es wünschenswert sein könnte, während der Entwicklung der Forschungsvorhaben gewisse Kontrollen zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Rechenschaftsberichte einzuführen, ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass der RCN die Bestimmungen des FuE-Leitfadens 1994, die keine weiteren Kontrollen vorschreiben, ordnungsgemäß angewandt hat.

1.4   Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Gewährung von Beihilfen für die oben genannten FuE-Vorhaben in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der bestehenden Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ erfolgt ist, die im Einklang mit dem geltenden FuE-Leitfaden stand. Die Überwachungsbehörde konnte im Verlauf dieses förmlichen Prüfverfahrens nicht feststellen, dass die Empfänger von FuE-Beihilfen für Vorhaben 40049 „Strategische Tätigkeiten im Bereich Seeverkehr und Logistik“, Vorhaben 138811 „AlgOpt“, Vorhaben 144265 „Shiplog II“ und Vorhaben 144214 „Bibliothek mit Optimierungsroutinen für die Planung im Schiffsverkehr“ die Beihilfen unter Verstoß gegen die Beihilferegelung oder gegen Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens verwendeten.

Da die Gewährung staatlicher Beihilfen für die Vorhaben im Rahmen der Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ und nicht in Form von Einzelbeihilfen erfolgte, muss nicht beurteilt werden, ob die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen wären, wenn sie außerhalb der Regelung gewährt worden wären —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat beschlossen, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 in Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen im Hinblick auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des norwegischen Forschungsrats zur Entwicklung des Computerprogramms Turborouter einzustellen, weil diese Beihilfen gemäß den Bestimmungen der bestehenden Beihilferegelung „Programme für industrielle Forschung und Entwicklung“ im Einklang mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens und dem Leitfaden für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gewährt wurden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 18. April 2007.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bjørn T. GRYDELAND

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“ bezeichnet.

(4)  Nachstehend als „Protokoll 3“ bezeichnet.

(5)  Verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs; von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassen, veröffentlicht im ABl. L 231, vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32. Nachstehend bezeichnet als „der Leitfaden“.

(6)  Veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 und in der EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.

(7)  ABl. C 258 vom 26.10.2006, S. 42.

(8)  Hinsichtlich detaillierterer Informationen zu dem umfangreichen Schriftwechsel zwischen der Überwachungsbehörde und den norwegischen Behörden wird auf den Beschluss der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verwiesen: Beschluss Nr. 60/06/KOL, veröffentlicht im ABl. C 258 vom 26.10.2006, S. 42, und in der EWR-Beilage Nr. 53 vom 26.10.2006, S. 15.

(9)  Siehe Fußnote 7.

(10)  Siehe Fußnote 7.

(11)  Die folgenden Informationen wurden der Broschüre „TurboRouter Vessel schedule optimizing software“ entnommen, abrufbar auf der Website von Marintek: http://www.marintek.no

(12)  Die Informationen entstammen der Website von Marintek:

http://www.marintek.no

(13)  Die Informationen entstammen der Website von Marintek: http://www.marintek.no

(14)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 217/94/KOL vom 1.12.1994. Der Beschluss bezog sich auf die folgenden Beihilferegelungen: Verträge über industrielle Forschung und Entwicklung (Rechtssache 93-147) und Verträge über öffentliche Forschung und Entwicklung (Rechtssache 93-182) des SND sowie Industrielle Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Rechtssache 93-181) und Programme für industrielle Forschung und Entwicklung (Rechtssache 93-183) des RCN.

(15)  Siehe Abschnitt II.1 des Beschlusses Nr. 60/06/KOL, Seite 11 ff.

(16)  Siehe http://www.iot.ntnu.no/optimar/

(17)  Insbesondere in seinem Schreiben vom 31. Januar 2005, Seite 4.

(18)  Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Beschluss Nr. 60/06/KOL, Abschnitt II.1, Seite 11 verwiesen.

(19)  Im Januar 1994 erließ die Überwachungsbehörde Beschluss Nr. 4/94/KOL über die Annahme und Bekanntgabe der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs). Kapitel 14 dieses Leitfadens befasst sich mit Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und entspricht weitgehend dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. Veröffentlicht wurde dieser Beschluss im Amtsblatt L 231 vom 3.9.1994, Seiten 1 bis 84, und in der EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, Seite 1.

(20)  Die Leitlinien für die Projektevaluierung in Provis berücksichtigen mehrere Aspekte: i) die allgemeine Qualität des Vorhabens, ii) eine Evaluierung des Vorhabens anhand von signifikanten Kriterien, beispielsweise Innovationsniveau, Forschungsniveau und -inhalt, internationale Ausrichtung, geschäftlicher Wert, sozioökonomische Auswirkungen, Risiko, iii) die Auswirkungen der Förderung, iv) die Relevanz für das Programm und für das Fachgebiet sowie v) die Beihilfefähigkeit.


Top