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Documento C2015/327/09

Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7677 — OBI/bauMax Certain Assets) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 327 vom 3.10.2015, p. 8/8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/8


Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7677 — OBI/bauMax Certain Assets)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 327/09)

1.

Am 25. September 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die OBI Group Holding SE & Co. KGaA („OBI“, Deutschland) und ihre Tochtergesellschaften, die der Unternehmensgruppe Tengelmann (Deutschland) angehören, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Vermögenswerten und in sonstiger Weise die Kontrolle über das Unternehmen bauMax AG (Österreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   OBI: Betrieb von Bau- und Heimwerkermärkten sowie eines Franchisesystems für Bau- und Heimwerkermärkte in mehreren europäischen Ländern und in Russland;

—   Übernommene Teile der bauMax AG: Betrieb von Bau- und Heimwerkermärkten in Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Slowenien. Die Europäische Kommission verwies die Prüfung der Auswirkungen des Rechtsgeschäfts auf die relevanten Märkte in Österreich am 4. August 2015 nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung an die österreichische Wettbewerbsbehörde.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7677 — OBI/bauMax Certain Assets per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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