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Document C2014/267/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.7332 — BSkyB/Sky Deutschland/Sky Italia) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 267 vom 14.8.2014, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7332 — BSkyB/Sky Deutschland/Sky Italia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 267/07)

1.

Am 6. August 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sky Broadcasting Group plc („BSkyB“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Sky Deutschland AG („Sky Deutschland“, Deutschland) und Sky Italia S.r.l. („Sky Italia“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   BSkyB (vor allem im Vereinigten Königreich und Irland tätig): Lizenzierung und Erwerb audiovisueller Programme, Bereitstellung von Fernsehprogrammen auf der Vorleistungsebene, Vertrieb audiovisueller Programme auf der Endkundenebene, Erbringung von Plattformdiensten, Verkauf von Sendezeiten für Fernsehwerbung und Erbringung weiterer Dienstleistungen wie Festnetztelefonie auf der Endkundenebene und Breitbanddiensten;

—   Sky Deutschland (vor allem in Deutschland tätig): Lizenzierung und Erwerb audiovisueller Programme, Vertrieb audiovisueller Programme auf der Endkundenebene vor allem in Deutschland, Erbringung von Plattformdiensten und Verkauf von Sendezeiten für Fernsehwerbung;

—   Sky Italia (vor allem in Italien tätig): Lizenzierung und Erwerb audiovisueller Programme, Vertrieb audiovisueller Programme auf der Endkundenebene vor allem in Italien und Verkauf von Sendezeiten für Fernsehwerbung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7332 — BSkyB/Sky Deutschland/Sky Italia per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


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