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Document C2013/183/14
Prior notification of a concentration (Case COMP/M.6937 — UTC/TCC/TCAC JV) — Candidate case for simplified procedure Text with EEA relevance
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6937 — UTC/TCC/TCAC JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6937 — UTC/TCC/TCAC JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 183 vom 28.6.2013, pp. 32–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 183/32 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6937 — UTC/TCC/TCAC JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 183/14
1. |
Am 20. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Carrier Asia Limited, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der United Technologies Corporation („UTC“, Vereinigte Staaten von Amerika), und die Toshiba Carrier Corporation („TCC“, Japan), ein Gemeinschaftsunternehmen von UTC und der Toshiba Corporation („Toshiba“, Japan), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen Toshiba Carrier Air Conditioning (China) Co., Ltd. („TCAC“, China). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6937 — UTC/TCC/TCAC JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).