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Document C2013/148/03

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/06/13 — Programm „Jugend in Aktion“ — Aktion 4.6 — Partnerschaften

ABl. C 148 vom 28.5.2013, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/4


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/06/13

Programm „Jugend in Aktion“

Aktion 4.6 — Partnerschaften

2013/C 148/03

1.   Ziele und Beschreibung

Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Unterstützung von Partnerschaften mit regionalen oder lokalen öffentlichen Einrichtungen oder anderen Akteuren, die sich auf europäischer Ebene im Jugendbereich einsetzen, um langfristig Projekte aufzubauen, die mehrere Maßnahmen des Programms „Jugend in Aktion“ zusammenfassen.

Dieser Mechanismus soll Synergien und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission — vertreten durch die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — und den verschiedenen Akteuren des Jugendbereichs durch die Bündelung von Ressourcen und Verfahrensweisen fördern, um die Programmwirkung zu optimieren und mehr Begünstigte mit dem Programm zu erreichen.

Im Rahmen dieser Aufforderung sollen Zuschüsse für Projekte gewährt werden.

1.1   Spezifische Ziele und Prioritäten

Solche Partnerschaften sollen insbesondere

öffentliche Einrichtungen auf regionaler und lokaler Ebene oder andere Akteure im Jugendbereich zur Beteiligung an europäischen Jugend- und nicht formalen Bildungsaktivitäten ermutigen,

den Kapazitätsausbau dieser im Jugendbereich tätigen Einrichtungen unterstützen, die Möglichkeiten der nicht-formalen Bildung für junge Menschen und Jugendbetreuer anbieten, sowie

die Entwicklung nachhaltiger Netze, den Austausch vorbildlicher Verfahren und die Anerkennung nicht-formaler Bildung fördern.

Bevorzugt werden Projekte, die den folgenden Prioritäten am besten entsprechen.

i)

Ständige Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“:

Partizipation junger Menschen;

kulturelle Vielfalt;

europäische Bürgerschaft und

Einbeziehung benachteiligter junger Menschen.

ii)

Jährliche Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“

Sensibilisierung für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte;

Integratives Wachstum;

Kreativität, Unternehmergeist und Beschäftigungsfähigkeit;

Gesunde Verhaltensweisen;

Bevorzugt werden ferner gut strukturierte Projekte, die sich in eine langfristige Perspektive einfügen und darauf ausgerichtet sind, Multiplikatoreffekte und nachhaltige Wirkungen zu erzeugen.

1.2   Merkmale der Partnerschaft

Im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen Programme unterstützt werden, die auf Anregung des Programms „Jugend in Aktion“ eine der nachstehenden Aktivitäten einschließen oder mehrere davon zusammenfassen:

Ein solches Aktivitätenprogramm kann in einer der beiden folgenden Modalitäten umgesetzt werden:

entweder direkt durch den Antragsteller selbst (Modalität A)

oder in Kooperation mit „mitveranstaltenden Partnern“, die eng in die Gestaltung und Umsetzung des Projekts eingebunden sind und vom Antragsteller bereits bei der Einreichung des Antrags benannt werden (Modalität B).

In beiden Fällen (Modalität A oder Modalität B) können „assoziierte Partner“ am Aktivitätenprogramm beteiligt sein.

Assoziierte Partner beteiligen sich an der Umsetzung der vorgeschlagenen Projektaktivitäten, jedoch in geringerem Ausmaß als ein mitveranstaltender Partner.

2.   Förderfähige Antragsteller

Die Vorschläge sind einzureichen von

einer öffentlichen Einrichtung auf regionaler oder lokaler Eben;

einem Verband oder einem Netz regionaler und/oder lokaler öffentlicher Einrichtungen;

einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (1);

einer gemeinnützigen Organisation, die auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätig (europäische Nichtregierungsorganisation) und in mindestens acht am Programm „Jugend in Aktion“ beteiligten Ländern vertreten ist;

eine Stiftung die auf EU-Ebene im Bereich der Jugend aktiv ist;

einem Unternehmen/einer gewinnorientierten Organisation, das/die sich zugunsten der Jugend für die soziale Verantwortung der Unternehmen einsetzt.

Wenn das im Rahmen eines Projekts vorgesehene Aktivitätenprogramm gemeinsam mit einem oder mehreren Mitveranstaltern durchgeführt werden soll (Modalität B), sind als Mitveranstalter Organisationen folgender Art zulässig:

eine öffentliche Einrichtung auf regionaler oder lokaler Ebene;

ein Verband oder ein Netz regionaler und/oder lokaler öffentlicher Einrichtungen;

ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit;

eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation (NRO);

eine gemeinnützige Organisation, die auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätig (europäische Nichtregierungsorganisation) und in mindestens acht am Programm „Jugend in Aktion“ beteiligten Ländern vertreten ist;

eine Stiftung die auf EU-Ebene im Bereich der Jugend aktiv ist;

ein Unternehmen/eine gewinnorientierte Organisation, das/die sich zugunsten der Jugend für die soziale Verantwortung der Unternehmen einsetzt.

Die Antragsteller müssen rechtlich anerkannt sein und — bei Ablauf der Abgabefrist für ihre Vorschläge — mindestens zwei 2 Jahre in einem der Programmländer offiziell registriert sein.

Bei den am Programm beteiligten Ländern handelt es sich um

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern; (2)

die Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA): Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sowie

die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie auf den Beitritt vorbereitet werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Modalitäten der Rahmenabkommen, die mit diesen Ländern im Hinblick auf ihre Teilnahme an den EU-Programmen geschlossen wurden: Kroatien und Türkei.

3.   Förderfähige Themen und Vorschläge

Das Projekt muss Aktivitäten umfassen, die nicht gewinnorientiert sind und die Bereiche Jugend und nichtformale Bildung betreffen.

Die folgenden Aktivitäten sind im Rahmen der vorliegenden Aufforderung förderfähig:

transnationale Jugendbegegnungen,

nationale oder transnationale Jugendinitiativen,

europäische Freiwilligendienste sowie

Ausbildung und Vernetzung.

Das von den Antragstellern eingereichte Aktivitätenprogramm muss den spezifischen Kriterien für jede einzelne förderfähige Aktivität entsprechen.

Darüber hinaus muss das Programm Aktivitäten enthalten, die der Koordinierung des Projekts und der Sichtbarkeit der Partnerschaft dienen.

Die Aktivitätenprogramme müssen zwischen dem 1. März 2014 und dem 1. September 2014 anlaufen und ihre Laufzeit darf bis zu 2 Jahre (24 Monate) betragen.

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht mehr als ein Projektvorschlag vom selben Antragsteller eingereicht werden kann.

4.   Gewährungskriterien

Förderfähige Anträge werden anhand folgender Kriterien beurteilt:

Relevanz des Projekts für die Ziele, Prioritäten und Themen der Aufforderung (30 %);

Qualität des Projekts und der damit verbundenen Arbeitsmethoden (50 %);

Profil und Anzahl der in das Projekt eingebundenen Teilnehmer und Träger (20%).

5.   Finanzrahmen

Für die Kofinanzierung der Projekte im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind insgesamt Mittel in Höhe von rund 2 500 000 EUR angesetzt.

Die Finanzhilfe pro Einzelprojekt beträgt höchstens 100 000 EUR.

Die von der Agentur gewährte Finanzhilfe beträgt maximal 50 % der insgesamt förderfähigen Projektkosten.

Antragsteller müssen einen Finanzplan einreichen, der den für die jeweilige förderfähige Aktivität geltenden Regeln für die Gewährung von Zuschüssen entspricht.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

Ferner ist zu beachten, dass mit den ausgewählten Projekten zwar eine ausgewogene geografische Vertretung angestrebt wird, der entscheidende Faktor für die Anzahl der pro Land geförderten Projekte jedoch die Qualität ist.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Finanzhilfeanträge sind auf dem hierfür vorgesehenen elektronischen Formular in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen.

Das elektronische Formular ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:

http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_de.htm

Das vollständig ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 5. September 2013, 12.00 Uhr (mittags, Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

Außerdem ist eine Papierfassung des vollständigen Antrags bis zum 5. September 2013 an folgende Adresse zu senden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Programm „Jugend in Aktion“ — EACEA/06/13

BOUR 4/29

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Bei Einsendung per Post gilt das Datum des Poststempels.

Bei Einsendung per Kurierdienst gilt das Datum des Eingangs beim Kurierdienst (dem Antragsformular ist eine Kopie der Empfangsbestätigung beizufügen).

Per Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Bei Abweichungen zwischen dem elekronischen Forumular und der Papierfassung, gilt die elektronisch eingereichte Version.

7.   Weitere Informationen

Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/06/13 — mittels des für diesen Zweck vorgesehenen elektronischen Antragsformulars eingereicht werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.

Diese Unterlagen sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar:

http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_de.htm


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) — ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

(2)  Personen aus überseeischen Ländern und Gebieten und, sofern anwendbar, dort angesiedelte öffentliche oder private Einrichtungen sind im Rahmen des Programms „Jugend in Aktion” förderfähig, wenn sie die Regeln des Programms und die geltenden Bestimmungen in den Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, erfüllen. Eine Liste dieser überseeischen Länder und Gebiete findet sich in Anhang 1A des Beschlusses des Rates 2001/822/EG vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1):

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001D0822:20011202:DE:PDF


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