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Document C2012/402/11

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6784 — SFR/Librairie Fernand Nathan/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 402 vom 29.12.2012, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 402/26


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6784 — SFR/Librairie Fernand Nathan/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2012/C 402/11

    1.

    Am 18. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Société Française du Radiotéléphone („SFR“, Frankreich) und das Unternehmen Librairie Fernand Nathan („LFN“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Aktien die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen Dokéo TV (Frankreich).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    SFR: Mobilfunk- und Festnetzanbieter,

    LFN: Verlag für Bildungsmedien und Lehrmittel für Lehrer, Schüler, Kinder und Eltern,

    Dokéo TV: Konzipierung, Verbreitung und Vermarktung von interaktiven Multimediaprodukten für Kinder und Jugendliche sowie von Edutainmentprodukten für Kleinkinder und deren Eltern.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6784 — SFR/Librairie Fernand Nathan/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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