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Document C2008/071/03

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — Zeitnahe monatliche Indikatoren für den globalen und regionalen Handel

ABl. C 71 vom 18.3.2008, p. 4–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/4


Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — Zeitnahe monatliche Indikatoren für den globalen und regionalen Handel

(2008/C 71/03)

1.   KONTEXT

Die Europäische Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen (Ref.: ECFIN/A/2008/002) für die monatliche Erstellung zeitnaher Indikatoren für die Entwicklung des globalen und regionalen Handels auf. Die globalen Indikatoren werden nach dem „Bottom-up“-Verfahren aus den regionalen Indikatoren erstellt. Die regionale Ebene umfasst alle EU-Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer.

Die Indikatoren für den globalen Handel werden grundlegende Eckpunkte für die zeitnahe Bewertung der Weltkonjunktur sein. Mit ihrer Hilfe sollen auch die Bewertung und die Prognose der Handelsentwicklung sowie die BIP-Prognosen für Länder und Regionen außerhalb der EU im Rahmen der Voll- und Zwischenprognosen der Kommission verbessert werden.

Die regionalen Indikatoren werden von der Kommission für die zeitnahe monatliche Messung der Exportleistung der EU, des Euro-Raums und der einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Exportleistung wurde bisher nicht mit dieser Häufigkeit gemessen. Solche Messungen werden ein äußerst nützliches Instrument der wirtschaftspolitischen Überwachung im Rahmen der WWU sowohl für Mitgliedstaaten, die dem Euro-Raum bereits angehören, als auch für künftige Mitgliedstaaten des Euro-Gebiets sein.

Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer auf vier Jahre angelegten Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der Kommission und einem Institut.

2.   ZWECK DER MASSNAHME UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG

2.1.   Ziele

Es soll ein relativ homogener und vollständiger Satz von Variablen für den regionalen Handel erstellt werden, die zusammen genommen die gesamte Welt abdecken. Der Variablensatz muss kurzfristig verfügbar sein, um europäischen politischen Entscheidungsträgern mögliche Änderungen der Stärke des externen Umfelds oder etwaige Schwierigkeiten einzelner Mitgliedstaaten im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit aufzuzeigen. Bei dem Variablensatz handelt es sich nicht um Statistiken im strengen Sinne, da viele fehlende Daten geschätzt werden müssen.

2.2.   Technische Spezifikationen

2.2.1.   Zeitplan und Ergebnisübermittlung

Die Ergebnisse müssen der Kommission monatlich (per E-Mail) spätestens am 25sten des Monats übermittelt werden. Bei den Ergebnissen handelt es sich um einen aktualisierten Satz monatlicher Zeitreihen, die vorzugsweise im Januar 1991 beginnen sollten. Die Zeitreihen für den 25sten des Monats t müssen im Monat t – 2 geliefert werden. Beispiel: Ergebnisse mit dem Enddatum September müssen spätestens am 25. November bei der Kommission eingehen.

2.2.2.   Inhalt der Ergebnisse

Die Ergebnisse sollten für die nachstehend angegebenen Länder und Regionen folgende Variablen enthalten:

Ausfuhr- und Einfuhrwerte (in jeweiligen Euro),

Ausfuhr- und Einfuhrpreise (Euro-Preise),

Ausfuhr- und Einfuhrvolumen (in konstanten Euro),

einen Index der Industrieproduktion,

(optional) BIP in Volumen.

Fehlen Handelswerte und Preise, müssen diese geschätzt werden. Handelsvolumen müssen auf der Grundlage von Handelswerten und Preisen berechnet werden. Zur Verwendung von Preisvariablen: Sofern vorhanden, sollte echten Preisindizes gegenüber Durchschnittswertindizes, die eine systematische Abweichung aufgrund ihrer Zusammensetzung aufweisen, der Vorzug gegeben werden. Alle Reihen müssen saisonbereinigt und nach Möglichkeit arbeitstagbereinigt sein.

Einzubeziehen sind folgende Länder und Regionen:

die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die einzelnen Kandidatenländer (hier muss eine flexible Definition zum Tragen kommen: bei jeder Neueinstufung als Kandidatenland muss das jeweilige Land der Stichprobe hinzugefügt werden),

flexible Aggregatwerte für das Euro-Gebiet und die EU,

die Welt,

die einzelnen Drittländer oder Regionen, die in Tabelle 56 des statistischen Anhangs des Prognosepapiers der Kommission aufgeführt sind

(http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/european_economy/2007/economic_forecast_autumn2007.pdf).

Dieser Liste sollte Folgendes hinzugefügt werden:

„Sonstiges Asien“ = Asien ohne Japan, die Länder des Mittleren Ostens, China, Hongkong und Korea,

„Sonstiges Lateinamerika“ = Lateinamerika ohne Brasilien und Mexiko.

3.   ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN UND DAUER

3.1.   Administrative Bestimmungen

Das Institut wird für eine Höchstdauer von 4 Jahren ausgewählt. Die Kommission möchte mit den erfolgreichen Antragstellern eine langfristige Zusammenarbeit aufbauen. Zu diesem Zweck wird zwischen den Parteien eine vier Jahre geltende Partnerschaftsrahmenvereinbarung geschlossen. Im Rahmen dieser Partnerschaftsrahmenvereinbarung, in der die gemeinsamen Ziele und die Art der geplanten Maßnahmen festgelegt sind, können vier einzelne Finanzhilfevereinbarungen mit einer Laufzeit von jeweils einem Jahr geschlossen werden. Die erste dieser Einzelvereinbarungen gilt von Juni 2008 bis Mai 2009 (dies bedeutet, dass die ersten Ergebnisse am 25. Juni 2008 und die letzten Ergebnisse am 25. Mai 2009 geliefert werden müssen).

3.2.   Dauer

Jede Finanzhilfevereinbarung erstreckt sich auf die Erstellung von 12 monatlichen Indikatorsätzen. Die Dauer der Maßnahme darf nicht mehr als 12 Monate betragen.

4.   FINANZRAHMEN

4.1.   Herkunft der Gemeinschaftsmittel

Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 01 02 02 — „Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion“ finanziert.

4.2.   Geschätzter Gesamtbetrag der verfügbaren Gemeinschaftsmittel

Das jährliche vorläufige Gesamtbudget für diese Maßnahme in der Zeit von Juni 2008 bis Mai 2009 beläuft sich auf 50 000 EUR.

4.3.   Prozentualer Anteil der Gemeinschaftsmittel

Der Beitrag der Gemeinschaft zur gemeinsamen Finanzierung darf 50 % der förderfähigen Aufwendungen des Vertragspartners für die Erstellung des Datensatzes nicht übersteigen. Der Anteil der Gemeinschaftsfinanzierung wird von der Kommission festgelegt.

4.4.   Finanzierung der Maßnahmen durch den Empfänger und förderfähige Aufwendungen

Der Empfänger muss für das Jahr 1 eine auf Euro lautende detaillierte Aufstellung der geschätzten Kosten und die Finanzierung der Maßnahme vorlegen. Auf Aufforderung der Kommission ist auch eine detaillierte Kostenaufstellung für die Jahre 2, 3 und 4 der Partnerschaftsrahmenvereinbarung vorzulegen.

Der bei der Kommission beantragte Betrag der Finanzhilfe wird auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Diese Aufstellung wird der Einzelvereinbarung als Anhang angefügt. Die Kommission kann die darin angegebenen Zahlen für Prüfungen heranziehen.

Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung der Einzelvereinbarung durch alle Parteien angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten in keinem Fall vor der Antragstellung entstanden sein. Sachleistungen sind keine förderfähigen Aufwendungen.

4.5.   Zahlungsmodalitäten

Der Empfänger kann vier Monate nach Lieferung der Ergebnisse einen Antrag auf eine Zwischenzahlung von maximal 40 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe stellen. Diesem Antrag sind eine Zwischenabrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten und eine ausführliche Kostenaufstellung für den Zeitraum Juni-September beizufügen.

Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist zusammen mit der Endabrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten und einer detaillierten Kostenaufstellung für den Zeitraum Oktober-Mai binnen zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme einzureichen.

Voraussetzung für den Antrag auf Zwischenzahlung und den Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist die fristgerechte Übermittlung des geforderten Datensatzes.

Die Höhe der Zwischen- und der Endzahlung wird auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten bestimmt. Als förderfähig gelten nur die Aufwendungen, die sich anhand des Buchführungssystems des Empfängers nachvollziehen und feststellen lassen.

4.6.   Unteraufträge

Die Vergabe von Unteraufträgen ist nicht zulässig.

4.7.   Gemeinsame Vorschläge

Bei gemeinsamen Vorschlägen müssen die Aufgaben und der jeweilige finanzielle Beitrag aller an dem gemeinsamen Vorschlag Beteiligten eindeutig festgelegt sein. Alle Beteiligten müssen sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags anhand der Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien (siehe Nummern 5, 6 und 7), die für ihre jeweiligen Aufgaben gelten, erforderlich sind.

Einer der Beteiligten übernimmt die Rolle des Koordinators, was bedeutet, dass er:

gegenüber der Kommission die Gesamtverantwortung für die Partnerschaft übernimmt,

die Tätigkeiten der anderen Beteiligten kontrolliert,

für die Gesamtkohärenz und fristgerechte Übermittlung des Datensatzes sorgt,

die Unterzeichnung des Vertrags zentral verwaltet und der Kommission den von allen Teilnehmern ordnungsgemäß unterzeichneten Vertrag übermittelt (Vollmacht ist möglich),

die Finanzbeiträge der Kommission zentral verwaltet und die entsprechenden Zahlungen an die Teilnehmer leistet,

die Belege für die Ausgaben eines jeden Beteiligten sammelt und sie in einem Vorgang vorlegt.

5.   FÖRDERKRITERIEN

5.1.   Rechtsstatus der Antragsteller

Der Aufruf zur Einreichung von Angeboten richtet sich an Organisationen/Institute (juristische Personen), die in einem der EU-Mitgliedstaaten Rechtsstatus besitzen. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie eine juristische Person sind, und zu diesem Zweck die Standardbescheinigung über ihre Rechtspersönlichkeit vorlegen.

5.2.   Ausschlussgründe

Von der Förderung ausgeschlossen sind (gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften) Antragsteller:

a)

die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

b)

die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;

c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)

die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt wurde;

g)

die sich in einem Interessenkonflikt befinden;

h)

die bei der Erteilung der verlangten Auskünfte unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben.

Die Antragsteller müssen unter Verwendung des Standardvordrucks eine Erklärung abgeben, dass keiner der unter 5.2 genannten Umstände auf sie zutrifft.

5.3.   Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

1.

Unbeschadet der Verhängung von in der Vereinbarung festgelegten Strafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags schuldig gemacht haben, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, der in Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu bestätigen ist, von aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.

Gegen Antragsteller oder Bieter, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt.

Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags verhängt. Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 4 bis 20 % angehoben werden.

2.

In den unter Nummer 5.2 Buchstaben a, c und d genannten Fällen werden Antragsteller oder Bieter für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, nach Anhörung des Auftragnehmers von Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen.

In den unter Nummer 5.2 Buchstaben b und e genannten Fällen werden Antragsteller oder Bieter für eine Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren, gerechnet ab der Notifizierung des Gerichtsurteils, von Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen.

Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.

3.

Zu den unter Nummer 5.2 Buchstabe e genannten Fällen gehören:

a)

Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

b)

Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind;

c)

Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI des Rates (ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1);

d)

Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77).

6.   AUSWAHLKRITERIEN

Die Antragsteller müssen über solide Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, die ausreichen, ihre Tätigkeit während der gesamten Laufzeit der Maßnahme sicherzustellen. Sie müssen ferner über die nötigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die geplante Aktion bzw. das Arbeitsprogramm durchführen zu können.

6.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers

Die Antragsteller müssen finanziell in der Lage sein, die geplante Maßnahme durchzuführen, und müssen ihre Bilanz sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen.

Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen wird hiervon abgesehen.

6.2.   Operative Leistungsfähigkeit der Antragsteller

Die Antragsteller müssen operativ in der Lage sein, die geplante Maßnahme durchzuführen, und entsprechende Nachweise hierfür vorlegen.

Die Befähigung der Bewerber wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

mindestens dreijährige nachweisliche Erfahrung mit der Erstellung ähnlicher Indikatoren,

nachweisliche Erfahrung mit der Erstellung von Indikatoren für den internationalen Handel und mit der Bearbeitung methodischer Fragen (saisonale Bereinigung, arbeitstägliche Bereinigung, Aggregierung, Schätzmethodik für fehlende Werte und Deflatoren usw.).

7.   VERGABEKRITERIEN

Die Aufträge werden nach folgenden Kriterien vergeben:

Fachkenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der Erstellung von Indikatoren für den internationalen Handel,

Wirksamkeit der vorgeschlagenen Methodik, einschließlich folgender Aspekte: saisonale Bereinigung, arbeitstägliche Bereinigung, Deflation, Aggregierung und Schätzmethodik für fehlende Werte und Deflatoren,

Effizienz der Arbeitsorganisation des Bewerbers in Bezug auf Flexibilität, Infrastruktur, qualifizierte Mitarbeiter und Strukturen zur Durchführung der Arbeiten, zur Meldung der Ergebnisse und für die Kontakte mit der Kommission.

Die obigen Kriterien werden wie folgt gewichtet: 40 %, 40 % und 20 %.

8.   PRAKTISCHER ABLAUF

8.1.   Erstellung und Einreichung der Vorschläge

Die Vorschläge müssen das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformular für Finanzhilfeanträge sowie alle darin genannten Nachweise umfassen.

Alle Vorschläge müssen aus drei Teilen bestehen:

verwaltungstechnischer Teil,

fachlicher Teil,

finanztechnischer Teil.

Bei der Kommission sind folgende Standardformulare erhältlich:

Standard-Finanzhilfeantrag,

Standardkostenaufstellung,

Standardformblatt für Finanzangaben,

Standardformblatt zur Rechtsform,

Standarderklärung über die Teilnahmeberechtigung,

sowie Unterlagen zu finanziellen Aspekten der Finanzhilfe:

Muster der Partnerschaftsrahmenvereinbarung,

Muster der Einzelvereinbarung.

Sie können:

a)

unter nachstehender Internetadresse heruntergeladen:

http://ec.europa.eu/economy_finance/procurements_grants/call4proposals11919_en.htm

oder

b)

schriftlich bei der Kommission beantragt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

Referat ECFIN-A-4 (Prognosen und Wirtschaftslage)

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A/2008/002

BU-1 — 3/183

B-1049 Brüssel

E-Mail: ECFIN-A4-CALL-TRADE-INDICATORS@ec.europa.eu

Bitte unbedingt angeben: „Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A/2008/002“

Die Vorschläge sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft, ggf. mit englischer, französischer oder deutscher Übersetzung, einzureichen.

Jede Bewerbung muss ein unterzeichnetes Original und drei Kopien enthalten; diese bitte nicht zusammenheften. Dies erleichtert die Vorbereitung der Kopien/Unterlagen für den Auswahlausschuss.

Der Vorschlag ist in doppeltem Umschlag verschlossen einzusenden.

Der äußere Umschlag ist mit der unter Nummer 8.3 angegebenen Anschrift zu versehen.

Der innere verschlossene Umschlag enthält den Vorschlag und trägt den Vermerk „Appel à propositions — ECFIN/A/2008/002 — à ne pas ouvrir par le service courrier“ (Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A/2008/002, nicht von der Poststelle zu öffnen).

Die Kommission wird den Bewerbern den Eingang der Unterlagen bestätigen.

8.2.   Inhalt der Vorschläge

8.2.1.   Verwaltungstechnischer Teil

Der verwaltungstechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

den ordnungsgemäß unterzeichneten Standard-Finanzhilfeantrag,

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformblatt zur Rechtsform sowie den geforderten Nachweis über den Rechtsstatus der Organisation bzw. des Instituts,

das ausgefüllte und unterzeichnete Standardformblatt mit Finanzangaben,

die unterzeichnete Standarderklärung des Bewerbers zu seiner Teilnahmeberechtigung,

das Organigramm der Organisation bzw. des Instituts, unter Angabe der Namen und Funktionen der Geschäftsleitung und der für die die Erstellung der Indikatoren und die Lieferung der geforderten Ergebnisse zuständigen Stelle,

Nachweis einer soliden Finanzlage: Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre.

8.2.2.   Fachlicher Teil

Der fachliche Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

eine Beschreibung der Tätigkeit des Instituts, die eine Bewertung der Kompetenz sowie des Umfangs und der Dauer der Erfahrungen auf den unter Nummer 6.2 genannten Gebieten ermöglicht. Aufgeführt werden sollten einschlägige Studien, Dienstleistungsaufträge, Beratungstätigkeiten, Umfragen, Veröffentlichungen und sonstige frühere Arbeiten, unter Angabe des Namens der Kunden und unter Hinweis auf Arbeiten, die für Rechnung der Europäischen Kommission durchgeführt wurden. Außerdem sollten die relevantesten Studien und/oder Ergebnisse beigefügt werden,

eine ausführliche Beschreibung der betrieblichen Organisation für die Erstellung des Datensatzes. Beigefügt werden sollten Belege über die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Qualifikation der Mitarbeiter (Kurzlebensläufe der für die Erstellung des Datensatzes wichtigsten Mitarbeiter), die dem Antragsteller zur Verfügung stehen,

eine genaue Beschreibung der Methodik: Datenquellen, saisonale Bereinigung, arbeitstägliche Bereinigung, Deflation, Aggregierung und Schätzmethodik für fehlende Werte und Deflatoren.

8.2.3.   Finanztechnischer Teil

Der finanztechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte ausführliche Standardkostenaufstellung (in Euro) über einen Zeitraum von 12 Monaten, mit einem Finanzierungsplan für die betreffende Maßnahme und einer detaillierten Aufgliederung der förderfähigen Gesamt- und Stückkosten für die Erstellung des Datensatzes,

gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht,

gegebenenfalls eine Bescheinigung über den finanziellen Beitrag anderer Organisationen (Kofinanzierung).

8.3.   Anschrift und Einsendeschluss für die Vorschläge

Interessenten werden gebeten, ihre Vorschläge an die Europäische Kommission zu richten.

Die Vorschläge können übermittelt werden:

a)

entweder per Einschreiben oder privatem Zustelldienst bis spätestens 11. April 2008. Als Absendedatum gilt das Datum des Poststempels bzw. des Übernahmescheins des Zustelldienstes.

Anschrift bei Übermittlung per Einschreiben:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

z. Hd. Herrn Johan VERHAEVEN

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A/2008/002

Referat R2, Büro BU-1 — 3/13

B-1049 Brüssel

Anschrift bei Übermittlung mit privatem Zustelldienst:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

z. Hd. Herrn Johan VERHAEVEN

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A/2008/002

Referat R2, Büro BU-1 — 3/13

Avenue du Bourget 1-3

B-1140 Brüssel (Evere);

b)

oder durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle der Europäischen Kommission (eigenhändige Abgabe oder Übermittlung durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen privaten Kurierdienst) unter folgender Anschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

z. Hd. Herrn Johan VERHAEVEN

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/A/2008/002

Referat R2, Büro BU-1 — 3/13

Avenue du Bourget 1-3

B-1140 Brüssel (Evere)

bis spätestens 11. April 2008 16:00 Uhr (Ortszeit Brüssel). Als Nachweis gilt in diesem Falle die von einem Beamten der oben genannten Dienststelle datierte und unterzeichnete Empfangsbescheinigung.

9.   BEARBEITUNG DER EINGEGANGENEN VORSCHLÄGE

Sämtliche Vorschläge werden zunächst auf die formale Erfüllung der Zulassungskriterien geprüft.

Die zugelassenen Vorschläge werden anhand der oben genannten Zuschlagskriterien bewertet.

Das Auswahlverfahren wird im April/Mai 2008 stattfinden. Hierzu wird ein Auswahlausschuss eingesetzt, der dem Generaldirektor für Wirtschaft und Finanzen untersteht. Dem Ausschuss gehören mindestens drei Personen aus mindestens zwei Referaten an, zwischen denen keine hierarchische Beziehung besteht. Der Ausschuss verfügt über ein eigenes Sekretariat, das für die Kontakte mit den erfolgreichen Antragstellern zuständig ist. Antragsteller, die nicht berücksichtigt wurden, werden einzeln benachrichtigt.

10.   WICHTIGE HINWEISE

Die vorliegende Aufforderung beinhaltet keinerlei vertragliche Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber den Instituten, die einen Vorschlag einreichen. Mitteilungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aufforderung bedürfen der Schriftform.

Die Teilnehmer werden auf die Vertragsbestimmungen verwiesen, die im Falle des Zuschlags Anwendung finden.

Ihre personenbezogenen Daten können zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaften internen Auditdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten und/oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden.

Die Daten von Wirtschaftsteilnehmern, auf die einer der in den Artikeln 93, 94 und 96 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung aufgeführten Fälle zutrifft, können in eine zentrale Datenbank aufgenommen und an autorisierte Personen bei der Kommission sowie bei anderen Organen, Agenturen, Behörden und Gremien gemäß Artikel 95 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung weitergeleitet werden. Dies gilt auch für die Personen, die diese Wirtschaftsteilnehmer vertreten, Entscheidungen für sie treffen oder Kontrolle über sie ausüben. Alle Wirtschaftsteilnehmer, die in die Datenbank aufgenommen werden, haben auf Antrag beim Rechnungsführer der Kommission Anspruch darauf, über die sie betreffenden Daten informiert zu werden.


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