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Document C2006/281/40

Rechtssache C-373/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2006 von Thomas Faherty gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03, Cathal Boyle und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 281 vom 18.11.2006, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

18.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/25


Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2006 von Thomas Faherty gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03, Cathal Boyle und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-373/06 P)

(2006/C 281/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Thomas Faherty (Prozessbevollmächtigte: P. Gallagher, SC, A. Collins, SC, und D. Barry, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Irland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2006 aufzuheben, soweit darin die Klage in der Rechtssache T-224/03, Thomas Faherty/Kommission, auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG (1) der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m, soweit diese Entscheidung den Antrag auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für ein als Ersatz für die MFV Westward Isle vorgeschlagenes neues RSW-Schiff betrifft, abgewiesen und der Rechtsmittelführer zur Tragung seiner eigenen Kosten verurteilt worden ist;

die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m für nichtig zu erklären, soweit sie den Antrag auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für ein als Ersatz für die MFV Westward Isle vorgeschlagenes neues RSW-Schiff betrifft;

der Kommission die Kosten dieser Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist das Urteil des Gerichts erster Instanz aus folgenden Gründen aufzuheben:

Indem das Gericht erster Instanz bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses des Rechtsmittelführers auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2003/245 und nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt habe, habe es ein falsches rechtliches Kriterium angewandt.

Das Gericht habe einen sachlichen Fehler begangen, der aus den ihm vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, nämlich hinsichtlich der Tatsache, dass der Rechtsmittelführer in jedem für die Klage erheblichen Zeitpunkt Eigentümer der MFV Westward Isle gewesen sei.

Die Annahme, der Rechtsmittelführer sei von der Entscheidung 2003/245 nicht individuell betroffen, „da die fraglichen Schiffe fiktiv“ seien, habe keine rechtliche Grundlage und werde zudem durch die Argumentation des Gerichts erster Instanz in seinem Urteil widerlegt.

Der Rechtsmittelführer sei Eigentümer der MFV Westward Isle und sei es in jedem erheblichen Zeitpunkt gewesen. Daher könne nicht behauptet werden, er habe das Rechtsschutzinteresse verloren, das er bei Erhebung seiner Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245 unzweifelhaft gehabt habe, soweit diese seinen Antrag auf Sicherheitstonnage für die vorgeschlagene MFV Westward Isle betroffen habe.

Das Gericht erster Instanz sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Rechtsmittelführer die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245 wegen der Maßnahmen nicht verlangen könne, die er ergriffen habe, um den durch diese Entscheidung entstandenen Verlust und Schaden abzumildern.


(1)  ABl. L 90, S. 48.


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