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Document C2004/307/08
F-Cherbourg: operation of scheduled air services — Invitation to tender issued by France pursuant to Article 4(1)(d) of Council Regulation (EEC) No 2408/92 for the operation of scheduled air services between Cherbourg (Maupertus) and Paris (Orly)Text with EEA relevance
F-Cherbourg: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung Frankreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cherbourg (Maupertus) und Paris (Orly)Text von Bedeutung für den EWR
F-Cherbourg: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung Frankreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cherbourg (Maupertus) und Paris (Orly)Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 307 vom 11.12.2004, p. 20–21
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
11.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/20 |
F-Cherbourg: Durchführung von Linienflugdiensten
Ausschreibung Frankreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cherbourg (Maupertus) und Paris (Orly)
(2004/C 307/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Cherbourg (Maupertus) und Paris (Orly) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 143/3 vom 21. Mai 1999 veröffentlicht. Sofern am 28. Februar 2005 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr zwischen Cherbourg (Maupertus) und Paris (Orly) entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1. April 2005 im Zuge einer Ausschreibung vergeben. |
2. |
Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cherbourg (Maupertus) und Paris (Orly) ab dem 1. April 2005 entsprechend den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 143/3 vom 21. Mai 1999 veröffentlicht wurden. |
3. |
Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. |
4. |
Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) bis i) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vom 23. Juli 1992. |
5. |
Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen, den Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie seinen technischen Anhang (Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden). Die Unterlagen sind unentgeltlich erhältlich bei: Chambre de Commerce et d'Industrie de Cherbourg — Cotentin, Hôtel Atlantique, boulevard Félix Amiot, BP 839, F-50108 Cherbourg Cedex. Tel.: 33 (0) 2 33 23 32 25. Fax: 33 (0) 2 33 23 32 36. |
6. |
Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern. Die jährlichen Zahlungen werden in Vorauszahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 8 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind. Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 8 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag überwiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag gegebenenfalls entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern. |
7. |
Laufzeit des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Linienflugdienste gemäß Abschnitt 2 dieser Ausschreibung vorgesehen ist. |
8. |
Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens: Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft. |
9. |
Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt der Vertrag als durch dieses Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst entsprechend den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wiederaufgenommen hat. |
10. |
Vertragsstrafen: Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen ist gemäß Artikel R.330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 7 622,45 EUR oder durch eine Strafe zu belegen, die aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit des Dienstes in dem betreffenden Jahr, das den Höchstbetrag der in Abschnitt 6 vorgesehenen Ausgleichszahlung nicht übersteigen darf, errechnet wird. Im Falle schwerer Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen kann der Vertrag fristlos gekündigt werden, wobei das Luftfahrtunternehmen so gestellt wird, als hätte es keine Kündigungsfrist eingehalten. Im Falle begrenzter Mängel bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 6 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt. Diese Kürzungen berücksichtigen gegebenenfalls die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen nicht erfüllt wurden, und die Zahl der Tage, an denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Mindestaufenthaltsdauer am Zielort, der angewandten Tarife oder der Verwendung computergestützter Buchungssysteme nicht erfüllt wurden. |
11. |
Einreichung der Gebote: Die Angebote sind spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bis um 17.00 Uhr (Ortszeit) per Einschreiben mit Rückschein (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen: Chambre de Commerce et d'Industrie de Cherbourg — Cotentin, Hôtel Atlantique, boulevard Félix Amiot, BP 839, F-50108 Cherbourg Cedex. Tel.: 33 (0) 2 33 23 32 25. Fax: 33 (0) 2 33 23 32 36. |
12. |
Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 28. Februar 2005 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1. April 2005 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern. |