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Document 62019CC0504
Opinion of Advocate General Kokott delivered on 19 November 2020.#Banco de Portugal and Others v VR.#Request for a preliminary ruling from the Tribunal Supremo.#Reference for a preliminary ruling – Banking supervision – Reorganisation and winding up of credit institutions – Directive 2001/24/EC – Reorganisation measure adopted by an administrative authority in the home Member State of a credit institution – Transfer of rights, assets or liabilities to a ‘bridge institution’ – Transfer back to the credit institution subject to the reorganisation measure – Article 3(2) – Lex concursus – Effect of a reorganisation measure in other Member States – Mutual recognition – Article 32 – Effects of a reorganisation measure on a pending lawsuit – Exception to the application of the lex concursus – Article 47, first paragraph, of the Charter of Fundamental Rights of the European Union – Effective judicial protection – Principle of legal certainty.#Case C-504/19.
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 19. November 2020.
Banco de Portugal u. a. gegen VR.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Bankenaufsicht – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Von einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlassene Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts – Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein ‚Brückeninstitut‘ – Rückübertragung auf das von der Sanierungsmaßnahme betroffene Kreditinstitut – Art. 3 Abs. 2 – Lex concursus – Wirkung einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Gegenseitige Anerkennung – Art. 32 – Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit – Ausnahme von der Anwendung der lex concursus – Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Grundsatz der Rechtssicherheit.
Rechtssache C-504/19.
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 19. November 2020.
Banco de Portugal u. a. gegen VR.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Bankenaufsicht – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Von einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlassene Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts – Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein ‚Brückeninstitut‘ – Rückübertragung auf das von der Sanierungsmaßnahme betroffene Kreditinstitut – Art. 3 Abs. 2 – Lex concursus – Wirkung einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Gegenseitige Anerkennung – Art. 32 – Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit – Ausnahme von der Anwendung der lex concursus – Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Grundsatz der Rechtssicherheit.
Rechtssache C-504/19.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:943
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 19. November 2020 ( 1 )
Rechtssache C‑504/19
Banco de Portugal,
Fondo de Resolución,
Novo Banco SA
gegen
VR
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien])
„Vorabentscheidungsersuchen – Bankenaufsicht – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Sanierungsmaßnahme einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Kreditinstituts – Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut – Rückübertragung auf das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut – Art. 3 Abs. 2 – Wirkung einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Art. 32 – Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Effektivität des Rechtsschutzes – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Richtlinie 2014/59/EU – Zeitliche Anwendbarkeit“
I. Einleitung
1. |
Wenn eine Bank Insolvenz anmelden muss, können ihre kritischen Funktionen unter Umständen nicht mehr aufrechterhalten werden. Da dies weitreichende Folgen sowohl für Einleger als auch für die Realwirtschaft haben kann, liegt es im gesamtwirtschaftlichen Interesse, Bankeninsolvenzen zu vermeiden und stattdessen Sanierungs- oder geordnete Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen. ( 2 ) |
2. |
Obwohl viele Banken Teil einer grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe sind, existierte insoweit bis zum Erlass der Richtlinie 2014/59 (im Folgenden: BRRD) ( 3 ) kein einheitliches Instrumentarium für die nationalen Aufsichtsbehörden. Das Unionsrecht beschränkte sich in dieser Hinsicht vielmehr auf die Vorschriften der Richtlinie 2001/24 ( 4 ), nach welcher die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Sanierungs- und Liquidationsmaßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich ohne weitere Formalitäten anzuerkennen sind. |
3. |
Ein Instrument zur Sanierung und geordneten Abwicklung von Banken, welches sowohl das portugiesische Recht als nunmehr auch die BRRD kennt, ist die Errichtung einer sogenannten Brückenbank. Auf diese werden alle gesunden Geschäftsbereiche einer in Schwierigkeiten geratenen Bank übertragen, um das bisherige Geschäft dieser Bank zu stabilisieren und die Einlagenbesitzer zu schützen. Die verbleibende „Bad Bank“ wird sodann geordnet abgewickelt. |
4. |
Hintergrund des Ausgangsverfahrens war die drohende Insolvenz der ehemals zweitgrößten portugiesischen Bank Banco Espírito Santo (im Folgenden: BES) im Jahr 2014. In deren Zuge errichtete die portugiesische Zentralbank und damalige Aufsichtsbehörde Banco de Portugal ein Brückeninstitut mit dem Namen Novo Banco und übertrug diesem im August 2014 alle gesunden Geschäftsfelder von BES. Sogenannte toxische Verbindlichkeiten wurden im Vermögen von BES und ihren Töchtern belassen, wodurch sie zur „Bad Bank“ wurden. |
5. |
Die Klägerin im Ausgangsverfahren (im Folgenden: die Klägerin) war ursprünglich Anlegerin der spanischen Tochter von BES. Die vertraglichen Beziehungen wurden jedoch ab August 2014 von Novo Banco Spanien fortgeführt. Nachdem die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung des betreffenden Vertrags gegen Novo Banco Spanien wegen fehlerhafter Beratung durch BES bei Abschluss ihrer Anlage anhängig gemacht hatte, entschied die Banco de Portugal, bestimmte Verbindlichkeiten – darunter auch die Haftung von BES im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anlagevertrags der Klägerin – wieder mit Rückwirkung auf BES zurück zu übertragen. |
6. |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dreht sich nun um die Frage, ob diese Entscheidung nach der Richtlinie 2001/24 von den spanischen Gerichten ohne Weiteres anzuerkennen ist, wenn dies zur Abweisung der Klage der Klägerin gegen Novo Banco Spanien führt. Nach Ansicht des vorlegenden Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) könnte dieses Ergebnis nämlich gegen die Prinzipien des effektiven Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen. Besondere Brisanz erlangt der Fall dadurch, dass das vorlegende Gericht auf diese Weise implizit die Gültigkeit der Verpflichtung zur bedingungslosen Anerkennung von Abwicklungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2001/24 in Frage stellt. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Richtlinie 2001/24
7. |
Die Erwägungsgründe 6, 23 und 30 der Richtlinie 2001/24 lauten wie folgt:
…
…
|
8. |
Art. 2 der Richtlinie 2001/24 definiert den Begriff der „Sanierungsmaßnahme“ als eine Maßnahme, mit der „die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma … gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen [könnte], einschließlich Maßnahmen, die die Möglichkeit vorsehen, Zahlungen auszusetzen, Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen oder Forderungen zu kürzen. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59.“ |
9. |
Art. 3 der Richtlinie 2001/24 bestimmt unter dem Titel „Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen – Anwendbares Recht“: „(1) Allein die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats sind befugt, über die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen in einem Kreditinstitut, einschließlich seiner Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. (2) Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Sie sind nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind. Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind.“ |
10. |
Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/24 regeln die Pflicht zur Veröffentlichung von Entscheidungen über Sanierungsmaßnahmen, die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen können und im Herkunftsmitgliedstaat anfechtbar sind, im Amtsblatt der Europäischen Union. Abs. 4 und 5 dieser Vorschrift lauten wie folgt: „(4) In dem zu veröffentlichenden Auszug aus der Entscheidung sind in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genauen Anschriften der Behörden oder des Gerichts anzugeben, von denen/dem die Rechtsbehelfe zu prüfen sind. (5) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen einschlägige Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.“ |
11. |
Art. 32 der Richtlinie 2001/24 sieht demgegenüber vor: „Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.“ |
B. Richtlinie 2014/59 (BRRD)
12. |
Die Erwägungsgründe 4, 5 und 59 der BRRD lauten auszugsweise wie folgt:
|
13. |
Art. 40 BRRD regelt das „Instrument des Brückeninstituts“: „(1) Mit Blick auf die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts und unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Brückeninstitut – erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. … (7) Die Abwicklungsbehörden können Anteile oder andere Eigentumstitel bzw. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nur dann vom Brückeninstitut zurückübertragen,
Diese Rückübertragung kann innerhalb eines Zeitraums und zu den sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind. (8) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in Titel IV Kapitel VII genannten Schutzbestimmungen. …“ |
14. |
Die Schutzbestimmungen des Titels IV Kapitel VII umfassen die Art. 73 bis 80 BRRD. |
15. |
Art. 83 BRRD sieht unter dem Titel „Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörden“ Folgendes vor: „… (2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmaßnahme:
… (4) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Artikel 69, 70 und 71, zusammengefasst werden, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung, und zwar:
|
16. |
Art. 131 BRRD bestimmt, dass die Richtlinie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juni 2014 in Kraft tritt. Gemäß Art. 130 BRRD erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2015 an. |
III. Sachverhalt und Ausgangsverfahren
17. |
Am 10. Januar 2008 schloss die Klägerin im Ausgangsverfahren in der Geschäftsstelle der Banco Espírito Santo, S.A. Sucursal en España (im Folgenden: BES Spanien) in Bilbao (Spanien) einen Vertrag über den Erwerb von Vorzugsaktien von Kaupthing Bank ( 5 ) ab, für die sie einen Betrag von 166021 Euro zahlte. |
18. |
Nachdem BES in eine schwere Krise geraten war, beschloss die portugiesische Zentralbank Banco de Portugal in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde mit Entscheidung vom 3. August 2014, die durch Entscheidung vom 11. August 2014 geändert wurde (im Folgenden: Entscheidung vom August 2014), die Abwicklung von BES. Zu diesem Zweck wurde mit der genannten Entscheidung eine Brückenbank errichtet, Novo Banco, S.A. (im Folgenden: Novo Banco). Auf diese ging ein Teil des Geschäftsbetriebs von BES über, indem deren in Anhang 2 derselben Entscheidung beschriebenen Aktiva, Passiva und andere, nicht zu den Vermögenswerten gehörende Bestandteile auf Novo Banco übertragen wurden. Von der Übertragung ausgenommen waren „insbesondere [die] Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die auf Betrug oder der Verletzung regulatorischer, strafrechtlicher oder administrativer Bestimmungen oder Entscheidungen beruhen“. |
19. |
Aus BES Spanien wurde in der Folge die Zweigstelle von Novo Banco in Spanien. Diese hielt die Geschäftsbeziehung zur Klägerin aufrecht, indem sie die Wertpapiere verwahrte und verwaltete und dafür im Gegenzug die vertraglich vorgesehene Kommission erhielt. |
20. |
Am 4. Februar 2015 erhob die Klägerin Klage gegen Novo Banco Spanien. Sie beantragte, den Auftrag zum Kauf der Vorzugsaktien von Kaupthing Bank wegen Willensmangel für nichtig zu erklären und Novo Banco Spanien zu verurteilen, ihr den Kaufpreis in Höhe von 166021 Euro zurückzuerstatten. Hilfsweise beantragte sie, den genannten Vertrag wegen Nichterfüllung der Sorgfalts-, Loyalitäts- und Informationspflichten durch BES für aufgelöst zu erklären und Novo Banco Spanien zu verurteilen, ihr denselben Betrag als Schadensersatz zu zahlen. Novo Banco Spanien entgegnete, sie sei nicht passivlegitimiert, da die geltend gemachte Haftung eine Verbindlichkeit darstelle, die ihr mit der Entscheidung der Banco de Portugal vom August 2014 nicht übertragen worden sei. |
21. |
Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 gab das Juzgado de Primera Instancia de Vitoria (Gericht erster Instanz Vitoria, Spanien) der Klage statt, da die streitgegenständliche Haftung seiner Ansicht nach von der Übertragung umfasst war. Es habe ein Einigungsmangel vorgelegen, da die Klägerin, die bei Vertragsschluss 68 Jahre alt war und über kein Finanzwissen verfügt habe, von BES nicht angemessen über die Art und die Risiken der von ihr erworbenen Vorzugsaktien informiert worden sei. Daher erklärte dieses Gericht den Vertrag für nichtig und verurteilte Novo Banco Spanien, der Klägerin den vollen Kaufpreis zu erstatten. |
22. |
Im Berufungsverfahren legte Novo Banco Spanien zwei Entscheidungen der Banco de Portugal vom 29. Dezember 2015 vor (im Folgenden: Entscheidung vom Dezember 2015), nach denen folgende Verbindlichkeiten nicht auf Novo Banco übergegangen seien: „[j]egliche bei der Vermarktung, der Finanzvermittlung, dem Vertragsschluss und dem Vertrieb in Bezug auf Finanzinstrumente jedweder Institute übernommenen Verpflichtungen, Garantien, Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten …“ |
23. |
In den Entscheidungen heißt es weiter, nicht auf Novo Banco übergegangene Verbindlichkeiten von BES stellten insbesondere „alle Entschädigungen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Verträgen …, die vor dem 3. August 2014 abgeschlossen wurden“, und „alle Entschädigungen und Guthaben, die sich aus der Nichtigerklärung von Geschäften ergeben, die BES als Finanz- oder Investitionsdienstleister getätigt hat“, sowie „jede Verbindlichkeit, die Gegenstand eines der in Anhang I beschriebenen Verfahren ist“, dar. Anhang I führt eine Reihe von Gerichtsverfahren in verschiedenen Staaten an, darunter das von der Klägerin in Spanien eingeleitete Verfahren. Schließlich bestimmt die Entscheidung vom Dezember 2015: „Soweit Aktiva, Passiva oder nicht zu den Vermögenswerten gehörende Bestandteile, … die im Vermögen von BES hätten verbleiben sollen, de facto auf Novo Banco übertragen wurden, werden diese Aktiva, Passiva oder nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile durch die vorliegende Entscheidung mit Wirkung zum 3. August 2014 erneut von Novo Banco auf BES übertragen.“ |
24. |
Die auf ihre fehlende Passivlegitimation gestützte Berufung von Novo Banco Spanien wurde vom Berufungsgericht gleichwohl zurückgewiesen, welches die erstinstanzliche Entscheidung vollumfänglich bestätigte. Gegen dieses Urteil hat Novo Banco Spanien einen außerordentlichen Rechtsbehelf wegen Verfahrensverstößen sowie eine Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht eingelegt. |
IV. Vorlageentscheidung und Verfahren vor dem Gerichtshof
25. |
Mit Entscheidung vom 25. Juni 2019, eingegangen am Gerichtshof am 2. Juli 2019, hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24, wonach Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsstaats, mit der der rechtliche Rahmen, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreits bestand, rückwirkend geändert werden soll, in laufenden Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anzuerkennen sind, was zur Folge hat, dass Gerichtsurteile, die nicht mit dem Inhalt der neuen Entscheidung im Einklang stehen, ihrer Wirksamkeit beraubt werden, mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Art. 47 der Charta, dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in Art. 2 EUV und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar? |
26. |
Zu dieser Frage haben die Banco de Portugal und der Fondo de Resolución, Novo Banco, die Republik Portugal, die Republik Italien, das Königreich Spanien sowie die Europäische Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament schriftlich Stellung genommen. Außer der Republik Italien waren diese Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2020 vertreten. |
V. Rechtliche Würdigung
A. Vorbemerkungen
27. |
Nach Auffassung der Banco de Portugal, Novo Banco sowie der portugiesischen Regierung ist die von der Klägerin im Ausgangsverfahren geltend gemachte Haftung niemals auf Novo Banco übergegangen. Denn Verbindlichkeiten von BES, „die auf Betrug oder der Verletzung regulatorischer, strafrechtlicher oder administrativer Bestimmungen oder Entscheidungen“ beruhen, seien nach Anhang 2 der Entscheidung vom August 2014 nicht auf Novo Banco übertragen worden. Folglich stelle sich die Frage einer Rückübertragung auf BES durch Entscheidung vom Dezember 2015 bzw. ihrer Wirkungen auf den anhängigen Rechtsstreit überhaupt nicht. |
28. |
Hierzu genügt der Hinweis, dass die Frage, ob die von der Klägerin im Ausgangsverfahren geltend gemachte Haftung eine Verbindlichkeit darstellt, „die auf Betrug oder der Verletzung regulatorischer, strafrechtlicher oder administrativer Bestimmungen oder Entscheidungen“ beruht, eine rechtliche Beurteilung erfordert, die entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens allein dem vorlegenden Gericht obliegt. Dieses legt nämlich nach ständiger Rechtsprechung den rechtlichen und sachlichen Rahmen in eigener Verantwortung fest, wobei der Gerichtshof nicht gehalten ist, dessen Richtigkeit zu überprüfen. ( 6 ) |
29. |
Demnach ist bei der Beantwortung der Vorlagefrage den Darstellungen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) entsprechend davon auszugehen, dass die Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung der Klägerin zunächst durch Entscheidung der Banco de Portugal vom August 2014 auf Novo Banco übergegangen ist. Erst durch eine weitere Entscheidung der Banco de Portugal vom Dezember 2015 – und mithin nach Klageerhebung im Februar 2015 und nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Oktober 2015 – wurde diese auf BES Spanien zurückübertragen, und zwar mit Rückwirkung zum 3. August 2014. |
30. |
Durch die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 grundsätzlich vorgesehene Pflicht zur Anerkennung dieser materiellen Rechtslage sieht sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit einer Rechtsschutz- und Rechtssicherheitsproblematik konfrontiert. Nach seiner Darstellung müsste es unter diesen Umständen nämlich die Urteile der Vorinstanzen aufheben und die Klage im Rechtsmittel abweisen, obwohl diese Urteile – jedenfalls bei Zugrundelegung der damals geltenden Rechtslage – ohne Rechtsfehler ergangen seien. |
31. |
Seine Vorlagefrage setzt hierbei fraglos voraus, dass der Grundsatz des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vorliegend überhaupt zur Anwendung kommt, wonach Sanierungsmaßnahmen nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften „in der gesamten [Union] ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam [sind], und zwar auch … wenn nach den … Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind“. Mit anderen Worten stellte sich die beschriebene Problematik nicht – worauf fast alle Beteiligten im Verfahren vor dem Gerichtshof hingewiesen haben –, wenn das vorlegende Gericht die Rückübertragung der Haftung auf BES im konkreten Fall gar nicht anerkennen müsste. |
32. |
Zu diesem Ergebnis könnte man nach Ansicht der spanischen und italienischen Regierung sowie der Kommission, des Rates und des Parlaments gelangen, indem man im Ausgangsverfahren Art. 32 der Richtlinie 2001/24 anwendet. Nach dieser Vorschrift gilt „für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse … ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist“. |
33. |
Folglich ist als Erstes zu untersuchen, ob Art. 32 der Richtlinie 2001/24 im vorliegenden Rechtsstreit anwendbar ist und ob seine Anwendung wirklich dazu führt, dass die Entscheidung der Banco de Portugal vom Dezember 2015 im Ausgangsverfahren keine Wirkungen erzeugt (dazu unter B.). Falls dies verneint werden muss, ist sodann zu klären, ob das vorlegende Gericht die Anerkennung der Entscheidung davon abhängig machen kann, dass diese Entscheidung die Prinzipien der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes einhält (dazu unter C.). Schließlich bleibt zu prüfen, ob die Anerkennung der Entscheidung an sich unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens zu einer Verletzung dieser Prinzipien führt (dazu unter D.). |
B. Anwendbarkeit und mögliche Rechtsfolgen von Art. 32 der Richtlinie 2001/24 im Ausgangsverfahren
34. |
Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 32 der Richtlinie 2001/24 vor. Allerdings führt die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu dem Ergebnis, dass die Rückübertragung der Haftung auf BES im Ausgangsverfahren keine Wirkungen erzeugt. Dies ist möglicherweise der Grund, aus dem das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) diese Vorschrift nicht ausdrücklich in seine Vorlagefrage mit einbezogen hat. |
1. Anwendbarkeit von Art. 32 der Richtlinie 2001/24 im Ausgangsverfahren
35. |
Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 32 der Richtlinie 2001/24 sind im vorliegenden Fall erfüllt. |
36. |
So ist die Rückübertragung der Haftung auf BES erstens eine „Sanierungsmaßnahme“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/24, da damit die finanzielle Lage von BES insoweit wiederhergestellt bzw. gesichert werden soll, als das ordnungsgemäße Funktionieren des Brückeninstituts gewährleistet werden soll. |
37. |
Ein Brückeninstitut soll gerade nicht die Verluste und Schäden der in Schwierigkeiten geratenen Bank tragen, sondern vor allem den Schutz der Einleger gewährleisten. ( 7 ) Dass die Rückübertragung der Haftung konzeptionell eine Sanierungsmaßnahme darstellt, wird durch Art. 40 BRRD bestätigt, der in Abs. 1 Buchst. b und Abs. 7 ausdrücklich vorsieht, dass die Übertragung aller „Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten“ sowie deren Rückübertragung Teil der Abwicklungsmaßnahme „Errichtung eines Brückeninstituts“ sein können. Art. 2 der Richtlinie 2001/24 bestimmt wiederum, dass alle Abwicklungsmaßnahmen im Sinne der BRRD als Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/24 anzusehen sind. |
38. |
Die Maßnahme bezieht sich zweitens auf ein „Recht oder einen Vermögensgegenstand aus der Masse“. Dieses Tatbestandsmerkmal, das seinem Wortlaut nach in vielen Sprachfassungen der Richtlinie ohnehin denkbar weit gefasst ist ( 8 ), muss im Ergebnis alle möglichen Gegenstände von Sanierungsmaßnahmen erfassen, die potenziell in einem Rechtsstreit streitbefangen sein könnten. Insbesondere müssen davon auch (vor‑)vertragliche oder deliktische Ansprüche von dem und gegen das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut erfasst sein, da diese gerade Gegenstand einer Übertragung auf andere Einrichtungen sein können. ( 9 ) Sobald aber der Inhaber eines Rechts, eines Anspruchs, einer Verbindlichkeit oder eines sonstigen Vermögensgegenstands während eines anhängigen Rechtsstreits wechselt, besteht ein Bedürfnis für die Regelung des Art. 32 der Richtlinie 2001/24. ( 10 ) |
39. |
Drittens ist das Ausgangsverfahren als „anhängiger Rechtsstreit“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da unter diesen Begriff jedes Hauptsacheverfahren fällt, welches zum Zeitpunkt der fraglichen Maßnahme bereits anhängig war. ( 11 ) Insofern ist allein die Darstellung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zugrunde zu legen, nach der durch die Entscheidung der Banco de Portugal im Dezember 2015 – also zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgangsrechtsstreit unstreitig bereits anhängig war – die Rechtslage rückwirkend geändert wurde. Dass bereits ein vorinstanzliches Urteil ergangen war, schließt die Anhängigkeit nicht aus, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. |
40. |
Nun sieht aber Art. 32 der Richtlinie 2001/24 nicht einfach vor, dass bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen – also insbesondere sobald in einem Mitgliedstaat ein Rechtsstreit anhängig ist – eine ausländische Sanierungsmaßnahme in diesem Mitgliedstaat per se keine Wirkungen erzeugt oder nicht anzuerkennen ist. Vielmehr bestimmt diese Vorschrift, dass sich die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme auf den anhängigen Rechtsstreit ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem dieser anhängig ist. |
41. |
Damit würde man im Ausgangsverfahren nur unter zwei zusätzlichen Bedingungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Rückübertragung der Verbindlichkeiten auf BES unbeachtlich wäre: Erstens müsste der Verweis auf das spanische Recht in Art. 32 der Richtlinie 2001/24 so zu verstehen sein, dass sich die Frage, ob eine Maßnahme insoweit überhaupt Wirkungen erzeugt – also die Beurteilung ihrer Gültigkeit für die Zwecke des Rechtsstreits –, nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats richtet. Zweitens müsste die Rückübertragung nach spanischem Recht ungültig sein. ( 12 ) |
42. |
Ich bin jedoch der Ansicht, dass sich der Verweis in Art. 32 der Richtlinie 2001/24 auf das Recht des Aufnahmemitgliedstaats ausschließlich auf die prozessualen Auswirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit beschränkt ( 13 ) und daher die materiellen Wirkungen der Rückübertragung nicht berühren kann. |
2. Zur Reichweite des Verweises auf das „Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist“ in Art. 32 der Richtlinie 2001/24
43. |
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die „Wirkungen auf den Rechtsstreit“ seinen materiellen Ausgang erfassen. Allerdings zeigen insbesondere der Regelungskontext und die Ziele von Art. 32 der Richtlinie 2001/24, dass diese Bestimmung so nicht zu verstehen ist. |
44. |
Erstens steht – anders als einige Beteiligte meinen – hinter dieser Vorschrift nicht der Gedanke, dass der Ausgang eines bereits anhängigen Rechtsstreits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht durch spätere Ereignisse beeinflusst werden darf. Denn zum einen kann nicht angenommen werden, dass die Berücksichtigung nach Rechtshängigkeit eingetretener Tatsachen generell zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit führt. Zum anderen müsste Art. 32 der Richtlinie 2001/24 dann einfach vorsehen, dass eine ausländische Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit keine Wirkungen hat, dieser also davon unberührt bleibt. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Vielmehr regelt diese Vorschrift, dass sich die Wirkungen auf den Rechtsstreit nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats richten. Die betreffende Sanierungsmaßnahme könnte aber auch nach dem Recht dieses Aufnahmemitgliedstaats rechtmäßig sein. In einem solchen Fall würde sich der Ausgang des bereits anhängigen Rechtsstreits also unter Umständen trotz Anwendung von Art. 32 durch ein späteres Ereignis verändern. |
45. |
Mit anderen Worten führt Art. 32 der Richtlinie 2001/24 auch bei einem weiten Verständnis schon seinem Wortlaut nach nicht zu einer automatischen „Privilegierung“ von Gläubigern, die bereits einen Rechtsstreit anhängig gemacht haben. Auch im Übrigen bietet die Richtlinie 2001/24 keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass solche Gläubiger zu privilegieren seien. |
46. |
Zweitens ist nicht ersichtlich, warum gerade ein anhängiges Gerichtsverfahren die Beurteilung aller Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats rechtfertigen sollte. Ein solches Verständnis von Art. 32 würde eine besonders weitreichende Durchbrechung des die Richtlinie 2001/24 tragenden Grundsatzes darstellen, nachdem sich alle Wirkungen einer Sanierungs- oder Liquidationsmaßnahme nach der lex concursus richten, und entspricht mithin nicht der Systematik der Richtlinie. ( 14 ) |
47. |
Zum Vergleich sei auf die Regelungen der Art. 20 bis 27 der Richtlinie 2001/24 verwiesen. Auch diese Vorschriften enthalten Ausnahmen von dem Grundsatz der Anwendung der lex concursus. Allerdings bestimmen sie eindeutig, welche materiellen Rechtspositionen von den Sanierungsmaßnahmen nicht berührt werden. Diese Vorschriften sehen nicht vor, dass alle materiellen Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu beurteilen sind, sobald diese Maßnahme eine der dort genannten Rechtsinstitute betrifft. |
48. |
Dementsprechend ist Art. 32 der Richtlinie 2001/24 dahin gehend zu verstehen, dass sich nur die prozessualen Auswirkungen nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats richten, und nicht die Gültigkeit der Maßnahme für die Zwecke des Verfahrens als solche. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Richtlinie 2001/24 und im Besonderen ihr Art. 32 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verhindern sollen, dass die Verfügbarkeit der zur Masse gehörenden Gegenstände eingeschränkt wird. ( 15 ) Somit entspricht das hier vorgeschlagene Verständnis auch der insoweit gebotenen einschränkenden Auslegung dieser Bestimmung als Ausnahmevorschrift. ( 16 ) |
49. |
Drittens wäre es häufig praktisch unmöglich, alle Wirkungen einer Sanierungs- oder Liquidationsmaßnahme vollumfänglich anhand des Rechts des Aufnahmemitgliedstaats zu bestimmen. Denn die Richtlinie 2001/24 harmonisiert nicht die nationalen Vorschriften über Sanierungs- und Liquidationsmaßnahmen von Kreditinstituten ( 17 ); eine in einem Mitgliedstaat erlassene Sanierungsmaßnahme hat somit unter Umständen gar keine Entsprechung im Recht eines anderen Mitgliedstaats und könnte folglich niemals die Voraussetzungen dieses Rechts erfüllen. Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 ausdrücklich, dass eine ausländische Sanierungsmaßnahme auch dann anzuerkennen ist, „wenn nach den … Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind“. |
50. |
Aus diesem Grund beschränken sich auch die Art. 20 bis 27 der Richtlinie 2001/24 auf bestimmte materielle Rechtspositionen, die nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats bestimmt werden, und Art. 32 auf die prozessualen Auswirkungen auf den anhängigen Rechtsstreit. |
51. |
Hinsichtlich dieser Auswirkungen ist die Durchbrechung des Grundsatzes der lex concursus im Fall eines bereits anhängigen Rechtsstreits allerdings notwendig. Denn nur das Recht des Aufnahmemitgliedstaats kann bestimmen, ob die Maßnahme z. B. eine Klageänderung, eine Erledigungserklärung oder einen Parteiwechsel erforderlich macht. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens können hingegen auch die prozessualen Auswirkungen einer Sanierungs- oder Liquidationsmaßnahme durch das Recht des Herkunftsstaats geregelt werden. So kann das Recht des Herkunftsstaats etwa bestimmen, dass ein Kreditinstitut durch Eröffnung des Liquidationsverfahrens seine Prozessfähigkeit verliert und deshalb vor Gericht durch einen Insolvenzverwalter vertreten werden muss. |
52. |
Somit folgt aus Art. 32 der Richtlinie 2001/24 für das vorliegende Verfahren nur, dass die im Einklang mit portugiesischem Recht veranlasste Rückübertragung der Haftung auf BES auf das in Spanien eingeleitete Verfahren die vom spanischen Recht vorgesehenen verfahrensrechtlichen Auswirkungen hat. ( 18 ) Konkret ist das nach Darstellung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) der Wegfall der Passivlegitimation von Novo Banco ohne Möglichkeit des Beklagtenwechsels, was wiederum zur Abweisung der Klage gegen Novo Banco führt. ( 19 ) |
53. |
Diese Folge wird zwar vom vorlegenden Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) als unbefriedigend angesehen. Angesichts der überragenden Bedeutung des Grundsatzes der Anwendung der lex concursus für die universale Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen, die das Ziel der Richtlinie 2001/24 darstellt ( 20 ), wäre es jedoch unzulässig, daraus die Konsequenz zu ziehen, der Maßnahme gleich alle Wirkungen in dem anhängigen Verfahren abzusprechen. Damit würde aus meiner Sicht das sprichwörtliche Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Die Lösung dieses Problems ist vielmehr im spanischen Prozessrecht zu suchen, welches im Licht des Unionsrechts anzuwenden ist. ( 21 ) |
54. |
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die materielle Wirksamkeit der Rückübertragung der Haftung auf BES im Ausgangsverfahren nicht am Maßstab des spanischen Rechts zu beurteilen ist. Nur die prozessualen Folgen dieser Maßnahme für das anhängige Verfahren bestimmen sich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Das vorlegende Gericht kann somit die Anerkennung dieser materiellen Rechtslage nicht mit dem Argument ablehnen, dass sie gegen spanisches Recht verstoße. |
C. Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung?
55. |
Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 sind die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats erlassenen Sanierungsmaßnahmen in der gesamten Union ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam. Dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung liegt das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zugrunde. ( 22 ) Danach wird die Rechtmäßigkeit einer nach den Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats erlassenen Maßnahme durch die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht überprüft. ( 23 ) |
56. |
Das gegenseitige Vertrauen fußt seinerseits auf der Annahme, dass in allen Mitgliedstaaten vergleichbare Gewährleistungen insbesondere hinsichtlich der tragenden rechtsstaatlichen und demokratischen Grundwerte sowie der Grundrechte der Union bestehen. ( 24 ) Erst diese Annahme rechtfertigt es, die Vereinbarkeit einer im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwendenden Maßnahme mit dem höherrangigen Recht des Aufnahmemitgliedstaats nicht mehr zu prüfen. ( 25 ) |
57. |
Darüber hinaus hängt die Anerkennung der Entscheidung vom Dezember 2015 im vorliegenden Fall auch nicht von der Einhaltung weiterer unionsrechtlicher Vorgaben ab. |
58. |
Denn die Rückübertragung der Haftung auf BES ist erstens nicht am Maßstab der BRRD zu messen (dazu unter 1.). Zweitens stellt der Erlass dieser Sanierungsmaßnahme aus diesem Grund auch keine Durchführung von Unionsrecht dar, so dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze und Grundrechte des Unionsrechts nicht anwendbar sind (dazu unter 2.). Drittens liegt auch keine der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Fallgruppen vor, in denen eine nationale Maßnahme, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung unterliegt, ausnahmsweise auf die Einhaltung grundlegender Prinzipien des Unionsrechts hin zu überprüfen ist (dazu unter 3.). |
1. Zeitliche Anwendbarkeit der BRRD
59. |
Die Vorgaben der BRRD sind zeitlich nicht auf die Rückübertragung der Haftung auf BES durch die Entscheidung der Banco de Portugal vom Dezember 2015 anwendbar. |
60. |
Zur Erinnerung: Die BRRD ist am 2. Juli 2014 in Kraft getreten. ( 26 ) Im August 2014 hat die Banco de Portugal zum Zweck der Abwicklung von BES Novo Banco errichtet und dieser u. a. die von der Klägerin im Ausgangsverfahren geltend gemachten Verbindlichkeiten übertragen. Die Umsetzungsfrist der BRRD lief am 31. Dezember 2014 ab. ( 27 ) Im Dezember 2015 erging die Entscheidung der Banco de Portugal, die streitgegenständliche Haftung rückwirkend zum 3. August 2014 auf BES zurück zu übertragen. |
61. |
Die Rückübertragung der Verbindlichkeiten auf BES im Dezember 2015 ist dabei jedoch nur als unselbstständiger Teil der Sanierungsmaßnahme „Errichtung des Brückeninstituts Novo Banco“ anzusehen, die bereits im August 2014 und mithin vor Ablauf der Umsetzungsfrist der BRRD beschlossen wurde. Für diese Gesamtbetrachtung spricht, dass es künstlich wäre, die einzelnen Sanierungsmaßnahmen nur aufgrund ihres zeitlichen Auseinanderfallens isoliert voneinander zu beurteilen, obwohl sie in Wahrheit inhaltlich zusammenhängen und demselben Zweck dienen, nämlich der Errichtung von Novo Banco und der Zuordnung der werthaltigen bzw. wertlosen Vermögenswerte. |
62. |
Diesen Gedanken veranschaulicht die Vorschrift des Art. 40 Abs. 7 BRRD. Diese macht die Zulässigkeit der Rückübertragung von Verbindlichkeiten auf die „Bad Bank“ – eine Maßnahme, die im vorliegenden Fall nach Ablauf der Umsetzungspflicht erlassen wurde – davon abhängig, dass diese Möglichkeit bereits in der Urkunde über die Errichtung der Brückenbank – welche vor Ablauf der Umsetzungsfrist lag – vorgesehen war. Die Errichtung des Brückeninstituts ist also einerseits mit der Übertragung und Rückübertragung von Verbindlichkeiten untrennbar verbunden. Wenn man andererseits die Rückübertragung am Maßstab des Art. 40 Abs. 7 BRRD prüfen wollte, liefe dies im Ergebnis außerdem darauf hinaus, aus der BRRD doch konkrete Anforderungen für die Entscheidung vom August 2014 abzuleiten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Umsetzungsfrist unstreitig noch nicht abgelaufen war. ( 28 ) Eine getrennte Betrachtung der einzelnen Maßnahmen ist also nicht möglich. Diese Erwägung gilt ganz unabhängig von der Tatsache, dass die Vorgaben des Art. 40 Abs. 7 BRRD vorliegend tatsächlich eingehalten wurden. |
63. |
Wollte man die Maßnahmen einzeln betrachten, müsste sogar die behördliche Zuständigkeit für später ergriffene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abwicklung von BES aufgespalten werden. Denn mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 806/2014 ( 29 ) ist die Zuständigkeit für Abwicklungsmaßnahmen betreffend Banken von der Größe und Relevanz von BES auf den Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) übergegangen. ( 30 ) |
64. |
Insofern ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Anwendung der alten Rechtslage auf Situationen gerechtfertigt sein kann, die unter deren Geltung begründet wurden und nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage fortbestehen, wenn die neuen Regelungen ein einheitliches Ganzes bilden und gleichsam zu einem Systemwechsel geführt haben. ( 31 ) So liegt es im Fall der BRRD. |
65. |
Daher ist es nur sachgerecht, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Banco de Portugal im Zusammenhang mit der Abwicklung von BES als einheitliches Maßnahmenpaket unter Zugrundelegung der im August 2014 geltenden Rechtslage zu beurteilen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Umsetzungsfrist der BRRD noch nicht abgelaufen war. |
66. |
Die vorliegenden Sanierungsmaßnahmen geben auch keinen Anlass für eine eventuelle Vorwirkung der BRRD. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in ihr vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden. ( 32 ) Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Rückübertragung der Haftung auf BES gegen die Ziele der BRRD, insbesondere ihres Art. 40, verstößt. |
67. |
Ganz im Gegenteil sollen durch ein Brückeninstitut nur die gesunden Geschäftsbereiche einer in Schwierigkeiten geratenen Bank fortgeführt werden. Ein solches Institut soll aber gerade nicht die Haftung für hochriskantes und unter Umständen schädliches Verhalten dieser Bank übernehmen. Vielmehr zielt dieses Instrument – den allgemeinen Zielsetzungen der Bankenabwicklung entsprechend ( 33 ) – insbesondere darauf ab, Einlagenbesitzer zu schützen und mögliche systemische Folgen abzufedern. Wie bereits gesagt, ist das Aktiendepot der Klägerin aber keine geschützte Einlage. ( 34 ) |
68. |
Die Errichtung von Novo Banco und deren Kapitalisierung in Höhe von 4,9 Mrd. Euro wurden durch staatliche Mittel bewerkstelligt. ( 35 ) Würde nun Novo Banco für die von den spanischen Gerichten als unrechtmäßig eingestuften Geschäftspraktiken von BES haften, die darin bestanden, kurz vor deren Insolvenz noch Aktien der maroden isländischen Kaupthing Bank an unerfahrene Anleger zu verkaufen, müsste im Ergebnis wieder der Steuerzahler für die Fehler von Banken „geradestehen“. Es ist aber das erklärte Ziel aller Reformen im Bereich der Bankenregulierung, die seit der Finanzkrise 2008 durchgeführt wurden, dem sogenannten „moral hazard“ im Finanzsektor Einhalt zu gebieten und die Kosten der Bankenrettung für die Allgemeinheit möglichst gering zu halten. ( 36 ) |
69. |
Zwar mag es auf den ersten Blick unbefriedigend erscheinen, dass die Klägerin, die nach den Feststellungen der spanischen Gerichte die Implikationen ihrer Anlage nicht überblicken konnte, so im Ergebnis ihr Geld verliert. Dies liegt aber in dem Umstand begründet, dass sich im Fall der Klägerin sogar zwei allgemeine Risiken verwirklicht haben: Erstens ist Kaupthing Bank ausgefallen und abgewickelt worden. Hätte die Klägerin solide Aktien in ihrem Depot bei BES gehabt, hätte sie höchstwahrscheinlich von vorneherein gar keine Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht. Zweitens ist auch noch BES ausgefallen, wodurch die Klägerin trotz bestehenden Anspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung keine Aussichten mehr darauf hat, von diesem Institut ihr Geld zurückzubekommen. Daraus folgt aber nicht, dass diese beiden Risiken auf den Staat bzw. die Allgemeinheit abzuwälzen sind. Vielmehr wäre an eine persönliche Haftung der Anlageberater oder an strafrechtliche Folgen zu denken. |
70. |
Aus diesen Gründen steht die hier streitige Rückübertragung der Haftung auf BES mit den Zielen der BRRD in Einklang. Die BRRD ist daher auch nicht wegen einer eventuellen Vorwirkung auf diese Maßnahme anwendbar. |
2. Anwendbarkeit der allgemeinen Rechtsgrundsätze und Grundrechte des Unionsrechts?
71. |
Wollte man die Rückübertragung der Haftung auf BES am Maßstab der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes prüfen, müsste darin eine „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta zu sehen sein. In diesem Fall wäre nicht nur der Anwendungsbereich der Charta, namentlich ihres Art. 47, sondern auch derjenige der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts eröffnet. ( 37 ) Zu Letzteren gehört insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit. ( 38 ) |
72. |
Die Rückübertragung der Haftung auf BES durch die Entscheidung vom Dezember 2015 stellt jedoch – anders als die Anerkennung dieser Entscheidung – keine Durchführung von Unionsrecht dar. |
73. |
Denn die Richtlinie 2001/24 harmonisiert gerade nicht die nationalen Vorschriften über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten. ( 39 ) Zwar enthält die Richtlinie 2001/24 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, solche Maßnahmen aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Die Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat – hier Spanien – ist jedoch eine Maßnahme, die von dem Erlass der eigentlichen Sanierungsmaßnahme durch den Herkunftsstaat – hier Portugal – zu unterscheiden ist. Für den Erlass und die Durchführung von Sanierungs- und Liquidationsmaßnahmen durch die Behörden und Gerichte des Herkunftsstaats eines Kreditinstituts enthält die Richtlinie 2001/24 gerade keine bestimmten Verpflichtungen, vielmehr richten sich diese Maßnahmen ausschließlich nach dem Recht des Herkunftsstaats. ( 40 ) Insbesondere schreibt die Richtlinie 2001/24 den Mitgliedstaaten nicht den Erlass oder die Durchführung bestimmter Sanierungs- und Liquidationsmaßnahmen vor. ( 41 ) Genau aus diesem Grund bedarf es überhaupt der gegenseitigen Anerkennung. |
74. |
Nun wurden freilich mit dem Erlass der BRRD die Maßnahmen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten in der Union vereinheitlicht. ( 42 ) Die BRRD gibt den mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden ein einheitliches Instrumentarium von Abwicklungsmaßnahmen an die Hand, zu dem auch die Errichtung einer Brückenbank und die damit verbundenen Transaktionen gehören. ( 43 ) Wie aber bereits festgestellt wurde, sind die Vorgaben der BRRD in zeitlicher Hinsicht nicht auf die im Ausgangsverfahren streitige Rückübertragung der Haftung auf BES anwendbar. ( 44 ) Vielmehr hat die Banco de Portugal die Brückenbank nach portugiesischem Recht zu einem Zeitpunkt errichtet, zu dem nur die Richtlinie 2001/24 anwendbar war, die eine Harmonisierung der Sanierungsmaßnahmen gerade nicht vorgesehen hat. |
75. |
Daher bleibt es dabei, dass die Entscheidung vom Dezember 2015 keine Durchführung von Unionsrecht darstellt. |
76. |
Wollte man in jeder nationalen Entscheidung, die nach unionsrechtlichen Vorschriften der gegenseitigen Anerkennung unterliegt – also in jedem Straf- ( 45 ) und Zivilurteil ( 46 ), in jeder Unterhaltsentscheidung ( 47 ), jeder ärztlichen Approbation ( 48 ) usw. –, eine Durchführung von Unionsrecht sehen, würde nicht nur der Anwendungsbereich der Charta extrem ausgedehnt. Vor allem würde das System der gegenseitigen Anerkennung ad absurdum geführt. Denn anstatt eine Maßnahme im Vertrauen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Prinzipien anzuerkennen, könnte diese in jedem Einzelfall am Maßstab der Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union überprüft werden. Diese Möglichkeit ist aber nur in absoluten Ausnahmefällen anerkannt, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen. |
3. Ausnahmsweise Kontrolle der Einhaltung grundlegender Werte des Unionsrechts?
77. |
Tatsächlich können Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach der Rechtsprechung des Gerichtshof nämlich allenfalls bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ gemacht werden. ( 49 ) Insofern hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls anerkannt, dass eine echte und durch systemische Mängel bedingte Gefahr der Verletzung eines Rechtsguts von fundamentaler Bedeutung einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Konkret hat er sich dabei auf das in Art. 4 der Charta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ( 50 ) und das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit ( 51 ) bezogen. Entsprechend hat der Rat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise Ausführungen zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtsstaatlichkeit gemacht. ( 52 ) |
78. |
Im vorliegenden Fall kann von gravierenden und systemischen Rechtsstaatlichkeitsmängeln in Portugal allerdings keine Rede sein. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine Prüfung der Sanierungsmaßnahme am Maßstab des Unionsrechts dennoch für geboten halten sollte, möchte ich aber im Folgenden hilfsweise auf die Gründe eingehen, aus denen folgt, dass in der Rückübertragung der Haftung auf BES weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz zu sehen ist. |
a) Hilfsweise: zum Grundsatz der Rechtssicherheit, insbesondere zum Vertrauensschutz
79. |
Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass eine staatliche Regelung so klar und bestimmt ist, dass Betroffene die ihnen damit auferlegten Verpflichtungen und die ihnen gewährten Rechte eindeutig erkennen vermögen und sich somit darauf einstellen können. ( 53 ) Als Korrelat dazu wird grundsätzlich das Vertrauen der Betroffenen in den Bestand dieser Regelung geschützt. ( 54 ) |
80. |
Schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer Situation scheidet jedoch aus, wenn ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage gewesen wäre, eine Änderung der Rechtslage vorherzusehen. Insbesondere kann ein Wirtschaftsteilnehmer nach der Rechtsprechung nicht auf die Beibehaltung einer Situation vertrauen, wenn die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens befugt sind, diese zu ändern. ( 55 ) |
81. |
Folglich käme es im Ausgangsverfahren darauf an, ob für eine umsichtige und besonnene Anlegerin erkennbar war, dass die Aufsichtsbehörde auf Grundlage von Art. 145 H Abs. 5 des RGICSF Verbindlichkeiten auch rückwirkend wieder auf die Bad Bank zurück übertragen kann. Für die Erkennbarkeit spricht dabei, dass auf diese Möglichkeit nochmals ausdrücklich in der Entscheidung vom August 2014 hingewiesen wurde, was auch die portugiesische Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof betont hat. Hierbei müsste wiederum gewährleistet gewesen sein, dass eine umsichtige und besonnene Anlegerin von dieser Entscheidung Kenntnis erlangen konnte, was jedenfalls eine Veröffentlichung in spanischer Sprache und in dort landesüblicher Form voraussetzt. In der mündlichen Verhandlung wurde insoweit darauf hingewiesen, dass in den spanischen Medien ausführlich über die Entscheidung der Banco de Portugal berichtet wurde. |
82. |
Der alleinige Umstand, dass Novo Banco (zumindest teilweise) die Rechtsnachfolge von BES angetreten hat ( 56 ) und auch die Verwaltung des Aktiendepots der Klägerin fortführt, könnte meines Erachtens jedenfalls kein Vertrauen darauf begründen, dass Novo Banco auch die Haftungsverpflichtungen für fehlerhafte Anlageberatung durch BES übernimmt, die bereits vor Übernahme dieser Geschäftsbeziehung bestanden. Eine Vertragsübernahme geht nicht zwangsläufig mit der Übernahme einer bereits bestehenden Haftungsverpflichtung einher. |
83. |
Zudem entspricht es gerade nicht dem Sinn und Zweck der Errichtung eines Brückeninstituts, die Haftung für hochriskantes und unter Umständen schädliches Verhalten der in Schwierigkeiten geratenen Bank auf dieses zu übertragen. ( 57 ) Diese Erwägungen können auch bei der Beurteilung der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im Ausgangsverfahren eine Rolle spielen. |
84. |
Insofern ist nämlich daran zu erinnern, dass der Vertrauensschutz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei rechtswidrigen Rechtsakten durch das Legalitätsprinzip eingeschränkt wird. ( 58 ) Zwar soll an dieser Stelle nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Banco de Portugal vom Dezember 2015 beurteilt werden, da dies nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist. Jedenfalls kann das Vertrauen in den Bestand einer solchen Übertragungsentscheidung aus meiner Sicht nur sehr abgeschwächten Schutz genießen, wenn diese offensichtlich den Zielen der Abwicklungsmaßnahme entgegenläuft. |
85. |
In diesem Sinne hat auch die portugiesische Regierung im Rahmen ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs die Auffassung vertreten, dass der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zugestanden werden muss, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren. Dies gilt umso mehr angesichts der zeitlichen Zwänge, unter denen die Abwicklungsentscheidung getroffen werden muss ( 59 ), und der erheblichen finanziellen Belastungen für die Allgemeinheit, die aus der Gründung einer Brückenbank entstehen. |
86. |
Angesichts dieser Gesamtumstände hätte die Klägerin nicht auf die durch die Entscheidung vom August 2014 bewirkte Übertragung der Haftung für die fehlerhafte Anlageberatung durch BES auf Novo Banco vertrauen können. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist daher nicht ersichtlich. |
b) Hilfsweise: zum Recht auf effektiven Rechtsschutz
87. |
Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in Art. 47 der Charta verbürgt und auch in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist. ( 60 ) Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Aus Art. 47 Abs. 2 der Charta ergibt sich zudem, dass der Zugang zu den Gerichten gewährleistet sein muss. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht hierbei eine lediglich formal oder theoretisch bestehende, praktisch aber ausgeschlossene Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, nicht als ausreichend an, um den effektiven Zugang zu den Gerichten zu garantieren. ( 61 ) |
88. |
Vorliegend stand der Klägerin nach Auskunft der portugiesischen Regierung ein Recht auf Anfechtung der Entscheidung vom Dezember 2015 innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website der Banco de Portugal am 13. Januar 2016 zu. Hierbei wäre unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob diese Klagemöglichkeit als wirksam im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta angesehen werden kann. |
89. |
Insofern wäre zu berücksichtigen, dass Art. 47 der Charta der Festlegung von Ausschlussfristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs grundsätzlich nicht entgegensteht. ( 62 ) Die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes wird durch eine angemessene Ausschlussfrist nicht vereitelt oder übermäßig erschwert, solange diese Frist zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Betroffene davon Kenntnis genommen hat oder zumindest Kenntnis hätte nehmen müssen. ( 63 ) |
90. |
Nach den Erläuterungen der portugiesischen Regierung wurde die Entscheidung der Banco de Portugal neben ihrer Veröffentlichung am 13. Januar 2016 zudem am 26. Januar 2016 von Novo Banco Spanien zu den Akten des in Spanien anhängigen Rechtsstreits mit der Klägerin gebracht. Im Rahmen dieses Rechtsstreits war die Klägerin zu jeder Zeit anwaltlich vertreten. Nach Auskunft der portugiesischen Regierung haben im Übrigen mindestens sechs spanische Anleger in Portugal Klage gegen die Entscheidung vom Dezember 2015 eingelegt. |
91. |
Im Übrigen kann es – entgegen der Ansicht der spanischen Regierung – nicht als generell unzumutbar angesehen werden, dass die Entscheidung der Banco de Portugal in Portugal angefochten werden muss. Wenn man es in einem System gegenseitiger Anerkennung zulässt, dass auch ausländische Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten Wirkungen erzeugen können, geht damit zwangsläufig einher, dass sich der Gerichtsstand für Einwände gegen die betreffende Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befinden kann, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. ( 64 ) |
92. |
Vor diesem Hintergrund müsste davon ausgegangen werden, dass auch für die Klägerin effektiver Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Banco de Portugal vom Dezember 2015 eröffnet war. |
4. Zwischenergebnis
93. |
Demnach greift keine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24. Eventuelle Einwände gegen die Entscheidung der Banco de Portugal müsste die Klägerin vor den portugiesischen Gerichten geltend machen. |
D. Zu den Auswirkungen der Anerkennung der Sanierungsmaßnahme im Ausgangsverfahren im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes
94. |
Vor dem Hintergrund des soeben dargelegten Ergebnisses stellt das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) die Frage, ob die aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 folgende Pflicht zur unbedingten Anerkennung der materiellen Rechtslage, wie sie sich aus den Entscheidungen der Banco de Portugal vom Dezember 2015 ergibt, ihrerseits gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes verstößt. |
95. |
Die dadurch bewirkte Änderung der materiellen Rechtslage im anhängigen Verfahren hat nach Darstellung dieses Gerichts im spanischen Recht nämlich die prozessuale Konsequenz, dass die Klage im Rechtsmittel abzuweisen wäre und die Klägerin die Kosten zu tragen hätte. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) hält es in diesem Zusammenhang insbesondere für problematisch, dass es die Urteile der Vorinstanzen aufheben müsste, obwohl diese – jedenfalls bei Zugrundelegung der damals geltenden Rechtslage – ohne Rechtsfehler ergangen seien. Aus diesem Grund stellt es implizit die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Frage. |
96. |
Dies übersieht jedoch, dass die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage im Rechtsmittel gar nicht unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 folgen. Vielmehr sind dies die spezifischen prozessualen Auswirkungen, die das spanische Recht – auf welches es gemäß Art. 32 der Richtlinie 2001/24 in diesem Zusammenhang alleine ankommt ( 65 ) – an eine (rückwirkende) Änderung der materiellen Rechtslage im laufenden Verfahren knüpft. |
97. |
Insoweit hat die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass das spanische Recht in diesem Verfahrensstadium weder die Möglichkeit eines Beklagtenwechsels vorsieht noch die Möglichkeit, das Verfahren gegen den ursprünglichen Beklagten fortzuführen und die Rechtskraft auf den „neuen“ Schuldner der Verbindlichkeit zu erstrecken ( 66 ), noch ein Institut wie den retrait litigieux. ( 67 ) Deshalb bleibt dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nichts anderes übrig, als das (damals) ohne Rechtsfehler entschiedene erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage im Ergebnis unter voller Kostentragung durch die Klägerin abzuweisen. In anderen Rechtsordnungen wäre dieses Ergebnis jedoch keineswegs zwingend. |
98. |
Damit ist bei genauem Hinsehen nicht die Anerkennung der materiellen Rechtslage – und somit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 – das Problem, sondern die fehlenden prozessualen Reaktionsmöglichkeiten im spanischen Recht. Folglich stellt sich die Frage, die implizit auch der Rat im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof aufgeworfen hat, ob eine nationale Regelung, die an die durch die Richtlinie 2001/24 vorgeschriebene Anerkennung einer ausländischen Sanierungsmaßnahme in einem laufenden Gerichtsverfahren die prozessuale Folge knüpft, dass die zuvor begründete Klage im Rechtsmittelverfahren unter voller Kostentragung für den Kläger abgewiesen wird, mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist. |
99. |
Für die Beantwortung dieser Frage sind diese Grundsätze in ihrer unionsrechtlichen Ausprägung maßgeblich, da die Anerkennung einer ausländischen Sanierungsmaßnahme – anders als ihr Erlass ( 68 ) – die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 umsetzt und mithin eine „Durchführung von Unionsrecht“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt. |
1. Zum Grundsatz der Rechtssicherheit
100. |
Was die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ergeben sich aus meiner Sicht keine spezifischen Probleme aus dem spanischen Verfahrensrecht. Insbesondere kann vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Entscheidung einer Vorinstanz entstehen. |
101. |
Da die Möglichkeit der Rückübertragung der Haftung auf BES an sich als mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar angesehen werden muss ( 69 ), kann für die prozessualen Konsequenzen dieser Rückübertragung nichts anderes gelten. Denn von einem umsichtigen und besonnenen Kläger kann erwartet werden, dass er das maßgebliche Prozessrecht kennt. Mit anderen Worten musste die Klägerin damit rechnen, dass eine mögliche Änderung der materiellen Rechtslage zu einer Abweisung ihrer Klage unter voller Kostentragung führen würde. |
2. Zum Recht auf effektiven Rechtsschutz
102. |
Es bestehen jedoch ernsthafte Zweifel, ob dieses Ergebnis mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu den Gerichten aus Art. 47 der Charta vereinbar ist. |
103. |
Zwar ist die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 13 EMRK und Art. 47 Abs. 1 der Charta nicht mit dessen Erfolg gleichzusetzen. ( 70 ) Art. 47 der Charta garantiert also nicht, dass der Klage stattgegeben und die Entscheidung der Banco de Portugal vom Dezember 2015 nicht anerkannt wird. |
104. |
Problematisch ist allerdings die mit der Klageabweisung verbundene Kostentragungspflicht der Klägerin. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass auch unverhältnismäßig hohe Verfahrenskosten das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu den Gerichten beeinträchtigen können. ( 71 ) Als unverhältnismäßig müssen die Kosten aber nicht nur dann angesehen werden, wenn sie außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an einem stattgebenden Urteil stehen, sondern auch dann, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sind. |
105. |
Daher ist zwar eine Regelung, nach der der Kläger im Fall des Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits trägt, üblich und grundsätzlich nicht zu beanstanden. ( 72 ) Denn die sachliche Rechtfertigung für diese Kostentragungspflicht liegt in dem Umstand, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen. |
106. |
Es kann aber Fälle geben, in denen diese Erwägung nicht zutrifft. Einen solchen Fall illustriert das Ausgangsverfahren. Die Klage ist dort nicht (mehr) begründet, weil sich die materielle Rechtslage nachträglich und rückwirkend geändert hat, was aber gänzlich außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs der Klägerin liegt. |
107. |
Zwar musste die Klägerin vorliegend damit rechnen, dass sich die Rechtslage unter Umständen zu ihrem Nachteil ändern könnte und sie somit im Ergebnis den begehrten Anspruch nicht zugesprochen bekommt. ( 73 ) Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass ihr die Klageerhebung als solche zum Nachteil gereicht und sie deshalb dazu veranlasst sein könnte, grundsätzlich davon abzusehen. Denn dadurch würde das Recht auf effektiven Rechtsschutz in seinem Wesensgehalt berührt. |
108. |
Daher muss das nationale Recht aus meiner Sicht in einem solchen Fall entweder eine prozessuale Reaktionsmöglichkeit vorsehen. In Betracht kommt etwa eine Erledigungserklärung, eine Klageänderung oder jedes andere Instrument, durch welches ein Unterliegen allein aufgrund der nachträglichen und rückwirkenden Änderung der materiellen Rechtslage verhindert werden kann. Oder aber dem Gericht muss die Befugnis zukommen, trotz Klageabweisung davon abzusehen, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. |
109. |
Die Gefahr des zwangsläufigen Unterliegens mit voller Kostentragungspflicht ist demgegenüber geeignet, einen Kläger davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen und daher nicht mit Art. 47 der Charta vereinbar. |
VI. Ergebnis
110. |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) wie folgt zu antworten: Die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgesehene Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat erlassenen Sanierungsmaßnahme, durch die rückwirkend die materielle Rechtslage geändert wird, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits in einem anderen Mitgliedstaat ist, darf in diesem Rechtsstreit nicht dazu führen, dass die Partei, zu deren Nachteil die besagte Änderung wirkt, zwangsläufig unter voller Kostentragung unterliegt. Ein solches Ergebnis macht die Klageerhebung als solche zum Risiko und ist dazu geeignet, einen Kläger davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen und daher nicht mit Art. 47 der Charta vereinbar. |
( 1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 2 ) Vgl. das Fact Sheet der Kommission vom 15. April 2014 zur sogenannten Bank Recovery and Resolution Directive, kurz „BRRD“ (siehe Nachweis in Fn. 3), MEMO/14/297.
( 3 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. 2014, L 173, S. 190).
( 4 ) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15).
( 5 ) Kaupthing Bank war ehemals die größte isländische Bank und wurde im Zuge der Finanzkrise am 9. Oktober 2008 unter staatliche Kontrolle gestellt. Am 31. Oktober 2008 stellte die isländische Aufsichtsbehörde die Zahlungsunfähigkeit von Kaupthing Bank fest.
( 6 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt (C‑45/09, EU:C:2010:601, Rn. 33), vom 31. Januar 2017, Lounani (C‑573/14, EU:C:2017:71, Rn. 56), und vom 13. Juni 2018, Deutscher Naturschutzring (C‑683/16, EU:C:2018:433, Rn. 29).
( 7 ) Aktiendepots wie das der Klägerin fallen übrigens nicht unter die Einlagensicherung, da diese nur Guthaben auf einem Konto umfasst, vgl. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149).
( 8 ) Der deutsche Begriff Vermögensgegenstand kann, ebenso wie die englische Variante assets oder etwa der polnische Begriff aktyw[a], jede vermögenswerte Rechtsposition umfassen.
( 9 ) Etwa ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut, welches bestimmte Geschäftsbereiche des in Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituts im Wege einer Übernahme erwirbt.
( 10 ) Dazu sogleich, Nrn. 43 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 11 ) Vgl. insoweit Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C‑85/12, EU:C:2013:697, Rn. 54).
( 12 ) Davon scheint das vorlegende Gericht jedenfalls implizit auszugehen.
( 13 ) Vgl. so auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache LBI (C‑85/12, EU:C:2013:352, Nrn. 86 und 87).
( 14 ) Vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C‑85/12, EU:C:2013:697, Rn. 55).
( 15 ) Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C‑85/12, EU:C:2013:697, Rn. 55).
( 16 ) Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C‑85/12, EU:C:2013:697, Rn. 52).
( 17 ) Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI (C‑85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39), und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).
( 18 ) Vgl. so auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache LBI (C‑85/12, EU:C:2013:352, Nrn. 86 und 87).
( 19 ) Im deutschen Recht könnte das Verfahren beispielsweise trotz dieser Änderung gegen Novo Banco fortgeführt werden; die Rechtskraft des Urteils würde sich aber auf BES erstrecken, vgl. die Regelungen in §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO. Siehe dazu unten, Nrn. 96 und 97 der vorliegenden Schlussanträge.
( 20 ) Vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C‑85/12, EU:C:2013:697, Rn. 55).
( 21 ) Dazu unten, Nrn. 94 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 22 ) Vgl. zu diesem Zusammenhang Urteile vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga (C‑491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70), und vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 77).
( 23 ) Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass an der Rechtmäßigkeit nach portugiesischem Recht ohnehin keine Zweifel bestehen. Insbesondere hat die portugiesische Regierung im Verfahren vor dem Gerichtshof noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass Art. 145 H Abs. 5 des RGICSF nach portugiesischem Recht eine taugliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung vom Dezember 2015 darstellt und die Banco de Portugal auch alle sonstigen formellen und materiellen Vorschriften des portugiesischen Rechts beachtet hat.
( 24 ) Vgl. Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191) sowie Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35).
( 25 ) Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37).
( 26 ) Vgl. Art. 131 BRRD: Der 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juni 2014 war der 2. Juli 2014.
( 27 ) Vgl. Art. 130 BRRD.
( 28 ) Zwar folgt nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit der betreffenden Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden. Daraus lassen sich jedoch lediglich Unterlassenspflichten ableiten, hingegen keine positiven Verpflichtungen, vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 121 und 122).
( 29 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2014, L 255, S. 1) (im Folgenden: SRM-Verordnung).
( 30 ) Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i SRM-Verordnung.
( 31 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 11), und vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage (C‑596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 36).
( 32 ) Urteile vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie (C‑129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45), vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (C‑43/10, EU:C:2012:560, Rn. 57), und vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė (C‑2/18, EU:C:2019:962, Rn. 55).
( 33 ) Die Abwicklungsziele sind nun in Art. 14 Abs. 2 der SRM-Verordnung festgeschrieben.
( 34 ) Dazu bereits oben, Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.
( 35 ) Vgl. Pressemitteilung IP/14/901 der Kommission vom 4. August 2014 zur Genehmigung der Abwicklungsbeihilfe für Banco Espírito Santo.
( 36 ) Vgl. etwa das Fact Sheet der Kommission vom 15. April 2014 zur BRRD, MEMO/14/297. Siehe auch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der SRM-Verordnung.
( 37 ) Vgl. Erläuterungen zu Art. 51 der Charta (ABl. 2007, C 303, S. 32) sowie Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a. (C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 33), und Beschluss vom 24. September 2019, Spetsializirana prokuratura (Unschuldsvermutung) (C‑467/19 PPU, EU:C:2019:776, Rn. 39).
( 38 ) Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C‑573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 125).
( 39 ) Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI (C‑85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39), und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).
( 40 ) Zu dem Kriterium, nach dem sich aus dem Unionsrecht bestimmte Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben müssen, damit der Anwendungsbereich der Charta eröffnet ist, Urteile vom 6. März 2014, Siragusa (C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 26), und vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a. (C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35), sowie Beschluss vom 24. September 2019, Spetsializirana prokuratura (Unschuldsvermutung) (C‑467/19 PPU, EU:C:2019:776, Rn. 41).
( 41 ) Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. September 2019, Spetsializirana prokuratura (Unschuldsvermutung) (C‑467/19 PPU, EU:C:2019:776, Rn. 41 und 42).
( 42 ) Vgl. zehnter Erwägungsgrund der BRRD sowie Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 113).
( 43 ) Siehe Art. 40 BRRD.
( 44 ) Vgl. oben, Nrn. 59 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 45 ) Vgl. Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).
( 46 ) Vgl. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
( 47 ) Vgl. Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) (im Folgenden: EU-Unterhaltsverordnung).
( 48 ) Vgl. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).
( 49 ) Vgl. Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191) sowie Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 43).
( 50 ) Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85).
( 51 ) Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48).
( 52 ) Der Vertreter des Rates bezog sich insbesondere auf die Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C‑619/18, EU:C:2019:531).
( 53 ) Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C‑573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 127).
( 54 ) Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C‑98/14, EU:C:2015:386, Rn. 77).
( 55 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C‑310/04, EU:C:2006:521, Rn. 81), vom 10. September 2009, Plantanol (C‑201/08, EU:C:2009:539, Rn. 53), und vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due (C‑180/18, C‑286/18 und C‑287/18, EU:C:2019:605, Rn. 31).
( 56 ) Vgl. zur neuen Rechtslage Art. 40 Abs. 9 BRRD.
( 57 ) Vgl. dazu oben, Nrn. 67 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 58 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 172), vom 3. März 1982, Alphasteel/Kommission (14/81, EU:C:1982:76, Rn. 10), vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C‑90/95 P, EU:C:1997:198, Rn. 35 und 36), und vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C‑453/00, EU:C:2004:17, Rn. 27).
( 59 ) Nach der nunmehr geltenden europäischen Rechtslage ist die Dringlichkeit Tatbestandsvoraussetzung für die Abwicklung, vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung.
( 60 ) Vgl. Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten (C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 58).
( 61 ) Nach dieser Rechtsprechung darf ein Rechtsbehelf nicht bloß „theoretisch oder illusorisch“ sein, vgl. etwa EGMR, Urteile vom 19. März 1997, Hornsby/Griechenland (CE:ECHR:1997:0319JUD001835791, §§ 40 und 41), und vom 26. Februar 2002, Del Sol/Frankreich (CE:ECHR:2002:0226JUD004680099, § 21).
( 62 ) Beschluss vom 17. Mai 2002, Deutschland/Parlament und Rat (C‑406/01, EU:C:2002:304, Rn. 20).
( 63 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2019, Flausch u. a. (C‑280/18, EU:C:2019:928, Rn. 55), und vom 27. Februar 2020, TK u. a. (Besoldung der Beamten und Richter) (C‑773/18 bis C‑775/18, EU:C:2020:125, Rn. 73).
( 64 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga (C‑491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 69).
( 65 ) Vgl. oben, Nrn. 41 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 66 ) Vgl. im deutschen Recht die Regelungen in §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO.
( 67 ) Vgl. im französischen Recht die Regelungen in den Art. 1699 ff. C.civ.
( 68 ) Vgl. dazu bereits Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge.
( 69 ) Dazu Nrn. 79 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 70 ) EGMR, Urteil vom 29. November 1991, Pine Valley/Irland (CE:ECHR:1991:1129JUD001274287, § 66).
( 71 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C‑260/11, EU:C:2013:221, Rn. 33).
( 72 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C‑260/11, EU:C:2013:221, Rn. 25), und vom 13. Februar 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑530/11, EU:C:2014:67, Rn. 44).
( 73 ) Vgl. Nrn. 79 ff. der vorliegenden Schlussanträge.