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Document 62019CC0176

    Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 14. Juli 2022.


    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:576

     SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

    JULIANE KOKOTT

    vom 14. Juli 2022 ( 1 )

    Rechtssache C‑176/19 P

    Europäische Kommission

    gegen

    Servier SAS,

    Servier Laboratories Ltd,

    Les Laboratoires Servier SAS

    „Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril – Zwischen dem Hersteller eines Originalpräparats und Generikaherstellern geschlossene Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Mit einer Lizenzvereinbarung verknüpfte Vergleichsvereinbarung – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Bewirkte Wettbewerbsbeschränkung – Definition des relevanten Marktes“

    Inhaltsverzeichnis

     

    I. Einleitung

     

    II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

     

    A. Sachverhalt

     

    1. Von der vorliegenden Rechtssache betroffene Wirtschaftsbeteiligte

     

    2. Betroffenes Erzeugnis und zugehörige Patente

     

    a) Perindopril von Servier

     

    b) Perindopril von Krka

     

    3. Rechtsstreitigkeiten betreffend Perindopril und Markteinführung generischer Versionen

     

    a) Rechtsstreitigkeiten vor dem EPA

     

    b) Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten

     

    4. Rechtsstreitigkeiten und Vereinbarungen zwischen Servier und Krka

     

    B. Streitiger Beschluss

     

    C. Angefochtenes Urteil

     

    III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

     

    IV. Würdigung

     

    A. Zum Rechtsmittel

     

    1. Zu Art. 101 AEUV

     

    a) Zur bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (Rechtsmittelgründe 1 bis 6)

     

    1) Die Analyse des Zwecks der Krka-Vereinbarungen im streitigen Beschluss und im angefochtenen Urteil

     

    i) Streitiger Beschluss

     

    ii) Angefochtenes Urteil

     

    2) Die Rechtsmittelgründe betreffend den Zweck der Krka-Vereinbarungen

     

    i) Zu dem von Krka auf Servier ausgeübten Wettbewerbsdruck (erster Rechtsmittelgrund)

     

    – Zur Zulässigkeit und zur Tauglichkeit dieses Rechtsmittelgrundes

     

    – Zur Begründetheit

     

    – Zwischenergebnis

     

    ii) Zur Lizenz als Anreiz für Krka, die mit dem Vergleich verbundenen Beschränkungen zu akzeptieren (zweiter Rechtsmittelgrund)

     

    – Zur Lizenz als Gegenleistung für die Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb

     

    – Zum Anreizcharakter der Lizenz

     

    – Zur Bezifferung des mittels der Lizenz an Krka übertragenen Wertes

     

    – Zwischenergebnis

     

    iii) Zur Anwendung des Begriffs der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (dritter Rechtsmittelgrund)

     

    – Zum Fehlen einer „undurchlässigen“ Aufteilung der Märkte

     

    – Zu den Absichten der Parteien und ihren Überzeugungen hinsichtlich der Gültigkeit des Patents 947

     

    – Zu dem mit der Lizenz errichteten faktischen Duopol

     

    – Zu einer Erklärung von Lupin

     

    – Zu den Leitlinien von 2004 über Technologietransfer-Vereinbarungen und zur Verordnung Nr. 772/2004 über die Anwendung von Artikel [101 Abs. 3 AEUV] auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen

     

    – Zwischenergebnis

     

    iv) Zur Absicht der Parteien (vierter Rechtsmittelgrund)

     

    – Zur Berücksichtigung der Absichten der Parteien

     

    – Zur Anwendung der Grundsätze der Beweisführung

     

    – Zur Glaubwürdigkeit der Beweise nach Maßgabe des Zeitpunkts ihrer Erstellung

     

    – Zum Beweiswert späterer Erklärungen

     

    – Zwischenergebnis

     

    v) Zur Berücksichtigung der wettbewerbsfördernden Wirkungen der Lizenz (fünfter Rechtsmittelgrund)

     

    vi) Zur Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung (sechster Rechtsmittelgrund)

     

    3) Ergebnis zum Zweck der Krka-Vereinbarungen

     

    b) Zur bewirkten Wettbewerbsbeschränkung (siebter Rechtsmittelgrund)

     

    1) Die Analyse der Wirkungen der Krka-Vereinbarungen im streitigen Beschluss und im angefochtenen Urteil

     

    i) Streitiger Beschluss

     

    ii) Angefochtenes Urteil

     

    2) Der Rechtsmittelgrund betreffend die Wirkungen der Krka-Vereinbarungen

     

    i) Zur kontrafaktischen Analyse

     

    ii) Zum Zeitpunkt, auf den für die kontrafaktische Analyse abzustellen ist

     

    iii) Zur fehlenden Relevanz der Unterscheidung zwischen durchgeführten und nicht durchgeführten Vereinbarungen

     

    3) Ergebnis zu den Wirkungen der Krka-Vereinbarungen

     

    c) Ergebnis zum Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch die Krka-Vereinbarungen

     

    2. Zu Art. 102 AEUV

     

    a) Die Feststellungen im streitigen Beschluss und im angefochtenen Urteil zu Art. 102 AEUV

     

    1) Streitiger Beschluss

     

    2) Angefochtenes Urteil

     

    b) Die Rechtsmittelgründe betreffend Art. 102 AEUV

     

    1) Zum Platz des Preises bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte (achter Rechtsmittelgrund)

     

    i) Zu den mit den Preisen zusammenhängenden Faktoren bei der Bestimmung des relevanten Marktes (erster und zweiter Teil des achten Rechtsmittelgrundes)

     

    ii) Zum fehlenden Preisbewusstsein der verschreibenden Ärzte (dritter und vierter Teil des achten Rechtsmittelgrundes)

     

    iii) Zu dem von den Perindopril-Generika ausgehenden Wettbewerb (fünfter und sechster Teil des achten Rechtsmittelgrundes)

     

    iv) Zwischenergebnis

     

    2) Zur Berücksichtigung der therapeutischen Substituierbarkeit bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte (neunter Rechtsmittelgrund)

     

    i) Zur Rolle der therapeutischen Substituierbarkeit bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte (erster Teil des neunten Rechtsmittelgrundes)

     

    ii) Zu der Berücksichtigung oder der Analyse bestimmter Beweise (Teile 2 bis 6 des neunten Rechtsmittelgrundes)

     

    iii) Zwischenergebnis

     

    3) Zur Unzulässigkeit bestimmter im ersten Rechtszug vorgelegter Anlagen (zehnter Rechtsmittelgrund)

     

    4) Zum relevanten Markt für die Technologie (elfter Rechtsmittelgrund)

     

    c) Ergebnis zu den Rechtsmittelgründen betreffend Art. 102 AEUV

     

    B. Zur Klage vor dem Gericht

     

    V. Kosten

     

    VI. Ergebnis

    I. Einleitung

    1.

    Wie die Parallelsache Servier/Kommission (C‑201/19 P), in der ich meine Schlussanträge ebenfalls heute vorlege, steht die vorliegende Rechtssache im Gefolge der Rechtssachen Generics (UK) u. a. ( 2 ) und Lundbeck/Kommission ( 3 ), in denen der Gerichtshof die Kriterien dafür herausgearbeitet hat, ob eine Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Hersteller von Generika gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstößt.

    2.

    Den Hintergrund der vorliegenden Rechtssache, der Rechtssache Servier/Kommission und der sieben weiteren Rechtsmittel, aus denen diese Gruppe von neun Rechtsmitteln gegen acht Urteile des Gerichts ( 4 ) besteht, bilden mehrere Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten, die der Originalarzneimittelhersteller Servier mit Generikaherstellern geschlossen hat.

    3.

    Wie in den Rechtssachen Generics (UK) u. a. und Lundbeck/Kommission wurden diese Vereinbarungen geschlossen, als die Patente für den Wirkstoff des betreffenden Arzneimittels, nämlich Perindopril, bereits gemeinfrei geworden waren, während Servier noch sogenannte „Sekundärpatente“ für bestimmte Verfahren zur Herstellung dieses Arzneimittels hielt.

    4.

    Die streitigen Vereinbarungen liefen im Kern darauf hinaus, dass sich die Generikahersteller, die mit generischen Versionen dieses Arzneimittels in den Markt eintreten wollten, verpflichteten, ihren Markteintritt gegen Wertübertragungen von Servier zu verschieben.

    5.

    Im streitigen Beschluss ( 5 ) befand die Kommission zum einen, dass die betreffenden, von Servier mit Niche/Unichem, Matrix, Teva, Krka und Lupin geschlossenen Vereinbarungen bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen und folglich Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV darstellten.

    6.

    Zum anderen befand sie, dass der Abschluss dieser Vereinbarungen zusammen mit anderen Vorgehensweisen wie dem Ankauf von Technologien zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffs von Perindopril seitens Servier eine Strategie zur Verzögerung des Eintritts der Hersteller von Perindoprilgenerika in den Markt für dieses Arzneimittel darstellte, auf dem Servier eine beherrschende Stellung innehatte. Die Kommission ahndete dieses Verhalten daher als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV.

    7.

    Im angefochtenen Urteil und in seinen übrigen Urteilen in der betreffenden Gruppe von Rechtssachen hat das Gericht die Sichtweise der Kommission bestätigt, dass die vier von Servier mit Niche/Unichem, Matrix, Teva und Lupin geschlossenen Vereinbarungen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellten. Diesen Feststellungen des Gerichts treten Servier in der Rechtssache Servier/Kommission und die betroffenen Generikahersteller mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln gegen die sie betreffenden Urteile des Gerichts entgegen.

    8.

    Dagegen hat das Gericht den streitigen Beschluss hinsichtlich der Einstufung der von Servier mit Krka geschlossenen Vereinbarungen als bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen für nichtig erklärt, sowie hinsichtlich der Feststellung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Servier, da der Kommission bei der Definition des relevanten Marktes Fehler unterlaufen seien.

    9.

    Diesen Teilnichtigerklärungen durch das Gericht tritt die Kommission in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache Kommission/Krka (C‑151/19 P) entgegen. Diese Rechtssachen werfen neue Fragen auf hinsichtlich der Einstufung einer gleichzeitig mit einer Patentvergleichsvereinbarung geschlossenen Lizenzvereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, der Einstufung einer solchen Gesamtheit von Vereinbarungen als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung und der Definition des relevanten Marktes im Arzneimittelsektor.

    II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

    A. Sachverhalt

    10.

    Die Sachverhaltsdarstellung des Gerichts in den Rn. 1 bis 73 des angefochtenen Urteils lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens wie folgt zusammenfassen.

    1.   Von der vorliegenden Rechtssache betroffene Wirtschaftsbeteiligte

    11.

    Die Servier-Gruppe, die u. a. aus der Servier SAS, ihrer in Frankreich niedergelassenen Muttergesellschaft, der Les Laboratoires Servier SAS und der Servier Laboratories Ltd (im Folgenden zusammen: Servier) besteht, umfasst pharmazeutische Unternehmen weltweit. Les Laboratoires Servier ist ein französisches pharmazeutisches Unternehmen, das auf die Entwicklung von Originalarzneimitteln u. a. zur Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen ( 6 ) spezialisiert ist. Biogaran ist eine im Generikabereich tätige 100%ige Tochtergesellschaft von Les Laboratoires Servier ( 7 ).

    12.

    Die Arzneimittelgruppe Krka, die in Slowenien eingetragen und auf die Entwicklung, die Herstellung und die Vermarktung von Generika spezialisiert ist, besteht aus der Muttergesellschaft Krka Tovarna Zdravil d.d. und mehreren Tochtergesellschaften in Slowenien und in anderen Ländern (im Folgenden: Krka) ( 8 ).

    2.   Betroffenes Erzeugnis und zugehörige Patente

    a)   Perindopril von Servier

    13.

    Servier entwickelte Perindopril, ein Herz-Kreislauf-Medikament, das hauptsächlich zur Behandlung von arterieller Hypertonie und Herzinsuffizienz bestimmt ist. Der pharmazeutische Wirkstoff von Perindopril liegt in Form eines Salzes vor. Das ursprünglich eingesetzte Salz war Erbumin (oder tert-Butylamin), das wegen des von Servier zu seiner Synthese verwendeten Verfahrens Kristallform hat ( 9 ).

    14.

    Das Patent EP0049658 für das Perindopril-Molekül wurde am 29. September 1981 beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet. Es sollte am 29. September 2001 ablaufen, sein Schutz wurde aber in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter im Vereinigten Königreich, bis zum 22. Juni 2003 verlängert ( 10 ). In Frankreich wurde der Patentschutz bis zum 22. März 2005 und in Italien bis zum 13. Februar 2009 verlängert ( 11 ). Die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Perindopril-Erbumin-Tabletten (2 und 4 mg) zur Behandlung der arteriellen Hypertonie wurde in Europa zwischen 1988 und 1989 erteilt ( 12 ).

    15.

    Nach der Anmeldung des Patents für das Molekül meldete Servier beim EPA mehrere Patente für Verfahren zur Herstellung von Perindopril an. Die im vorliegenden Verfahren betroffenen Patente sind u. a. die Patente EP0308339, EP0308340 und EP0308341 (im Folgenden: Patent 339, Patent 340 und Patent 341), die 1988 angemeldet wurden und 2008 ablaufen sollten, sowie und vor allem das Patent EP1296947 (sogenanntes Alpha-Patent, im Folgenden: Patent 947), das 2001 angemeldet wurde. Das Patent 947 betraf die Alpha-Kristallform von Perindopril-Erbumin und die Verfahren zu ihrer Herstellung und wurde am 4. Februar 2004 erteilt ( 13 ).

    16.

    Servier meldete auch nationale Patente in mehreren Mitgliedstaaten der Union an, zum Beispiel in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Polen und der Slowakei. Patente wurden demnach am 16. Mai 2006 in Bulgarien, am 17. August 2006 in Ungarn, am 23. Januar 2007 in der Tschechischen Republik, am 23. April 2007 in der Slowakei und am 24. März 2010 in Polen erteilt. Diese Patente entsprachen im Wesentlichen den beim EPA angemeldeten Patenten ( 14 ).

    17.

    2002 begann Servier mit der Entwicklung eines Perindoprils der zweiten Generation, das auf der Basis eines anderen Salzes als Erbumin, nämlich Arginin, hergestellt wurde und für das Servier am 17. Februar 2003 ein Patent anmeldete (Patent EP1354873B). Dieses Patent wurde am 17. Juli 2004 mit Ablaufdatum am 17. Februar 2023 erteilt. Die Einführung von Perindopril-Arginin auf den Märkten der Union begann 2006. Dieses Erzeugnis ist eine bioäquivalente generische Version des Erzeugnisses der ersten Generation, wird aber aufgrund des unterschiedlichen Molekulargewichts des neuen Salzes in anderen Dosierungen verkauft ( 15 ). Für Perindopril-Arginin wurde 2004 in Frankreich eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt, woraufhin es nach dem Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten zugelassen wurde ( 16 ).

    b)   Perindopril von Krka

    18.

    Krka begann 2003 mit ihrer eigenen Entwicklung von Perindopril. Im Zeitraum 2005-2006 erhielt sie Genehmigungen für das Inverkehrbringen auf mehreren Märkten der Union und brachte Perindopril in mehreren mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten auf den Markt, darunter in Polen und in Ungarn. In diesem Zeitraum bereitete sie auch die Markteinführung, allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, in anderen Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden, vor ( 17 ).

    3.   Rechtsstreitigkeiten betreffend Perindopril und Markteinführung generischer Versionen

    19.

    Zwischen 2003 und 2009 war Servier an einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten betreffend Perindopril sowohl vor dem EPA als auch vor nationalen Gerichten beteiligt. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Verfahren über Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Verfahren betreffend das Patent 947, die in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeleitet worden waren und in denen Servier einer Reihe von Generikaherstellern gegenüberstand, die die Markteinführung einer generischen Version von Perindopril vorbereiteten ( 18 ).

    a)   Rechtsstreitigkeiten vor dem EPA

    20.

    Zunächst legten zehn Generikahersteller, darunter Krka, 2004 beim EPA Einspruch gegen das Patent 947 ein, um dessen Widerruf in seiner Gesamtheit zu erwirken, wobei sie das Fehlen von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sowie unzureichende Offenbarung der Erfindung geltend machten ( 19 ).

    21.

    Am 27. Juli 2006 bestätigte die Einspruchsabteilung des EPA nach kleineren Änderungen der ursprünglichen Patentansprüche von Servier die Gültigkeit des Patents 947 (im Folgenden: Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006). Neun Gesellschaften legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, doch zogen sich Krka am 11. Januar 2007 und Lupin am 5. Februar 2007 nach Abschluss ihrer Vereinbarungen mit Servier vom Beschwerdeverfahren zurück. Mit Entscheidung vom 6. Mai 2009 hob die Technische Beschwerdekammer des EPA die Entscheidung des EPA vom27. Juli 2006 auf und widerrief das Patent 947 (im Folgenden: Entscheidung des EPA vom 6. Mai 2009). Der von Servier gestellte Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung wurde am 19. März 2010 zurückgewiesen ( 20 ).

    b)   Rechtsstreitigkeiten vor den nationalen Gerichten

    22.

    Das Patent 947 wurde von Generikaherstellern auch vor den Gerichten einiger Mitgliedstaaten angefochten, und Servier stellte Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen, von denen einige Erfolg hatten ( 21 ). Die meisten dieser Rechtsstreitigkeiten endeten jedoch vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Gültigkeit des Patents 947 aufgrund der zwischen Servier und den Generikaherstellern geschlossenen Vergleichsvereinbarungen.

    23.

    Zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Servier und Apotex, dem einzigen an einem Rechtsstreit mit Servier im Vereinigten Königreich beteiligten Generikahersteller, mit dem Servier keine Vergleichsvereinbarung geschlossen hatte, wurden jedoch nicht unterbrochen und führten später zur Ungültigerklärung des Patents 947.

    24.

    Zum einen erhob Servier am 1. August 2006 gegen Apotex, die im Wege eines Risikomarkteintritts eine generische Version von Perindopril auf den Markt des Vereinigten Königreichs gebracht hatte, vor einem Gericht im Vereinigten Königreich eine Klage wegen Verletzung des Patents 947 und erwirkte am 8. August 2006 eine einstweilige Verfügung. Auf eine Widerklage von Apotex auf Nichtigerklärung dieses Patents hin wurde das Patent 947 jedoch am 6. Juli 2007 für ungültig erklärt, die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und Apotex trat mit generischem Perindopril in den Markt ein, was zur Marktöffnung für die Generika im Vereinigten Königreich führte. Am 9. Mai 2008 wurde die Ungültigerklärung des Patents 947 im Rechtsmittelverfahren bestätigt ( 22 ).

    25.

    Zum anderen erhob Katwijk Farma, eine Tochtergesellschaft von Apotex, am 13. November 2007 vor einem niederländischen Gericht Klage auf Nichtigerklärung des niederländischen Teils des Patents 947 und brachte am 13. Dezember 2007 ihr generisches Perindopril auf den Markt, während ein von Servier gestellter Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen wurde. Am 11. Juni 2008 erklärte das niederländische Gericht das Patent 947 auf eine gleichzeitig von Pharmachemie, einer Tochtergesellschaft von Teva, erhobene Klage hin für die Niederlande für nichtig ( 23 ).

    26.

    Im Mai 2008 begann Sandoz, ein weiterer Generikahersteller, mit der Markteinführung seines generischen Perindoprils in mehreren Mitgliedstaaten ( 24 ).

    4.   Rechtsstreitigkeiten und Vereinbarungen zwischen Servier und Krka

    27.

    Zwischen 2005 und 2007 schloss Servier Vergleichsvereinbarungen mit den Generikaherstellern Niche/Unichem, Matrix, Teva, Krka und Lupin. Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die Vereinbarungen zwischen Servier und Krka.

    28.

    Servier stellte am 30. Mai 2006 in Ungarn einen Antrag auf einstweilige Verfügung, um den Vertrieb einer von Krka auf den Markt gebrachten generischen Version von Perindopril wegen Verletzung des Patents 947 verbieten zu lassen. Dieser Antrag wurde am 13. Oktober 2006 zurückgewiesen ( 25 ).

    29.

    Im Vereinigten Königreich erhob Servier am 28. Juli 2006 eine Klage wegen Verletzung des Patents 340 gegen Krka. Am 2. August 2006 erhob sie gegen Krka zudem eine Klage wegen Verletzung des Patents 947 und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Am 1. September 2006 erhob Krka eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents 947 und stellte einen Antrag auf Durchführung eines summarischen Verfahrens (application for summary judgment). Am 8. September 2006 erhob Krka eine weitere Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents 340.

    30.

    Am 3. Oktober 2006 gab der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (patents court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Chancery-Abteilung [Patentkammer]) dem Antrag von Servier auf einstweilige Verfügung statt und wies den von Krka am 1. September 2006 gestellten Antrag auf Durchführung eines summarischen Verfahrens (application for summary judgment) zur Ungültigerklärung des Patents 947 unter Anordnung der Durchführung eines Verfahrens zur Hauptsache zurück. Nachdem die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, wurde das anhängige Verfahren am 1. Dezember 2006 für erledigt erklärt und die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben ( 26 ).

    31.

    Servier und Krka unterzeichneten am 27. Oktober 2006 eine Vergleichsvereinbarung (im Folgenden: Krka-Vergleichsvereinbarung) und eine Lizenzvereinbarung (im Folgenden: Krka-Lizenzvereinbarung), die durch einen Zusatz vom 2. November 2006 ergänzt wurde. Darüber hinaus schlossen diese Parteien am 5. Januar 2007 eine Übertragungs- und Lizenzvereinbarung (im Folgenden: Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung) (im Folgenden zusammen: Krka-Vereinbarungen).

    32.

    Die Krka-Vergleichsvereinbarung sah vor, dass das Patent 947 auch die entsprechenden nationalen Patente abdeckte. Mit dieser Vergleichsvereinbarung, die bis zum Ablauf oder bis zum Widerruf der Patente 947 oder 340 in Kraft war, verpflichtete sich Krka, auf jeden in Bezug auf das Patent 947 weltweit und in Bezug auf das Patent 340 im Vereinigten Königreich bestehenden Anspruch zu verzichten und weltweit künftig keines dieser beiden Patente anzufechten. Zudem war es Krka und ihren Tochtergesellschaften untersagt, eine das Patent 947 verletzende generische Version von Perindopril während der Laufzeit dieses Patents in den Ländern, in denen es noch gültig war, ohne ausdrückliche Genehmigung durch Servier auf den Markt zu bringen oder zu vertreiben. Ferner durfte Krka eine das Patent 947 verletzende generische Version von Perindopril nicht ohne ausdrückliche Genehmigung durch Servier an Dritte liefern. Im Gegenzug war Servier verpflichtet, die weltweit gegen Krka anhängigen, auf eine Verletzung der Patente 947 und 340 gestützten Rechtsbehelfe zurückzunehmen, einschließlich ihrer Anträge auf einstweilige Verfügung ( 27 ).

    33.

    Mit der für die Dauer der Gültigkeit des Patents 947 geschlossenen Krka-Lizenzvereinbarung gewährte Servier Krka eine „exklusive“ und unwiderrufliche Lizenz für das Patent 947, um ihre eigenen, die Alpha-Kristallform von Erbumin enthaltenden Erzeugnisse in der Tschechischen Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei zu verwenden, herzustellen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu bewerben und einzuführen.

    34.

    Krka musste als Gegenleistung für die Lizenz an Servier eine Gebühr in Höhe von 3 % ihrer Nettoverkäufe in sämtlichen genannten Gebieten abführen. Servier durfte in diesen Staaten das Patent 947 direkt oder indirekt (d. h. für eine ihrer Tochtergesellschaften oder für einen einzigen Dritten je Staat) verwenden ( 28 ).

    35.

    Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen waren Servier für einige dieser sieben Märkte noch keine dem Patent 947 entsprechenden nationalen Patente erteilt worden, während Krka ihr Erzeugnis dort bereits vermarktete ( 29 ).

    36.

    Gemäß der Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung übertrug Krka zwei Patentanmeldungen auf Servier, die ein Verfahren zur Synthese von Perindopril (WO 2005 113500) bzw. die Zubereitung von Perindopril-Präparaten (WO 2005 094793) betrafen. Die durch diese Patentanmeldungen geschützte Technologie wurde für die Herstellung des Perindoprils von Krka verwendet. Krka verpflichtete sich, die Patente, die auf der Grundlage der betreffenden Anmeldungen erteilt würden, nicht anzufechten. Als Gegenleistung für diese Übertragung zahlte Servier an Krka einen Betrag von 15 Mio. Euro für jede dieser Anmeldungen. Servier gewährte Krka ebenfalls eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, nicht übertragbare und gebührenfreie Lizenz, ohne Recht zur Gewährung von Unterlizenzen (außer an ihre Tochtergesellschaften), für die Anmeldungen oder die auf diese hin erteilten Patente, wobei diese Lizenz zeitlich, räumlich und hinsichtlich ihrer möglichen Verwendung unbegrenzt war ( 30 ).

    B. Streitiger Beschluss

    37.

    In dem am 9. Juli 2014 erlassenen streitigen Beschluss ( 31 ) befand die Kommission zum einen, dass Servier gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, indem sie sich an vier Vergleichen über Patente gegen umgekehrte Zahlungen mit Niche/Unichem, Matrix, Teva und Lupin sowie an drei Vereinbarungen mit Krka, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, beteiligt habe.

    38.

    Zum anderen befand sie, dass Servier gegen Art. 102 AEUV verstoßen habe, indem sie eine Ausschlussstrategie erarbeitet und u. a. durch den Technologieerwerb sowie diese Vergleichsvereinbarungen durchgeführt habe, die den Markt für Perindopril-Präparate in Frankreich, den Niederlanden, Polen und dem Vereinigten Königreich sowie den Markt für die Technologie zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffs von Perindopril abdecke ( 32 ).

    39.

    Die Kommission befand, dass Servier und Krka in den 18/20 Mitgliedstaaten ( 33 ) gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben, in denen sich Krka mit der Krka-Vergleichsvereinbarung gegen Gewährung einer Lizenz in den sieben übrigen Mitgliedstaaten verpflichtet habe, mit ihren bestehenden Erzeugnissen nicht in Wettbewerb mit Servier zu treten. Mit diesen Vereinbarungen sei somit eine Aufteilung und Zuweisung der Märkte in der Union zwischen diesen beiden Wirtschaftsbeteiligten bezweckt worden. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Krka-Vereinbarungen eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung dargestellt hätten, und prüfte unter diesem Gesichtspunkt die Wirkungen dieser Vereinbarungen auf den Märkten Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs ( 34 ). In den sieben Mitgliedstaaten, für die die Lizenz gewährt worden war, stellte die Kommission keine Zuwiderhandlung fest ( 35 ).

    40.

    Zudem befand die Kommission, dass Servier und Krka gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten, weil Krka als bestehende Quelle von Perindopril-Technologie durch Übertragung seiner Technologie auf Servier den Wettbewerb mit dieser gegen Zahlung eines Gesamtbetrags von 30 Mio. Euro eingestellt habe ( 36 ).

    41.

    Die Kommission verhängte gegen Servier Geldbußen wegen dieser Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV ( 37 ).

    C. Angefochtenes Urteil

    42.

    Mit Klageschrift, die am 21. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erhob Servier Klage gegen den angefochtenen Beschluss. Vor dem Gericht wurde Servier von der European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (im Folgenden: EFPIA) als Streithelferin unterstützt.

    43.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, das als erweiterte Kammer entschied, erstens 1) Art. 4 des streitigen Beschlusses (mit dem eine Zuwiderhandlung von Servier gegen Art. 101 AEUV durch die Vereinbarungen mit Krka festgestellt worden war), 2) Art. 6 des streitigen Beschlusses (mit dem eine Zuwiderhandlung von Servier gegen Art. 102 AEUV festgestellt worden war), sowie 3) Art. 7 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6 des streitigen Beschlusses (mit denen wegen dieser beiden Zuwiderhandlungen Geldbußen gegen Servier verhängt worden waren) für nichtig erklärt.

    44.

    Zweitens setzte das Gericht 4) die Geldbuße herab, die mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. b des streitigen Beschlusses gegen Servier wegen der in Art. 2 dieses Beschlusses genannten Vereinbarung mit Matrix verhängt worden war. Drittens wies es 5) die Klage im Übrigen ab und erlegte viertens 6) und 7) Servier, der Kommission und der EFPIA jeweils ihre eigenen Kosten auf.

    III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

    45.

    Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 hat die Kommission ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

    46.

    Parallel dazu hat die Kommission auch ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Krka/Kommission eingelegt, während Servier und die übrigen vor dem Gericht unterlegenen Adressaten des streitigen Beschlusses Rechtsmittel gegen die Abweisung ihrer Klagen gegen diesen Beschluss eingelegt haben ( 38 ).

    47.

    Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2019 hat das Vereinigte Königreich seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streithilfe mit Entscheidung vom 16. Juni 2019 zugelassen.

    48.

    Die Kommission beantragt,

    die Nrn. 1, 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, mit denen (i) Art. 4 des streitigen Beschlusses, soweit darin die Beteiligung von Servier an den Vereinbarungen von Servier mit Krka festgestellt wird, (ii) Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des streitigen Beschlusses, mit dem die gegen Servier wegen dieser Vereinbarungen verhängte Geldbuße festgesetzt wird, (iii) Art. 6 des streitigen Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV durch Servier festgestellt wird, und (iv) Art. 7 Abs. 6 des streitigen Beschlusses, mit dem die Geldbuße bezüglich dieser Zuwiderhandlung gegen Servier festgesetzt wird, für nichtig erklärt wurden;

    das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Anlagen A 286 und A 287 zur Klageschrift und die Anlage C 29 zur Erwiderung (Rn. 1461, 1462 und 1463 dieses Urteils) für zulässig erklärt wurden;

    über die von Servier erhobene Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses endgültig zu entscheiden, den Antrag von Servier auf Nichtigerklärung von Art. 4, Art. 7 Abs. 4 Buchst. b, Art. 6 und Art. 7 Abs. 6 des streitigen Beschlusses zurückzuweisen und dem Antrag der Kommission, die Anlagen A 286 und A 287 zur Klageschrift und die Anlage C 29 zur Erwiderung (Rn. 1461 bis 1463 des angefochtenen Urteils) für unzulässig zu erklären, stattzugeben;

    Servier die gesamten Kosten des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

    49.

    Das Vereinigte Königreich beantragt,

    den Anträgen der Kommission stattzugeben.

    50.

    Servier beantragt,

    das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    51.

    Die EFPIA beantragt,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen und

    der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

    52.

    Am 13. September 2021 hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, zum Urteil Generics (UK) u. a. sowie zu den Urteilen Lundbeck u. a./Kommission ( 39 ) Stellung zu nehmen.

    53.

    Am 20. und 21. Oktober 2021 haben die Parteien der neun Rechtsmittel, die gegen die acht Urteile des Gerichts betreffend den streitigen Beschluss eingelegt worden sind, in einer gemeinsamen Sitzung mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

    IV. Würdigung

    A. Zum Rechtsmittel

    54.

    Die Kommission bringt elf Rechtsmittelgründe vor, von denen die ersten sieben die Erwägungen des Gerichts zur Würdigung der Krka-Vereinbarungen aus der Sicht von Art. 101 AEUV (1) und die letzten vier dessen Erwägungen zur Definition des relevanten Marktes im Hinblick auf die Anwendung von Art. 102 AEUV (2) betreffen ( 40 ).

    1.   Zu Art. 101 AEUV

    55.

    Mit den Rechtsmittelgründen 1 bis 6 macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die Krka-Vereinbarungen keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten (a). Mit dem siebten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht habe ebenfalls rechtsfehlerhaft befunden, dass die Kommission auch nicht nachgewiesen habe, dass diese Vereinbarungen eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung darstellten (b).

    a)   Zur bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (Rechtsmittelgründe 1 bis 6)

    56.

    Vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe der Kommission betreffend die Analyse des wettbewerbswidrigen Zwecks der Krka-Vereinbarungen durch das Gericht (2) empfiehlt es sich, zusammenzufassen, wie dieser Zweck von der Kommission im streitigen Beschluss und vom Gericht im angefochtenen Urteil analysiert worden ist (1).

    1) Die Analyse des Zwecks der Krka-Vereinbarungen im streitigen Beschluss und im angefochtenen Urteil

    i) Streitiger Beschluss

    57.

    Im Abschnitt 5.5 (Erwägungsgründe 1670 bis 1812 des streitigen Beschlusses) prüfte die Kommission die drei zwischen Servier und Krka geschlossenen Vereinbarungen und befand, dass sie ein einheitliches und fortgesetztes Vorgehen darstellten, mit dem eine Wettbewerbsbeschränkung durch Aufteilung der Perindopril-Märkte in der Union zwischen diesen beiden Wirtschaftsbeteiligten bezweckt gewesen sei ( 41 ).

    58.

    Zum einen waren der Kommission zufolge mit der Krka-Vergleichsvereinbarung und der Krka-Lizenzvereinbarung eine Aufteilung und Zuweisung der Märkte der Union zwischen Servier und Krka wie folgt bezweckt: Nach der Krka-Lizenzvereinbarung habe Krka im Rahmen eines faktischen Duopols mit Servier generisches Perindopril in sieben Mitgliedstaaten, die die Hauptmärkte von Krka gewesen seien, weiter vermarkten oder auf den Markt bringen dürfen. Diese Erlaubnis sei die Gegenleistung für die von Krka mit der Krka-Vergleichsvereinbarung eingegangene Verpflichtung gewesen, auf den 18/20 übrigen Märkten der Union nicht in Wettbewerb mit Servier zu treten ( 42 ). Die Kommission befand daher, dass die Lizenzvereinbarung den Krka von Servier gebotenen Anreiz dafür dargestellt habe, in die mit der Vergleichsvereinbarung vereinbarten Beschränkungen einzuwilligen ( 43 ).

    59.

    Zum anderen stellte die Kommission fest, dass durch die Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung, die zwei Monate nach der Krka-Vergleichsvereinbarung und der Krka-Lizenzvereinbarung geschlossen worden war, die Wettbewerbsposition von Servier und Krka habe gestärkt werden können, die sich aus der Aufteilung der Märkte ergeben habe, die mit der Gesamtheit dieser Vereinbarungen erfolgt sei, indem Krka daran gehindert worden sei, ihre konkurrierende Technologie zur Perindoprilerzeugung an andere Generikahersteller weiterzugeben. Da die Zahlung von 30 Mio. Euro im Rahmen dieser Vereinbarung in keinem Zusammenhang mit den von Servier erwarteten oder erzielten Einkünften aus der wirtschaftlichen Verwertung der ihr von Krka verkauften Technologie gestanden habe, sah die Kommission in dieser Zahlung eine Teilung der durch die Aufteilung der Märkte zwischen Servier und Krka generierten Rente ( 44 ).

    ii) Angefochtenes Urteil

    60.

    Das Gericht hat als Erstes in den Rn. 255 bis 274 des angefochtenen Urteils ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen es die Aufnahme von Nichtangriffsklauseln betreffend Patente und von Vermarktungsverboten für generische Erzeugnisse in Patentvergleichsvereinbarungen als wettbewerbswidrig ansieht. Dies sei dann der Fall, wenn der Aufnahme solcher Klauseln in eine solche Vereinbarung nicht die Anerkennung der Gültigkeit des Patents und des rechtsverletzenden Charakters der betreffenden Generika durch die Parteien zugrunde liege, sondern eine signifikante und nicht gerechtfertigte umgekehrte Zahlung seitens des Inhabers des Patents an den Generikahersteller, die für diesen ein Anreiz sei, sich den genannten Klauseln zu unterwerfen. Das Gericht hat festgestellt (Rn. 271 des angefochtenen Urteils), dass bei Bestehen eines derartigen Anreizes die in Rede stehenden Vereinbarungen als Marktausschlussvereinbarungen angesehen werden müssten, mit denen die im Markt verbleibenden die aus diesem ausscheidenden Unternehmen entschädigten.

    61.

    Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 797 bis 810 des angefochtenen Urteils erläutert, dass eine Vertragsgestaltung, mit der eine übliche geschäftliche Vereinbarung mit einer Patentvergleichsvereinbarung verknüpft werde, die Nichtangriffs- und Vermarktungsverbotsklauseln enthalte, als wettbewerbswidrig einzustufen sei, wenn der vom Patentinhaber mit der geschäftlichen Vereinbarung auf den Generikahersteller übertragene Wert den Wert des im Rahmen dieser Vereinbarung übertragenen Gutes übersteige. Mit anderen Worten müsse eine solche Vertragsgestaltung als wettbewerbswidrig eingestuft werden, wenn die mit der Vergleichsvereinbarung verknüpfte gewöhnliche geschäftliche Vereinbarung in Wirklichkeit dazu diene, eine Wertübertragung vom Patentinhaber an den Generikahersteller zu verschleiern, der keine andere Gegenleistung gegenüberstehe als die Verpflichtung des Letzteren, keine Wettbewerbshandlungen vorzunehmen.

    62.

    Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 943 bis 1032 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Prüfung des von Servier vorgebrachten neunten Klagegrundes – keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung durch die Krka-Vereinbarungen – den Fall der Verknüpfung einer Vergleichs- mit einer Lizenzvereinbarung geprüft, der vorliegend mit der Verknüpfung der Krka-Vergleichsvereinbarung und der Krka-Lizenzvereinbarung gegeben ist.

    63.

    Nach Ansicht des Gerichts gelten in diesem Fall die in der vorstehenden Nr. 61 zusammengefassten Erwägungen zur Verknüpfung einer Vergleichsvereinbarung mit einer üblichen geschäftlichen Vereinbarung nicht. Denn die Verknüpfung einer Vergleichs- mit einer Lizenzvereinbarung sei ein geeignetes Mittel zur Beendigung des Rechtsstreits, da damit der Markteintritt des Generikaherstellers ermöglicht und den Ansprüchen beider Parteien entsprochen werde. Zudem sei die Aufnahme von Vermarktungsverbots- und Nichtangriffsklauseln in eine Vergleichsvereinbarung legitim, wenn dieser Vereinbarung die Anerkennung der Gültigkeit des Patents durch die Parteien zugrunde liege. Einer Lizenzvereinbarung, die nur sinnvoll sei, wenn die Lizenz tatsächlich genutzt werde, liege aber gerade die Anerkennung der Gültigkeit des Patents durch die Parteien zugrunde (Rn. 943 bis 947 des angefochtenen Urteils).

    64.

    Für den Nachweis, dass eine mit einer Vergleichsvereinbarung verknüpfte Lizenzvereinbarung in Wirklichkeit eine umgekehrte Zahlung des Patentinhabers an den Generikahersteller verschleiere, müsse die Kommission demnach dartun, dass die von Letzterem im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung entrichtete Gebühr anormal niedrig sei (Rn. 948 und 952 des angefochtenen Urteils).

    65.

    Zudem werde der wettbewerbswidrige Zweck der Vermarktungsverbots- und Nichtangriffsklauseln der Vergleichsvereinbarung durch die wettbewerbsfördernde Wirkung der Lizenzvereinbarung abgemildert, die den Markteintritt des Generikaherstellers fördere (Rn. 953 bis 956 des angefochtenen Urteils).

    66.

    Daher stelle im Fall eines echten Rechtsstreits zwischen den betreffenden Prozessparteien und einer Lizenzvereinbarung, die in direktem Zusammenhang mit der gütlichen Beilegung dieses Rechtsstreits stehe, die Verknüpfung dieser Vereinbarung mit der Vergleichsvereinbarung kein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer umgekehrten Zahlung dar. In einem solchen Fall müsse die Kommission anhand anderer Indizien dartun, dass die Lizenzvereinbarung keine zu normalen Marktbedingungen abgeschlossene Transaktion darstelle und daher eine umgekehrte Zahlung verschleiere, so dass das gesamte Vertragswerk als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen sei (Rn. 963 des angefochtenen Urteils).

    67.

    Anhand dieser Kriterien hat das Gericht in den Rn. 964 bis 1032 des angefochtenen Urteils die Krka-Vergleichs- und die Krka-Lizenzvereinbarung geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission nicht dargetan habe, dass diese Vereinbarungen einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt hätten. Diese Feststellung hat das Gericht im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

    Es habe sich um echte und nicht um fiktive Rechtsstreitigkeiten gehandelt, und sowohl die Krka-Vergleichsvereinbarung als auch die Krka-Lizenzvereinbarung hätten im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten gestanden (Rn. 965 bis 969 des angefochtenen Urteils).

    Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarungen seien die Parteien, u. a. aufgrund der Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 ( 45 ), von der Gültigkeit des Patents 947 überzeugt gewesen. Der Umstand, dass Krka dieses Patent nach Erlass dieser Entscheidung weiter vor Gericht angegriffen und ihr Erzeugnis weiter vermarktet habe, spreche nicht für das Gegenteil. Damit habe Krka, die von der Gültigkeit des Patents überzeugt gewesen sei, nur ihre Position in den Verhandlungen mit Servier über den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung stärken wollen. Dies werde durch eine spätere Antwort von Krka auf ein Auskunftsverlangen der Kommission bestätigt (Rn. 970, 971, 999, 1000, 1010, 1011 und 1026 bis 1028 des angefochtenen Urteils).

    Die Servier von Krka im Rahmen der Krka-Lizenzvereinbarung geschuldete Lizenzgebühr sei nicht anormal niedrig gewesen, und die Kommission habe nicht dargetan, dass diese Vereinbarung keine zu normalen Marktbedingungen abgeschlossene Transaktion dargestellt habe. Somit habe die Kommission nicht das Vorliegen einer umgekehrten Zahlung, die einen Anreiz darstellen würde, nachgewiesen (Rn. 975 bis 984 des angefochtenen Urteils).

    Die Errichtung eines Duopols zwischen Servier und Krka auf den sieben von der Krka-Lizenzvereinbarung erfassten Märkten habe sich nicht aus dieser Vereinbarung, sondern aus späteren Entscheidungen von Servier und Krka ergeben, die bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht vorhersehbar gewesen seien (Rn. 987 bis 991 des angefochtenen Urteils).

    Es habe keine undurchlässige Aufteilung der Märkte zwischen Servier und Krka gegeben, da es Servier erlaubt gewesen sei, weiter auf den sieben von der Lizenz erfassten Märkten tätig zu sein (Rn. 1003 bis 1006 des angefochtenen Urteils).

    Die Krka-Lizenzvereinbarung habe eine den Wettbewerb auf diesen sieben Märkten fördernde Wirkung gehabt, auch wenn die dem Patent 947 entsprechenden nationalen Patente für einige dieser Märkte noch nicht erteilt gewesen seien, so dass Krka keine Lizenz benötigt habe, um in diese einzutreten oder dort zu verbleiben. Gleichwohl habe die Lizenz die günstige Wirkung gehabt, Krka vor dem späteren Risiko eines Rechtsstreits für den Fall zu schützen, dass Servier auf diesen Märkten in der Zukunft Patente erteilt werden sollten (Rn. 1007 bis 1009 und 1027 des angefochtenen Urteils).

    Die Beweisunterlagen aus der Zeit des Abschlusses der Vereinbarungen, mit denen die Kommission nachweisen wolle, dass Krka das Patent 947 nicht für gültig gehalten und Servier eine Strategie des Ausschlusses der Generikahersteller verfolgt habe, seien fragmentarisch, wenig eindeutig und nicht überzeugend oder würden durch eine spätere Antwort von Krka auf ein Auskunftsverlangen der Kommission entkräftet (Rn. 1010 bis 1025 des angefochtenen Urteils).

    68.

    Als Viertes hat das Gericht schließlich in den Rn. 1041 bis 1060 des angefochtenen Urteils befunden, dass auch die Einstufung der Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung fehlerhaft sei, weil ihr die unrichtige Annahme einer Marktaufteilung durch die Krka-Vergleichs- und die Krka-Lizenzvereinbarung zugrunde liege.

    2) Die Rechtsmittelgründe betreffend den Zweck der Krka-Vereinbarungen

    69.

    Nach Ansicht der Kommission sind die in den vorstehenden Nrn. 62 bis 68 zusammengefassten Erwägungen des Gerichts mit mehreren Rechtsfehlern behaftet.

    70.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe sich im Rahmen seiner Analyse des Zwecks der Krka-Vereinbarungen rechtsfehlerhaft auf die vermeintliche Anerkennung des Patents 947 durch Krka gestützt, ohne den Klagegrund betreffend den potenziellen Wettbewerb zwischen Krka und Servier zu prüfen (i).

    71.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die Lizenz keinen Anreiz für Krka dargestellt habe, die Beschränkungen durch die Krka-Vergleichsvereinbarung zu akzeptieren (ii).

    72.

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Kommission eine fehlerhafte Anwendung des Begriffs der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung durch das Gericht, indem es u. a. zu dem Schluss gelangt sei, dass keine Aufteilung von Märkten zwischen Servier und Krka vorliege, weil diese Aufteilung nicht „undurchlässig“ war, indem es die Beweise für die Überzeugungen der Parteien verfälscht habe und indem es befunden habe, dass sich das errichtete Duopol aus späteren Entscheidungen dieser Parteien und nicht aus den Vereinbarungen ergeben habe (iii).

    73.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dem Gericht seien Rechtsfehler bei der Analyse der Beweisunterlagen betreffend die Absicht der Parteien unterlaufen (iv).

    74.

    Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die wettbewerbsfördernden Wirkungen der Lizenz berücksichtigt (v).

    75.

    Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung rechtsfehlerhaft nicht als wettbewerbswidrig eingestuft (vi).

    i) Zu dem von Krka auf Servier ausgeübten Wettbewerbsdruck (erster Rechtsmittelgrund)

    76.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dem Gericht seien mehrere Rechtsfehler unterlaufen und es habe Beweise verfälscht, indem es mit einer unzureichenden Begründung zu dem Schluss gelangt sei, dass Krka zum Zeitpunkt des Abschlusses der Krka-Vereinbarungen faktisch keine Quelle von Wettbewerbsdruck auf Servier mehr gewesen sei.

    – Zur Zulässigkeit und zur Tauglichkeit dieses Rechtsmittelgrundes

    77.

    Vorab sind die Einwände von Servier zurückzuweisen, dieser Rechtsmittelgrund sei sowohl unzulässig als auch untauglich.

    78.

    Als Erstes benennt die Kommission entgegen dem Vorbringen von Servier die von ihr beanstandeten Aspekte des angefochtenen Urteils genau.

    79.

    Als Zweites versucht die Kommission auch nicht, wie Servier behauptet, den Gerichtshof zu einer erneuten Sachverhaltswürdigung zu veranlassen. Die Kommission macht geltend, das Gericht habe gegen die Regeln über die Beweislast und die Beweisführung im Unionsrecht verstoßen und es habe Beweise verfälscht sowie seine Erläuterungen hierzu unzureichend begründet. Solche Fehler können jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden. Zudem betreffen die Beanstandungen der Kommission die rechtliche Einstufung der vom Gericht geprüften Tatsachen und die von diesem daraus abgeleiteten Rechtsfolgen, was ebenfalls der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt ( 46 ).

    80.

    Als Drittes ist auch dem Vorbringen von Servier, dieser Rechtsmittelgrund sei untauglich, nicht zu folgen.

    81.

    Nach Ansicht von Servier kann der Umstand, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob zwischen Servier und Krka ein potenzieller Wettbewerb bestand, nicht die im angefochtenen Urteil gezogenen Schlussfolgerungen, dass keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliege, in Frage stellen, da diese auf andere Gründe als die Einstufung von Krka als potenzieller Wettbewerber von Servier gestützt seien.

    82.

    Dieser Einwand von Servier bezieht sich auf die in Rn. 1234 des angefochtenen Urteils enthaltene Erwägung des Gerichts, seine Feststellung, dass die Krka-Vereinbarungen nach seiner Analyse weder eine bezweckte noch eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung darstellten, mache die Prüfung des Klagegrundes betreffend den potenziellen Wettbewerb zwischen Servier und Krka durch das Gericht überflüssig.

    83.

    Entgegen dem, was diese Randnummer nahezulegen scheint und was Servier geltend macht, hat aber das Gericht die Einstufung der Krka-Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (und auch die Einstufung dieser Vereinbarungen als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung ( 47 )) nicht aus Gründen zurückgewiesen, die mit der Einstufung von Krka als potenziellem Wettbewerber von Servier nichts zu tun haben.

    84.

    Wie aus der Zusammenfassung der Ausführungen des Gerichts in den vorstehenden Nrn. 60, 63 und 67 hervorgeht, hat sich das Gericht auf die vermeintliche Anerkennung der Gültigkeit des Patents 947 durch Krka gestützt, um die Einstufung der Krka-Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zurückzuweisen. Das Gericht hat im Kern befunden, dass Krka entgegen der Feststellung der Kommission (siehe oben, Nr. 58) ihre Einwilligung, auf den von dem Vergleich erfassten 18/20 Märkten der Union nicht in Wettbewerb mit Servier zu treten, nicht deshalb gegeben habe, weil Servier ihr die Lizenz auf den sieben anderen Märkten angeboten habe, sondern weil sie das Patent 947 für gültig gehalten habe.

    85.

    Dem Gericht zufolge ist eine Patentvergleichsvereinbarung, die Nichtangriffs- und Vermarktungsverbotsklauseln enthält, nur dann als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen, wenn ihr ein dem Generikahersteller vom Patentinhaber gewährter Anreiz, nicht aber, wenn ihr die Anerkennung der Gültigkeit des Patents durch die Parteien zugrunde liegt (Rn. 262 bis 265 des angefochtenen Urteils).

    86.

    Somit bildet die vermeintliche Anerkennung der Gültigkeit des Patents 947 durch Krka – zusammen mit dem vermeintlich fehlenden Anreizcharakter der in der Krka-Lizenzvereinbarung liegenden Wertübertragung an Krka ( 48 ) – das Leitmotiv der Ausführungen des Gerichts im Rahmen seiner Analyse des wettbewerbswidrigen Zwecks der Krka-Vereinbarungen (Rn. 970, 971, 999, 1000, 1010 bis 1012 und 1026 bis 1028 des angefochtenen Urteils).

    87.

    Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission aber gerade geltend, dass das Gericht nicht über die Anerkennung der Gültigkeit des Patents 947 durch Krka habe befinden können, ohne zuvor die Vorfrage des Bestehens eines potenziellen Wettbewerbs zwischen Krka und Servier geprüft zu haben. Denn die Kommission habe für ihr Vorbringen, dass Krka ein potenzieller Wettbewerber von Servier gewesen sei, vom Gericht außer Betracht gelassene Beweise dafür vorgelegt, dass Krka gerade nicht von der Gültigkeit dieses Patents überzeugt gewesen sei. Zudem habe das Gericht die von der Kommission vorgelegten Beweise, die es selektiv ausgewählt und auf die es seine Überzeugung von der vermeintlichen Anerkennung dieses Patents durch Krka gestützt habe, verfälscht und es habe bei der Auslegung dieser Beweise offensichtlich fehlerhafte alternative Erklärungen vorgebracht.

    88.

    Aus diesem Vortrag geht hervor, dass die Kommission nicht nur geltend macht, dass das Gericht hätte prüfen müssen, ob Servier und Krka bei Abschluss der Krka-Vereinbarungen potenzielle Wettbewerber gewesen seien, sondern auch und vor allem, dass das Gericht seine Analyse betreffend den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Vereinbarungen auf eine partielle oder sogar selektive Beurteilung und eine Verfälschung des Akteninhalts gestützt habe.

    89.

    Es steht außer Zweifel, dass eine solche Rüge für die Prüfung relevant ist, ob die Feststellung des Gerichts stichhaltig ist, dass die Krka-Vereinbarungen nicht wettbewerbswidrig seien. Sollte sie sich als begründet erweisen, könnte sie nämlich die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung aufzeigen und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen ( 49 ).

    90.

    Folglich ist die auf die vorgebliche Untauglichkeit des ersten Rechtsmittelgrundes gestützte Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

    – Zur Begründetheit

    91.

    Der Kommission zufolge sind dem Gericht Rechtsfehler unterlaufen, als es in den Rn. 970, 1026, 1028, 1154 und 1162 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass Krka die Gültigkeit des Patents 947 anerkannt habe und dass ihr Vorgehen im Anschluss an die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 ( 50 ) nicht zeige, dass sie entschlossen gewesen sei, sich ungeachtet dieser Entscheidung weiter um einen Markteintritt zu bemühen.

    92.

    Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt, sich nur dann richtig beantworten lässt, wenn die in der streitigen Entscheidung angeführten Indizien nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des in Rede stehenden Produktmarkts gewürdigt werden ( 51 ). Die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle erstreckt sich auf sämtliche Bestandteile der Beschlüsse der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht auf der Grundlage der von den Parteien geltend gemachten Rechtsgründe sicherstellt ( 52 ).

    93.

    Sodann ist zu beachten, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweisen ihre Glaubhaftigkeit ist ( 53 ). Um ihrer Beweislast zu genügen, muss die Kommission hinreichend eindeutige und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung stattgefunden hat ( 54 ).

    94.

    Jedoch muss nicht jeder von der Kommission erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dieser Anforderung entspricht ( 55 ). Die Beweiselemente, über die die Kommission verfügt, müssen durch Schlussfolgerungen ergänzt werden können, und das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können ( 56 ).

    95.

    Stützt sich die Kommission auf die Annahme, dass sich der festgestellte Sachverhalt nur durch ein wettbewerbswidriges Verhalten erklären lasse, so kann eine Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden, wenn das Vorbringen der betroffenen Unternehmen den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lässt und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglicht als die der Kommission ( 57 ).

    96.

    Eine Verfälschung von Beweisen ist schließlich gegeben, wenn sich, ohne dass neue Beweise erhoben werden müssen, die Würdigung der vorliegenden Beweismittel als offensichtlich unzutreffend erweist ( 58 ), weil das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Würdigung dieser Beweise offensichtlich überschritten hat ( 59 ).

    97.

    Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 1016 des angefochtenen Urteils gelten alle diese Grundsätze und insbesondere die oben in Nr. 94 zusammengefassten nicht nur dann, wenn die Kommission das Bestehen eines Kartells oder wettbewerbswidriger Kontakte aus lückenhaften und vereinzelten Beweisen ableiten muss. Diese Grundsätze sind auch in einer Situation wie der hier in Rede stehenden relevant, in der die Kommission über den Inhalt der betreffenden Vereinbarungen verfügen konnte ( 60 ).

    98.

    In seiner solchen Situation muss zwar nicht der Inhalt dieser Vereinbarungen selbst durch Deduktionen rekonstruiert werden. Die Antwort auf die Frage, ob damit eine unrechtmäßige Marktaufteilung bezweckt war, ist jedoch nicht nur aus diesem Inhalt, sondern auch aus dem Kontext der Vereinbarungen und gegebenenfalls der Absicht der Parteien abzuleiten ( 61 ). Für die Auslegung dieser Kontextelemente behalten aber die vorgenannten Grundsätze ihre uneingeschränkte Relevanz.

    99.

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission solche Kontextelemente geprüft, um festzustellen, ob Krka vor dem Abschluss der Krka-Vereinbarungen ein potenzieller Wettbewerber von Servier war. Hierzu legte die Kommission in den Erwägungsgründen 1680 bis 1700 des streitigen Beschlusses dar, dass Krka mit Abstand der erste Generikakonkurrent gewesen sei, der die Wettbewerbsstellung von Servier bei der Lieferung von Perindopril bedroht habe, dass Servier und Krka bereits tatsächliche Konkurrenten bei der Lieferung von Perindopril in der Tschechischen Republik, Ungarn, Litauen, Polen und Slowenien gewesen seien und dass Krka ein potenzieller Wettbewerber auf den übrigen Märkten der Union gewesen sei, denn erstens habe deren Erzeugnis bereits vor der Markteinführung gestanden, zweitens seien die patentrechtlichen Hindernisse nicht unüberwindbar gewesen, drittens habe sie eine Reihe von Kooperationspartnern für mehrere Märkte gehabt, und viertens habe sie sich um den Eintritt in diese Märkte bemüht.

    100.

    Was insbesondere die Beurteilung der Gültigkeit der Servier-Patente durch Krka angeht, stellte die Kommission zum einen fest, dass eine Vielzahl von Urkundenbeweisen aus der Zeit vor der Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 belegte, dass Krka davon überzeugt gewesen sei, dass sie mit ihrer Nichtigkeitsklage obsiegen werde (Erwägungsgrund 1685 des streitigen Beschlusses).

    101.

    Zum anderen befand die Kommission, dass die Behauptung von Krka, die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 habe sie veranlasst, ihre Bemühungen um die Vermarktung der Alpha-Form von Perindopril-Erbumin einzustellen, nicht zutreffe und dass der Vortrag von Krka dazu nicht überzeugend sei angesichts einer Reihe von Beweisen, die zeigten, dass diese die genannte Entscheidung nicht akzeptiert habe und weiter entschlossen gewesen sei, mit ihrem Erzeugnis in den Markt einzutreten (Erwägungsgründe 1686 bis 1691 des streitigen Beschlusses).

    102.

    Die Kommission macht geltend, wenn das Gericht die Beweise und die Darlegung berücksichtigt hätte, die die in den vorstehenden Nrn. 99 bis 101 zusammengefassten Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses enthielten, hätte es in den Rn. 971, 1010, 1011 und 1017 des angefochtenen Urteils nicht zu dem Schluss kommen können, dass Krka die Gültigkeit des Patents 947 anerkannt und im Anschluss an die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 und die am 3. Oktober 2006 im Vereinigten Königreich gegen sie ergangene einstweilige Verfügung ( 62 ) ihre Markteintrittsbemühungen eingestellt habe.

    103.

    In den Rn. 970 und 1154 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht mit der Feststellung begnügt, dass „zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichs- und der Lizenzvereinbarung übereinstimmende Indizien vor[lagen], aufgrund deren die Parteien annehmen konnten, dass das Patent 947 gültig war“, und dafür auf die Rn. 967 und 968 dieses Urteils verwiesen. In diesen Randnummern hat es einige Tatsachen betreffend das Einspruchsverfahren gegen das Patent 947 vor dem EPA und den Rechtsstreit zwischen Krka und Servier vor den englischen Gerichten zusammengefasst ( 63 ).

    104.

    Dabei hat das Gericht jedoch nur die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 und die einstweilige Verfügung des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (patents court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Chancery-Abteilung [Patentkammer]) gegen Krka vom 3. Oktober 2006 berücksichtigt. Damit hat es folgende, von der Kommission mit dem vorliegenden Rechtsmittel vorgetragene Gesichtspunkte außer Betracht gelassen, die für die Frage relevant sind, wie Krka die Gültigkeit des Patents 947 vor der Unterzeichnung der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung am 27. Oktober 2006 beurteilt hat:

    Aus Urkundenbeweisen für die Beurteilung der Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 durch Krka ergibt sich, dass diese die genannte Entscheidung als „schockierend“, “verheerend“ und voreingenommen empfand, dass sie deren Begründung nicht akzeptierte und dass sie entschlossen war, sie nicht hinzunehmen (Erwägungsgrund 1688 des streitigen Beschlusses).

    Nach der Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 stellte Krka nicht nur weiter die Gültigkeit des Patents 947 vor dem EPA in Frage ( 64 ), sondern erhob im September 2006 beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (patents court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Chancery-Abteilung [Patentkammer]) Widerklagen auf Nichtigerklärung der Patente 947 und 340 und einen Antrag auf Durchführung eines summarischen Verfahrens (application for summary judgment) ( 65 ) (Erwägungsgründe 1687 und 1688 des streitigen Beschlusses).

    In dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Beschluss dieses Hohen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2006, mit dem dem Antrag von Servier auf einstweilige Verfügung gegen Krka stattgegeben und die Durchführung eines Verfahrens zur Hauptsache angeordnet wurde ( 66 ), hieß es, dass Krka über eine solide Grundlage für die Anfechtung des Patents 947 verfüge (Erwägungsgründe 904 und 1689 des streitigen Beschlusses).

    In Ungarn trat Krka am 13. Oktober 2006 erfolgreich einem Antrag Serviers auf einstweilige Verfügung entgegen, der zurückgewiesen wurde ( 67 ) (Erwägungsgrund 1687 des streitigen Beschlusses).

    Eine Reihe von Beweisen zeigt, dass Servier das Risiko einer Nichtigerklärung des Patents 947 nicht für marginal, sondern für real und konkret hielt (Erwägungsgrund 1691 des streitigen Beschlusses).

    Krka gab gegenüber der Kommission an, Servier sei der Ansicht gewesen, dass Krka im Rahmen des Einspruchsverfahrens beim EPA und des Widerspruchsverfahrens im Vereinigten Königreich über einen der besten und umfassendsten Beweise verfügte (Erwägungsgründe 912, 1688 und 1690 des streitigen Beschlusses).

    105.

    Das Gericht hat nicht erläutert, aus welchen Gründen es diese Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat, und erst recht nicht, wie diese mit der Feststellung vereinbar sein sollen, dass Krka die Gültigkeit des Patents im Anschluss an die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 und die einstweilige Verfügung des britischen Gerichts vom 3. Oktober 2006 anerkannt habe.

    106.

    Erstens hat das Gericht nichts angeführt, was das Vorbringen der Kommission in Frage stellen würde, es gebe kein Dokument aus der Zeit des Abschlusses der Vereinbarungen, aus dem hervorgehe, dass sich die Beurteilung des Patents 947 durch Krka aufgrund dieser Entscheidung und dieser einstweiligen Verfügung geändert hätte.

    107.

    In den Erwägungsgründen 1688 und 1690 des streitigen Beschlusses räumte die Kommission ein, dass Krka im Anschluss an die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 von ihrer prozessrechtlichen Position zwar nicht mehr völlig überzeugt gewesen sei und dass diese Entscheidung und die im Vereinigten Königreich gegen Krka und Apotex ergangenen Verfügungen ( 68 ) die Beurteilung der patenrechtlichen Lage durch Krka sicherlich beeinflusst hätten. Gleichwohl war die Kommission der Auffassung, Krka sei weit davon entfernt gewesen, von ihrer Überzeugung abzurücken, dass das Patent 947 ungültig sei, und sei darin von ihren Partnern unterstützt worden. Nichts habe der realen und konkreten Möglichkeit für Krka entgegengestanden, das Patent 947 in einem Verfahren zur Hauptsache für ungültig erklären zu lassen.

    108.

    Wie die Kommission vorträgt, wird diese Analyse durch die oben in Nr. 104 angeführten Gesichtspunkte bestätigt, während der gegenteilige Standpunkt des Gerichts durch den Inhalt der Akten nicht gestützt wird.

    109.

    Zweitens hat sich das Gericht in den Rn. 1010 und 1011 des angefochtenen Urteils auf eine in Erwägungsgrund 913 des streitigen Beschlusses wiedergegebene Antwort von Krka auf ein Auskunftsverlangen der Kommission gestützt, in der Krka u. a. ausgeführt hatte, dass ihr „[d]ie Erlangung einer Lizenz und die Rücknahme der Einsprüche … zu diesem Zeitpunkt als die beste Option [erschienen]“ und dass „[n]ach allen anderen Szenarien … eine Markteinführung erst frühestens zwei Jahre nach dem Juli 2006 erfolgen [konnte], und selbst nach diesem Zeitraum … eine Markteinführung nicht garantiert [war] (Risiko der Aufrechterhaltung des Patents 947, Risiken der Entwicklung der Non-Alpha-Form)“. Das Gericht hat festgestellt, dass dieser Auszug „die Feststellung [bestätigt], dass Krka ein Verbleiben auf den Märkten der sieben von der Lizenzvereinbarung erfassten Mitgliedstaaten oder einen Eintritt in diese ohne diese Lizenzvereinbarung wegen des Patents 947 für unmöglich hielt“.

    110.

    Indem es damit einer von Krka im Verfahren vor der Kommission abgegebenen Erklärung größeres Gewicht eingeräumt hat als Beweisen, die die Überzeugungen von Krka vor Abschluss der Krka-Vereinbarungen belegen, hat das Gericht die Grundsätze verkannt, die für die Beweisführung vor den Unionsgerichten gelten. Nach diesen Grundsätzen haben später für das Verfahren vor der Kommission abgegebene Erklärungen einen geringeren Beweiswert als Beweise und Unterlagen aus der Zeit des fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltens, die in tempore non suspecto und in direktem Zusammenhang mit den in Rede stehenden Tatsachen erstellt worden sind ( 69 ).

    111.

    Drittens ist auch kaum zu erkennen, wie die von Krka während der Untersuchung der Kommission abgegebene, in Erwägungsgrund 1738 des streitigen Beschlusses angeführte Erklärung, wonach „die Opportunitätskosten einer Entscheidung gegen den Abschluss einer Vereinbarung ‚über 10 Mio. Euro entgangener Gewinne in drei Jahren‘ betragen würden“, ein, wie das Gericht in Rn. 1000 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, „zusätzliches Indiz dafür“ sein konnte, „dass sie das Patent 947 für gültig hielt“. Diese Gewinne entsprachen den Gewinnen, die bei einem Eintritt in die sieben von der Krka-Lizenzvereinbarung erfassten Märkte oder einem Verbleib auf diesen erwartet wurden, und somit einer Schätzung des Marktwerts der Lizenz.

    112.

    Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend macht, lässt sich entgegen dem Vorgehen des Gerichts aus dem Umstand, dass Krka den Wert der Lizenz im Verfahren vor der Kommission so geschätzt hat, nicht ableiten, dass Krka das Patent 947 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Krka-Vereinbarungen für gültig hielt. Dieser Sichtweise des Gerichts scheint der Gedanke zugrunde zu liegen, diese Erklärung von Krka bedeute, dass diese bei Abschluss dieser Vereinbarungen überzeugt gewesen sei, dass sie diesen Betrag verlieren würde, wenn Servier ihr keine Lizenz gewähren würde, da sie ohne eine solche Lizenz nicht in diese Märkte eintreten oder auf ihnen verbleiben könnte.

    113.

    Wie die Kommission jedoch ausführt, wird diese Sichtweise durch kein Indiz bestätigt, und es bestehen vielmehr gewichtige Indizien dafür, dass Krka ohne Vereinbarungen mit Servier auf den von der Lizenz erfassten Märkten verblieben wäre, u. a. der Umstand, dass Krka nach der Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 ihr Produkt weiter in Ungarn verkauft hat und dass sie sich erfolgreich gegen den von Servier in Ungarn gestellten Antrag auf einstweilige Verfügung gewehrt hat (Erwägungsgrund 1675 des streitigen Beschlusses).

    114.

    Viertens erschließt sich auch nicht, warum das Gericht der von Servier am 3. Oktober 2006 vor dem britischen Gericht erlangten Verfügung gegen Krka eine überragende Bedeutung beigemessen, in dem betreffenden, den Krka-Vereinbarungen gewidmeten Teil des angefochtenen Urteils aber nicht einmal erwähnt hat, dass ein gleichartiger Antrag von Servier auf einstweilige Verfügung gegen Krka in Ungarn am 13. Oktober 2006 zurückgewiesen worden war ( 70 ).

    115.

    In Rn. 1155 des angefochtenen Urteils, in dem den Auswirkungen der Krka-Vereinbarungen gewidmeten Teil, hat das Gericht diesen Gesichtspunkt mit der Begründung außer Betracht gelassen, dass es sich um ein Verfahren gehandelt habe, das keines der Länder betroffen habe, in denen die Kommission das Vorliegen einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung festgestellt habe (Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich [siehe oben, Nr. 39]). Dieses Argument ist jedoch ungeeignet, um zu erklären, warum ein solcher Prozesserfolg von Krka deren Beurteilung der Gültigkeit des Patents 947 und ihrer Position in dem Rechtsstreit über dieses Patent nicht beeinflusst haben soll, während nach Ansicht des Gerichts die von Servier im Vereinigten Königreich erlangte Verfügung sich so entscheidend auf die Wahrnehmung von Krka ausgewirkt haben soll. Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 1690 und 1697 des streitigen Beschlusses anhand von Beispielen erläutert hat, konnte eine erfolgreiche Anfechtung in einer Rechtsordnung eine Reihe von Anfechtungen in anderen Rechtsordnungen nach sich ziehen. Dies wird durch die von Apotex und ihrer niederländischen Tochtergesellschaft betriebenen Verfahren bestätigt, die oben in den Nrn. 23 bis 25 beschrieben worden sind.

    116.

    Zudem ist die in Rn. 968 des angefochtenen Urteils in seiner verbindlichen französischen Sprachfassung enthaltene Feststellung des Gerichts, mit dem Beschluss vom 3. Oktober 2006 habe das britische Gericht „dem Antrag von Servier auf einstweilige Verfügung statt[gegeben] und … den von Krka am 1. September 2006 gestellten Antrag … zurück[gewiesen]“, missverständlich. In dieser Randnummer erwähnt das Gericht nur den Umstand, dass Krka am 1. September 2006 eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents 947 erhoben hatte, was nahelegt, dass am 3. Oktober 2006 diese Widerklage abgewiesen wurde. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Das Gericht versäumt es, in dieser Randnummer darauf hinzuweisen, dass Krka ebenfalls am 1. September 2006 einen Antrag auf Durchführung eines summarischen Verfahrens gestellt hatte. Nur diesen Antrag hat aber das britische Gericht mit seinem Beschluss vom 3. Oktober 2006 zurückgewiesen, weil seiner Ansicht nach die Prüfung des Patents die Durchführung eines Verfahrens zur Hauptsache erforderte. Dagegen hat das britische Gericht in diesem Stadium keineswegs die von Krka erhobene Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents 947 abgewiesen, die bis zur Erledigung des Verfahrens infolge der Krka-Vergleichsvereinbarung anhängig geblieben ist (Rn. 23 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 904 und 1689 des streitigen Beschlusses). Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen und in der Sitzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ausgeführt hat, empfahl das britische Gericht, die materiell-rechtliche Prüfung des Patents rasch vorzunehmen, und ordnete die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens an, das am 21. Februar 2007 beginnen sollte.

    117.

    Fünftens steht, wie die Kommission ausführt, die vom Gericht vertretene Auslegung, wonach die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 und die von dem britischen Gericht am 3. Oktober 2006 zugunsten von Servier erlassene einstweilige Verfügung gegen Krka entscheidende Faktoren gewesen seien, um diese von der Gültigkeit des Patents 947 zu überzeugen und sie zur Aufgabe ihrer Bemühungen um einen unabhängigen Markteintritt zu veranlassen, im Widerspruch zu anderen Ausführungen des Gerichts.

    118.

    So hat das Gericht in den Rn. 366 bis 370 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass solche Verfügungen wegen ihrer vorläufigen Natur die Entfaltung eines potenziellen Wettbewerbs nicht verhinderten, dass sogar Urteile in der Sache bis zur Erschöpfung des Rechtswegs vorläufiger Natur seien und dass eine die Gültigkeit des Patents 947 bestätigende Entscheidung wie die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 (abgesehen davon, dass auch dagegen noch ein Rechtsbehelf gegeben und dass sie später tatsächlich aufgehoben worden sei ( 71 )) keineswegs der Frage des rechtsverletzenden Charakters der Generika vorgreife, die dieses Patent nach Ansicht seines Inhabers verletzten.

    119.

    Sechstens vermögen die alternativen Erläuterungen, mit denen das Gericht begründet, warum die von ihm bei seiner Prüfung berücksichtigten Gesichtspunkte nicht der Feststellung entgegenstünden, dass Krka die Gültigkeit des Patents 947 anerkannt habe, nicht zu überzeugen.

    120.

    In den Rn. 1026 und 1162 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „der Umstand, dass Krka weiter die Patente von Servier angegriffen und ihr Erzeugnis vermarktet hat, obwohl die Gültigkeit des Patents 947 von der Einspruchsabteilung des EPA bestätigt worden war, kein entscheidender Gesichtspunkt für den Schluss auf das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung [ist], da sich eine solche Aufrechterhaltung des Wettbewerbsdrucks auf Servier mit dem Wunsch von Krka erklären lässt, trotz der von ihr vorhergesehenen Prozessrisiken ihre Position in den Verhandlungen zu stärken, in die sie mit Servier treten könnte, um zu einer Vergleichsvereinbarung zu gelangen“.

    121.

    Zu Recht macht aber die Kommission geltend, dass das Gericht mit dieser Schlussfolgerung die Tatsache, dass Krka das Patent 947 auch nach der Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 weiter in Frage gestellt hat, offensichtlich unrichtig beurteilt hat, ohne das vorgenannte von der Kommission zusammengestellte Indizienbündel zu berücksichtigen und ohne die Plausibilität seiner alternativen Erläuterung daran zu messen.

    122.

    Angesichts der oben in Nr. 104 zusammengefassten, von der Kommission vorgelegten Beweise vermag nichts die Überzeugung des Gerichts zu stützen, dass Krka von der Gültigkeit des Patents 947 überzeugt gewesen und nur weiter gerichtlich gegen dieses Patent vorgegangen sei, um ihre Verhandlungsposition gegenüber Servier zu verbessern, und das Gericht führt kein Indiz an, aus dem es eine solche Auslegung hätte ableiten können.

    123.

    Zudem widerspricht sich, wie die Kommission zu Recht vorbringt, das Gericht selbst, wenn es einerseits in den Rn. 963 und 965 bis 968 des angefochtenen Urteils erläutert, dass zwischen Servier und Krka echte Rechtsstreitigkeiten bestanden, zugleich aber andererseits in Rn. 1026 des angefochtenen Urteils ausführt, dass die Fortsetzung dieser Rechtsstreitigkeiten durch Krka nur eine strategische Haltung gewesen sei, um ihre Position in den Verhandlungen mit Servier über die Vergleichsvereinbarung zu verbessern.

    124.

    Siebtens ist auch die Erläuterung nicht überzeugend, mit der das Gericht den in den Erwägungsgründen 1747 bis 1756 des streitigen Beschlusses enthaltenen Einwand der Kommission, den diese im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels wiederholt hat, zurückgewiesen hat, dass der Inhalt der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung nicht die patentrechtlichen Positionen und Risiken in den von diesen Vereinbarungen erfassten Ländern widerspiegle. In Polen, der Tschechischen Republik und der Slowakei war kein dem Patent 947 entsprechendes nationales Patent erteilt worden ( 72 ), doch hatte Servier Wert auf die Gewährung einer Lizenz für diese Länder gelegt. Nach Ansicht der Kommission zeigt dies, dass Ziel dieser Vereinbarungen nicht die Erreichung eines Kompromisses auf der Grundlage der Stärke dieses Patents gewesen sei, sondern die Teilung und Aufteilung der Märkte im alleinigen geschäftlichen Interesse der Parteien. Somit seien Grundlage der Vereinbarungen nicht „unterschiedliche patentrechtliche Risiken für Krka gewesen, sondern wirtschaftliche Interessenzonen, da Lettland und die Slowakei zu den Kernmärkten von Krka gehörten“.

    125.

    Das Gericht hat diesen Einwand nicht berücksichtigt und diese Thematik nur in den Rn. 1007 bis 1009 und 1027 des angefochtenen Urteils angesprochen, in denen es ausgeführt hat, dass die Krka-Lizenzvereinbarung eine den Wettbewerb auf diesen sieben Märkten fördernde Wirkung gehabt habe, auch wenn auf einigen dieser Märkte die dem Patent 947 entsprechenden nationalen Patente noch nicht erteilt worden seien, so dass Krka dort für den Markteintritt keine Lizenz benötigt habe. Dem Gericht zufolge konnte Krka dank der Lizenz das spätere Risiko eines Rechtsstreits für den Fall vermeiden, dass Servier in Zukunft auf diesen Märkten Patente erteilt werden sollten. Diese Begründung ist jedoch unzureichend nicht nur für den Nachweis angeblicher wettbewerbsfördernder Wirkungen der Lizenz ( 73 ), sondern auch zur Widerlegung der Auslegung der Kommission, wonach den Krka-Vereinbarungen nicht die Beurteilung der patentrechtlichen Risiken auf den verschiedenen betroffenen Märkten durch die Parteien zugrunde lag.

    126.

    Achtens schließlich ist der Annahme des Gerichts, die sich im Wesentlichen in den Rn. 943 bis 947, 963, 965 bis 972, 1030 und 1157 des angefochtenen Urteils findet, nicht zu folgen, wonach der Abschluss der Krka-Lizenzvereinbarung selbst bestätige, dass Krka die Gültigkeit des Patents 947 anerkannt habe.

    127.

    Das Gericht hat diese Schlussfolgerung in den Rn. 947, 1030 und 1157 des angefochtenen Urteils mit dem Hinweis darauf begründet, dass dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung, der für einen Lizenznehmer nur sinnvoll sei, wenn die Lizenz tatsächlich genutzt werde, die Anerkennung der Gültigkeit des Patents durch die Parteien zugrunde liege. Daraus, dass einer Lizenzvereinbarung grundsätzlich oder in der Regel die Anerkennung des fraglichen Patents zugrunde liegt, abzuleiten, dass in einem konkreten Fall die Parteien einer solchen Vereinbarung zwangsläufig die Gültigkeit des Patents anerkennen, kommt jedoch einem Zirkelschluss gleich. Außerdem wäre die Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die Parteien wettbewerbswidriger Vereinbarungen sich der Anwendung von Art. 101 AEUV einfach dadurch entziehen könnten, dass sie diesen Vereinbarungen eine bestimmte Form geben ( 74 ).

    128.

    Da die Form einer Vereinbarung nicht ausschlaggebend sein kann, müssen sich somit die Kommission und die Unionsgerichte, wie aus der oben in den Nrn. 92 bis 96 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, nach den insoweit geltenden Regeln über die Beweisführung auf ein Bündel relevanter, übereinstimmender und überzeugender Beweise stützen, um darzutun, dass die konkret in Rede stehende Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen ist.

    129.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aber entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 1018, 1019 und 1025 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission tatsächlich ein solches Indizienbündel zusammengetragen hatte, um darzutun, dass Krka zum Zeitpunkt des Abschlusses der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung nicht von der Gültigkeit des Patents 947 überzeugt und im Gegenteil entschlossen gewesen sei, weiter dagegen vorzugehen und zu versuchen, trotz dieses Patents in den Markt einzutreten oder auf diesem zu verbleiben. Zu Unrecht hat das Gericht in diesen Randnummern ausgeführt, dass die von der Kommission zusammengetragenen Beweise fragmentarisch und nicht eindeutig seien, ohne dass es die Gesamtheit dieser Beweise geprüft hat und indem es die von ihm geprüften, selektiv von ihm ausgewählten Beweise einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung unterzogen hat.

    – Zwischenergebnis

    130.

    Unter diesen Umständen ist die Kommission zu Recht der Ansicht, dass das Gericht gegen die für die Beweisführung und deren richterliche Kontrolle im Unionsrecht geltenden Grundsätze verstoßen hat. Wie bereits dargelegt, muss gemäß diesen Grundsätzen die Beweiswürdigung ganzheitlich und schlüssig sein und ihre Kontrolle muss sich auf sämtliche Bestandteile der Beschlüsse der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV erstrecken ( 75 ).

    131.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine offensichtlich selektive Würdigung des Inhalts der Akten vorgenommen sowie die Berücksichtigung einer Vielzahl relevanter Beweise unterlassen und die von ihm berücksichtigten Beweise in einer Weise ausgelegt, die nicht durch die Akten gestützt wird und nicht überzeugend ist. Die Bemühungen des Gerichts, die von der Kommission festgestellten Tatsachen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, erlauben es somit nicht, eine andere plausible Erklärung dieser Tatsachen an die Stelle der von der Kommission vertretenen zu setzen.

    132.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der erste Rechtsmittelgrund durchgreift.

    133.

    In Anbetracht der Bedeutung, die das Gericht bei der Prüfung des wettbewerbswidrigen Zwecks der Krka-Vereinbarungen der – wie sich herausgestellt hat, unzutreffenden – Feststellung beigemessen hat, dass Krka die Gültigkeit des Patents 947 anerkannt habe, zieht die Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes allein schon die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich, soweit mit ihm festgestellt worden ist, dass ein wettbewerbswidriger Zweck dieser Vereinbarungen nicht nachgewiesen sei.

    134.

    Gleichwohl ist es, u. a. im Hinblick auf eine eigene Sachentscheidung des Gerichtshofs nach Aufhebung des angefochtenen Urteils, zweckmäßig, auch die übrigen von der Kommission vorgebrachten Rechtsmittelgründe betreffend die Prüfung des wettbewerbswidrigen Zwecks der Krka-Vereinbarungen zu prüfen.

    ii) Zur Lizenz als Anreiz für Krka, die mit dem Vergleich verbundenen Beschränkungen zu akzeptieren (zweiter Rechtsmittelgrund)

    135.

    Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht mehrere Rechtsfehler, Beweisverfälschungen, Begründungsmängel und Widersprüche in der Begründung bei der Analyse des Inhalts und der Ziele der Krka-Lizenzvereinbarung als Anreiz für Krka vor, die in der Krka-Vergleichsvereinbarung enthaltenen Beschränkungen zu akzeptieren.

    136.

    In den Erwägungsgründen 1738 ff. des streitigen Beschlusses führte die Kommission aus, die Krka von Servier gewährte Lizenz für die sieben mittel- und osteuropäischen Märkte habe einen erheblichen Anreiz für Krka dargestellt, mittels der Vergleichsvereinbarung zu akzeptieren, auf den übrigen 18/20 Märkten der Union nicht in Wettbewerb mit Servier zu treten.

    137.

    Der Kommission zufolge stellte die Lizenz einen erheblichen Anreiz für Krka dar, diese Beschränkungen zu akzeptieren, da sie erstens die traditionellen Märkte von Krka in der Union betroffen habe, auf denen sie ihre höchsten Margen erzielt habe, ihr zweitens die Sicherheit geboten habe, dass Servier ihr nicht mehr mit der Durchsetzung des Patents 947 drohen würde, und es sich drittens um eine Alleinlizenz gehandelt habe, mit der ein faktisches Duopol von Servier und Krka auf den sieben betreffenden Märkten errichtet worden sei. Krka habe so die Gewissheit erlangt, dank der Lizenz ihre Verkäufe zu sichern und dank des beschränkten Wettbewerbsdrucks auf diesen Märkten hohe Gewinne zu generieren. Krka habe den Geldwert der eingeräumten Vorteile auf über 10 Mio. Euro veranschlagt (Erwägungsgründe 1738 bis 1742 des streitigen Beschlusses).

    138.

    Das Gericht hat seinerseits in den Rn. 948 bis 952 des angefochtenen Urteils ausgeführt, da es grundsätzlich gerechtfertigt sei, eine Lizenzvereinbarung, der die Anerkennung der Gültigkeit des Patents zugrunde liege, mit einer Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Patentrechtsstreits, die Vermarktungsverbots- und Nichtangriffsklauseln enthalte, zu verknüpfen, sei eine solche Verknüpfung anders als bei anderen akzessorischen Vereinbarungen kein „gewichtiges Indiz“ für eine umgekehrte Zahlung. Daher müsse die Kommission für den Nachweis, dass die Lizenzvereinbarung in Wirklichkeit eine umgekehrte Zahlung des Patentinhabers an den Generikahersteller verschleiere, dartun, dass die von Letzterem an den Patentinhaber gezahlte Gebühr anormal niedrig und die Lizenzvereinbarung somit nicht zu normalen Marktbedingungen geschlossen worden sei.

    139.

    In den Rn. 975 bis 984 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, die Servier von Krka im Rahmen der Krka-Lizenzvereinbarung geschuldete Gebühr sei nicht anormal niedrig gewesen und die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Lizenzvereinbarung keine zu normalen Marktbedingungen abgeschlossene Transaktion gewesen sei. Somit habe die Kommission nicht das Vorliegen einer umgekehrten Zahlung nachgewiesen, die einen Anreiz im Rahmen der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung darstellen würde.

    140.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen von Servier die Frage, ob das Gericht zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, dass das gesamte aus der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung bestehende Vertragswerk keine Wertübertragung von Servier an Krka beinhaltet habe, für die die einzige Gegenleistung die Verpflichtung Letzterer zur Unterlassung von Wettbewerb gewesen sei, keine Würdigung von Tatsachen betrifft, für die außer im Fall einer Verfälschung allein das Gericht zuständig ist. Diese Frage betrifft vielmehr die rechtliche Qualifizierung der relevanten Tatsachen durch das Gericht und die von diesem daraus abgeleiteten Rechtsfolgen, was der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels unterliegt ( 76 ).

    141.

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat ( 77 ), stellen Vergleichsvereinbarungen wie die im vorliegenden Fall betroffenen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen dar, wenn sich aus der Gesamtheit der verfügbaren Anhaltspunkte ergibt, dass sich der positive – monetäre oder nicht monetäre – Saldo der vom Hersteller des Originalpräparats an den Generikahersteller übertragenen Werte allein mit dem geschäftlichen Interesse der Parteien der Vereinbarung an der Vermeidung von Leistungswettbewerb erklären lässt. Um zu bestimmen, ob das der Fall ist, ist zu prüfen, ob der positive Saldo der vom Hersteller des Originalpräparats an den Generikahersteller übertragenen Werte durch etwaige andere Gegenleistungen als den Verzicht des Generikaherstellers auf Wettbewerbshandlungen gerechtfertigt sein kann. Ist das zu verneinen, ist zu prüfen, ob dieser positive Saldo hoch genug ist, um für den betreffenden Generikahersteller tatsächlich ein Anreiz zu sein, auf den Eintritt in den betreffenden Markt oder den Verbleib auf diesem zu verzichten.

    142.

    Entgegen der Entscheidung des Gerichts im angefochtenen Urteil hat die Kommission aber im streitigen Beschluss dargetan, dass dies bei dem aus der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung bestehenden Gesamtvertragswerk sehr wohl der Fall war.

    143.

    Wie die Kommission im Kern ausführt, ist die Analyse des Gerichts insoweit mit drei Fehlern behaftet. Zunächst hat das Gericht nicht die gebotene Schlussfolgerung aus dem Umstand gezogen, dass die Krka von Servier angebotene Lizenz auf den sieben mittel- und osteuropäischen Märkten die Gegenleistung für die Verpflichtung von Krka war, Servier auf den übrigen 18/20 Märkten der Union keinen Wettbewerb zu liefern. Sodann hat sich das Gericht auf die Höhe der Lizenzgebühr und darauf fokussiert, dass diese zu normalen Marktbedingungen vereinbart worden sei, ohne die aus der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung bestehende Vertragskonstruktion in ihrer Gesamtheit, ihre Ziele und ihren Kontext zu berücksichtigen. Damit hat das Gericht schließlich nicht erkannt, dass mit der Lizenz eine signifikante Wertübertragung von Servier an Krka einhergegangen ist.

    144.

    Wie die Kommission darlegt, rühren diese Fehler insbesondere daher, dass die Analyse des Gerichts auf der Fiktion eines Vergleichs auf der Grundlage der Stärke des ihm zugrunde liegenden Patents und einer davon getrennten, zu Marktbedingungen vereinbarten Lizenz beruht. Indem es sich implizit auf eine solche Fiktion gestützt hat, hat das Gericht gegen die – im angefochtenen Urteil gleichwohl bekräftigten – Grundsätze verstoßen, wonach für die Frage, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck hat, auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen ist ( 78 ).

    – Zur Lizenz als Gegenleistung für die Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb

    145.

    Als Erstes enthält die Analyse des Gerichts in Rn. 1029 des angefochtenen Urteils einen Widerspruch. Das Gericht hat dort befunden, dass die unbestrittene Tatsache, dass die Lizenz eine Voraussetzung dafür war, dass Krka die Vermarktungsverbots- und Nichtangriffsklauseln der Vergleichsvereinbarung akzeptiert hat (Krka hat angegeben, dass sie die westeuropäischen Märkte für die mittel- und osteuropäischen Märkte „geopfert“ habe [Erwägungsgrund 1748 des streitigen Beschlusses]), „nicht den Nachweis [erlaubt], dass die Lizenzvereinbarung keine zu normalen Marktbedingungen abgeschlossene Transaktion war“.

    146.

    Eine Vereinbarung, nach der der Inhaber eines Patents einem Generikahersteller eine Lizenz auf bestimmten Märkten gewährt, die Gegenleistung dafür aber nicht (oder nicht nur) die von diesem Generikahersteller für diese Lizenzgewährung gezahlte Gebühr ist, sondern die Verpflichtung dieses Herstellers, auf anderen Märkten nicht mit dem Patentinhaber in Wettbewerb zu treten, kann jedoch nicht als zu normalen Marktbedingungen abgeschlossen eingestuft werden. Es entspricht nicht normalen Marktbedingungen, dass die Gegenleistung für eine Lizenz auf bestimmten Märkten in der Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb auf anderen Märkten besteht, zumal wenn eine solche Abmachung nicht durch Unterschiede hinsichtlich der zugrunde liegenden patentrechtlichen Situation gerechtfertigt ist.

    147.

    Eine solche vertragliche Abmachung, die zum einen eine Wertübertragung des Patentinhabers an den Generikahersteller einschließt, bestehend in der Gewährung einer Lizenz auf bestimmten Märkten, und zum anderen eine Verpflichtung des Generikaherstellers, auf anderen Märkten nicht mit dem Patentinhaber in Wettbewerb zu treten, ist anhand des vom Gerichtshof festgelegten, oben in Nr. 141 wiedergegebenen Prüfungsschemas daraufhin zu beurteilen, ob der Wertübertragung des Patentinhabers an den Generikahersteller eine andere Gegenleistung des Letzteren als dessen Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb gegenübersteht.

    148.

    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, besteht entgegen dem, was u. a. die Rn. 943, 956, 963 und 974 des angefochtenen Urteils nahelegen, kein Grund, im vorliegenden Fall deshalb von diesem Prüfungsschema abzuweichen, weil die Vereinbarung in Form einer Lizenz geschlossen worden und die Wertübertragung in nicht monetärer Form erfolgt ist, nämlich dadurch, dass Servier Krka einen Teil ihrer Marktanteile auf den von der Lizenz erfassten Märkten überlassen hat. Wie bereits oben in den Nrn. 127 und 128 dargelegt, wäre die Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die Parteien wettbewerbswidriger Vereinbarungen sich der Anwendung von Art. 101 AEUV einfach dadurch entziehen könnten, dass sie diesen Vereinbarungen eine bestimmte Form geben. Entscheidend ist nicht die Form einer Vereinbarung, sondern die Frage, ob deren Inhalt, Ziele und Kontext erkennen lassen, dass mit ihr eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt ist.

    149.

    Daher stehen die in den Rn. 943 bis 948, 953 und 963 bis 969 des angefochtenen Urteils angeführten Umstände, dass Servier und Krka echte Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führten und dass zwischen der Lizenz und diesen Rechtsstreitigkeiten ein Zusammenhang bestand, der Einstufung einer solchen Vereinbarung als wettbewerbswidrig nicht entgegen, wie die Kommission in Erwägungsgrund 1709 des streitigen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat. Dies gilt umso mehr, als der Inhalt der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung, wie bereits oben in den Nrn. 124 und 125 dargelegt, nicht die patentrechtlichen Positionen und Risiken in den von diesen Vereinbarungen erfassten Ländern widerspiegelte. Somit ist nicht ersichtlich, dass diese Vergleichs- und diese Lizenzvereinbarung Ausdruck eines Kompromisses bezüglich der zugrunde liegenden patentrechtlichen Lage gewesen wären ( 79 ).

    – Zum Anreizcharakter der Lizenz

    150.

    Als Zweites zeigt ein Vergleich der vom Gericht vorgenommenen Analyse der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung mit dem Prüfungsschema und den Grundsätzen, die oben in den Nrn. 141 und 144 dargelegt worden sind, dass die Kommission zu Recht der Ansicht ist, dass das Gericht in den Rn. 963, 973 bis 984 und 1029 des angefochtenen Urteils der Frage zu viel Gewicht beigemessen hat, ob die Lizenz selbst, unabhängig von der Vergleichsvereinbarung betrachtet, normalen Marktbedingungen entsprach und ob die Gebühr anormal niedrig war.

    151.

    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, darf diese Frage nicht isoliert betrachtet werden. Denn bei einer Gesamtprüfung der Vergleichs- und der Lizenzvereinbarung zeigt sich, dass die Gewährung der Lizenz selbst (unabhängig von der Höhe der Gebühr und der Frage, ob sie normalen Marktbedingungen entsprach) die Krka von Servier angebotene Gegenleistung für deren Verpflichtung war, auf den 18/20 von der Vergleichsvereinbarung erfassten westeuropäischen Märkten Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. In der Krka-Vergleichsvereinbarung sind keine anderen Kosten oder Leistungen von Krka zugunsten von Servier erwähnt, die erklären könnten, warum Servier Krka eine Lizenz gewährt hat (Erwägungsgründe 1706 und 1735 sowie Fn. 2354 des streitigen Beschlusses).

    152.

    Der Kontext der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung, die untrennbar miteinander verknüpft waren (Erwägungsgründe 1701 bis 1704, 1710, 1745 und 1746 des streitigen Beschlusses), die Ziele dieser Vereinbarungen und die Absichten der Parteien, von der Kommission in den Erwägungsgründen 1670 bis 1763 des streitigen Beschlusses dargestellt, zeigen die wirklichen Gründe und das Funktionieren der Aufteilung der Märkte der Union durch Servier und Krka und des Duopols, das diese beiden Wirtschaftsbeteiligten auf den sieben von der Lizenz erfassten Märkten errichtet haben. Diese vom Gericht unzureichend berücksichtigten Gesichtspunkte zeigen, dass die Krka gewährte Lizenz die Gegenleistung für die in dem Vergleich enthaltene Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb war.

    153.

    Krka war der potenzielle Wettbewerber von Servier mit dem am weitesten fortgeschrittenen Entwicklungsstand für die Lieferung von Perindopril in der Union, insbesondere auf den größten Märkten von Servier weltweit, wie denen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs. Zudem war Krka bereits ein tatsächlicher Wettbewerber auf einigen der von der Lizenz erfassten sieben Märkte, nämlich ihren traditionellen Märkten, auf denen sie geschäftlich stark präsent war (Erwägungsgründe 1673, 1674, 1676, 1681, 1716, 1721, 1738 und 1740 des streitigen Beschlusses). Daher erscheint es nicht plausibel, dass Krka auf ihre Präsenz auf diesen Märkten und auf ihre Entschlossenheit, in andere Märkte der Union einzutreten, gegen Zahlung eines Geldbetrags verzichtet hätte wie die anderen Generikahersteller, mit denen Servier Vergleichsvereinbarungen geschlossen hat.

    154.

    Wie ich bereits darlegen konnte, verschafft eine Wertübertragung in Form einer vom Patentinhaber genehmigten Marktpräsenz einem Generikahersteller einen Mehrwert im Vergleich zu einem bloßen Geldtransfer. Dieser Mehrwert besteht in der Möglichkeit, das eigene Erzeugnis zu vertreiben und sich seine Kundschaft, seine Vertriebsnetze und sein Markenimage aufzubauen oder zu erhalten ( 80 ). Dies ist umso wichtiger auf einem Markt von „Markengenerika“, auf dem die ärztlichen Verschreibungen nicht auf den Internationalen Freinamen eines Arzneimittels, d. h. auf sein wirksames Molekül oder seinen Wirkstoff, sondern auf den Markennamen eines Arzneimittels lauten, so dass die Generikahersteller ihre eigenen Marken fördern müssen. Das war auf den von der Krka-Lizenzvereinbarung erfassten Märkten der Fall (Erwägungsgrund 1726 des streitigen Beschlusses).

    155.

    Da Servier Krka nicht wie die anderen Generikahersteller, mit denen sie Vereinbarungen geschlossen hat, völlig vom Markt ausschalten konnte, bot sie ihr somit einen Teil der Monopolrente an, die gerade durch die Ausschaltung der anderen potenziellen Generikakonkurrenten und des Risikos einer Marktöffnung für Generika, die einen erheblichen Preissturz zur Folge gehabt hätte, generiert wurde. Dank der Ausschaltung dieses Risikos und des kontrollierten Eintritts von Krka in nur einen Teil des Marktes konnten Servier und Krka höhere Preise und wesentlich höhere Margen beibehalten, als es im Fall einer Marktöffnung möglich gewesen wäre (Erwägungsgründe 1721, 1724, 1728 bis 1730 und 1819 des streitigen Beschlusses). Wie die Kommission ausführt, bestand für Servier ohne die Gegenleistung der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb auf den nicht von der Lizenz erfassten Märkten kein Grund, Krka eine Lizenz zu gewähren, die sie ihr in der Vergangenheit verweigert hatte.

    156.

    Für Krka war ein Eintritt in nur einen Teil des Marktes, der mit Servier abgestimmt und mit der Gewissheit verbunden war, dass Servier und Krka als einzige Wirtschaftsbeteiligte auf dem Markt verbleiben und keine anderen Generikahersteller in diesen eintreten würden ( 81 ), letztlich der Fortführung ihres Angriffs auf die Stellung von Servier in der gesamten Union vorzuziehen. Grund dafür war u. a., dass ein Sieg im Patentrechtsstreit und ein unabhängiger Markteintritt den Markt für sämtliche Generikahersteller geöffnet hätte, was zu einem drastischen Preissturz und zu einem Wettbewerb zwischen den verschiedenen Generikaherstellern geführt hätte. Deshalb heißt es in internen Schriftwechseln von Krka aus den Monaten August/September 2005 und April 2006, auf die die Kommission im vorliegenden Rechtsmittelverfahren Bezug nimmt und die das Gericht nicht berücksichtigt hat, dass eine Nichtigerklärung des Patents 947 „leider den Markt für alle [öffnen würde]“ und dass „[e]in erfolgreicher Einspruch … den Markt für alle [öffnet]“ (Erwägungsgründe 844, 874, 914, 1759 und 1763 des streitigen Beschlusses).

    157.

    Letztlich war somit die von Servier angebotene Option, als erster und einziger Generikahersteller auf einem Teil des Marktes zu verbleiben oder in diesen einzutreten, für Krka vorteilhafter, zumal dank der Vereinbarungen mit Servier dieser Markteintritt gewiss war, während ein Weiterverfolgen des Rechtsstreits und des Vorhabens eines unabhängigen Eintritts in die Märkte, auf denen sie noch nicht präsent war, Risiken barg sowie Investitionen und Ressourcen erforderte ( 82 ). Der Umstand, dass die Gewinne, die Krka aus der Lizenz ziehen konnte, den Gewinnen entsprachen, die sie auf den drei größten westeuropäischen Märkten hätte erzielen können, auf die sie verzichtet hat, bestätigt diese Sichtweise (Erwägungsgründe 1733, 1739 bis 1744, 1748, 1753 bis 1756 und 1760 sowie Fn. 2348 und 2368 des streitigen Beschlusses).

    158.

    Eine Gesamtanalyse der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung sowie ihres Kontexts, der u. a. durch die von Servier mit den anderen Generikaherstellern geschlossenen Vereinbarungen gebildet wird, und der allgemeinen generikafeindlichen Strategie von Servier (vgl. u. a. die Erwägungsgründe 4 bis 9, 1819, 2774, 2919, 2929 und 2932 des streitigen Beschlusses) bestätigt somit, dass die Krka-Vereinbarungen ein „gemeinsames Vorgehen [von Servier und Krka] zur Kontrolle des Marktes“ bildeten, wie es in einer E‑Mail von Krka vom 29. September 2005 heißt. Krka hatte zudem in internen Schriftwechseln vom April 2006, auf die sich die Kommission im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bezieht, den Abschluss einer Vereinbarung mit Servier in Bezug auf das Patent 947 in Betracht gezogen (Erwägungsgründe 849, 853, 873, 874, 1759, 1760 und 1763 des streitigen Beschlusses). Auch diese Gesichtspunkte hat das Gericht nicht berücksichtigt.

    159.

    Folglich ist die Kommission in Erwägungsgrund 1745 des streitigen Beschlusses zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass zwar eine Lizenz für den Patentinhaber ein legitimes Mittel sein kann, den anderen Marktakteuren die Nutzung des durch das Patent geschützten Know-hows zu gestatten, dass aber die Krka-Lizenzvereinbarung problematisch war, da sie als Anreiz dafür diente, als Teil der Marktaufteilungsabmachung Wettbewerbsbeschränkungen auf den 18/20 nicht von der Lizenz erfassten Märkten zu erlangen. Wie die Prüfung der von der Kommission vorgetragenen Gesichtspunkte in den vorstehenden Nrn. 145 bis 158 ergeben hat, stellte die Kommission fest, dass im Rahmen der Lizenzvereinbarung eine Wertübertragung von Servier an Krka stattgefunden hat, die aus den von Servier Krka überlassenen Marktanteilen bestand, und dass dieser Wertübertragung als Gegenleistung die Verpflichtung von Krka gegenüberstand, auf den übrigen, nicht von der Lizenz erfassten Märkten der Union nicht mit Servier in Wettbewerb zu treten.

    – Zur Bezifferung des mittels der Lizenz an Krka übertragenen Wertes

    160.

    In dieser Hinsicht ist die Kommission als Drittes ebenfalls zu Recht der Ansicht, dass es das Gericht mit der Fokussierung in den Rn. 963, 973 bis 984 und 1029 des angefochtenen Urteils auf die Frage, ob die im Rahmen der Krka-Lizenzvereinbarung geschuldete Gebühr anormal niedrig war, unterlassen hat, zu prüfen, ob der Nettosaldo der von Servier im Rahmen dieser Vereinbarung vorgenommenen Wertübertragung an Krka hoch genug war, um für diese tatsächlich ein Anreiz zu sein, auf den Eintritt oder den Versuch eines Eintritts in die nicht von der Lizenz erfassten Märkte zu verzichten.

    161.

    Krka schätzte den Marktwert der Lizenz, d. h. den Wert ihrer Präsenz auf den von der Lizenz erfassten duopolistischen Märkten, auf 10 Mio. Euro über drei Jahre (Erwägungsgründe 1738 und 3162 sowie Fn. 4112 des streitigen Beschlusses). Die Kommission veranschlagte die operative Marge, die Servier im Rahmen der Lizenz zugunsten von Krka geopfert habe, noch wesentlich höher (Erwägungsgrund 1739 des streitigen Beschlusses).

    162.

    Die Gebühr, die Krka Servier für die Nutzung der Lizenz schuldete, war auf 3 % der Nettoverkäufe von Krka auf den von der Lizenz erfassten Märkten festgesetzt (Erwägungsgrund 910 des streitigen Beschlusses). Die Gebühren beliefen sich auf ungefähr 1,1 Mio. Euro über einen Zeitraum von vier Jahren bei einem Umsatz von ungefähr 30 Mio. Euro (Erwägungsgrund 1739 und Fn. 2350 des streitigen Beschlusses).

    163.

    Aus diesen Zahlen ergibt sich, dass der Nettosaldo des von Servier im Rahmen der Krka-Lizenzvereinbarung an Krka übertragenen Wertes mindestens fast 9 Mio. Euro als Wert der Lizenz für Krka betrug, wenn man davon ausgeht, dass bei den von Krka geschätzten 10 Mio. Euro Gewinn die Kosten der Gebühren noch nicht berücksichtigt waren. Ausgedrückt als von Servier geopferte Marge, die wegen der höheren Preise von Servier über den Gewinnen von Krka lag (Erwägungsgrund 1739 des streitigen Beschlusses), wäre der Nettosaldo des von Servier im Rahmen der Lizenz an Krka übertragenen Wertes noch höher.

    164.

    In den Rn. 977 bis 981 des angefochtenen Urteils hat es das Gericht für nicht unbedingt anormal befunden, dass der Satz eines Betriebsüberschusses weit über dem Satz der Gebühr im Rahmen einer Lizenzvereinbarung liege, dass die Gebühr nur einem geringen Teil der Gewinnspanne des Lizenznehmers entspreche und dass dieser Satz auf der Grundlage des Verkaufspreises von dessen Erzeugnis berechnet sei. Zudem sei die Lizenz nicht exklusiv gewesen, was ihre Vorteilhaftigkeit für Krka eingeschränkt habe.

    165.

    Mit diesen allgemeinen Erwägungen lässt sich jedoch nicht die Feststellung ausräumen, dass konkret im vorliegenden Fall die von Servier an Krka übertragenen nahezu 9 Mio. Euro (als Wert der Lizenz für Krka, siehe oben, Nr. 163) durch keine andere Gegenleistung seitens Krka zu erklären sind als deren Verpflichtung, Servier auf den 18/20 nicht von der Krka-Lizenzvereinbarung erfassten Märkten keinen Wettbewerb zu liefern. Das Gericht erwähnt zwar an mehreren Stellen des angefochtenen Urteils zum einen den Satz der Gebühr von 3 % (Rn. 975, 977, 983 und 1029 des angefochtenen Urteils) und zum anderen die von Krka vorgenommene Schätzung der Gewinne aus der Lizenz auf 10 Mio. Euro (Rn. 1000 des angefochtenen Urteils), es hat diese Zahlen jedoch offensichtlich nicht ins Verhältnis zueinander gesetzt, um den Nettosaldo des von Servier an Krka übertragenen Wertes zu bestimmen und zu prüfen, ob sich dieser Saldo anders als mit der im Rahmen der Krka-Vergleichsvereinbarung von Krka eingegangenen Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb erklären ließ.

    166.

    Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 983 des angefochtenen Urteils ist somit die Feststellung, dass sich die von Servier mit der Lizenzvereinbarung vorgenommene Wertübertragung an Krka nicht durch den wirtschaftlichen Wert des den Gegenstand der Lizenz bildenden Patents erklären ließ, nicht in Frage gestellt worden. Das Gericht hat die Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 1739 des streitigen Beschlusses nicht entkräftet, dass ein vernünftiger auf dem Markt etablierter Patentinhaber eine Lizenzgewährung, wenn die Krka-Lizenzvereinbarung ohne zusätzliche Erwägungen betreffend die nicht von der Lizenz erfassten Märkte ausgehandelt worden wäre, zumindest mit einer Gebühr entsprechend ungefähr den Gewinnspannen verknüpft hätte, die wegen der vom Lizenznehmer an sich gezogenen Verkäufe verloren gegangen sind.

    167.

    Wie die Kommission zu Recht ausführt, berücksichtigen die Erwägungen des Gerichts nicht, dass der Margenverlust von Servier eine Netto-Wertübertragung von dieser an Krka darstellte, dass der Umstand, dass die Gebühr einen geringen Teil der Gewinne von Krka in den von der Lizenz erfassten Ländern ausmachte, zeigt, dass die Lizenz wertvoll genug war, um Krka dazu zu bewegen, die 18/20 anderen Märkte der Union aufzugeben, und dass die Lizenz, obwohl sie rechtlich nicht ausschließlich war, Krka ein faktisches Duopol mit Servier bot, das ihr einen signifikanten Wettbewerbsvorteil und eine Gewinnteilung garantierte ( 83 ) (Erwägungsgründe 913 und 1738 bis 1742 des streitigen Beschlusses).

    168.

    Indem es die Ziele der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung, die sich aus dem oben in den Nrn. 145 bis 158 dargelegten Kontext dieser Vereinbarungen ergeben, nicht gebührend in ihrer Gesamtheit berücksichtigt hat, hat das Gericht nicht nur verkannt, dass der von Servier mit der Lizenz an Krka übertragene Wert in den von Servier zugunsten von Krka geopferten Margen auf den von der Lizenz erfassten Märkten bestand. Das Gericht hat darüber hinaus verkannt, dass dieser Wert auch von der an Krka von Servier gegebenen Garantie herrührte, dass Krka ihre hohen Preise dank des zwischen diesen beiden Wirtschaftsbeteiligten errichteten Duopols und der Schließung des Marktes für andere Generikakonkurrenten beibehalten konnte. Der von Servier an Krka übertragene Wert bestand somit auch in der Aufrechterhaltung dieser Situation. Krka erlaubte Servier gemäß der vertraglichen Abmachung zwischen beiden, ihr Monopol auf den nicht von der Lizenz erfassten Märkten beizubehalten, und im Gegenzug teilte Servier ihre Monopolrente mit Krka auf den von dieser Lizenz erfassten Märkten.

    169.

    Folglich greifen die Rügen, die die Kommission gegenüber den Erwägungen des Gerichts in den Rn. 992 bis 997 des angefochtenen Urteils erhebt, ebenfalls durch.

    170.

    In diesen Randnummern hat das Gericht erläutert, dass der Analyse der Kommission, wonach die Krka auf den sieben mittel- und osteuropäischen Märkten gewährte Lizenz einen Anreiz für deren Verpflichtung dargestellt habe, mit Servier auf den übrigen 18/20 Märkten der Union nicht in Wettbewerb zu treten, nicht gefolgt werden könne. Nach dieser These wäre, so das Gericht, der Anreiz umso größer und der Schluss auf das Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung umso leichter, je weiter der Geltungsbereich der Lizenzvereinbarung wäre. Dies stehe jedoch im Widerspruch dazu, dass eine Lizenz ihrer Natur nach wettbewerbsfördernd sei. Zudem bedeute die Analyse der Kommission, dass im Fall der Verknüpfung einer Vergleichs- mit einer Lizenzvereinbarung der Patentinhaber verpflichtet wäre, eine Lizenz für das gesamte von der Vergleichsvereinbarung erfasste Gebiet zu gewähren. Damit würden aber dessen Patentrechte außer Acht gelassen.

    171.

    Diese allgemeinen Erwägungen sind nicht geeignet, einen Fehler der Kommission bei ihrer Analyse der Krka-Vereinbarungen aufzuzeigen. Im Mittelpunkt dieser Analyse stehen die Ziele und die besonderen und konkreten Bedingungen dieser Vereinbarungen, die zeigen, dass im vorliegenden Fall die Krka-Lizenzvereinbarung die Gegenleistung für die Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb gemäß der Krka-Vergleichsvereinbarung war. Aus dieser Feststellung folgt für künftige Vereinbarungen nur, dass diese wettbewerbswidrig sind, wenn ihre Prüfung ergibt, dass eine signifikante Wertübertragung durch den Patentinhaber an einen potenziellen Generikakonkurrenten vorliegt, die sich nicht anders als durch dessen Verpflichtung erklären lässt, nicht in Wettbewerb mit dem Patentinhaber zu treten.

    172.

    Abschließend greift auch die letzte Rüge der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes durch, die gegen die Feststellungen des Gerichts in Rn. 998 des angefochtenen Urteils gerichtet ist. In dieser Randnummer hat das Gericht befunden, dass eine „asymmetrische“ Lizenzvereinbarung wie die in Rede stehende, die nicht das gesamte von der Vergleichsvereinbarung erfasste Gebiet abdecke, keinen hinreichenden Anreiz für einen Generikahersteller darstelle, sich den Beschränkungen dieser Vergleichsvereinbarung zu unterwerfen. Nach Ansicht des Gerichts kann in einer solchen Vereinbarung nur dann ein Anreiz gesehen werden, „wenn [sie] diesem Unternehmen einen Ausgleich für den sicheren Verlust der erwarteten Gewinne bietet, der sich aus der Einwilligung in einen Vergleich ergibt, der Klauseln enthält, die ihm den Eintritt in bestimmte räumliche Teile des Marktes verbieten“.

    173.

    Mit dieser Feststellung hat das Gericht nicht nur denselben Fehler wie den oben in Nr. 168 bezeichneten begangen, sondern es hat auch den patentrechtlichen Kontext der im vorliegenden Fall betroffenen Vereinbarungen verkannt, in dem die potenzielle Wettbewerbssituation zwischen dem auf dem Markt präsenten Patentinhaber und seinen potenziellen Generikakonkurrenten, die sich anschicken, in diesen Markt einzutreten, gerade durch eine Ungewissheit hinsichtlich der Gültigkeit des Patents und des rechtsverletzenden Charakters der Generika gekennzeichnet ist ( 84 ).

    174.

    In einem solchen Kontext braucht die Wettbewerbsbehörde nicht darzutun, dass die potenziellen Generikakonkurrenten ohne die Vereinbarungen mit Sicherheit in den Markt eingetreten wären und dass sie mit deren Abschluss auf sichere Gewinne verzichtet haben. Sie muss nur dartun, dass diese Konkurrenten ohne die Vereinbarungen über reale und konkrete Möglichkeiten verfügten, in den Markt einzutreten und dort Gewinne zu erzielen ( 85 ). Hierzu sind aber Investitionen, Anstrengungen und Risikobereitschaft seitens der Generikahersteller erforderlich. Es kann sich demnach für diese als vorteilhafter erweisen, ihre Bemühungen um einen Markteintritt gegen die Überlassung eines Teils der Monopolrente durch den Patentinhaber einzustellen ( 86 ).

    175.

    Demgemäß hat der Gerichtshof anerkannt, dass es, um einer Wertübertragung, die gegen eine Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb in einem Fall wie dem vorliegenden erfolgt, hinreichenden Anreizcharakter beizumessen, keineswegs erforderlich ist, dass die Wertübertragungen unbedingt höher sind als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte. Entscheidend ist allein, dass die Wertübertragungen vorteilhaft genug sind, um den Generikahersteller dazu zu veranlassen, von einem Eintritt in den betreffenden Markt abzusehen und mit dem Hersteller des Originalpräparats nicht in Leistungswettbewerb zu treten ( 87 ). Die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes hat aber ergeben, dass die Kommission gerade dargetan hat, dass dies hier der Fall war.

    – Zwischenergebnis

    176.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Gericht Rechtsfehler unterlaufen sind, als es verneint hat, dass die Krka-Lizenzvereinbarung eine Wertübertragung von Servier an Krka als Gegenleistung für deren Verpflichtung enthielt, auf den von der Krka-Vergleichsvereinbarung betroffenen Märkten nicht in Wettbewerb mit Servier zu treten.

    177.

    Der zweite Rechtsmittelgrund greift somit ebenfalls durch.

    178.

    Entsprechend den oben in den Nrn. 133 und 134 zum ersten Rechtsmittelgrund getroffenen Feststellungen ist auch zum zweiten Rechtsmittelgrund darauf hinzuweisen, dass zwar dessen Begründetheit allein schon die Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Einstufung der Krka-Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigt, dass es aber u. a. im Hinblick auf eine eigene Sachentscheidung des Gerichtshofs zweckmäßig ist, die übrigen von der Kommission dazu vorgebrachten Rechtsmittelgründe zu prüfen.

    iii) Zur Anwendung des Begriffs der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (dritter Rechtsmittelgrund)

    179.

    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission mehrere Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung des Begriffs der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung.

    180.

    Wie bei den ersten beiden Rechtsmittelgründen ist auch hier vorab darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen von Servier die Rügen der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nicht die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht, sondern deren rechtliche Qualifizierung und die Anwendung der Regeln über die Beweisführung betreffen. Für die Kontrolle der Begründetheit dieser rechtlichen Qualifizierung und der Beachtung dieser Regeln ist der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels zuständig ( 88 ).

    – Zum Fehlen einer „undurchlässigen“ Aufteilung der Märkte

    181.

    Als Erstes macht die Kommission geltend, das Gericht sei in den Rn. 1003 bis 1006 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Krka-Vereinbarungen nicht als Marktaufteilungsvereinbarungen eingestuft werden könnten, da mit ihnen keine „undurchlässige“ Aufteilung der Märkte zwischen Servier und Krka vorgenommen worden sei. Das Gericht hat dies damit begründet, dass Servier nicht von den sieben von der Krka-Lizenzvereinbarung erfassten Märkten, auf denen sie und Krka im Wettbewerb miteinander gestanden hätten, ausgeschlossen gewesen sei.

    182.

    Wie jedoch die Kommission zu Recht geltend macht, steht dieser Umstand der Einstufung der Krka-Vereinbarungen als Marktaufteilungsvereinbarungen keineswegs entgegen. Wie oben in den Nrn. 141 bis 176 im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes erläutert, hat die Kommission dargetan, dass die Krka-Vergleichs- und die Krka-Lizenzvereinbarung bezweckten, Krka mittels einer in der Krka-Lizenzvereinbarung bestehenden signifikanten Wertübertragung, die ihr eine risikolose Präsenz und eine Teilung der Monopolrente mit Servier auf sieben Märkten der Union zu erlaubte, davon abzuhalten, mit Servier auf den übrigen 18/20 Märkten der Union in Wettbewerb zu treten.

    183.

    Eine solche Abmachung ist als Marktaufteilungsvereinbarung einzustufen, obwohl Servier nicht von den sieben Krka durch die Lizenzvereinbarung zugewiesenen Märkten ausgeschlossen war, auf denen diese beiden Wirtschaftsbeteiligten mit den Krka-Vereinbarungen ein faktisches Duopol errichtet hatten. Dies gilt umso mehr, als die Analyse gezeigt hat, dass der Aufteilung der Märkte der Union zwischen Servier und Krka keine Unterschiede in der patentrechtlichen Situation zugrunde lagen, sondern dass sie einer Aufteilung verschiedener wirtschaftlicher Interessenzonen entsprach ( 89 ).

    184.

    Die Rechtsprechung zu Marktaufteilungsvereinbarungen verlangt keine „undurchlässige“ Marktaufteilung, um eine Vereinbarung als solche einstufen zu können. Die vorliegende Rechtssache verdeutlicht gerade, dass Marktaufteilungsvereinbarungen vielerlei Formen annehmen können. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, würden somit, folgte man der Auslegung des Gerichts in den Rn. 1003 bis 1006 des angefochtenen Urteils, Marktaufteilungsvereinbarungen wie die im vorliegenden Fall betroffenen der Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung entzogen, was die Reichweite von Art. 101 AEUV ungebührlich einschränken und die Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union schwerwiegend beeinträchtigen würde ( 90 ).

    – Zu den Absichten der Parteien und ihren Überzeugungen hinsichtlich der Gültigkeit des Patents 947

    185.

    Als Zweites rügt die Kommission die in Rn. 1012 des angefochtenen Urteils enthaltene Aussage des Gerichts, dass „[e]in solches Vertragswerk, dem die Anerkennung der Gültigkeit des Patents zugrunde liegt, … nicht als Marktausschlussvereinbarung eingestuft werden [kann]“. Die Kommission macht geltend, das Gericht habe den Sinn der Beweise betreffend die Überzeugungen der Parteien hinsichtlich der Gültigkeit des Patents verfälscht. Dieses Vorbringen ist bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes oben in den Nrn. 100 bis 130 für begründet in Bezug auf Krka befunden worden.

    186.

    In Bezug auf Servier nennt die Kommission keine Beweise, die das Gericht verfälscht haben soll, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, derartige Verfälschungen von Amts wegen zu ermitteln ( 91 ). Jedenfalls weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass, selbst wenn den Krka-Vereinbarungen die Anerkennung des Patents 947 durch die Parteien zugrunde gelegen hätte, solche Vereinbarungen nicht vom Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV ausgenommen seien, wenn mit ihnen eine Teilung des Marktes bezweckt sei. Dies gilt umso mehr, als das Gericht seine Feststellungen in Rn. 1012 des angefochtenen Urteils darauf gestützt hat, dass ein Anreiz nicht dargetan sei. In den vorstehenden Nrn. 141 bis 176 ist jedoch im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes aufgezeigt worden, dass das Gericht zu Unrecht zu dem Schluss gelangt ist, dass Servier Krka im Gegenzug zu deren Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb keinen Anreiz geboten hat.

    187.

    Im Übrigen sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Gericht in den Rn. 1020 bis 1022 und 1024 des angefochtenen Urteils zwei Beweise betreffend die Absichten von Servier verfälscht hat, was sich schon dem Wortlaut dieser Randnummern entnehmen lässt, ohne dass die Kommission insoweit gezielt eine Verfälschung geltend macht. Wie oben in Nr. 96 dargelegt, liegt eine Verfälschung vor, wenn sich, ohne dass neue Beweise erhoben werden müssen, die Würdigung der vorliegenden Beweismittel als offensichtlich unzutreffend erweist ( 92 ), weil das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Würdigung dieser Beweise offensichtlich überschritten hat ( 93 ).

    188.

    Zum einen hat das Gericht in den Rn. 1020 bis 1022 des angefochtenen Urteils die Wendung „vier Jahre gewonnen = großer Erfolg“ gewürdigt, die im Protokoll einer Sitzung des oberen Managements von Servier enthalten ist, in dem auf das Urteil des britischen Gerichts vom 6. Juli 2007 Bezug genommen wird, mit dem das Patent 947 für ungültig erklärt worden war ( 94 ). Dem Gericht zufolge könnte, selbst wenn sich aus diesem in den Erwägungsgründen 4, 112, 184, 244, 804, 1762 und 2984 des streitigen Beschlusses erwähnten Dokument ableiten ließe, dass die Unternehmensleitung von Servier infolge dieses Urteils der Ansicht war, dass das Patent 947 Servier dazu gedient hatte, vier zusätzliche Schutzjahre zu gewinnen, daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass Servier am 27. Oktober 2006, dem Tag der Unterzeichnung der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung, die Absicht hatte, Marktaufteilungs- oder ‑ausschlussvereinbarungen zu erreichen.

    189.

    Damit hat das Gericht die übrigen von der Kommission in den Erwägungsgründen 4, 112, 184, 244, 804, 1762 und 2984 des streitigen Beschlusses genannten Gesichtspunkte außer Betracht gelassen, wonach das (2001 angemeldete ( 95 )) Patent 947 im Jahr 2007 Patentschutz für weitere 14 Jahre (bis 2021) hätte bieten können. Somit wäre zu erwarten gewesen, dass Servier enttäuscht gewesen wäre, als dieses Patent 2007 im Vereinigten Königreich für ungültig erklärt wurde. Nach Ansicht der Kommission deutet der Umstand, dass Servier stattdessen erfreut darüber war, über den Ablauf des ergänzenden Schutzzertifikats für das Perindopril-Molekül im Vereinigten Königreich im Jahr 2003 hinaus „vier Jahre gewonnen“ zu haben ( 96 ), darauf hin, dass Servier tatsächlich zufrieden über den Erfolg ihrer Strategie gewesen sei, die darin bestanden habe, die Markteinführung der Generika im Anschluss an den Ablauf des Schutzes durch das Patent auf das Molekül zu verzögern, und die u. a. die Anmeldung des Verfahrenspatents 947 und den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Generikakonkurrenten, darunter Krka, umfasst habe.

    190.

    Angesichts des gesamten Akteninhalts, insbesondere der oben in Nr. 158 angeführten Anhaltspunkte, die diese Sichtweise bestätigen, ist daher festzustellen, dass das Gericht die von Servier gebrauchte Wendung „vier Jahre gewonnen = großer Erfolg“ verfälscht hat, als es befunden hat, dass darin keine Bestätigung des Willens von Servier zu sehen sei, die Markteinführung der Perindopril-Generika u. a. durch den Abschluss der Krka-Vereinbarungen zu verzögern.

    191.

    Zum anderen hat das Gericht in Rn. 1024 des angefochtenen Urteils ein Dokument von Servier mit dem Titel „Coversyl: Verteidigung gegen Generika“ vom 19. Juni 2006 verfälscht, das in den Erwägungsgründen 7, 111, 141, 605, 803, 886, 1007, 1183, 1250, 1368, 1474, 1621, 1761, 1991, 2768, 2779, 2962 und 2981 sowie in den Fn. 2386 und 2430 des streitigen Beschlusses erwähnt wird. Nach Ansicht des Gerichts wird die Relevanz dieses Dokuments erheblich dadurch eingeschränkt, dass es aus der Zeit vor der Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 stammt, da diese Entscheidung den Kontext, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Gültigkeit des Patents 947 durch Krka und Servier erheblich verändert habe (Rn. 1017 des angefochtenen Urteils).

    192.

    In den vorstehenden Nrn. 102 bis 130 ist im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes jedoch die Feststellung des Gerichts, diese Entscheidung habe die Beurteilung der Gültigkeit des Patents 947 durch Krka erheblich verändert, bereits für unbegründet befunden worden. Das Gericht hat auch nicht erläutert, warum zum einen die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 die Beurteilung der Gültigkeit dieses Patents durch Servier erheblich verändert haben und zum anderen der Abschluss der Krka-Vereinbarungen nach dieser Entscheidung am 27. Oktober 2006 kein Teil der Umsetzung der von Servier noch kurz davor ins Auge gefassten generikafeindlichen Strategie gewesen sein soll.

    193.

    Zudem ist auch nicht zu erkennen, warum die Krka-Vereinbarungen deshalb nicht Teil dieser umfassenden Strategie sein sollen, weil in dem oben in Nr. 191 bezeichneten Dokument, wie das Gericht in Rn. 1024 des angefochtenen Urteils nahegelegt hat, nicht ausdrücklich eine Strategie in Bezug auf Krka erwähnt wird. Es ist offensichtlich, dass die Krka-Vereinbarungen, wie die Vereinbarungen mit den anderen Generikaherstellern, deren wettbewerbswidrigen Charakter das Gericht anerkannt hat ( 97 ), Teil der generikafeindlichen Strategie von Servier waren. Das Gericht hat im Übrigen den Hinweis darauf unterlassen, dass das betreffende Dokument auch die Frage „Hat es funktioniert?“ enthielt und in ihm alle bis zum Tag seiner Erstellung geschlossenen Vereinbarungen aufgeführt waren, während Krka als eine der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Quellen von Wettbewerb genannt war.

    194.

    Somit ist offensichtlich, dass das Gericht auch dieses Dokument verfälscht hat, indem es befunden hat, dass es nicht die Absicht von Servier bestätige, mit Krka wettbewerbswidrige Vereinbarungen zu schließen.

    – Zu dem mit der Lizenz errichteten faktischen Duopol

    195.

    Als Drittes und als Viertes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 987 bis 991 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass das auf den sieben von der Krka-Lizenzvereinbarung erfassten Märkten errichtete faktische Duopol von Servier und Krka allenfalls als Ergebnis späterer Entscheidungen von Servier und Krka angesehen werden könne, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht vorhersehbar gewesen seien. Die Berücksichtigung solcher späteren Entscheidungen komme, so das Gericht, der Berücksichtigung der Wirkungen der Vereinbarung gleich, die für die Analyse ihres Zwecks nicht erforderlich sei. Zudem beruhe die vermeintliche potenzielle Wirkung der Krka-Lizenzvereinbarung, zu einem Duopol von Servier und Krka auf den betreffenden Märkten geführt zu haben, auf hypothetischen und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung objektiv nicht vorhersehbaren Umständen.

    196.

    Diese Schlussfolgerung des Gerichts ist offensichtlich fehlerhaft. Aus der oben in den Nrn. 145 bis 147, 150 bis 159 und 168 vorgenommenen Analyse der Bestimmungen der Krka-Vereinbarungen und des Kontexts ihres Abschlusses geht zweifelsfrei hervor, dass es für Servier und Krka offenkundig war, dass diese Vereinbarungen dazu bestimmt waren, die Struktur der Märkte der Union so zu gestalten, dass Servier die nicht von der Krka-Lizenzvereinbarung erfassten 18/20 Märkte und Servier und Krka die von der Lizenz erfassten sieben Märkte vorbehalten würden. In ihrer Gesamtheit erlauben es die relevanten Beweise klar, zu diesem Schluss zu gelangen, während es der alternativen Erklärung des Gerichts, wonach die Errichtung des Duopols das Ergebnis späterer, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen nicht vorhersehbarer Entscheidungen gewesen sei, an Plausibilität und Glaubwürdigkeit mangelt.

    197.

    Richtig ist zwar, dass Servier nach der Krka-Lizenzvereinbarung theoretisch zur Gewährung einer anderen Lizenz an einen Dritten pro Land berechtigt war (Rn. 46 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 910 und 1744 des streitigen Beschlusses). Die Kommission hat jedoch anhand der Gesamtheit der vorgetragenen Kontextelemente überzeugend dargetan, dass es für Krka offensichtlich war, dass Servier von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen würde, so dass die von der Lizenz erfassten Märkte Servier und Krka vorbehalten bleiben würden.

    198.

    Somit war zum einen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Krka-Vereinbarungen kein anderer Generikahersteller für einen Markteintritt in Sicht (Erwägungsgründe 1739, 1742 und 1744 des streitigen Beschlusses). Zum anderen war, wie oben in den Nrn. 155 bis 158 und 168 festgestellt worden ist, die vertragliche Abmachung zwischen Servier und Krka für diese beiden Wirtschaftsbeteiligten gerade deshalb vorteilhaft, weil sie es ihnen erlaubte, durch Vermeidung eines Preissturzes infolge der Marktöffnung für Generika ihre hohen Preise beizubehalten und Gewinne aus diesen Preisen und aus den hohen Marktanteilen zu ziehen (Erwägungsgründe 1744 und 1755 des streitigen Beschlusses). Diese Abmachung konnte somit ihre Wirkung nur entfalten, wenn keine anderen Generikahersteller auf den Markt gelangten.

    199.

    Entgegen der Auffassung des Gerichts war die Errichtung eines faktischen Duopols von Servier und Krka auf den von der Lizenz erfassten Märkten somit keine hypothetische potenzielle Auswirkung der Krka-Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarungen nicht vorhersehbar war, sondern sehr wohl das vorhersehbare und mit den Vereinbarungen selbst geschaffene Szenario. Die Berücksichtigung der Errichtung dieses Duopols für die Analyse des Zwecks dieser Vereinbarungen erforderte demnach keineswegs eine Analyse ihrer Wirkungen.

    200.

    Im Übrigen ist es der Kommission nicht verwehrt, sich auf nach einem wettbewerbswidrigen Verhalten eingetretene tatsächliche Umstände zu berufen, wenn diese den Inhalt eines objektiven Beweises bestätigen sollen ( 98 ). Die Tatsache, dass die Kommission zur Bestätigung der Feststellung, dass mit der Krka-Lizenzvereinbarung die Errichtung eines Duopols von Servier und Krka auf den von der Lizenz erfassten Märkten bezweckt war, den Umstand berücksichtigt hat, dass Servier nach Abschluss der Krka-Vereinbarungen tatsächlich keinem Dritten eine Lizenz gewährt hat, bedeutet somit nicht, dass die Kommission insoweit eine Prüfung der Wirkungen dieser Vereinbarungen vorgenommen hat.

    201.

    Aus der feindseligen und unkooperativen Haltung von Servier und Krka zueinander auf den von der Lizenz erfassten Märkten, auf die die Kommission in Erwägungsgrund 1725 des streitigen Beschlusses hingewiesen hat, lässt sich entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 991 des angefochtenen Urteils nicht der Schluss ziehen, dass Servier und Krka auf diesen Märkten kein Duopol errichtet haben. In den Erwägungsgründen 1728 und 1744 des streitigen Beschlusses hat die Kommission dargetan, dass ungeachtet dessen, dass die mit der Lizenz geschaffene Lage einen gewissen Grad an Wettbewerb zwischen Servier und Krka nicht ausschloss, die Gewährung dieser Lizenz durch Servier an Krka nicht zu einer Situation geführt hat, in der die Einkünfte von Servier und von Krka durch einen wirksamen Wettbewerb signifikant beeinträchtigt würden, sondern zu einem faktischen Duopol mit Krka, das Servier selbst aufrechtzuerhalten versucht hat, um ihre Einkunftsquellen zu schützen.

    202.

    Dies entspricht aber den oben in Nr. 155 getroffenen Feststellungen, dass die Lizenz der von Servier zu zahlende Preis für die Bereitschaft von Krka war, auf den 18/20 nicht von der Lizenz erfassten Märkten nicht mit ihr in Wettbewerb zu treten und die Bedrohung mit einem Rechtsstreit einzustellen, der zu einer völligen Marktöffnung für die Generika führen konnte.

    203.

    Diese Feststellung stimmt auch mit den Erläuterungen der Kommission in Erwägungsgrund 1725 des streitigen Beschlusses überein, wonach die Krka-Lizenzvereinbarung über die Zahlung der Gebühren hinaus keine geschäftliche Partnerschaft zwischen Servier und Krka vorsah. Servier hat im Gegenteil Maßnahmen erarbeitet und durchgeführt, um der Durchdringung des Marktes durch die Generika von Krka zu begegnen, z. B. in Polen, und so den Übergang von Servier zu Perindopril-Arginin zu begleiten, das mit dem Perindopril-Erbumin von Krka nicht austauschbar ist. Dieser Übergang war jedoch Teil der generikafeindlichen Strategie von Servier, die auf ein „evergreening“ von Perindopril abzielte (Erwägungsgrund 239 des streitigen Beschlusses) ( 99 ).

    204.

    Aus sämtlichen in den vorstehenden Nrn. 195 bis 203 enthaltenen Erwägungen ergibt sich, dass die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 987 bis 991 des angefochtenen Urteils, wonach mit den Krka-Vereinbarungen nicht die Errichtung eines faktischen Duopols von Servier und Krka bezweckt gewesen sei, rechtsfehlerhaft sind und keinen Bestand haben können.

    – Zu einer Erklärung von Lupin

    205.

    Als Fünftes wirft die Kommission dem Gericht vor, in Rn. 1023 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft verneint zu haben, dass eine von Lupin zum Zeitpunkt der Krka-Vereinbarungen abgegebene, in Erwägungsgrund 1730 des streitigen Beschlusses angeführte Erklärung geeignet war, die Erklärung von Krka, sie habe die westeuropäischen Märkte, für die sie sich verpflichtet habe, nicht mit Servier in Wettbewerb zu treten, „geopfert“ zugunsten der sieben mittel- und osteuropäischen Märkte, für die ihr Servier die Lizenz gewährt habe.

    206.

    Nach der fraglichen Erklärung von Lupin ist die „Rechtfertigung dieses Vergleichs … aus der Sicht von Servier anscheinend der Schutz der Hauptmärkte, auf denen ein anhaltend hohes Niveau von Substitution und/oder [Freinamen‑]Verschreibung festzustellen ist (VK/Frankreich) … Indem sie Krka erlaubt, in die Marken-Generikamärkte Mittel- und Osteuropas einzutreten, schafft Servier einen ‚Marken‘-Wettbewerb und eine kontrolliertere Erosion, vollzieht aber keinen radikalen Übergang zu den Generika.“

    207.

    Nach Ansicht des Gerichts, das in Rn. 1023 des angefochtenen Urteils nur den ersten Teil dieser Erklärung zitiert hat, erlaubt diese Erklärung nicht den Schluss, dass Servier beabsichtigte, Marktaufteilungs- oder ‑ausschlussvereinbarungen mit Krka zu schließen. Die Kommission hat die Erklärung von Lupin jedoch nicht herangezogen, um eine Absicht von Servier darzutun, sondern um vorzutragen, dass die Wahrnehmung dieses außenstehenden Beobachters die Feststellung bestätige, dass mit den Krka-Vereinbarungen bezweckt gewesen sei, eine Marktaufteilung zwischen diesen beiden Wirtschaftsbeteiligten vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Gerichts ist diese Schlussfolgerung aber offenkundig zwingend, wie die Kommission in Erwägungsgrund 1755 und Fn. 2379 des streitigen Beschlusses festgestellt hat, wonach der „Zweck der Transaktion dermaßen offensichtlich [war], dass ihn ein Konkurrent ohne Kenntnis der Einzelheiten der Vereinbarungen erkennen konnte“.

    208.

    Somit hat das Gericht auch die Erklärung von Lupin verfälschend gewürdigt, da es die Grenzen einer vernünftigen Würdigung dieses Beweises offensichtlich überschritten hat ( 100 ).

    – Zu den Leitlinien von 2004 über Technologietransfer-Vereinbarungen und zur Verordnung Nr. 772/2004 über die Anwendung von Artikel [101 Abs. 3 AEUV] auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen

    209.

    Als Sechstes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 248 und 958 des angefochtenen Urteils die Leitlinien von 2004 über Technologietransfer-Vereinbarungen ( 101 ) und die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel [101 Abs. 3 AEUV] auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen ( 102 ) rechtsfehlerhaft in dem Sinne ausgelegt, dass danach die Verknüpfung der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung miteinander gerechtfertigt sei. In diesen Randnummern des angefochtenen Urteils hat das Gericht der Sache nach ausgeführt, dass gemäß diesen Bestimmungen Vergleichs- und Lizenzvereinbarungen grundsätzlich legitim sein könnten und nicht unbedingt Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV darstellten. Auch wenn dies unbestritten ist, sind doch, wie bereits oben in den Nrn. 126 bis 128, 148 und 149 festgestellt, allgemeine Erwägungen zur Form der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vereinbarungen nicht für die Frage relevant, ob diese Vereinbarungen konkret und unter den gegebenen Umständen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten.

    – Zwischenergebnis

    210.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch der dritte Rechtsmittelgrund ebenso wie der erste und der zweite durchgreift. Die im Rahmen der Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes festgestellten Rechtsfehler des Gerichts würden zusammen mit den bei der Prüfung des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes festgestellten Fehlern genügen, um die Aufhebung des Teils des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen, der dem Zweck der Krka-Vereinbarungen gewidmet ist. Gleichwohl ist es, entsprechend den Ausführungen zum Abschluss der Prüfung des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes oben in den Nrn. 133, 134 und 178, der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf eine eigene Sachentscheidung des Gerichtshofs angebracht, noch die übrigen von der Kommission gegenüber diesem Teil des angefochtenen Urteils vorgebrachten Rechtsmittelgründe betreffend die Einstufung der Krka-Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu prüfen.

    iv) Zur Absicht der Parteien (vierter Rechtsmittelgrund)

    211.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht Rechtsfehler, Unterlassungen und Verfälschungen bei der Anwendung der Grundsätze der Beweisführung und bei der Würdigung der von ihr zusammengetragenen Beweise betreffend die Absichten der Parteien vor. Die von der Kommission im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen überschneiden sich weitgehend mit den Beanstandungen, die bereits bei der Prüfung der Rechtsmittelgründe 1, 2 und 3 geprüft und für begründet befunden worden sind.

    212.

    Vorab sei darauf hingewiesen, dass zwar, wie das Gericht in Rn. 222 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, die Absicht der Parteien nur ein subsidiärer Gesichtspunkt für die Feststellung ist, ob eine Art einer Koordinierung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat ( 103 ). Entgegen der Ansicht von Servier ist der vorliegende Rechtsmittelgrund deshalb jedoch nicht als untauglich einzustufen. Wie bereits oben in den Nrn. 80 bis 90 erläutert, bildeten Gesichtspunkte betreffend die Absichten und Wahrnehmungen der Parteien – u. a. in Bezug auf die vermeintliche Anerkennung der Gültigkeit des Patents 947 durch Krka – eine der Grundlagen der Analyse des wettbewerbsbeschränkenden Charakters der Krka-Vereinbarungen durch das Gericht.

    – Zur Berücksichtigung der Absichten der Parteien

    213.

    Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes beanstandet die Kommission als Erstes, dass das Gericht ihr in Rn. 1015 des angefochtenen Urteils vorgeworfen habe, die Absicht der Parteien nicht analysiert zu haben, obwohl dies bei Vorliegen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nicht erforderlich sei.

    214.

    Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass das Gericht der Kommission nicht vorgeworfen hat, die Absicht der Parteien nicht analysiert zu haben. Vielmehr hat es in den Rn. 1015 bis 1026 des angefochtenen Urteils befunden, dass die von der Kommission vorgelegten Beweise nicht den Schluss zuließen, dass diese die Absicht von Servier und Krka dargetan habe, eine Marktaufteilungs- oder Marktausschlussvereinbarung zu schließen.

    215.

    Die im Folgenden vorzunehmende Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes wird jedoch zeigen, dass diese Erwägung auf einer unvollständigen Analyse der Beweise und einer Verkennung der Grundsätze der Beweisführung im Wettbewerbsrecht der Union beruht.

    – Zur Anwendung der Grundsätze der Beweisführung

    216.

    In dieser Hinsicht beanstandet die Kommission als Zweites, dass das Gericht die Rechtsgrundsätze falsch ausgelegt habe, von denen es sich bei seiner Analyse der Beweise hätte leiten lassen müssen und nach denen eine solche Analyse umfassend sein müsse. Diese Grundsätze sind oben in den Nrn. 92 bis 96 dargestellt worden.

    217.

    Zum einen wirft die Kommission dem Gericht vor, nicht sämtliche Tatsachenbeweise geprüft zu haben, auf denen der streitige Beschluss beruhe, und in den Rn. 1017 bis 1024 des angefochtenen Urteils nur summarisch auf bestimmte Unterlagen Bezug genommen zu haben, die in dem Teil dieses Beschlusses angeführt seien, der die Absicht der Parteien betreffe. Das Gericht habe u. a. weder die in den Erwägungsgründen 873, 847, 1687 bis 1690 und 1758 bis 1760 des streitigen Beschlusses vorgelegten Beweise noch die generikafeindliche Strategie von Servier zitiert oder in Betracht gezogen. Ebenso wenig habe das Gericht die in den Erwägungsgründen 849 bis 854 und 1760 des streitigen Beschlusses zitierte E‑Mail von Krka vom 29. September 2005, und die in den Erwägungsgründen 1730 und 1748 des streitigen Beschlusses zitierte Erklärung von Lupin berücksichtigt, die sich gegenseitig bestätigten und bestärkten.

    218.

    In den Nrn. 102 bis 130, 156, 158, 187 bis 194 und 205 bis 207 der vorliegenden Schlussanträge sind im Rahmen der Prüfung der Rechtsmittelgründe 1, 2 und 3 diese Rügen und diese Beweise bereits geprüft und die dagegen erhobenen Beanstandungen für begründet erklärt worden. Wie schon oben in Nr. 129 dargelegt, hat das Gericht in den Rn. 1018, 1019 und 1025 des angefochtenen Urteils die von der Kommission zusammengetragenen Beweise für fragmentarisch oder zu wenig eindeutig befunden, ohne dass es die Gesamtheit dieser Beweise geprüft hat und indem es die von ihm geprüften, selektiv von ihm ausgewählten Beweise einer offensichtlich fehlerhaften Würdigung unterzogen hat.

    219.

    Zum anderen macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Rn. 1016 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zu Folgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung fehlerhaft herangezogen, indem es befunden habe, dass deren Übertragbarkeit im vorliegenden Fall, in dem die Kommission über den vollständigen Inhalt dieser Vereinbarungen verfügen konnte, weniger offensichtlich sei. Hierzu macht die Kommission geltend, diese Vereinbarungen seien zum Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht veröffentlicht gewesen.

    220.

    In Erwägungsgrund 56 des streitigen Beschlusses heißt es jedoch, dass der Text der Vereinbarungen zu den von der Kommission herangezogenen Beweisen gehörte, und diese bestreitet nicht, Zugang zu diesen Vereinbarungen gehabt zu haben. Gleichwohl ist, wie bereits oben in den Nrn. 97 und 98 dargelegt, die Rechtsprechung zu Folgerungen und Ableitungen unabhängig von der Frage, ob die Kommission problemlos über den vollständigen Inhalt der Vereinbarungen verfügen konnte, vorliegend auf jeden Fall relevant. Denn die Antwort auf die Frage, ob mit diesem Inhalt eine unrechtmäßige Marktaufteilung bezweckt war, ist nicht nur aus diesem Inhalt abzuleiten, sondern auch aus dem Kontext der Vereinbarungen und der Absicht der Parteien, für deren Analyse die Kommission zahlreiche Urkundenbeweise geprüft hat.

    221.

    In ähnlicher Weise wirft die Kommission dem Gericht vor, in Rn. 1016 des angefochtenen Urteils befunden zu haben, dass „zum Nachweis der Absichten der Parteien Ableitungen aus Auszügen aus Schreiben oder anderen Dokumenten“ eine Schlussfolgerung nicht in Frage stellen könnten, die auf den Inhalt dieser Vereinbarungen selbst gestützt sei.

    222.

    Insoweit hat, wie bereits oben in den Nrn. 126 bis 129, 148 und 149 dargelegt, das Gericht unrichtige Schlussfolgerungen aus der Form der Krka-Vereinbarungen und insbesondere daraus gezogen, dass eine dieser Vereinbarungen eine Lizenzvereinbarung war. Ebenso ist festgestellt worden, dass das Gericht den Fehler begangen hat, die Krka-Vergleichs- und die Krka-Lizenzvereinbarung unabhängig voneinander und losgelöst von ihrem Kontext zu untersuchen (oben, Nr. 144).

    223.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 1016 des angefochtenen Urteils der Kommission vorzuwerfen scheint, „zum Nachweis der Absichten der Parteien Ableitungen aus Auszügen aus Schreiben oder anderen Dokumenten“ vorgenommen zu haben, während u. a. oben in den Nrn. 116, 188 bis 190, 193 und 205 bis 207 festgestellt worden ist, dass das Gericht selbst seine Analyse auf die partielle Bezugnahme auf Dokumente und Umstände gestützt hat, die im angefochtenen Beschluss in extenso angeführt sind. Ebenso ist im Rahmen der Prüfung der ersten drei Rechtsmittelgründe wiederholt festgestellt worden, dass die Analyse der Krka-Vereinbarungen durch das Gericht auf einer unvollständigen und partiellen Berücksichtigung von Beweisen und Umständen betreffend den Kontext dieser Vereinbarungen beruht (vgl. u. a. oben, Nrn. 102 bis 105, 114, 115, 152, 156, 158, 165 und 168). Dagegen hat die Untersuchung des vorliegenden Rechtsmittels gezeigt, dass die Kommission entgegen der Angabe des Gerichts in Rn. 1025 des angefochtenen Urteils ein Bündel relevanter und übereinstimmender Indizien für ihre Feststellung zusammengetragen hat, dass die Krka-Vereinbarungen Marktaufteilungsvereinbarungen waren.

    224.

    Die Kommission macht daher zu Recht geltend, dass das Gericht, bei ordnungsgemäßer Anwendung der oben in den Nrn. 92 bis 96 und 110 wiedergegebenen Grundsätze der Beweisführung nicht zu der von ihm gezogenen Schlussfolgerung hätte kommen können. Somit ist die Rüge von Rechtsfehlern des Gerichts bei der Anwendung dieser Grundsätze ebenfalls begründet.

    – Zur Glaubwürdigkeit der Beweise nach Maßgabe des Zeitpunkts ihrer Erstellung

    225.

    Als Drittes macht die Kommission geltend, die Rn. 1017 und 1024 des angefochtenen Urteils seien mit Rechtsfehlern behaftet, weil das Gericht dort befunden habe, dass die Entscheidung des EPA vom 27. Juli 2006 ( 104 ) und die im Vereinigten Königreich gegen Krka ergangene einstweilige Verfügung vom 3. Oktober 2006 ( 105 ) den Kontext, in dem die Vereinbarungen geschlossen worden seien, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Gültigkeit des Patents 947 durch Servier und Krka, erheblich verändert hätten. Demgemäß hat das Gericht in den Rn. 1017, 1018 und 1024 des angefochtenen Urteils befunden, dass Dokumente aus der Zeit nach diesen Ereignissen für die Beurteilung der Absichten dieser Parteien relevanter seien als solche aus der Zeit davor.

    226.

    Wie bereits oben in den Nrn. 101 bis 108 und 114 bis 123 im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellt worden ist, hat das Gericht diese Schlussfolgerungen nach einer partiellen oder sogar selektiven Prüfung der von der Kommission vorgelegten Beweise und einer offensichtlich fehlerhaften Würdigung oder sogar einer Verfälschung der von ihm berücksichtigten Beweise gezogen.

    – Zum Beweiswert späterer Erklärungen

    227.

    Als Viertes bringt die Kommission vor, das Gericht habe die Grundsätze der Beweisführung verletzt, indem es in Rn. 999, 1000 und 1010 des angefochtenen Urteils den von Krka nach dem Abschluss der Krka-Vereinbarungen abgegebenen Erklärungen mehr Gewicht beigemessen habe als den in den Rn. 1015 bis 1024 des angefochtenen Urteils angeführten Beweisen aus der Zeit des Abschlusses der Vereinbarungen. Die Begründetheit dieser Rüge ist bereits oben in den Nrn. 109 bis 113 festgestellt worden.

    – Zwischenergebnis

    228.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vierte Rechtsmittelgrund ebenfalls durchgreift. In Anbetracht der bereits oben in den Nrn. 133, 134, 178 und 210 zum Abschluss der Prüfung der Rechtsmittelgründe 1, 2 und 3 dargelegten Erwägungen ist es gleichwohl angebracht, die übrigen Rechtsmittelgründe betreffend den wettbewerbswidrigen Zweck der Krka-Vereinbarungen zu prüfen.

    v) Zur Berücksichtigung der wettbewerbsfördernden Wirkungen der Lizenz (fünfter Rechtsmittelgrund)

    229.

    Im Rahmen ihres fünften Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 1007 bis 1009 und 1031 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft die positiven Wirkungen der Lizenz in den sieben von ihr erfassten mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten berücksichtigt.

    230.

    Entgegen dem Vorbringen von Servier bezeichnet die Kommission klar die Fehler, die sie dem Gericht insoweit vorwirft, so dass dieser Rechtsmittelgrund zulässig ist.

    231.

    In den im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, die Krka-Lizenzvereinbarung habe zum Eintritt von Krka in die sieben von der Lizenz erfassten Märkte oder zu ihrem Verbleib auf diesen Märkten beigetragen. Diese Vereinbarung habe somit eine den Wettbewerb fördernde Wirkung gegenüber der Situation davor gehabt, in der Krka nur unter Risiko auf dem Markt verbleiben oder in ihn habe eintreten können, zumal die Gültigkeit des Patents 947 gerade von den zuständigen Behörden bestätigt worden sei und ein von Krka als hoch eingeschätztes Risiko bestanden habe, dass ihr Erzeugnis das Patent verletzte.

    232.

    Diese vermeintlich wettbewerbsfördernde Wirkung der Krka-Lizenzvereinbarung kann jedoch nicht die Feststellung in Frage stellen, dass die Krka-Vergleichs- und die Krka-Lizenzvereinbarung Marktaufteilungsvereinbarungen und damit eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten.

    233.

    Zum einen wird, worauf die Kommission hinweist, in Art. 4 des streitigen Beschlusses in Bezug auf Servier und Krka eine Zuwiderhandlung nur auf den 18/20 von der Krka-Vergleichsvereinbarung erfassten Märkten der Union, nicht aber auf den sieben von der Krka-Lizenzvereinbarung erfassten Märkten festgestellt (siehe oben, Nr. 39). Wie aber die Kommission mit dem vorliegenden Rechtsmittel zu Recht geltend macht und in Erwägungsgrund 1755 des streitigen Beschlusses ausgeführt hat, ändert der Eintritt von Krka in die Märkte dieser sieben Mitgliedstaaten oder ihr Verbleib auf diesen Märkten – worauf in Rn. 1007 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird – nichts daran und rechtfertigt auch nicht, dass Krka als potenzielle Quelle von Wettbewerb auf den 18/20 von der Krka-Vergleichsvereinbarung erfassten Märkten eliminiert worden ist.

    234.

    In diesem Zusammenhang sind entgegen dem Vorbringen von Servier die von der Kommission angeführten Urteile in den Rechtssachen Consten und Grundig/Kommission ( 106 ) sowie MasterCard u. a./Kommission ( 107 )mutatis mutandis im Rahmen der vorliegenden Rechtssache relevant. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof der Sache nach befunden, dass wettbewerbsfördernde Wirkungen einer Vereinbarung auf einem bestimmten Markt deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen auf einem anderen nicht „ausgleichen“ können.

    235.

    Zum anderen wären die Auswirkungen der Krka-Lizenzvereinbarung auf den von ihr erfassten Märkten, selbst wenn sie für die Gesamtbeurteilung der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung als Ganzes zu berücksichtigen sein sollten, nicht geeignet, die Feststellung in Frage zu stellen, dass diese Vereinbarungen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten.

    236.

    So hat der Gerichtshof zwar im Urteil Generics (UK) u. a. ( 108 ) festgestellt, dass wettbewerbsfördernde Wirkungen einer Vereinbarung, auf die sich deren Parteien berufen, bei der Prüfung der Frage, ob diese Vereinbarung eine „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ darstellt, als deren Begleitumstände gebührend berücksichtigt werden müssen, da sie die Gesamtbeurteilung der Frage, ob die Absprache den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, und folglich die Einstufung als „bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs“ in Frage stellen können.

    237.

    Der Gerichtshof hat in diesem Urteil jedoch auch festgestellt, dass solche vermeintlich wettbewerbsfördernden Wirkungen die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nur in Frage stellen können, wenn sie erwiesen, relevant, allein auf die betreffende Vereinbarung zurückzuführen und hinreichend erheblich sind, um begründete Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass der betreffende Vergleich den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt und daher eine bezweckte Beschränkung darstellt. Dies ist, so der Gerichtshof weiter, nicht der Fall, wenn eine Vereinbarung einen kontrollierten, mit dem Patentinhaber zur Neuordnung des betreffenden Marktes abgestimmten Markteintritt eines Generikaherstellers ermöglicht, der nicht zu einem Wettbewerbsdruck auf den Patentinhaber führt und dem Verbraucher allenfalls geringe Vorteile bringt ( 109 ).

    238.

    Auch im vorliegenden Fall führte der Eintritt von Krka in die sieben von der Lizenz erfassten Märkte nicht zu einem signifikanten Wettbewerbsdruck auf Servier (oben, Nr. 201). Zudem erfolgte er im Rahmen eines faktischen Duopols von Servier und Krka, mit dem bezweckt war, den Preissturz zu vermeiden, zu dem es durch eine Marktöffnung bei unabhängigem Markteintritt der Generika gekommen wäre. Somit ermöglichte es diese kontrollierte Marktneuordnung Servier und Krka, deutlich höhere Preise und Marktanteile als im Fall einer unabhängigen Marktöffnung für Generika beizubehalten (oben, Nrn. 155 bis 158). Die Vorteile für die Verbraucher durch den Eintritt von Krka in die von der Lizenz erfassten Märkte oder deren Verbleib auf diesen Märkten waren somit begrenzt im Vergleich zu den Vorteilen, die sich aus einer unabhängigen Öffnung dieser Märkte für die Generika ergeben hätten.

    239.

    Zudem waren für einige dieser Märkte noch keine dem Patent 947 entsprechenden nationalen Patente erteilt worden, so dass Krka dort für einen Markteintritt oder ‑verbleib keine Lizenz benötigte. Gleichwohl hat das Gericht befunden, dass die Lizenz die für Krka günstige Wirkung gehabt habe, ihr das Risiko eines späteren Rechtsstreits für den Fall zu ersparen, dass Servier in Zukunft Patente auf diesen Märkten erteilt würden (Rn. 1008 und 1027 des angefochtenen Urteils). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vermeintlich wettbewerbsfördernden Wirkungen der Krka-Lizenzvereinbarung nicht nur begrenzt, sondern auch hypothetisch und ungewiss waren.

    240.

    Im vorliegenden Fall erfolgte schließlich wie in der Rechtssache Generics (UK) u. a. der kontrollierte, mit dem Patentinhaber abgestimmte Markteintritt eines Generikaherstellers im Gegenzug dazu, dass dieser seine Bemühungen um einen unabhängigen Eintritt in diesen Markt aufgab. Wie ich bereits in meinen Schlussanträge in jener Rechtssache ausgeführt habe, kann dadurch, dass den Verbrauchern dank einer leichten Preissenkung einige geringe Vorteile verschafft werden, der wettbewerbswidrige Zweck einer Vereinbarung nicht beseitigt werden, die im Übrigen darauf gerichtet ist, den Wettbewerb in Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder auf einem bestimmten Markt völlig auszuschließen ( 110 ).

    241.

    In diesem Zusammenhang ist das „Wettbewerbs“-Szenario, mit dem die durch die Vereinbarungen geschaffene Situation zu vergleichen ist, nicht das eines sicheren unabhängigen Markteintritts der Generikahersteller, sondern das einer Fortsetzung ihrer darauf gerichteten Bemühungen nach Maßgabe ihrer autonomen Beurteilung der damit verbunden Risiken und Chancen. Daher kann der Umstand, dass der zwischen dem Patentinhaber und dem Generikahersteller abgestimmte Markteintritt gewiss ist, während das Szenario eines unabhängigen Markteintritts von den Ungewissheiten des Patentrechtsstreits abhängt, nicht bedeuten, dass der kontrollierte Markteintritt zwingend das aus wettbewerbsrechtlicher Sicht „beste Szenario“ ist. Denn es kommt nicht darauf an, dass die Generika um jeden Preis auf den Markt gelangen, sondern darauf, dass dieser Markteintritt gegebenenfalls aufgrund des freien Wettbewerbs, nicht aber an dessen Stelle mittels einer Abstimmung zwischen den Parteien stattfindet ( 111 ).

    242.

    Aus diesen Erwägungen folgt, dass der fünfte Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Folgen der wettbewerbsfördernden Wirkungen der Krka-Lizenzvereinbarung für die Einstufung der Krka-Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung geltend gemacht wird, ebenfalls durchgreift.

    vi) Zur Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung (sechster Rechtsmittelgrund)

    243.

    Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund, dem letzten betreffend die Einstufung der Krka-Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, rügt die Kommission einen Rechtsfehler des Gerichts, weil dieses die Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung, die am 5. Januar 2007, d. h. etwa zwei Monate nach dem Abschluss der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung am 27. Oktober 2006, geschlossen wurde, nicht als Wettbewerbsbeschränkung eingestuft habe.

    244.

    Wie oben in Nr. 59 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung die Wettbewerbsposition von Servier und Krka gestärkt habe, die sich aus der Aufteilung der Märkte ergeben habe, die mit der Gesamtheit dieser Vereinbarungen erfolgt sei, indem Krka daran gehindert worden sei, ihre konkurrierende Technologie zur Perindoprilerzeugung an andere Generikahersteller weiterzugeben. Da die Zahlung des Betrags von 30 Mio. Euro im Rahmen dieser Vereinbarung in keinem Zusammenhang mit den von Servier erwarteten oder erzielten Einkünften aus der wirtschaftlichen Verwertung der ihr von Krka verkauften Technologie gestanden habe, sah die Kommission in dieser Zahlung die Teilung der durch die Aufteilung der Märkte zwischen Servier und Krka erzeugten Rente ( 112 ).

    245.

    Das Gericht hat demgegenüber u. a. in den Rn. 1053, 1054 und 1059 des angefochtenen Urteils befunden, da die Kommission die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung durch die Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung auf die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung durch die Krka-Vergleichs- und die Krka-Lizenzvereinbarung gestützt und das Gericht letztere Feststellung verworfen habe, sei auch die Feststellung eines wettbewerbswidrigen Zwecks dieser Übertragungs- und Lizenzvereinbarung aufzuheben.

    246.

    Die vorstehende Prüfung der ersten fünf Rechtsmittelgründe hat jedoch ergeben, dass die Feststellungen des Gerichts zum wettbewerbswidrigen Zweck der Krka-Vergleichs- und der Krka-Lizenzvereinbarung fehlerhaft sind und dass die Kommission diese zu Recht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft hat.

    247.

    Die Schlussfolgerungen, die das Gericht aus diesen Feststellungen hinsichtlich der Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung gezogen hat, fußen somit, wie die Kommission zu Recht geltend macht, auf einer fehlerhaften Hypothese.

    248.

    Darüber hinaus ist die Kommission zu Recht der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen, die das Gericht in den Rn. 1041 bis 1060 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung gezogen hat, unzureichend begründet sind, weil sie nicht erkennen lassen, warum die dieser Vereinbarung gewidmeten Erwägungsgründe 1764 bis 1810 des streitigen Beschlusses, die das Gericht nicht einmal geprüft hat, fehlerhaft sein sollen.

    249.

    Folglich greift der sechste Rechtsmittelgrund, mit dem Fehler bei der Analyse des Zwecks der Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung durch das Gericht gerügt werden, ebenfalls durch.

    3) Ergebnis zum Zweck der Krka-Vereinbarungen

    250.

    Aus sämtlichen vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Rechtsmittelgründe 1 bis 6 der Kommission (oben Nrn. 69 bis 249) ergibt sich, dass die Feststellungen des Gerichts, die Krka-Vereinbarungen seien nicht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen einzustufen (Rn. 1032, 1060 und 1233 des angefochtenen Urteils), auf einer rechtsfehlerhaften Analyse beruhen und deshalb aufzuheben sind.

    251.

    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

    252.

    Aus der Prüfung der Rechtsmittelgründe 1 bis 6 ergibt sich, dass dies in der vorliegenden Rechtssache hinsichtlich der Feststellung des wettbewerbswidrigen Zwecks der Krka-Vereinbarungen der Fall ist. Diese Prüfung hat gezeigt, dass der von Servier vorgebrachte neunte Klagegrund, auf dem die Analyse des Gerichts beruht (vgl. die Rn. 910 bis 942 und 1033 bis 1040 des angefochtenen Urteils), die im Wesentlichen u. a. in den Erwägungsgründen 1756, 1810 und 1812 des streitigen Beschlusses enthaltene Feststellung der Kommission nicht zu Fall bringen kann, dass diese Vereinbarungen ein einheitliches und fortgesetztes Vorgehen darstellten, mit dem bezweckt worden sei, die Perindoprilmärkte in der Union zwischen Servier und Krka aufzuteilen und zuzuweisen, indem Krka erlaubt worden sei, generisches Perindopril im Rahmen eines faktischen Duopols mit Servier in sieben Mitgliedstaaten weiter zu vermarkten oder auf dem Markt einzuführen, als Gegenleistung für die Verpflichtung von Krka, auf den 18/20 übrigen Märkten der Union nicht in Wettbewerb mit Servier zu treten.

    253.

    Der Gerichtshof kann daher den Rechtsstreit in der Sache entscheiden und den von Servier vorgebrachten neunten Klagegrund betreffend den Zweck der Krka-Vereinbarungen zurückweisen, was zu einer Bestätigung des streitigen Beschlusses in diesem Punkt führt.

    b)   Zur bewirkten Wettbewerbsbeschränkung (siebter Rechtsmittelgrund)

    254.

    Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dem Gericht seien bei der Prüfung der wettbewerbswidrigen Wirkungen der Krka-Vereinbarungen eine Reihe von Rechtsfehlern unterlaufen.

    255.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der wettbewerbswidrige Zweck und die wettbewerbswidrige Wirkung einer Vereinbarung keine kumulativen, sondern alternative Voraussetzungen für die Anwendung des Verbots des Art. 101 Abs. 1 AEUV sind. Eine Vereinbarung ist somit unabhängig von ihren Wirkungen verboten, wenn ihr Zweck wettbewerbswidrig ist. Folglich brauchen die Wirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn feststeht, dass sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt ( 113 ).

    256.

    Sollte der Gerichtshof daher im vorliegenden Fall entsprechend den vorstehenden Erwägungen und den Schlussfolgerungen oben in den Nrn. 252 und 253 erkennen, dass die Feststellungen des Gerichts zum Fehlen eines wettbewerbswidrigen Zwecks der Krka-Vereinbarungen fehlerhaft sind und die Kommission somit deren wettbewerbswidrigen Zweck zu Recht festgestellt hat, brauchte der vorliegende Rechtsmittelgrund betreffend die wettbewerbswidrigen Wirkungen dieser Vereinbarungen nicht geprüft zu werden.

    257.

    Gleichwohl werde ich diesen Rechtsmittelgrund der Vollständigkeit halber prüfen.

    258.

    Vor dem Eintritt in diese Prüfung (2) ist es angebracht, kurz zusammenzufassen, wie diese Wirkungen von der Kommission im streitigen Beschluss und vom Gericht im angefochtenen Urteil analysiert worden sind (1).

    1) Die Analyse der Wirkungen der Krka-Vereinbarungen im streitigen Beschluss und im angefochtenen Urteil

    i) Streitiger Beschluss

    259.

    In den Erwägungsgründen 1214 bis 1218 des streitigen Beschlusses legte die Kommission dar, dass zur Beurteilung der beschränkenden Wirkungen einer Vereinbarung die konkreten Bedingungen zu berücksichtigen seien, unter denen diese ihre Wirkungen entfalte, und dass die Prüfung der Wettbewerbsbedingungen auf einem bestimmten Markt nicht nur auf den bestehenden Wettbewerb zwischen den bereits auf dem relevanten Markt präsenten Unternehmen, sondern auch auf den potenziellen Wettbewerb gestützt werden müsse. Im vorliegenden Fall habe sie die Wirkungen der Vergleichsvereinbarungen, einschließlich der Krka-Vereinbarungen, auf den potenziellen Wettbewerb prüfen müssen, weil sie den Anreiz für die Generikakonkurrenten von Servier beeinflusst hätten, sich auf einen Eintritt in einen oder mehrere Märkte der Union vorzubereiten.

    260.

    In den Erwägungsgründen 1219 und 1220 des streitigen Beschlusses führte die Kommission der Sache nach aus, dass die Beurteilung der beschränkenden Wirkungen der Vergleichsvereinbarungen auf den potenziellen Wettbewerb, die in der Ausschaltung der Generikahersteller als potenzielle Wettbewerber bestanden hätten, und auf die Struktur des Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten auf der Grundlage des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vergleiche unter Berücksichtigung der Art und Weise erfolgen müsse, wie die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt worden seien. Denn die Einstufung als Zuwiderhandlung könne grundsätzlich nicht von späteren tatsächlichen Entwicklungen abhängen. Wenn es um die Ausschaltung des potenziellen Wettbewerbs gehe, habe „der Blick auf das, was tatsächlich eingetreten sei, möglicherweise wenig mit dem zu tun, wozu es ohne die Vereinbarung gekommen wäre“. Das gelte umso mehr, wenn die Vereinbarung die Anreize für eine oder für beide Parteien, weiter gegeneinander zu konkurrieren, erheblich verändere.

    261.

    In den Erwägungsgründen 1221 und 1226 des streitigen Beschlusses legte die Kommission dar, dass die beschränkenden Wirkungen einer Vereinbarung im Vergleich mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext beurteilt werden müssten, in dem sich der Wettbewerb ohne die Vereinbarung entfaltet hätte. Dies erfordere es, den Grad an Wettbewerb zwischen den Parteien und den Wettbewerb durch Dritte, insbesondere den tatsächlichen und den potenziellen Wettbewerb, den es ohne die Vereinbarungen gegeben hätte, und das mögliche Wettbewerbsverhalten der Generikahersteller in einer solchen Situation zu prüfen.

    262.

    Zu den tatsächlichen und konkreten Möglichkeiten für einen Eintritt der Generikahersteller in die relevanten Märkte und einen Wettbewerb mit Servier verwies die Kommission auf ihre Prüfung des potenziellen Wettbewerbs zwischen Servier und den Generikaherstellern im Rahmen der Prüfung des Zwecks der Vereinbarungen (Erwägungsgrund 1222 des streitigen Beschlusses).

    263.

    Schließlich erläuterte die Kommission, dass sie auch die beschränkenden Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf die Struktur des Wettbewerbs prüfen und dazu u. a. die Marktmacht der Parteien und die Frage des Bestehens anderer Wettbewerbsquellen für Servier untersuchen werde, die relevant sei, wenn ein Neueinsteiger vom Markt ferngehalten werde (Erwägungsgründe 1223 bis 1227 des streitigen Beschlusses).

    264.

    Hierzu führte die Kommission in den Erwägungsgründen 1228 bis 1240 des streitigen Beschlusses u. a. aus, dass der für Perindopril von anderen Arzneimitteln ausgehende Wettbewerbsdruck nur eine begrenzte Wirksamkeit gehabt habe, die im Kontrast zur Stärke des Drucks gestanden habe, der durch die Perindopril-Generika erwartet worden (und schließlich von ihnen ausgegangen) sei. Dieser von den Perindopril-Generika ausgehende Wettbewerbsdruck sei entscheidend gewesen, da die beanstandeten Praktiken gerade auf dessen Neutralisierung gerichtet gewesen seien. Im Vergleich zum Wettbewerbsdruck durch die Generika seien die anderen auf Perindopril wirkenden Wettbewerbskräfte für einen wirksamen Wettbewerbsdruck nicht ausreichend gewesen.

    265.

    Die Ausschaltung des Wettbewerbsdrucks durch die Generika habe somit signifikante Auswirkungen auf die Gesamtausgaben der Verbraucher für Perindopril gehabt. Ohne die Markteinführung der Generika sei Servier keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt gewesen, da es abgesehen von den Perindopril-Generika keinen anderen erheblichen Druck auf Servier gegeben habe. Da die Fähigkeit von Servier, ihre über dem Wettbewerbspreis liegenden Preise beizubehalten, an die Vergleichsvereinbarungen geknüpft war, die sie mit den Generikaherstellern geschlossen habe, ließen sich auch unmittelbare wettbewerbswidrige Wirkungen dieser Vereinbarungen zeigen (Erwägungsgründe 1240 bis 1243 des streitigen Beschlusses).

    266.

    In den Erwägungsgründen 1244 bis 1269 des streitigen Beschlusses erläuterte die Kommission, dass die Struktur des Marktes bei Abschluss der Vereinbarungen zwischen Servier und den Generikaherstellern durch eine begrenzte Zahl von Herstellern gekennzeichnet gewesen sei, die sich angeschickt hätten, in den Markt einzutreten. Nach dem Wegfall der Parteien, die diese Vereinbarungen mit Servier geschlossen hätten, habe es für Servier nur noch zwei bedeutende unmittelbare Bedrohungen durch Generika gegeben. Die Kommission schloss daraus, dass unter diesen Umständen die Ausschaltung eines einzigen Konkurrenten die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen und zeitnahen Markteintritts der Generika signifikant verringert habe.

    267.

    Die Kommission prüfte sodann in den Erwägungsgründen 1813 bis 1850 (im weiteren Verlauf des Abschnitts 5.5) des streitigen Beschlusses die Frage, ob die Krka-Vereinbarungen eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung darstellten; diese Prüfung war auf die Märkte Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs beschränkt (Erwägungsgrund 1816 des streitigen Beschlusses).

    268.

    Krka sei ein potenzieller Mitbewerber von Servier auf diesen drei Märkten gewesen und habe über tatsächliche und konkrete Möglichkeiten für einen kurzfristigen Markteintritt verfügt. Krka sei ein tatsächlicher Anbieter von Perindopril auf fünf räumlichen Märkten gewesen und habe ihren Eintritt in mehrere weitere Märkte vorbereitet, was ihre Absichten in dieser Hinsicht habe erkennen lassen. Zudem sei Krka in der Lage gewesen, kurzfristig in Märkte einzutreten, auf denen sie noch kein tatsächlicher Anbieter gewesen sei, da die Entwicklung ihres Erzeugnisses abgeschlossen gewesen sei. Krka sei auch im Begriff gewesen, durch den Rechtsstreit im Vereinigten Königreich aktiv den Weg für ihr Erzeugnis zu ebnen, und sei von der Ungültigkeit des Patents 947 überzeugt gewesen (Erwägungsgrund 1820 des streitigen Beschlusses).

    269.

    Indem sie Krka einen Anreiz für die Verpflichtung geboten hätten, nicht in diese Märkte einzutreten, hätten die Krka-Vereinbarungen den Ausschluss dieser Möglichkeiten eines Markteintritts in Frankreich, in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich bewirkt. Ohne die Krka-Vereinbarungen hätte Krka als potenzieller Einsteiger in diese Märkte mit generischem Perindopril weiter eine wettbewerbliche Bedrohung dargestellt (Erwägungsgründe 1824 bis 1834 des streitigen Beschlusses).

    270.

    Bei Abschluss der Krka-Vereinbarungen habe Krka eine der unmittelbarsten Bedrohungen für Servier dargestellt (Erwägungsgründe 1843 und 1849 des streitigen Beschlusses), und in Anbetracht der Struktur des Marktes habe die Ausschaltung eines einzigen Konkurrenten die Wahrscheinlichkeit eines wirksamen und zeitnahen Markteintritts von Generika signifikant verringert (Erwägungsgrund 1844 des streitigen Beschlusses), zumal Krka auch ein potenzieller Anbieter von Erzeugnissen auf der Basis von Perindopril für die anderen Generikahersteller gewesen sei (Erwägungsgrund 1848 des streitigen Beschlusses).

    271.

    Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Krka-Vereinbarungen eine spürbare Einschränkung des potenziellen Wettbewerbs zwischen Servier und den Generikaherstellern bewirkt hätten (Erwägungsgrund 1850 des streitigen Beschlusses).

    ii) Angefochtenes Urteil

    272.

    Das Gericht hat den zehnten von Servier vorgebrachten Klagegrund einer fehlerhaften Einstufung der Krka-Vereinbarungen als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung in den Rn. 1075 bis 1232 des angefochtenen Urteils geprüft.

    273.

    Als Erstes hat es den in den vorstehenden Nrn. 259 bis 263 zusammengefassten Ansatz der Kommission hinsichtlich der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung als „hypothetisch“ eingestuft, weil er auf Hypothesen oder „Möglichkeiten“ und nicht auf den tatsächlichen Geschehensablauf gestützt sei (Rn. 1078 bis 1104 des angefochtenen Urteils).

    274.

    Des Weiteren hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsprechung, wonach die Analyse der Wirkungen einer Vereinbarung auch die der potenziellen Wirkungen umfasse, nicht übertragbar sei, wenn diese Vereinbarung durchgeführt worden sei und die Kommission ihretwegen eine Sanktion verhängt habe (Rn. 1107 bis 1133 des angefochtenen Urteils).

    275.

    Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 1140 bis 1217 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission mit der Einstufung der Krka-Vereinbarungen als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung einen Beurteilungsfehler begangen habe.

    276.

    In den Rn. 1142 bis 1187 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erstens befunden, die Kommission habe keine wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vermarktungsverbotsklausel der Krka-Vergleichsvereinbarung nachgewiesen. Insbesondere habe sie nicht dargetan, dass Krka ohne diese Vereinbarung wahrscheinlich in die Märkte Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs eingetreten wäre. In dieser Hinsicht habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass Krka die Gültigkeit des Patents 947 anerkannt habe. In Bezug auf diese Anerkennung hat das Gericht in den Rn. 1148 bis 1169 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen die Erwägungen wiederholt, auf die es sich bei der Prüfung des Zwecks der Krka-Vereinbarungen gestützt hat und die bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes analysiert worden sind ( 114 ).

    277.

    Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission, indem sie in dieser Hinsicht nur die weiter von Krka ausgehende „wettbewerbliche Bedrohung“ anführte, nicht nachgewiesen, dass der Wettbewerb, wie er sich ohne die Vergleichsvereinbarung entwickelt hätte, wahrscheinlich offener gewesen wäre. Zudem hätte die Kommission erläutern müssen, welche Auswirkungen die „wettbewerbliche Bedrohung“, die Krka ohne die Krka-Vereinbarungen weiter für Servier dargestellt hätte, wahrscheinlich insbesondere auf Preise, Produktionsmengen, Vielfalt bzw. Qualität von Waren oder Innovationen gehabt hätte (Rn. 1174 bis 1179 des angefochtenen Urteils).

    278.

    Zweitens hat das Gericht in den Rn. 1192 bis 1213 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Kommission die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der in der Vergleichsvereinbarung enthaltenen Nichtangriffsklausel nicht nachgewiesen habe. Die Kommission habe u. a. nicht dargetan, dass es ohne diese Vereinbarung wahrscheinlich oder gar plausibel gewesen wäre, dass eine Fortsetzung der Rechtsstreitigkeiten zwischen Krka und Servier eine schnellere oder umfassendere Ungültigerklärung des Patents 947 ermöglicht hätte. Der Rückzug von Krka aus den von ihr betriebenen Verfahren, d. h. dem Verfahren vor dem englischen Gericht ( 115 ) und dem vor dem EPA ( 116 ), habe sich nicht auf die Beseitigung des Patents 947 ausgewirkt. Nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Ereignisse, d. h. die Ungültigerklärung des Patents 947 im Vereinigten Königreich in dem Verfahren zwischen Servier und Apotex ( 117 ) und der Widerruf des Patents 947 durch die Technische Beschwerdekammer des EPA ( 118 ), zeigten, dass dieses Patent auf jeden Fall für nichtig erklärt worden wäre, unabhängig von den von Krka eingeleiteten Verfahren. Die Kommission habe aber nicht dargetan, dass die Weiterverfolgung dieser Verfahren eine frühere oder umfassendere Ungültigerklärung dieses Patents bewirkt hätte (Rn. 1194 bis 1207 des angefochtenen Urteils).

    279.

    Drittens schließlich hat das Gericht in den Rn. 1214 und 1215 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission auch die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Krka-Übertragungs- und Lizenzvereinbarung nicht nachgewiesen habe.

    280.

    Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 1219 bis 1232 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission rechtsfehlerhaft den tatsächlichen Geschehensablauf, wie er sich zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses dargestellt habe, unberücksichtigt gelassen und ihre Beschreibung des Wettbewerbs ohne die Vereinbarungen auf Hypothesen oder Möglichkeiten gestützt habe.

    281.

    Das Gericht ist somit zu dem Schluss gelangt, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Krka-Vereinbarungen eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung dargestellt hätten, und hat den von Servier vorgebrachten zehnten Klagegrund für begründet erklärt (Rn. 1217 und 1232 des angefochtenen Urteils).

    2) Der Rechtsmittelgrund betreffend die Wirkungen der Krka-Vereinbarungen

    282.

    Im Rahmen ihres siebten Rechtsmittelgrundes bringt die Kommission vor, die oben in den Nrn. 272 bis 281 zusammengefassten Erwägungen des Gerichts seien mit einer Reihe von Rechtsfehlern behaftet.

    283.

    Die Kommission macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 1128, 1178, 1179 und 1227 bis 1231 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die tatsächlich beschränkende Wirkung auf den potenziellen Wettbewerb zwischen Servier und Krka nicht genüge, um darzutun, dass die Krka-Vereinbarungen bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen darstellten. Die Kommission habe gezeigt, dass Krka bei Abschluss dieser Vereinbarungen über tatsächliche und konkrete Möglichkeiten für einen Markteintritt verfügt habe, die mit diesen Vereinbarungen ausgeschaltet worden seien, was der von der Rechtsprechung geforderten kontrafaktischen Analyse entspreche. Es bestehe kein Anlass, diesen Beweisstandard deshalb zu ändern, weil Patente im Spiel seien und der Ausgang der Patentrechtsstreitigkeiten unvorhersehbar sei.

    284.

    Daher habe das Gericht in den Rn. 1123, 1160, 1161, 1165, 1168, 1169, 1173, 1174, 1178, 1179, 1183, 1204, 1206, 1207, 1209, 1221, 1226 und 1231 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die Kommission hätte dartun müssen, dass Krka ohne die Krka-Vereinbarungen wahrscheinlich „unter Risiko“ in die drei betreffenden Märkte eingetreten wäre, und dass sie die wahrscheinlichen Auswirkungen der weiter von Krka ausgehenden „wettbewerblichen Bedrohung“ auf die Preise und andere Wettbewerbsparameter hätte erläutern müssen. Ebenfalls zu Unrecht habe das Gericht in den Rn. 1198 bis 1207 des angefochtenen Urteils verlangt, dass die Kommission dartue, dass die Fortsetzung der laufenden Rechtsstreitigkeiten durch Krka – die diese wegen der Krka-Vereinbarungen nicht weiterverfolgt habe – eine schnellere und umfassendere Ungültigerklärung des Patents 947 ermöglicht hätte.

    285.

    Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht in den Rn. 1107 bis 1128 und 1225 des angefochtenen Urteils ebenfalls rechtsfehlerhaft für die Analyse der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen zwischen durchgeführten und nicht durchgeführten Vereinbarungen unterschieden und die Rechtsprechung zur Berücksichtigung möglicher Wirkungen für nicht relevant erachtet, wenn die Vereinbarungen durchgeführt worden seien.

    286.

    Darüber hinaus macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 1130, 1151, 1170, 1181, 1210 und 1219 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft verlangt, dass die Kommission zur Beurteilung der Wirkungen einer Vereinbarung sämtliche bis zum Erlass ihres Beschlusses eingetretenen tatsächlichen Entwicklungen berücksichtige. Der wettbewerbswidrige Charakter einer Vereinbarung müsse im Gegenteil zum Zeitpunkt ihres Abschlusses beurteilt werden.

    287.

    Schließlich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und Beweise verfälscht, indem es in den Rn. 1148 bis 1170 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass Krka ohne die Krka-Vereinbarungen wahrscheinlich nicht in die betreffenden Märkte eingetreten wäre, weil sie die Gültigkeit des Patents 947 anerkannt habe.

    i) Zur kontrafaktischen Analyse

    288.

    Zur Prüfung dieser Beanstandungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen sowohl um tatsächliche als auch um potenzielle Wirkungen handeln kann ( 119 ).

    289.

    Bei der Beurteilung solcher Auswirkungen ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde ( 120 ).

    290.

    Hierzu sind insbesondere Art und Menge der den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Erzeugnisse in Betracht zu ziehen; ferner ist zu prüfen, welche Stellung und Bedeutung die Parteien auf dem Markt dieser Erzeugnisse innehaben und ob die Vereinbarung für sich allein steht oder Bestandteil einer Gesamtheit von Vereinbarungen ist. Insoweit muss das Bestehen gleichartiger Verträge zwar nicht ausschlaggebend sein, es stellt aber einen Umstand dar, der gemeinsam mit anderen einen wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext bilden kann, in dem die Vereinbarung zu beurteilen ist ( 121 ).

    291.

    Das ohne die in Rede stehende Vereinbarung vorgestellte Szenario muss realistisch sein. Aus dieser Sicht ist es zulässig, gegebenenfalls den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, die ohne diese Vereinbarung wahrscheinlich eintreten würden ( 122 ).

    292.

    Die Beurteilung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen einer Vereinbarung kann u. a. auf den potenziellen Wettbewerb durch einen mit dieser Vereinbarung ausgeschalteten potenziellen Neueinsteiger und auf die Struktur des fraglichen Marktes gestützt werden ( 123 ).

    293.

    In einer Situation wie der im vorliegenden Fall gegebenen gilt dies umso mehr, als zur Erstellung des kontrafaktischen Szenarios, wie der Gerichtshof im Urteil Generics (UK) u. a. ausgeführt hat, nicht endgültig festgestellt werden muss, welche Erfolgsaussichten der Generikahersteller im Patentrechtsstreit gehabt hätte oder wie wahrscheinlich der Abschluss einer den Wettbewerb weniger einschränkenden Vereinbarung gewesen wäre ( 124 ).

    294.

    Mit dem kontrafaktischen Szenario soll nämlich lediglich bestimmt werden, welche realistischen Verhaltensmöglichkeiten der Generikahersteller gehabt hätte, wenn diese Vereinbarung nicht geschlossen worden wäre, und mithin, wie sich der Markt ohne die Vereinbarung wahrscheinlich verhalten hätte und welche Struktur er dann gehabt hätte ( 125 ). Auch wenn die Erfolgsaussichten des Generikaherstellers im Patentrechtsstreit bzw. die Wahrscheinlichkeit des Abschlusses einer den Wettbewerb weniger einschränkenden Vereinbarung insoweit durchaus relevant sind, sind diese Gesichtspunkte doch nur neben anderen bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, wie sich der Markt ohne die Vereinbarung wahrscheinlich verhalten und welche Struktur er dann gehabt hätte ( 126 ).

    295.

    Zum Nachweis potenziell oder tatsächlich spürbarer Auswirkungen von Vergleichsvereinbarungen wie den hier in Rede stehenden auf den Wettbewerb hat die Wettbewerbsbehörde mithin nicht festzustellen, dass der an dem Vergleich beteiligte Generikahersteller im Patentrechtsstreit wahrscheinlich obsiegt hätte oder dass die Parteien dieser Vereinbarung wahrscheinlich einen den Wettbewerb weniger einschränkenden Vergleich geschlossen hätten ( 127 ).

    296.

    Es ist festzustellen, dass die oben in den Nrn. 259 bis 271 zusammengefasste Prüfung der Wirkungen der Krka-Vereinbarungen durch die Kommission der in dieser Rechtsprechung entwickelten Methode zur Analyse des ohne diese Vereinbarungen wahrscheinlichen kontrafaktischen Szenarios entspricht.

    297.

    Zunächst hat die Kommission den Rahmen für ihre Analyse zutreffend abgesteckt, indem sie ausgeführt hat, dass sie die Wirkungen der streitigen Vereinbarungen im Vergleich mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext, in dem sich der Wettbewerb ohne sie entfaltet hätte, prüfen und somit den Grad an Wettbewerb zwischen den Parteien, den es ohne die Vereinbarungen gegeben hätte, und das mögliche Wettbewerbsverhalten der Generikahersteller in einer solchen Situation untersuchen werde (oben, Nr. 261).

    298.

    Zudem hat die Kommission, wie sie vorträgt, bei der Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts der Krka-Vereinbarungen deren tatsächlichen Rahmen, was die Patente und die Patentrechtsstreitigkeiten angeht, hinreichend u. a. in den Erwägungsgründen 1826, 1829 und 1835 bis 1846 sowie der Fn. 2445 des streitigen Beschlusses berücksichtigt.

    299.

    Gemessen an der oben in Nr. 290 angeführten Rechtsprechung hat die Kommission ebenfalls zu Recht den Platz der einzelnen Vereinbarungen im Gesamtgefüge der von Servier mit den Generikaherstellern geschlossenen Vereinbarungen und die von Servier verfolgte Strategie sowie die Position der Parteien auf dem Markt berücksichtigt (oben, Nrn. 263 bis 266).

    300.

    In Bezug auf Krka hat die Kommission zutreffend den Umstand berücksichtigt, dass diese ein wichtiger potenzieller Konkurrent oder sogar eine der unmittelbarsten Bedrohungen auf den drei für die Analyse der Wirkungen der Krka-Vereinbarungen betrachteten Märkten war und über tatsächliche und konkrete Möglichkeiten für einen Eintritt in diese Märkte verfügte und dass diese Möglichkeiten mit den Krka-Vereinbarungen durch den Anreiz für Krka ausgeschaltet worden waren, ihre Versuche eines Eintritts in diese Märkte aufzugeben und die Patente von Servier nicht mehr anzufechten (oben, Nrn. 268 bis 270).

    301.

    Entgegen den Ausführungen des Gerichts u. a. in den Rn. 1174 bis 1178, 1183 und 1226 des angefochtenen Urteils hat die Kommission die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Krka-Vereinbarungen hinreichend belegt, indem sie dargetan hat, dass Krka ohne diese Vereinbarungen ihre Bemühungen um einen Eintritt in die betreffenden Märkte fortgesetzt hätte und dass die Wirkung dieser Vereinbarungen darin bestanden habe, Krka als potenziellen Konkurrenten von Servier und damit die tatsächlichen und konkreten Möglichkeiten eines Eintritts von Krka in diese Märkte auszuschalten.

    302.

    In dieser Hinsicht sind entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 1183 und 1226 des angefochtenen Urteils die im Urteil in der Rechtssache Visa Europe und Visa International Service/Kommission ( 128 ) enthaltenen Erwägungen, wonach die Analyse der Wirkungen einer Vereinbarung auf den potenziellen Wettbewerb durch einen mit der Vereinbarung ausgeschalteten Mitbewerber gestützt werden könne, im vorliegenden Fall nicht deshalb irrelevant, weil der Kontext der von Servier mit den Generikaherstellern geschlossenen Vereinbarungen durch das Bestehen des Patents 947 gekennzeichnet ist. Nach der oben in Nr. 294 angeführten Rechtsprechung muss nämlich der patentrechtliche Kontext von Vereinbarungen wie den im vorliegenden Fall betroffenen nur neben anderen Gesichtspunkten als Kontext dieser Vereinbarungen berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich nicht, dass die von der Rechtsprechung für die kontrafaktische Analyse einer Vereinbarung aufgestellten Grundsätze ihre Relevanz verlieren.

    303.

    Daher rügt die Kommission zu Recht, dass das Gericht u. a. in den Rn. 1160, 1168, 1169, 1173 und 1182 des angefochtenen Urteils (oben, Nr. 276) rechtsfehlerhaft verlangt habe, dass sie dartun müsse, dass Krka ohne die Krka-Vereinbarungen „wahrscheinlich“ einen Risikoeintritt in die betreffenden Märkte unternommen hätte oder dass die Parteien ohne diese Vereinbarungen eine weniger beschränkende Vereinbarung geschlossen hätten.

    304.

    Ferner ist, wie die Kommission geltend macht, die in den Rn. 1148 bis 1169 des angefochtenen Urteils (oben, Nr. 276) enthaltene Analyse des Gerichts, wonach Krka, ohne die Krka-Vereinbarungen, wahrscheinlich nicht in diese Märkte eingetreten wäre, weil sie von der Gültigkeit des Patents 947 überzeugt gewesen sei, mit denselben Fehlern behaftet, die bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellt worden sind ( 129 ).

    305.

    Ebenfalls zu Unrecht hat das Gericht u. a. in den Rn. 1192 bis 1213 des angefochtenen Urteils (oben, Nr. 278) befunden, dass die Kommission zum Nachweis der Wirkungen der in der Vergleichsvereinbarung enthaltenen Nichtangriffsklausel hätte dartun müssen, dass die Fortsetzung der von Krka aufgrund dieser Vereinbarungen nicht weiterverfolgten Rechtsstreitigkeiten wahrscheinlich eine schnellere oder umfassendere Ungültigerklärung des Patents 947 ermöglicht hätte.

    306.

    Wie oben in den Nrn. 293 und 295 dargelegt, hat der Gerichtshof im Urteil Generics (UK) u. a. ausgeführt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden zur Erstellung des kontrafaktischen Szenarios nicht dargetan werden muss, dass die Parteien dieser Vereinbarung wahrscheinlich eine weniger beschränkende Vergleichsvereinbarung geschlossen hätten oder dass der an der betreffenden Vereinbarung beteiligte Generikahersteller in dem Patentrechtsstreit wahrscheinlich obsiegt hätte.

    307.

    Eine Wettbewerbsbehörde muss nämlich bei einer solchen kontrafaktischen Analyse die wettbewerbsrechtliche und nicht die patentrechtliche Situation darstellen, die sich ohne die Vereinbarung ergeben hätte. Wettbewerbsrechtlich wäre das kontrafaktische Szenario aber eine Situation gewesen, in der der Generikahersteller eigenständig und aufgrund seiner eigenen Einschätzung der patentrechtlichen Lage seine Geschäfts- und Prozessstrategie weiterverfolgt hätte, um seine tatsächlichen und konkreten Markteintrittschancen bestmöglich zu nutzen. Die Situation, die ohne die Vereinbarungen bestanden hätte, wäre somit eine solche gewesen, in der diese tatsächlichen und konkreten Möglichkeiten eine Verwirklichungschance gehabt hätten ( 130 ).

    308.

    Im vorliegenden Fall bestanden die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Krka-Vereinbarungen aber gerade in der Beseitigung dieser Chance einer Verwirklichung der tatsächlichen und konkreten Markteintrittsmöglichkeiten von Krka.

    309.

    Der Umstand, dass sich im Rahmen der kontrafaktischen Analyse nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob diese Möglichkeiten tatsächlich verwirklicht worden wären, ändert nichts am realen Charakter der Wirkung ihrer Beseitigung. Für die Auswirkung auf den Wettbewerb kommt es nicht darauf an, dass Krka um jeden Preis in den Markt eintritt oder das Patent für ungültig erklären lässt, sondern darauf, dass sie die Fähigkeit und die feste Absicht hatte, in den Markt einzutreten und das Patent für ungültig erklären zu lassen, um sich den freien Wettbewerb zunutze zu machen, bevor sie in Verhandlungen mit Servier eintrat ( 131 ).

    310.

    Entgegen der Ansicht des Gerichts ist eine solche kontrafaktische Analyse keineswegs „hypothetisch“. Die Wirkung, den potenziellen Wettbewerb auszuschalten, ist nicht weniger real als die der Ausschaltung des tatsächlichen oder gegenwärtigen Wettbewerbs, da eine Vereinbarung, Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, sowohl mit einem potenziellen als auch mit einem gegenwärtigen Konkurrenten geschlossen werden kann.

    311.

    Der Ansatz des Gerichts verkennt, dass Art. 101 AEUV nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb schützt, ohne den es nie zum Eintritt neuer Marktteilnehmer kommen könnte ( 132 ).

    312.

    Zudem hat das Gericht, wie die Kommission geltend macht, mit der Forderung in Rn. 1179 des angefochtenen Urteils, dass diese die wahrscheinlichen Auswirkungen der Vereinbarungen auf die Preise und andere Wettbewerbsparameter erläutern müsse, den Grundsatz verkannt, dass Art. 101 AEUV, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags, nicht nur die unmittelbaren Interessen einzelner Mitbewerber oder Verbraucher schützen soll, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen. Wie der Gerichtshof entschieden hat, setzt daher die Feststellung, dass mit einer Abstimmung zwischen Unternehmen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Abstimmung und den Verbraucherpreisen festgestellt wird ( 133 ). Gleiches muss gelten, wenn die wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Abstimmung zwischen Unternehmen festgestellt werden sollen.

    313.

    Des Weiteren macht die Kommission ebenfalls zutreffend geltend, dass das Gericht in den Rn. 1180 und 1210 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Prämisse verworfen hat, dass sich die Ausschaltung einer wichtigen Quelle potenziellen Wettbewerbs als solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Preise oder andere Wettbewerbsparameter auswirken kann.

    ii) Zum Zeitpunkt, auf den für die kontrafaktische Analyse abzustellen ist

    314.

    Die Kommission macht auch geltend, das Gericht habe zu Unrecht verlangt, dass die Analyse der Wirkungen einer durchgeführten Vereinbarung die Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Entwicklungen seit ihrem Abschluss erfordere. Nach Ansicht der Kommission ist für die Analyse des kontrafaktischen Szenarios stattdessen auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung abzustellen.

    315.

    Von der Prüfung des Zwecks einer Vereinbarung im Hinblick auf die Anwendung von Art. 101 AEUV ist zur Prüfung der Wirkungen dieser Vereinbarung überzugehen, wenn sich anhand der Art der Vereinbarung oder der mit ihr eingeführten Mechanismen in ihrem Kontext betrachtet nicht feststellen lässt, dass mit dieser Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt ist ( 134 ). In diesem Fall ist zu prüfen, ob die mit der Vereinbarung eingeführten Mechanismen angesichts ihres Wirkens, ihres Kontexts und der Wettbewerbssituation auf dem betreffenden Markt bei ihrer Anwendung wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben werden.

    316.

    Eine solche Analyse der Wirkungen einer Vereinbarung ist z. B. geboten, wenn sich eine Behörde einer oder mehreren Vereinbarungen gegenübersieht, die ein komplexes Ganzes mit wettbewerbsfördernden und wettbewerbsschädlichen Bestandteilen bilden, bei dem sich ohne Prüfung seiner Wirkungen nicht feststellen lässt, ob es einen wettbewerbswidrigen Charakter hat ( 135 ), und sie hat zum Ziel, die möglichen Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb auf dem relevanten Markt zu ermitteln ( 136 ).

    317.

    Aus der oben in Nr. 289 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die kontrafaktische Analyse darin besteht, zu prüfen, wie sich der Wettbewerb ohne die streitige Vereinbarung tatsächlich entwickelt hätte. Das bedeutet zwangsläufig, dass zu untersuchen ist, was ohne die Vereinbarung geschehen wäre, nicht aber, was sich tatsächlich bei ihrem Bestehen ereignet hat. Das tatsächliche Geschehen, wie es sich während und nach der Durchführung der Vereinbarung abgespielt hat, ist zwangsläufig bereits durch das Bestehen dieser Vereinbarung verfälscht. Eine kontrafaktische Analyse, die auf eine solche, den freien Wettbewerb bereits beeinträchtigende Situation gestützt ist, wie sie das Gericht u. a. in den Rn. 1192 bis 1213 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat (siehe oben, Nr. 278), kommt, indem sie das Fehlen beschränkender Wirkungen aus tatsächlichen Geschehnissen ableitet, die während der Durchführung dieser Vereinbarung stattgefunden haben, einem Zirkelschluss nahe, mit dem die Grundlagen einer solchen Analyse selbst, wie sie die oben in den Nrn. 289 bis 295 angeführte Rechtsprechung fordert, verkannt werden.

    318.

    Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, spätere Ereignisse u. a. im Zusammenhang mit der Durchführung einer Vereinbarung bei der Analyse ihrer negativen Auswirkungen auf den Markt zu berücksichtigen, wie die Kommission ausgeführt hat (vgl. Erwägungsgrund 1220 des streitigen Beschlusses; siehe oben, Nr. 260). Jedoch können diese Gesichtspunkte nicht zur Erstellung eines kontrafaktischen Szenarios herangezogen werden, das zu Unrecht auf das Bestehen einer solchen Vereinbarung als solches gestützt ist, obgleich für dieses Szenario doch von deren Fehlen ausgegangen werden soll.

    319.

    Daher hat sich das Gericht fehlerhaft auf die Fortsetzung und den Ausgang der Verfahren vor den britischen Gerichten und dem EPA – nach dem Rückzug von Krka aus diesen Verfahren – gestützt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die in der Krka-Vergleichsvereinbarung enthaltene Nichtangriffsklausel keine beschränkende Wirkung gehabt habe (oben, Nr. 278). Selbst wenn die Fortsetzung dieser Verfahren durch Krka nicht zu einem anderen patentrechtlichen und prozessualen Ergebnis geführt hätte als die Fortsetzung durch andere Wirtschaftsbeteiligte (was nicht einmal feststeht), wäre dies für die kontrafaktische Beurteilung der Wirkungen dieser Klausel nicht relevant. Entscheidend hierfür ist die Frage, ob diese Klausel bewirkt hat, dass Krka ihre Versuche, mit Servier in Wettbewerb zu treten, u. a. durch die Fortsetzung der in Rede stehenden Verfahren, aufgegeben hat.

    320.

    Folglich ist die Erwägung der Kommission, dass für die kontrafaktische Analyse auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abzustellen sei, fehlerfrei. Im Gegenteil, wie der Gerichtshof entschieden hat, ist die wettbewerbswidrige Natur einer Handlung bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Begehung zu beurteilen ( 137 ). Das ist folgerichtig, da Art. 101 Abs. 1 AEUV Vereinbarungen verbietet, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Daher ist für die Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkungen hat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses abzustellen.

    321.

    Spätere, vom Willen der Parteien und von den mit der Vereinbarung eingeführten Mechanismen unabhängige Entwicklungen können den wettbewerbswidrigen Charakter einer Vereinbarung, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkte, nicht entfallen lassen ( 138 ). Wie die Kommission u. a. in der Sitzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erläutert hat, ist ein späteres Ereignis, durch das die Wirkungen einer Vereinbarung neutralisiert werden, nur ex nunc, ab dem Zeitpunkt seines Eintritts, für die Bestimmung der Dauer der in der Vereinbarung liegenden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zu berücksichtigen. In eben dieser Weise hat die Kommission im Übrigen im vorliegenden Fall spätere, nach dem Abschluss der streitigen Vereinbarungen eingetretene Ereignisse berücksichtigt, und zwar die Nichtigerklärung des Patents 947 im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden sowie dessen Widerruf durch das EPA, um das jeweilige Ende der Zuwiderhandlungen zu bestimmen (vgl. betreffend Krka Erwägungsgrund 2126 des streitigen Beschlusses).

    322.

    Die Begründung des angefochtenen Urteils weist insoweit im Übrigen einen Widerspruch auf. In Rn. 856 dieses Urteils hat das Gericht zu der von Servier mit Lupin geschlossenen Vereinbarung festgestellt, dass möglicherweise nach Abschluss dieser Vereinbarung eingetretene Ereignisse deren wettbewerbsbeschränkenden Charakter nicht neutralisieren könnten und dass „zu unterscheiden [ist] zwischen der Frage des Vorliegens der Zuwiderhandlung selbst, das nicht durch die bloße Möglichkeit des Eintritts zukünftiger Ereignisse in Frage gestellt werden kann, auf der einen Seite und der Frage der Dauer der Zuwiderhandlung, die vom tatsächlichen Eintritt solcher Ereignisse abhängen kann, auf der anderen“.

    323.

    Diese Erwägung entspricht genau dem Vorbringen der Kommission zu den Wirkungen der Krka-Vereinbarungen. Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen das Gericht diese Frage für diese Vereinbarungen einerseits und für die von Servier mit Lupin geschlossene Vereinbarung andererseits unterschiedlich beurteilt hat.

    iii) Zur fehlenden Relevanz der Unterscheidung zwischen durchgeführten und nicht durchgeführten Vereinbarungen

    324.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vom Gericht bei der Analyse der Wirkungen der Vereinbarungen vorgenommene Unterscheidung zwischen durchgeführten und nicht durchgeführten Vereinbarungen (vgl. Rn. 1107 bis 1133 des angefochtenen Urteils; siehe oben, Nr. 274) irrelevant ist. Da für die kontrafaktische Analyse auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abzustellen ist, ist diese Unterscheidung für die Feststellung der Wirkungen einer Vereinbarung nicht sinnvoll, auch wenn die Berücksichtigung späterer Gesichtspunkte betreffend die Durchführung einer Vereinbarung bei der Kontextanalyse nicht ausgeschlossen ist.

    325.

    Nach der Rechtsprechung ist ferner auch die Unterscheidung zwischen tatsächlichen und potenziellen Wirkungen, wie sie das Gericht im Rahmen seiner Unterscheidung zwischen durchgeführten und nicht durchgeführten Vereinbarungen verwendet hat, nicht relevant, da bei der kontrafaktischen Analyse jedenfalls die potenziellen Wirkungen in gleicher Weise wie die tatsächlichen zu berücksichtigen sind ( 139 ).

    326.

    Im Übrigen ergeben sich die Schlussfolgerungen des Gerichts betreffend die vermeintlich gebotene Unterscheidung zwischen durchgeführten und nicht durchgeführten Vereinbarungen bei der Untersuchung ihrer Wirkungen auch nicht aus der Rechtsprechung, die das Gericht zu diesem Zweck in den Rn. 1107 bis 1133 des angefochtenen Urteils untersucht hat (oben, Nr. 274). Abgesehen davon, dass das Gericht diese Rechtsprechung übermäßig kasuistisch betrachtet, läuft dessen Sichtweise nicht nur der Struktur und dem Zweck von Art. 101 AEUV zuwider (siehe oben, Nr. 320), sondern es zieht damit aus dieser Rechtsprechung auch Schlussfolgerungen, die unvereinbar sind mit den in dieser getroffenen klaren Aussagen, die sich sowohl auf die tatsächlichen als auch auf die potenziellen Wirkungen der geprüften Vereinbarungen beziehen.

    3) Ergebnis zu den Wirkungen der Krka-Vereinbarungen

    327.

    Aus den vorstehenden, im Rahmen der Prüfung des siebten Rechtsmittelgrundes der Kommission angestellten Erwägungen (oben, Nrn. 282 bis 326), ergibt sich, dass das Gericht den Ansatz, sich zum Nachweis der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Krka-Vereinbarungen auf die tatsächliche Wirkung der Ausschaltung von Krka als Quelle potenziellen Wettbewerbs zu stützen, rechtsfehlerhaft als „hypothetisch“ eingestuft und verworfen hat. Die Feststellung des Gerichts, dass diese Vereinbarungen nicht als bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen einzustufen seien (Rn. 1217 und 1232 des angefochtenen Urteils), beruht somit auf einer mit Rechtsfehlern behafteten Analyse und ist aufzuheben.

    328.

    Wie bereits oben in Nr. 251 dargelegt, kann der Gerichtshof nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

    329.

    Die Prüfung des siebten Rechtsmittelgrundes hat ergeben, dass dies hier hinsichtlich der Feststellung der wettbewerbswidrigen Wirkungen der Krka-Vereinbarungen der Fall ist. Es hat sich gezeigt, dass der zehnte Klagegrund von Servier, auf dem die Analyse des Gerichts (vgl. die Rn. 1217 und 1232 des angefochtenen Urteils) beruht, nicht die Feststellung der Kommission zu Fall bringen kann, dass mit den Krka-Vereinbarungen bezweckt war, den potenziellen Wettbewerb zwischen Servier und den Generikaherstellern spürbar zu beschränken (Erwägungsgrund 1850 des streitigen Beschlusses).

    330.

    Der Gerichtshof kann somit den Rechtsstreit selbst entscheiden und den von Servier im ersten Rechtszug vorgebrachten zehnten Klagegrund hinsichtlich der Wirkungen der Krka-Vereinbarungen zurückweisen, so dass der streitige Beschluss in diesem Punkt zu bestätigen ist.

    c)   Ergebnis zum Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch die Krka-Vereinbarungen

    331.

    Aus den Feststellungen in den vorstehenden Nrn. 250 bis 253 und 327 bis 330 folgt, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts hinsichtlich des Fehlens eines wettbewerbswidrigen Zwecks und wettbewerbswidriger Wirkungen der Krka-Vereinbarungen (Rn. 1217 und 1232 bis 1234 des angefochtenen Urteils), aufzuheben sind und dass der Gerichtshof den Rechtsstreit insoweit selbst entscheiden und die im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegründe zurückweisen kann, mit denen das Fehlen eines wettbewerbswidrigen Zwecks und wettbewerbswidriger Wirkungen dieser Vereinbarungen geltend gemacht worden war. Der Gerichtshof kann somit die in dem streitigen Beschluss getroffene Feststellung, dass diese Vereinbarungen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellten, und die deswegen gegen Servier verhängte Geldbuße (Art. 4 und Art. 7 Abs. 4 des streitigen Beschlusses) bestätigen.

    2.   Zu Art. 102 AEUV

    332.

    Mit ihren Rechtsmittelgründen 8 bis 11 macht die Kommission geltend, dem Gericht seien mit der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses hinsichtlich der Feststellung einer Zuwiderhandlung von Servier gegen Art. 102 AEUV Rechtsfehler unterlaufen.

    333.

    Das Gericht hat sämtliche von Servier vorgebrachten Klagegründe (Klagegründe 14 bis 17) betreffend eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV auf der Grundlage seiner Feststellung zurückgewiesen, dass die Kommission den relevanten Markt für die Endprodukte fehlerhaft als begrenzt auf das Perindopril-Molekül in der Original- wie in der generischen Version bestimmt habe.

    334.

    Vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe, mit denen sich die Kommission gegen diese Feststellung wendet (b), ist es angebracht, die insoweit im streitigen Beschluss und im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zusammenzufassen (a).

    a)   Die Feststellungen im streitigen Beschluss und im angefochtenen Urteil zu Art. 102 AEUV

    1) Streitiger Beschluss

    335.

    Als Erstes stellte die Kommission fest, dass der relevante Markt für die Endprodukte auf Perindopril sowohl in der Original- als auch in der generischen Version begrenzt sei. Diese Feststellung hat sie für vier Mitgliedstaaten, nämlich Frankreich, die Niederlande, Polen und das Vereinigte Königreich, für den Zeitraum von 2000 bis 2009 getroffen (Abschnitt 6, Erwägungsgründe 2128 bis 2549 des streitigen Beschlusses).

    336.

    Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, erläuterte die Kommission zunächst, dass Perindopril, das zur Behandlung der arteriellen Hypertonie eingesetzt werde, zwar zur Klasse der „Angiotensin-Converting-Enzyme-Hemmer“ (ACE‑Hemmer) gehöre, die im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Gruppe von 16 verschiedenen Molekülen mit derselben Wirkungsweise und ähnlichen therapeutischen Indikationen sowie häufig ähnlichen Nebenwirkungen bildeten. Dennoch seien die ACE‑Hemmer keine völlig homogene Arzneimittelgruppe, und Perindopril sei wegen bestimmter Eigenschaften anerkannt, die es von anderen ACE‑Hemmern unterscheiden. Zu Beginn des für die Bestimmung des relevanten Marktes erheblichen Zeitraums im Jahre 2000 sei die Klasse der ACE‑Hemmer bereits eine gereifte Arzneimittelklasse gewesen, und die meisten ACE‑Hemmer seien bereits in generischer Version verfügbar gewesen. Die generischen Versionen der ACE‑Hemmer, die als Perindopril am ähnlichsten angesehen würden, seien zwischen 1999 und 2005 verfügbar geworden (Erwägungsgründe 92, 93, 2144, 2145, 2149, 2165 bis 2171, 2449 und 2537 sowie Tabellen 21, 24, 27 und 30 des streitigen Beschlusses).

    337.

    Sodann prüfte die Kommission die Wettbewerbskräfte, denen Perindopril ausgesetzt gewesen sei, und stellte fest, dass sich Servier auf die Unterschiede zwischen den ACE‑Hemmern und die besonderen Eigenschaften von Perindopril gestützt habe, um in ihrer Werbung bei den verschreibenden Ärzten eine Politik der Differenzierung zu verfolgen (Erwägungsgründe 2445 bis 2457 des streitigen Beschlusses).

    338.

    Zudem und vor allem stellte die Kommission fest, dass die sehr erhebliche Preissenkung bei den anderen ACE‑Hemmern infolge des Markteintritts ihrer generischen Versionen weder zu einer Senkung der Preise für Perindopril und der Ausgaben von Servier für Werbung, die während des gesamten Untersuchungsraums stabil geblieben seien, noch zu einem Rückgang der Absatzvolumen bei Perindopril geführt habe, die ständig gestiegen seien. Die sehr erheblichen Preissenkungen bei den anderen ACE‑Hemmern hätten somit keine Substitution von Perindopril durch diese anderen ACE‑Hemmer verursacht. Die Kommission hat daraus geschlossen, dass Perindopril während des untersuchten Zeitraums keinerlei signifikantem Wettbewerbsdruck seitens der anderen ACE‑Hemmer ausgesetzt und Servier somit in der Lage gewesen sei, sich den anderen Herstellern von ACE‑Hemmern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Erwägungsgründe 2460 bis 2495, 2521 und 2544 des streitigen Beschlusses).

    339.

    Schließlich stellte die Kommission fest, dass die begrenzte Wirksamkeit des von den anderen ACE‑Hemmern ausgehenden Drucks auf Perindopril in deutlichem Kontrast zu der Stärke des Drucks stehe, der wegen der Markteinführung der Perindopril-Generika zu erwarten gewesen und schließlich eingetreten sei, die eine Konkurrenz für den gesamten bestehenden Absatz des Original-Perindoprils hätten darstellen können. Zudem befand die Kommission, dass der von den Perindopril-Generika ausgehende Druck als entscheidend für die Beurteilung des Marktes für die betreffenden Erzeugnisse anzusehen sei, wenn mit den beanstandeten Praktiken die Neutralisierung eben dieses Drucks bezweckt gewesen sei (Erwägungsgründe 2528 bis 2546 des streitigen Beschlusses).

    340.

    Als Zweites untersuchte die Kommission die Position von Servier auf dem relevanten Endproduktmarkt und gelangte zu dem Schluss, dass Servier im Untersuchungszeitraum auf dem Markt für originales und generisches Perindopril im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden, in Frankreich und in Polen eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV innegehabt habe (Abschnitt 6, Erwägungsgründe 2550 bis 2600 des streitigen Beschlusses).

    341.

    Als Drittes stellte die Kommission fest, dass der dem Markt für die Endprodukte vorgelagerte relevante Markt, der Markt für Technologie, auf die Perindopril-Technologie begrenzt gewesen sei und dass Servier auch auf diesem relevanten Technologiemarkt eine beherrschende Stellung innegehabt habe (Abschnitt 7, Erwägungsgründe 2601 bis 2758 des streitigen Beschlusses).

    342.

    Viertens schließlich untersuchte die Kommission das Verhalten von Servier und gelangte zu dem Schluss, dass deren einheitliche und fortgesetzte Strategie, u. a. den Erwerb der Technologie zur Herstellung des pharmazeutischen Wirkstoffs mit dem Abschluss von Patentvergleichsvereinbarungen gegen umgekehrte Zahlung zu verknüpfen, eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV darstelle (Abschnitt 8, Erwägungsgründe 2759 bis 2998 des streitigen Beschlusses).

    2) Angefochtenes Urteil

    343.

    Das Gericht ist als Erstes dem 14. Klagegrund von Servier gefolgt, der die Definition des für die Anwendung von Art. 102 AEUV relevanten Marktes für die Endprodukte betraf. Es hat befunden, dass die Kommission den relevanten Markt fehlerhaft als auf das Perindopril-Molekül beschränkt definiert habe (Rn. 1367 bis 1592 des angefochtenen Urteils).

    344.

    Dieser 14. Klagegrund von Servier bestand aus drei Rügen (Rn. 1367 bis 1370 des angefochtenen Urteils).

    345.

    Nach einleitenden Ausführungen (Rn. 1371 bis 1405 des angefochtenen Urteils) hat das Gericht erstens den ersten Teil der ersten Rüge geprüft und zurückgewiesen, mit dem beanstandet wurde, dass nicht der gesamte wirtschaftliche Kontext berücksichtigt worden sei (Rn. 1406 bis 1417 des angefochtenen Urteils). Zweitens hat das Gericht die zweite Rüge geprüft und für begründet befunden, mit der geltend gemacht wurde, die Kommission habe die therapeutische Substituierbarkeit der ACE‑Hemmer verkannt (Rn. 1418 bis 1566 des angefochtenen Urteils). Drittens hat das Gericht den zweiten Teil der ersten Rüge geprüft und für begründet befunden, mit dem geltend gemacht wurde, dass dem Kriterium des Preises bei der Marktanalyse zu große Bedeutung beigemessen worden sei (Rn. 1567 bis 1585 des angefochtenen Urteils). Viertens hat das Gericht festgestellt, dass auf die dritte Rüge nicht mehr einzugehen sei, mit der geltend gemacht wurde, dass die von der Kommission vorgenommene ökonometrische Analyse der Preise methodisch fehlerhaft sei (Rn. 1586 des angefochtenen Urteils).

    346.

    Zum Abschluss dieser Prüfung ist das Gericht nach dem Hinweis in Rn. 1374 des angefochtenen Urteils auf den Grundsatz, dass die Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch den Unionsrichter notwendigerweise darauf beschränkt sei, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob die Begründung ausreichend sei, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorlägen ( 140 ), zu dem Schluss gelangt, dass der Kommission im vorliegenden Fall bei der Analyse der Definition des relevanten Marktes eine Reihe von „Fehlern“ unterlaufen sei und dass sie deshalb den relevanten Markt für die Endprodukte fehlerhaft auf das Perindopril-Molekül beschränkt habe, so dass der 14. Klagegrund durchgreife (Rn. 1589 bis 1592 des angefochtenen Urteils).

    347.

    Sodann ist das Gericht als Zweites dem 15. Klagegrund von Servier gefolgt und hat die im streitigen Beschluss getroffene Feststellung aufgehoben, dass Servier auf dem Markt für die Endprodukte eine beherrschende Stellung innegehabt habe (Rn. 1595 bis 1608 des angefochtenen Urteils).

    348.

    Das Gericht ist als Drittes auch dem 16. Klagegrund von Servier gefolgt und hat die Feststellung aufgehoben, dass Servier auf dem dem Markt für die Endprodukte vorgelagerten Markt, dem Markt für Technologie, eine beherrschende Stellung innegehabt habe (Rn. 1611 bis 1622 des angefochtenen Urteils).

    349.

    Wegen unrichtiger Definition des Marktes ist das Gericht schließlich dem 17. Klagegrund von Servier gefolgt und hat die im streitigen Beschluss getroffene Feststellung zum missbräuchlichen Verhalten von Servier aufgehoben (Rn. 1625 bis 1632 des angefochtenen Urteils).

    350.

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Gericht Art. 6 (Feststellung einer Zuwiderhandlung von Servier gegen Art. 102 AEUV) und Art. 7 Abs. 6 (Geldbuße wegen dieser Zuwiderhandlung) des verfügenden Teils des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt (Rn. 1633 und 1963 sowie Nrn. 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils).

    b)   Die Rechtsmittelgründe betreffend Art. 102 AEUV

    351.

    Die Kommission bringt gegen die Feststellungen des Gerichts zur Definition des relevanten Marktes vier Rechtsmittelgründe vor.

    352.

    Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft befunden, dass sie bei der Definition des Marktes für die Endprodukte den Preisen zu große Bedeutung beigemessen habe (1).

    353.

    Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission Rechtsfehler des Gerichts, was sowohl dessen konzeptuellen Ansatz als auch die spezifischen Feststellungen zur therapeutischen Substituierbarkeit angehe (2).

    354.

    Der zehnte Rechtsmittelgrund der Kommission ist auf die Feststellung gerichtet, dass dem Gericht mit der Zulassung der Anlagen A 286 und A 287 zur Klageschrift und der Anlage C 29 zur Erwiderung Rechtsfehler unterlaufen sind (3).

    355.

    Mit ihrem elften und letzten Rechtsmittelgrund macht die Kommission schließlich geltend, dem Gericht seien mit der auf seine Feststellungen zum Markt für die Endprodukte gestützten Aufhebung der Feststellungen der Kommission zum relevanten Markt für die Technologie des pharmazeutischen Wirkstoffs von Perindopril Rechtsfehler unterlaufen (4).

    1) Zum Platz des Preises bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte (achter Rechtsmittelgrund)

    356.

    Im Rahmen ihres achten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dem Gericht seien Rechtsfehler – u. a. fehlerhafte Anwendung des Begriffs des relevanten Marktes sowie unzureichende und/oder widersprüchliche Begründung – unterlaufen, indem es in den Rn. 1567 bis 1586 des angefochtenen Urteils dem zweiten Teil der ersten Rüge des 14. Klagegrundes von Servier gefolgt sei, mit dem diese beanstandet habe, dass die Kommission den Entwicklungen der relativen Arzneimittelpreise bei der Bestimmung des relevanten Marktes zu große Bedeutung beigemessen habe (oben, Nrn. 344 und 345).

    357.

    Wie die Kommission ausführt und oben in Nr. 345 dargelegt worden ist, hat das Gericht den ersten Teil der ersten Rüge des 14. Klagegrundes von Servier zurückgewiesen (Rn. 1406 bis 1417 des angefochtenen Urteils). Damit hat es bestätigt, dass die Kommission bei ihrer Analyse des relevanten Marktes den gesamten wirtschaftlichen Kontext einschließlich der therapeutischen Verwendung der Arzneimittel und der relativen Preisveränderungen berücksichtigt hat (Rn. 1411 bis 1415 des angefochtenen Urteils). Ebenso hat das Gericht als tatsächliche Gesichtspunkte die – von Servier nicht bestrittene – geringe Empfindlichkeit von Perindopril gegenüber Preisschwankungen bei den anderen ACE‑Hemmern und die Umstände anerkannt, dass im Untersuchungszeitraum der Perindoprilabsatz von Servier ständig gestiegen und deren Rentabilität sehr hoch geblieben sei (Rn. 1499, 1500, 1559, 1573, 1579 und 1583 des angefochtenen Urteils).

    358.

    Wie die Kommission ausführt, war das Gericht somit der Ansicht, dass sie alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt habe, dass sie aber den relativen Preisveränderungen zu große Bedeutung beigemessen habe in einem Kontext, in dem diese Veränderungen, die in einem massiven Preissturz von bis zu 90 % bei den anderen, vermeintlich mit Perindopril im Wettbewerb stehenden ACE‑Hemmern ( 141 ) bestanden hätten, während eines Zeitraums von neun Jahren weder die Preise noch das Absatzvolumen des von Servier verkauften Perindoprils, noch deren Rentabilität beeinträchtigt hätten.

    359.

    Die Kommission macht geltend, damit habe das Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern begangen, die die mit den Preisen zusammenhängenden Faktoren bei der Bestimmung des relevanten Marktes (i), das fehlende Preisbewusstsein der verschreibenden Ärzte (ii) und die Berücksichtigung des von den Perindopril-Generika ausgehenden Wettbewerbs beträfen (iii).

    i) Zu den mit den Preisen zusammenhängenden Faktoren bei der Bestimmung des relevanten Marktes (erster und zweiter Teil des achten Rechtsmittelgrundes)

    360.

    Im Rahmen des ersten und des zweiten Teils ihres achten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission zum einen geltend, das Gericht habe u. a. in den Rn. 1380 bis 1405 und 1567 bis 1586 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass die mit den Preisen zusammenhängenden Faktoren bei der Bestimmung des relevanten Marktes zu große Bedeutung erhalten hätten, während es selbst dem Faktor Preis in seiner Analyse keine wirkliche Bedeutung beigemessen habe. Zum anderen sei das angefochtene Urteil hinsichtlich der preislichen Faktoren unzureichend und widersprüchlich begründet.

    361.

    Es ist festzustellen, dass schon der Wortlaut der Ausführungen des Gerichts erkennen lässt, dass die Kommission zu Recht deren Fehlerhaftigkeit wegen unzureichender und widersprüchlicher Begründung geltend macht.

    362.

    Die Erwägungen des Gerichts zum Faktor Preis beginnen in den Rn. 1390 bis 1404 des angefochtenen Urteils mit einer Reihe allgemeiner Überlegungen zur „Abgrenzung des relevanten Produktmarkts im Arzneimittelsektor“ ( 142 ). Das Gericht hat dort der Sache nach ausgeführt, dass der von den Preisen ausgehende Wettbewerbsdruck im Arzneimittelsektor stark abgemildert werde durch die Bedeutung, die die verschreibenden Ärzte den therapeutischen Aspekten der Arzneimittel beimäßen, und durch den Regelungsrahmen, der den Preis und die Einzelheiten der Erstattung der Arzneimittel bestimme (Rn. 1390 bis 1394 des angefochtenen Urteils).

    363.

    Dem Gericht zufolge können die Wahlfreiheit der Ärzte und deren Augenmerk auf die therapeutischen Aspekte dazu führen, dass signifikanter Wettbewerbsdruck qualitativer und nicht preislicher Art außerhalb der Preisdruckmechanismen entstehe (Rn. 1395 bis 1397 des angefochtenen Urteils).

    364.

    Zugleich hat das Gericht in den Rn. 1392 und 1398 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass die Variable Preis ihre Bedeutung für die Bestimmung des relevanten Marktes im Arzneimittelsektor haben könne. Die fehlende Auswirkung eines signifikanten Rückgangs des Preises eines Arzneimittels auf ein Arzneimittel, das als zur Substitution geeignet anerkannt sei, könne daher ein Indiz für die Schwäche des Wettbewerbsdrucks sein, dem dieses Arzneimittel ausgesetzt sei.

    365.

    Ebenso hat das Gericht in Rn. 1578 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass wirtschaftliche Substituierbarkeit vorliegen könne, wenn durch Veränderungen anderer wichtiger wirtschaftlicher Variablen als des Preises ein erheblicher Teil des Absatzes eines Erzeugnisses zu einem anderen verlagert werde.

    366.

    Das Gericht hat jedoch nicht die Gründe für seine Auffassung erläutert, dass die in den Rn. 1573 bis 1575 des angefochtenen Urteils von ihm anerkannte Tatsache, dass die signifikanten Preissenkungen für die anderen ACE‑Hemmer keine Auswirkung auf Perindopril gehabt hätten und dass es gerade keine Verlagerung des Absatzes von Perindopril zu den anderen ACE‑Hemmern gegeben habe, kein Indiz für das Fehlen von Wettbewerbsdruck auf Perindopril seitens der anderen ACE‑Hemmer gewesen sei.

    367.

    Ebenso wenig hat das Gericht seine Schlussfolgerung in Rn. 1579 des angefochtenen Urteils erläutert, die mit dem Ausdruck „folglich“ beginnt, obwohl die vorangehenden Randnummern deren Inhalt nicht stützen können. Gemäß dieser nicht erläuterten Schlussfolgerung soll der Umstand, dass die Verkäufe und die Preise von Perindopril erst nach der Markteinführung des generischen Perindoprils gefallen sind, während sie in der Zeit des Rückgangs der Preise der anderen ACE‑Hemmer stabil geblieben waren, nicht den Schluss zulassen, dass es bis zur Markteinführung der Perindopril-Generika keinen Wettbewerbsdruck gegeben habe.

    368.

    Das Gericht hat sich in Rn. 1577 des angefochtenen Urteils mit der Aussage begnügt, im Arzneimittelsektor müsse der Wettbewerbsdruck außerpreislicher Art berücksichtigt werden, und dafür lediglich auf seine Ausführungen in den Rn. 1418 bis 1566 des angefochtenen Urteils zur zweiten Rüge des 14. Klagegrundes von Servier verwiesen, die die therapeutische Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern betraf (Rn. 1369 des angefochtenen Urteils).

    369.

    Ein solcher nicht erläuterter allgemeiner Verweis auf die Erwägungen in 149 Randnummern des angefochtenen Urteils erlaubt es den Parteien und dem Gerichtshof nicht, die Begründung des Gerichts nachzuvollziehen. Die Ausführungen des Gerichts ermöglichen aber auch kein Verständnis der Gründe, aus denen sich der Wettbewerbsdruck außerpreislicher Art auf Perindopril, der vermeintlich von den anderen ACE‑Hemmern ausging, selbst wenn dessen Bestehen in diesen 149 Randnummern hinreichend begründet worden sein sollte, in keiner Weise in der von der Kommission beobachteten Entwicklung der Preise und der Verkaufsmengen von Perindopril niedergeschlagen hat, die im Gegenteil nahelegt, dass Perindopril keinem Wettbewerbsdruck seitens der anderen ACE‑Hemmer ausgesetzt war.

    370.

    Wie die Kommission zu Recht beanstandet, ist die Begründung des Gerichts betreffend den Faktor Preis somit nicht nur unzureichend, da sie kein Verständnis des Platzes erlaubt, den dieser Faktor in seiner gesamten Analyse einnimmt, sondern sie ist auch insofern widersprüchlich, als das Gericht grundsätzlich in einem ersten Schritt die Rolle des Faktors Preis anerkennt, ihn dann aber in einem zweiten Schritt ohne Begründung von dieser Analyse ausschließt.

    371.

    Letztlich scheint das Gericht, wie die Kommission ausführt, die Bedeutung des Faktors Preis als solchen bei seiner Analyse des relevanten Marktes in Frage gestellt zu haben. Das Gericht unterlässt es, seine Erwägungen zum Wettbewerbsdruck außerpreislicher Art auf der einen Seite zu den Preisen auf der anderen Seite in Beziehung zu setzen, indem es sich mit dem Hinweis begnügt, dass es diesen Wettbewerbsdruck gegeben habe und dass seine fehlende Auswirkung auf die Preise für die Analyse nicht relevant sei.

    372.

    Die Kommission macht jedoch zu Recht geltend, dass das Gericht damit die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze betreffend die Definition des relevanten Marktes für die Anwendung von Art. 102 AEUV verkannt habe.

    373.

    Gemäß diesen Grundsätzen dient die Definition des relevanten Marktes der Abgrenzung des Gebiets, innerhalb dessen die Frage zu beurteilen ist, ob ein Unternehmen in der Lage ist, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten ( 143 ).

    374.

    Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob es konkurrierende Erzeugnisse gibt, von denen ein signifikanter Wettbewerbsdruck auf diese Unternehmen ausgeht ( 144 ). Dafür sind nicht nur die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse, hier die therapeutische Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern, sondern auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt, also die Gesamtheit der Indikatoren für möglichen Wettbewerbsdruck, in Betracht zu ziehen ( 145 ).

    375.

    Wie das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache AstraZeneca/Kommission ( 146 ) festgestellt hat, gelten diese Grundsätze auch für Arzneimittelmärkte, da die Besonderheiten dieser Märkte den preislichen Indikatoren nicht ihre Relevanz nehmen.

    376.

    Bei der Bestimmung des relevanten Marktes sind daher systematisch die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen haben, um festzustellen, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen ( 147 ).

    377.

    Im Rahmen dieser Analyse können natürliche Marktgeschehnisse ( 148 ) wie auch Tatsachen, die als missbräuchliches Verhalten angeführt worden sind ( 149 ), berücksichtigt werden.

    378.

    Bei einer solchen Prüfung können Faktoren wie im vorliegenden Fall die Entwicklung der Preise von Perindopril und der anderen ACE‑Hemmer nicht außer Betracht bleiben, die anzeigen, dass von Erzeugnissen, die theoretisch in einem Verhältnis der Substituierbarkeit zu dem fraglichen Erzeugnis stehen, kein signifikanter Wettbewerbsdruck auf dieses ausgegangen ist. Das gilt umso mehr, als diese Entwicklung zeigt, dass sich nur der Markteintritt der Perindopril-Generika selbst auf Perindopril ausgewirkt hat. Im vorliegenden Fall wird aber der Missbrauchsvorwurf gerade auf die von Servier zur Verzögerung des Markteintritts dieser Generika geschlossenen Vereinbarungen gestützt.

    379.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der erste und der zweite Teil des achten Rechtsmittelgrundes der Kommission, mit denen eine unzureichende und widersprüchliche Begründung sowie Rechtsfehler hinsichtlich der Berücksichtigung des Faktors Preis bei der Analyse des relevanten Marktes durch das Gericht geltend gemacht werden, durchgreifen.

    ii) Zum fehlenden Preisbewusstsein der verschreibenden Ärzte (dritter und vierter Teil des achten Rechtsmittelgrundes)

    380.

    Mit dem dritten und vierten Teil ihres achten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dem Gericht seien in seinen Erwägungen zum fehlenden Preisbewusstsein der verschreibenden Ärzte und durch eine unzureichende und/oder widersprüchliche Begründung Rechtsfehler unterlaufen.

    381.

    Zunächst ist festzustellen, dass diese Begründung des angefochtenen Urteils, wie die Kommission beanstandet, tatsächlich widersprüchlich erscheint und kein Verständnis der Folgerungen erlaubt, die das Gericht aus dem fehlenden Preisbewusstsein der verschreibenden Ärzte gezogen hat.

    382.

    Einerseits hat das Gericht in Rn. 1390 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Umstand, dass der von den Preisen ausgehende Wettbewerbsdruck im Arzneimittelsektor stark abgemildert werde durch die Bedeutung, die die verschreibenden Ärzte den therapeutischen Aspekten beimäßen, könne eine enge Marktabgrenzung rechtfertigen. Andererseits hat es sich in den Rn. 1575 bis 1578 des angefochtenen Urteils auf das fehlende Preisbewusstsein der verschreibenden Ärzte gestützt, um auf der Grundlage von Wettbewerbsdruck außerpreislicher Art seitens der anderen ACE‑Hemmer auf Perindopril eine weite Marktdefinition zu rechtfertigen.

    383.

    Außerdem hat das Gericht zwar in den Rn. 1393 bis 1395 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Nachfrage im Arzneimittelsektor im Wesentlichen von den verschreibenden Ärzten bestimmt werde, es hat aber in den Rn. 1398 und 1464 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass die Nachfrage in diesem Sektor auch durch die Systeme der sozialen Sicherheit bestimmt werde, die die Verschreibung von als gleichwertig anerkannten generischen Versionen fördern könnten.

    384.

    Anhand dieser unzureichenden und widersprüchlichen Begründung lassen sich somit die Schlussfolgerungen, die das Gericht daraus für den Einfluss der Nachfrage im Arzneimittelsektor gezogen hat, nicht nachvollziehen.

    385.

    Zudem macht die Kommission ebenfalls zu Recht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Funktion der Definition des Marktes selbst verkannt, die darin bestehe, zu ermitteln, welche signifikanten Wettbewerbskräfte auf die Unternehmen, im vorliegenden Fall Servier, einwirkten. Wie die Kommission vorbringt, ist das fehlende Preisbewusstsein der Ärzte eher geeignet, die auf Servier einwirkenden Wettbewerbskräfte abzuschwächen, da es dieser erlaubt, ihre Preise freier festzusetzen als umgekehrt, was das Gericht im Übrigen in Rn. 1390 des angefochtenen Urteils anerkannt hat ( 150 ).

    386.

    Wie die Kommission u. a. in der Sitzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gerügt hat, hat das Gericht den Begriff des relevanten Marktes verkannt, indem es sich ausführlich mit dem Druck auf die Ärzte beschäftigt hat, statt den Druck auf Servier zu analysieren. Wie die Kommission indes ebenfalls in der Sitzung ausgeführt hat, ist Ziel der Definition des Marktes nicht, die Entscheidungen der Ärzte als solche zu untersuchen, sondern, deren Folgen für das Ausmaß des Wettbewerbsdrucks auf Servier zu analysieren.

    387.

    Folglich greifen der dritte und der vierte Teil des achten Rechtsmittelgrundes, mit denen Rechtsfehler und eine unzureichende Begründung bei der Berücksichtigung der Entscheidungen der Ärzte für die Bestimmung des relevanten Marktes durch das Gericht geltend gemacht werden, ebenfalls durch.

    iii) Zu dem von den Perindopril-Generika ausgehenden Wettbewerb (fünfter und sechster Teil des achten Rechtsmittelgrundes)

    388.

    Mit dem fünften und dem sechsten Teil des achten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Kommission schließlich einen Rechtsfehler des Gerichts, der darin bestehe, dass es den von den Perindopril-Generika ausgehenden Wettbewerb nicht hinreichend berücksichtigt und insoweit eine unzureichende und/oder widersprüchliche Begründung angeführt habe.

    389.

    Diese Beanstandungen überschneiden sich teilweise mit bestimmten Rügen, die schon im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des achten Rechtsmittelgrundes geprüft worden sind.

    390.

    Wie bereits oben in den Nrn. 367 und 369 festgestellt, ist die Begründung des Gerichts unzureichend, da sie kein Verständnis der Schlussfolgerungen ermöglicht, die das Gericht aus dem von ihm doch in den Rn. 1392 und 1579 des angefochtenen Urteils anerkannten Umstand gezogen hat, dass die Preise von Perindopril bei der Markteinführung seiner generischen Versionen massiv gefallen, bei der Markteinführung der Generika der anderen ACE‑Hemmer aber stabil geblieben sind.

    391.

    Ebenso wenig lassen sich die Schlussfolgerungen nachvollziehen, die das Gericht aus dem von ihm in den Rn. 1392 und 1398 des angefochtenen Urteils anerkannten Umstand gezogen hat, dass die Systeme der sozialen Sicherheit die Verschreibung von Generika fördern konnten, seien es solche des in Rede stehenden Arzneimittels selbst oder Generika von als gleichwertig anerkannten Arzneimitteln.

    392.

    Die Kommission weist darauf hin, dass Rn. 1392 des angefochtenen Urteils nahelege, dass der von den Generika eines bestimmten Arzneimittels ausgehende Wettbewerbsdruck nur nach deren tatsächlicher Markteinführung berücksichtigt werden könne, was nicht zutreffe. Der Wortlaut von Rn. 1392 des angefochtenen Urteils lässt jedoch nicht erkennen, ob das Gericht die Berücksichtigung des von den Generika eines bestimmten Arzneimittels ausgehenden Wettbewerbsdrucks tatsächlich in dieser Weise eingeschränkt hat.

    393.

    Jedenfalls hat der Gerichtshof im Urteil Generics (UK) u. a. festgestellt, dass die Generika eines bestimmten Arzneimittels für die Definition des relevanten Marktes berücksichtigt werden können, auch wenn sie noch nicht tatsächlich auf dem Markt verkauft werden und die patentrechtliche Lage ungewiss ist, sofern die betreffenden Generikahersteller in der Lage sind, kurzfristig so stark auf dem relevanten Markt aufzutreten, dass sie ein ernst zu nehmendes Gegengewicht zu dem bereits auf dem Markt vertretenen Originalpräparatehersteller bilden können ( 151 ).

    394.

    Bei der Prüfung dieser Frage können auch Umstände berücksichtigt werden, die erkennen lassen, dass der Patentinhaber in den Generika eine Bedrohung gesehen hat ( 152 ). Daher ist im vorliegenden Fall, wie bereits oben in Nr. 378 dargelegt, der Umstand, dass die im streitigen Beschluss beanstandete Praxis in der von Servier zur Verzögerung der Markteinführung der Generika verfolgten Strategie bestand, ein wichtiger Gesichtspunkt im Rahmen der Analyse des relevanten Marktes.

    395.

    Wie die Kommission aber zu Recht geltend macht, hat das Gericht nicht erläutert, welche Relevanz es in seiner Analyse dem von den Perindopril-Generika ausgehenden Wettbewerbsdruck beizumessen gedachte.

    396.

    Stattdessen hat das Gericht seine Analyse auf die therapeutische Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern konzentriert, ohne den von der Kommission angeführten Umstand hinreichend zu berücksichtigen, dass sich diese Substituierbarkeit, die theoretisch gewiss bestand, in der Praxis nicht in einer tatsächlichen Substitution zwischen diesen Arzneimitteln niedergeschlagen hat.

    397.

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der fünfte und der sechste Teil des achten Rechtsmittelgrundes, mit denen eine unzureichende Berücksichtigung des von den Perindopril-Generika ausgehenden Wettbewerbsdrucks und eine insoweit unzureichende Begründung geltend gemacht werden, ebenfalls durchgreifen.

    iv) Zwischenergebnis

    398.

    Aus den vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Prüfung des achten Rechtsmittelgrundes ergibt sich, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die Kommission dem Faktor Preis bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte zu große Bedeutung beigemessen habe, Rechtsfehler begangen und die Pflicht zur Begründung seines Urteils verletzt hat.

    399.

    Diese Fehler allein genügen, um die Schlussfolgerungen des Gerichts in den Rn. 1589 bis 1591 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, dass die Kommission den Markt für die Endprodukte fehlerhaft definiert habe und nicht nachgewiesen sei, dass der relevante Produktmarkt auf das originale und das generische Perindopril begrenzt war (oben, Nr. 346).

    400.

    So hat das Gericht in Rn. 1589 des angefochtenen Urteils zwar fünf verschiedene Fehler aufgeführt, die die Kommission bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte begangen haben soll. Die ersten vier dieser Fehler betreffen die therapeutische Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern und die Wettbewerbskräfte außerpreislicher Art, während sich nur der fünfte auf die Berücksichtigung des Faktors Preis bezieht.

    401.

    Angesichts der Bedeutung der Untersuchung des Faktors Preis in der Gesamtanalyse der Kommission (siehe oben, Nr. 338) und der Wechselbeziehung, in der er zu den anderen Faktoren steht (siehe oben, Nrn. 369, 371 und 378), macht die Feststellung, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts insoweit fehlerhaft und unzureichend begründet sind, dessen gesamte Analyse betreffend den relevanten Markt fehlerhaft, ohne dass der neunte Rechtsmittelgrund der Kommission geprüft zu werden braucht, mit dem Fehler des Gerichts bei der Berücksichtigung der therapeutischen Substituierbarkeit für die Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte gerügt werden.

    402.

    Mithin rechtfertigen die im Rahmen der Prüfung des achten Rechtsmittelgrundes festgestellten Fehler des Gerichts für sich genommen die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als das Gericht auf der Grundlage der Feststellung, dass die Kommission den relevanten Markt für die Endprodukte fehlerhaft definiert habe, den Klagegründen 14 bis 17 von Servier gefolgt ist und Art. 6 und Art. 7 Abs. 6 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt hat (siehe oben, Nrn. 343 bis 350).

    403.

    Die übrigen Rechtsmittelgründe der Kommission betreffend Art. 102 AEUV werden daher nur der Vollständigkeit halber geprüft.

    2) Zur Berücksichtigung der therapeutischen Substituierbarkeit bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte (neunter Rechtsmittelgrund)

    404.

    Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dem Gericht seien sowohl in seinem konzeptuellen Ansatz als auch in seinen spezifischen Erwägungen zur therapeutischen Substituierbarkeit Rechtsfehler unterlaufen.

    405.

    Im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem Fehler des Gerichts in der Analyse der Rolle der therapeutischen Substituierbarkeit bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte gerügt werden, beanstandet die Kommission im Wesentlichen die Erwägungen in dem Teil des angefochtenen Urteils, der der Prüfung des zweiten Teils der ersten Rüge des 14. Klagegrundes gewidmet ist, mit dem geltend gemacht worden war, dass dem Faktor Preis bei der Analyse des Marktes zu große Bedeutung beigemessen worden sei (Rn. 1567 bis 1585 des angefochtenen Urteils) (siehe oben, Nr. 345) (i).

    406.

    Im Rahmen der Teile 2 bis 6 des vorliegenden Rechtsmittelgrundes, mit denen Fehler des Gerichts bei der Berücksichtigung oder der Analyse einer Reihe von Beweisen gerügt werden, beanstandet die Kommission die Erwägungen in dem Teil des angefochtenen Urteils, der der Prüfung der zweiten Rüge des 14. Klagegrundes gewidmet ist, die die therapeutische Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern betraf (Rn. 1418 bis 1566 des angefochtenen Urteils) (siehe oben, Nr. 345) (ii).

    i) Zur Rolle der therapeutischen Substituierbarkeit bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte (erster Teil des neunten Rechtsmittelgrundes)

    407.

    Mit dem ersten Teil ihres neunten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dem Gericht seien in seiner Analyse der Rolle der therapeutischen Substituierbarkeit bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte Rechtsfehler unterlaufen.

    408.

    Entgegen dem Vorbringen von Servier ist der vorliegende Teil nicht deshalb unzulässig, weil er sich auf die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht beziehen soll. Dieser Teil betrifft vielmehr die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen durch das Gericht und die von diesem daraus abgeleiteten Rechtsfolgen, was der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels unterliegt ( 153 ).

    409.

    Die Beanstandungen, die die Kommission im Rahmen dieses ersten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betreffend die Überbewertung der Wettbewerbsfaktoren außerpreislicher Art bei der Analyse des relevanten Marktes für die Endprodukte durch das Gericht vorbringt, spiegeln diejenigen wider, die sie im Rahmen ihres achten Rechtsmittelgrundes zur Unterbewertung des Faktors Preis bei dieser Analyse durch das Gericht erhebt.

    410.

    Demgemäß überschneidet sich das Vorbringen der Kommission im Rahmen des vorliegenden Teils des neunten Rechtsmittelgrundes teilweise mit dem bereits bei der Prüfung des achten Rechtsmittelgrundes untersuchten und für begründet befundenen Vorbringen.

    411.

    Die Kommission macht Rechtsfehler des Gerichts bei der Berücksichtigung der therapeutischen Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern geltend. Das Gericht habe allein aus dieser therapeutischen Substituierbarkeit abgeleitet, dass von den anderen ACE‑Hemmern tatsächlicher Wettbewerbsdruck außerpreislicher Art auf Perindopril ausgegangen sei.

    412.

    Die Kommission beanstandet die Rn. 1385, 1395, 1397, 1574 bis 1577, 1579 und 1584 des angefochtenen Urteils, die im Wesentlichen bereits oben in den Nrn. 362 bis 369 geprüft worden sind. In diesen Randnummern hat das Gericht der Sache nach befunden, dass sich die Ärzte bei ihrer Wahl des zu verschreibenden Arzneimittels hauptsächlich von außerpreislichen Faktoren leiten ließen und dass die Analyse des natürlichen Preisgeschehens nicht den Schluss auf das Fehlen von Wettbewerbsdruck qualitativer und außerpreislicher Art zulasse.

    413.

    Wie indes bereits oben in den Nrn. 361 und 370 bis 378 festgestellt worden ist, macht die Kommission zu Recht geltend, dass das Gericht mit diesen Feststellungen nicht nur sein Urteil unzureichend begründet, sondern auch die für die Bestimmung des relevanten Marktes geltenden Grundsätze verkannt hat. Nach diesen Grundsätzen darf bei dieser Bestimmung die Prüfung nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse, hier deren therapeutische Substituierbarkeit, beschränkt werden ( 154 ).

    414.

    Wie die Kommission beanstandet, scheint das Gericht allein aus der therapeutischen Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern und somit aus den objektiven Merkmalen dieser Arzneimittel abgeleitet zu haben, dass von Letzteren zwangsläufig Wettbewerbsdruck außerpreislicher Art auf Perindopril ausgegangen sei.

    415.

    Die zwischen zwei Erzeugnissen, insbesondere zwei Arzneimitteln, hinsichtlich ihrer Verwendung bestehende Substituierbarkeit ist jedoch, wie die Kommission ausführt, nur der Ausgangspunkt für die Prüfung der Frage, ob sie zu demselben relevanten Produktmarkt gehören ( 155 ). Dagegen kann diese Substituierbarkeit hinsichtlich der Verwendung nicht schon den Endpunkt dieser Prüfung bilden, die vielmehr fortgesetzt werden muss, um festzustellen, ob diese Substituierbarkeit hinsichtlich der Verwendung sich unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur von Angebot und Nachfrage auf dem betreffenden Markt wirklich in tatsächlichem Wettbewerbsdruck niedergeschlagen hat.

    416.

    Folglich macht die Kommission zu Recht geltend, dass das Gericht die therapeutische Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern bei seiner Analyse des relevanten Marktes für die Endprodukte in rechtsfehlerhafter Weise berücksichtigt hat. Der erste Teil des neunten Rechtsmittelgrundes greift somit durch.

    ii) Zu der Berücksichtigung oder der Analyse bestimmter Beweise (Teile 2 bis 6 des neunten Rechtsmittelgrundes)

    417.

    Mit dem zweiten, dem dritten, dem vierten, dem fünften und dem sechsten Teil des neunten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission Rechtsfehler des Gerichts bei der Berücksichtigung oder der Analyse bestimmter Beweise geltend.

    418.

    Wie bereits oben in Nr. 406 dargelegt, gehören die Beweise, auf die sich diese Teile beziehen, zu denjenigen, die das Gericht bei seiner Prüfung der zweiten Rüge des 14. Klagegrundes betreffend die therapeutische Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern in den Rn. 1418 bis 1566 des angefochtenen Urteils untersucht hat (siehe oben, Nr. 345).

    419.

    Im Rahmen des zweiten Teils des neunten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe bei der Prüfung der Studien zu Perindopril in den Rn. 1435 und 1446 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen. Diese Prüfung betrifft jedoch die Interpretation der ärztlichen Empfehlungen und der Studien zu Perindopril und fällt damit unter die Würdigung der Tatsachen und Beweise durch das Gericht. Der vorliegende Teil ist daher unzulässig ( 156 ).

    420.

    Wie die Kommission ausführt, kontrolliert der Gerichtshof zwar die Relevanz und die Verwendung von Tatsachen durch das Gericht für die Bestimmung des relevanten Marktes sowie das ihnen vom Gericht jeweils beigemessene Gewicht und ihre Verknüpfung miteinander ( 157 ), doch fällt die eigentliche Würdigung dieser Tatsachen außer im Fall ihrer Verfälschung in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts.

    421.

    Die Kommission meint zwar, dem Gericht seien auch konzeptuelle Fehler unterlaufen, u. a. mit der Verwechslung der Begriffe der Differenzierung und der Überlegenheit (Rn. 1446 des angefochtenen Urteils). Solche Fehler habe es auch begangen bezüglich der Frage, welche Schlussfolgerungen aus den Werbeaktivitäten von Servier zu ziehen seien (Rn. 1541 bis 1566 des angefochtenen Urteils), und bei der Beurteilung der Relevanz der Studien zu den anderen ACE‑Hemmern für die Differenzierung zwischen diesen und Perindopril (Rn. 1448 und 1449 des angefochtenen Urteils). Die Kommission erläutert jedoch nicht, welche Folgen diese konzeptuellen Fehler für die Analyse der Frage haben sollen, ob von den anderen ACE‑Hemmern Wettbewerbsdruck außerpreislicher Art auf Perindopril ausging. Daher ist nicht ersichtlich, welche Feststellung die Kommission mit diesem zweiten Teil des neunten Rechtsmittelgrundes vom Gerichtshof begehrt.

    422.

    Mit dem dritten Teil des neunten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dem Gericht sei in den Rn. 1466 bis 1473 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler bei der Berücksichtigung der internen Strategiepapiere von Servier und deren Verknüpfung mit den ärztlichen Empfehlungen sowie der Studie von Prof. V. (Rn. 1455 bis 1457 des angefochtenen Urteils) unterlaufen. Diese Beanstandungen betreffen im Wesentlichen die Würdigung von Beweisen durch das Gericht, ohne dass eine Verfälschung von Beweisen geltend gemacht wird, und sind somit im Rechtsmittelverfahren unzulässig.

    423.

    Die Kommission scheint zwar der Ansicht zu sein, dass dem Gericht ein Rechtsfehler bei der Beurteilung der Frage unterlaufen sei, welche Konsequenzen aus den Werbeaktivitäten von Servier und aus der Tatsache, dass Servier diese eingestellt hat, als die Perindopril-Generika auf den Markt gelangt sind, hinsichtlich des vermeintlich von den anderen ACE‑Hemmern ausgehenden Wettbewerbsdrucks auf Perindopril zu ziehen sind. Auch hier wird jedoch nicht erläutert, welche Folgen dieser Fehler haben soll und welche Feststellung die Kommission im Fall des Erfolgs des vorliegenden Teils des neunten Rechtsmittelgrundes vom Gerichtshof begehrt.

    424.

    Im Rahmen des vierten Teils des neunten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht relevante Tatsachen berücksichtigt. Zu Unrecht habe das Gericht die Größe der Basis der Patienten der anderen ACE‑Hemmer (Rn. 1494, 1495, 1499 und 1500 des angefochtenen Urteils), die Umsätze mit den anderen ACE‑Hemmern (Rn. 1497 und 1498 des angefochtenen Urteils) und die Marktanteile von Perindopril auf dem deutschen Markt (Rn. 1497 des angefochtenen Urteils), der nicht zu den vier für die Anwendung von Art. 102 AEUV analysierten nationalen Märkten gehört habe, berücksichtigt. Zudem habe das Gericht mit der Feststellung, dass die relative Entwicklung der einzelnen ACE‑Hemmer geeignet gewesen sei, die Feststellung eines Mechanismus der Unbeweglichkeit der Ärzte in Frage zu stellen (Rn. 1502, 1506 und 1507 des angefochtenen Urteils), diese Bestimmung unrichtig angewandt.

    425.

    Es ist festzustellen, dass die in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils enthaltene Begründung nicht erkennen lässt, inwieweit diese Feststellungen des Gerichts betreffend die anderen ACE‑Hemmer relevant sind für die Feststellung des anhaltenden Anstiegs des Perindoprilabsatzes und für das Phänomen der „Unbeweglichkeit“ der Ärzte, in dessen Analyse sich diese Feststellungen einfügen (Rn. 1488 des angefochtenen Urteils). Es ist nicht ersichtlich, wie der Umstand, dass ein solches Phänomen auch für die anderen ACE‑Hemmer bestand und dass deren Verkäufe ebenfalls angestiegen sind, die Feststellung begründen kann, dass von diesen anderen ACE‑Hemmern ein Wettbewerbsdruck auf Perindopril ausgegangen sei und sie zu demselben Markt wie dieses gehört hätten. In Rn. 1507 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die zeitlichen Schwankungen der jeweiligen Verkäufe der ACE‑Hemmer die Feststellung eines Phänomens der „Unbeweglichkeit“ der Ärzte in Frage stellen könnten, ohne dies jedoch in Beziehung zu setzen zu der in den Rn. 1499, 1500, 1579 und 1583 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung des anhaltenden Anstiegs der Perindoprilverkäufe.

    426.

    Wie die Kommission ausführt, setzen die Feststellungen des Gerichts zu den Marktanteilen der anderen ACE‑Hemmer voraus, was zu beweisen ist, nämlich das Bestehen eines gemeinsamen Marktes dieser anderen ACE‑Hemmer und von Perindopril ( 158 ), was das Gericht im Übrigen in Rn. 1506 des angefochtenen Urteils anerkannt hat.

    427.

    Folglich ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Berücksichtigung der Daten zu den anderen ACE‑Hemmern für die Beurteilung des in den Rn. 1483 bis 1513 des angefochtenen Urteils geprüften Phänomens der „Unbeweglichkeit“ der Ärzte unzureichend begründet. Somit lässt sich die Feststellung des Gerichts in Rn. 1513 des angefochtenen Urteils nicht aufrechterhalten. Dieser zufolge hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass der für Neupatienten von den anderen ACE‑Hemmern ausgehende Wettbewerbsdruck auf Perindopril durch ein Phänomen der „Unbeweglichkeit“ der Ärzte und das Bestehen einer wachsenden Gruppe von Perindopril „treuen“ verschreibenden Ärzten signifikant beschränkt wurde.

    428.

    Der vierte Teil des neunten Rechtsmittelgrundes greift somit durch.

    429.

    Mit dem fünften Teil des neunten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in Rn. 1519 des angefochtenen Urteils Beweise verfälscht zu haben mit der Feststellung, dass, „[d]a es zwischen ACE‑Hemmern keine Unterschiede bei Wirksamkeit und Verträglichkeit gibt, … nicht nachgewiesen [ist], dass der Wechsel der Behandlung zwischen ACE‑Hemmern bei den Ärzten besondere Bedenken hervorrief“.

    430.

    Schon der Wortlaut der von der Kommission angeführten Erwägungsgründe 2181, 2187, 2379, 2436, 2497 und 2499 sowie der Fn. 3303 des streitigen Beschlusses lässt indes erkennen, dass diese mit der in der vorstehenden Nr. 429 wiedergegebenen Feststellung des Gerichts verfälscht werden ( 159 ). Aus diesen Erwägungsgründen und dieser Fußnote ergibt sich nämlich, dass die Kommission die Feststellung von Bedenken der Ärzte betreffend einen Wechsel der Behandlung eines Patienten mit Bluthochdruck nicht auf Unterschiede zwischen ACE‑Hemmern hinsichtlich Wirksamkeit und Verträglichkeit gestützt hat. Sie hat diese Feststellung vielmehr darauf gestützt, dass es lange dauern könne, bis die geeignete Behandlung gefunden werde, dass es schwierig sein könne, für den einzelnen Patienten den ausgeglichenen, richtigen Blutdruck und die individuell angepasste Behandlung zu finden, und dass der Behandlungswechsel, da er zwangsläufig mit einem Zeitraum ohne Kontrolle des Bluthochdrucks einhergehe, mit erheblichen Risiken verbunden sei, die bis zum Tod des Patienten gehen könnten.

    431.

    Somit greift der fünfte Teil des neunten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine vom Gericht in Rn. 1519 des angefochtenen Urteils begangene Verfälschung gerügt wird, ebenfalls durch.

    432.

    Mit dem sechsten und letzten Teil des neunten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission schließlich geltend, das Gericht habe bei seiner Berücksichtigung der Thalès-Studien in den Rn. 1520 bis 1522 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen und Beweise verfälscht.

    433.

    In diesen Studien wurden die Verschreibungsgewohnheiten der Allgemeinärzte in Frankreich und im Vereinigten Königreich in einem bestimmten Zeitraum untersucht, und es wurde festgestellt, dass 90 % der Verschreibungen von Perindopril Folgeverschreibungen waren. Die Kommission hat aus den Ergebnissen dieser Studien in den Erwägungsgründen 2380 bis 2385 des streitigen Beschlusses eine über 90 % liegende „Verschreibungstreue“ abgeleitet, was das Bestehen von Abschottungswirkungen bestätige.

    434.

    Das Gericht hat die Relevanz dieser Studien jedoch in den Rn. 1520 bis 1522 des angefochtenen Urteils mit der Feststellung relativiert, dass der Anteil der Folgeverschreibungen an der Gesamtheit der Verschreibungen nur partiell etwas über die Neigung der mit Perindopril behandelten Patienten zu Veränderungen aussage, weil der Prozentsatz der Folgeverschreibungen u. a. von der Häufigkeit der Arztbesuche der Patienten abhänge.

    435.

    Ohne jedoch auch nur den Einwand der Kommission zu prüfen, sie habe zu diesem vom Gericht erstmals im angefochtenen Urteil angeführten Argument nicht Stellung nehmen können, ist festzustellen, dass diese Erwägungen mehr noch als wegen einer Verfälschung wegen einer unzureichenden Begründung fehlerhaft sind, da sie unverständlich sind. So ist nicht ersichtlich, wie ein Anteil von 90 % Folgeverschreibungen an allen Verschreibungen von Perindopril kein Indikator für Treue und fehlende Wechselneigung von Ärzten und Patienten sein kann. Aus der Begründung geht auch nicht hervor, warum die Häufigkeit der Arztbesuche der Patienten diese Schlussfolgerung beeinträchtigen soll, ist es doch eher plausibel, dass Folgeverschreibungen anders als Erstverschreibungen nicht unbedingt einen erneuten Arztbesuch erfordern. Ebenso ist das Argument des Gerichts schwer verständlich, dass „die Zahl der Folgeverschreibungen im Verhältnis zur Gesamtheit der Verschreibungen nicht den Treuegrad der Patienten im Sinne des Anteils der im Zeitraum N mit Perindopril behandelten Patienten, die auch im Zeitraum N + 1 noch mit Perindopril behandelt werden, erkennen [lässt]“.

    436.

    Folglich greift der sechste und letzte Teil des neunten Rechtsmittelgrundes, mit dem Fehler des Gerichts bei der Berücksichtigung der Thalès-Studien geltend gemacht werden, ebenfalls durch.

    iii) Zwischenergebnis

    437.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass vier der sechs Teile des neunten Rechtsmittelgrundes durchgreifen (oben, Nrn. 416, 428, 431 und 436).

    438.

    Die in diesem Rahmen festgestellten Fehler als solche reichen aus, um die Schlussfolgerungen des Gerichts in den Rn. 1589 bis 1591 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, insoweit diese auf vermeintliche Fehler der Kommission bei der Analyse und der Berücksichtigung der therapeutischen Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern für die Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte gestützt sind.

    439.

    Dieser Feststellung steht der von Servier u. a. in der Sitzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren angeführte Umstand nicht entgegen, dass die Kommission nicht oder nicht mit Erfolg (siehe oben, Nrn. 419 bis 423) sämtlichen Erwägungen des Gerichts entgegentritt, die dieses im Rahmen seiner Prüfung des zweiten Teils des 14. Klagegrundes von Servier betreffend die therapeutische Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern in den Rn. 1418 bis 1566 des angefochtenen Urteils angestellt hat (siehe oben, Nr. 345).

    440.

    Wie bereits oben in Nr. 400 dargelegt, hat das Gericht zwar in Rn. 1589 des angefochtenen Urteils fünf verschiedene vermeintliche Fehler der Kommission bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte aufgeführt, von denen die ersten vier die therapeutische Substituierbarkeit zwischen Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern und den Wettbewerbsdruck außerpreislicher Art betreffen. Auf der Grundlage der Prüfung des neunten Rechtsmittelgrundes lässt sich nicht genau bestimmen, welche dieser vermeintlichen Fehler mit dem Rechtsmittel in Frage gestellt werden.

    441.

    Eine solche Bestimmung ist jedoch auch nicht erforderlich.

    442.

    Wie das Gericht selbst in Rn. 1589 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, sind die in dieser Randnummer enthaltenen Feststellungen das Ergebnis einer Gesamtanalyse der Gesichtspunkte, auf die die Kommission ihre Beurteilung des relevanten Marktes für die Endprodukte gestützt hat. Da die Prüfung des neunten Rechtsmittelgrundes gezeigt hat, dass diese Gesamtanalyse in wesentlichen Punkten mit Fehlern behaftet ist, erweist sich das Ergebnis dieser Analyse zwangsläufig in seiner Gesamtheit als fehlerhaft.

    443.

    Dies gilt umso mehr, als sich das Gericht, wie bereits oben in Nr. 368 dargelegt, in Rn. 1577 des angefochtenen Urteils damit begnügt hat, für seine Feststellung, dass Perindopril einem Wettbewerbsdruck qualitativer und nicht preislicher Art seitens der anderen ACE‑Hemmer ausgesetzt gewesen sein konnte, auf die Rn. 1418 bis 1566 des angefochtenen Urteils betreffend die therapeutische Substituierbarkeit zu verweisen.

    444.

    Zum einen erlaubt es indes dieser nicht näher erläuterte allgemeine Verweis auf die Erwägungen in 149 Randnummern der Begründung des angefochtenen Urteils dem Gerichtshof nicht, zu erkennen, worin dieser Wettbewerbsdruck bestanden haben soll und ob er tatsächlich ausgeübt wurde.

    445.

    Zum anderen lassen jedenfalls, wie bereits oben in den Nrn. 369 und 371 dargelegt, die Ausführungen des Gerichts nicht erkennen, wie dieses erklärt, dass sich der vermeintlich von den anderen ACE‑Hemmern ausgehende Wettbewerbsdruck außerpreislicher Art auf Perindopril mitnichten in der Entwicklung der Preise und der Verkaufsmengen von Perindopril niedergeschlagen hat.

    446.

    Wie bereits dargelegt, hat schließlich die Prüfung des achten Rechtsmittelgrundes ergeben, dass das Gericht auch mit der Feststellung, dass die Kommission dem Faktor Preis bei der Bestimmung des relevanten Marktes zu große Bedeutung beigemessen habe, Rechtsfehler begangen und seine Begründungpflicht verletzt hat und dass die bei dieser Bestimmung berücksichtigten Faktoren in einer Wechselbeziehung zueinander stehen (oben, Nrn. 398 und 401).

    447.

    Entsprechend dem, was als Ergebnis der Prüfung des achten Rechtsmittelgrundes festgestellt worden ist, muss der partielle Erfolg des neunten Rechtsmittelgrundes – allein und umso mehr in Verbindung mit dem Erfolg des achten Rechtsmittelgrundes – zur Aufhebung der Schlussfolgerungen des Gerichts betreffend Art. 102 AEUV insgesamt führen, die sämtlich auf der vermeintlich fehlerhaften Abgrenzung des relevanten Marktes für die Endprodukte beruhen (siehe oben, Nrn. 343 bis 350 und 402).

    448.

    Nur der Vollständigkeit halber setze ich daher die Prüfung der übrigen Rechtsmittelgründe der Kommission betreffend Art. 102 AEUV fort.

    3) Zur Unzulässigkeit bestimmter im ersten Rechtszug vorgelegter Anlagen (zehnter Rechtsmittelgrund)

    449.

    Im Rahmen ihres zehnten Rechtsmittelgrundes bringt die Kommission vor, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es die Anlagen A 286 und A 287 zur Klageschrift und C 29 zur Erwiderung, deren Unzulässigkeit sie bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht habe, für zulässig erklärt habe.

    450.

    Für die Zulässigkeit einer beim Gericht erhobenen Klage ist es bekanntlich erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann deren Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen ( 160 ).

    451.

    Mit der Erwiderung vorgelegte Beweisangebote sind nur dann zulässig, wenn sie einen Gegenbeweis und oder eine Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Beweis der Gegenpartei darstellen ( 161 ).

    452.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 1459 bis 1463 des angefochtenen Urteils zum einen die Anlage C 29 für zulässig befunden, weil mit ihr auf eine von der Kommission in der Klagebeantwortung geäußerte Kritik eingegangen werde. Zum anderen hat das Gericht die Anlagen A 286, A 287 und C 29 für zulässig erklärt, weil mit ihnen das tatsächliche und rechtliche Vorbringen in der Klageschrift und in der Erwiderung untermauert werde.

    453.

    Es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof anhand der Angaben des Gerichts in Rn. 1462 des angefochtenen Urteils nicht erkennen kann, inwieweit die Vorlage der Anlagen A 286, A 287 und C 29 im ersten Rechtszug den oben in Nr. 450 ausgeführten Anforderungen genügt. Das Gericht hat sich nämlich mit der Aussage begnügt, dass diese Anlagen zulässig seien, ohne jedoch diese Feststellung hinreichend zu untermauern, so dass der Gerichtshof nicht in der Lage ist, ihre Begründetheit zu überprüfen.

    454.

    So hat sich das Gericht in Rn. 1462 des angefochtenen Urteils auf die Aussage beschränkt, dass die Anlagen A 286, A 287 und C 29 zwar umfangreich seien und eine Fülle von Dokumenten enthielten, dass Servier jedoch in ihren Schriftsätzen die geltend gemachten Klagegründe und Argumente benenne. Dem Gericht zufolge untermauerten die Klägerinnen mit der Vorlage dieser Anlagen, die von den regionalen Gesundheitsbehörden im Vereinigten Königreich stammende Dokumente enthielten, ihr Vorbringen, mit dem sie dartun wollten, dass diese Behörden sich zur therapeutischen Gleichwertigkeit von Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern geäußert und den Allgemeinärzten nahegelegt hätten, Perindopril durch andere ACE‑Hemmer zu ersetzen, und dass sich diese Politik, bei der es sich nicht um individuelle Vorgehensweisen handle, tatsächlich auf die Nachfrage auf lokaler Ebene ausgewirkt habe.

    455.

    Im Rahmen dieser Ausführungen hat das Gericht weder einzelne Punkte der im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze angeführt noch solche der in Rede stehenden Anlagen, auf die sich diese Schriftsätze beziehen sollen. Die Feststellung des Gerichts, dass diese Anlagen zulässig seien, ist somit nicht hinreichend untermauert. Servier benennt zwar in ihren Schriftsätzen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die Punkte in ihren Schriftsätzen im ersten Rechtszug, die das durch die betreffenden Anlagen untermauerte Vorbringen und den Verweis auf die einschlägigen Passagen dieser Anlagen enthalten sollen. Im Rahmen des Rechtsmittels hat der Gerichtshof jedoch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Maße das Vorbringen in der Klageschrift tatsächlich durch diese Anlagen untermauert wird, und damit selbst die Zulässigkeit dieser Anlagen im ersten Rechtszug zu prüfen.

    456.

    Zudem kann der Gerichtshof nicht überprüfen, ob und in welchem Maße sich das Gericht im Rahmen seiner weiteren Erwägungen auf die Anlagen A 286, A 287 und C 29 gestützt hat. Auch wenn sich das Gericht sicherlich auf die in diesen Anlagen enthaltenen Dokumente bezieht, werden doch die Nummern dieser Anlagen nicht in anderen Randnummern des angefochtenen Urteils als den Rn. 1345 (Zusammenfassung des Vorbringens der Kommission) und 1459 bis 1463 (Prüfung der Zulässigkeit dieser Anlagen) angeführt.

    457.

    Somit ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet ist, den auch die Kommission rügt und den der Gerichtshof jedenfalls von Amts wegen prüfen kann ( 162 ). Wie die Kommission geltend macht, unterscheidet sich die Vorgehensweise des Gerichts bei der Prüfung der Zulässigkeit der Anlagen A 286, A 287 und C 29 von seiner Art der Prüfung der Zulässigkeit der Anlagen A 2 und A 3, die es in den Rn. 107 bis 116 des angefochtenen Urteils eingehend untersucht hat.

    458.

    Unter diesen Umständen ist dem zehnten Rechtsmittelgrund zu folgen, ohne dass die Zulässigkeit der Anlage C 29 nach Maßgabe der oben in Nr. 451 dargelegten Grundsätze geprüft zu werden braucht.

    4) Zum relevanten Markt für die Technologie (elfter Rechtsmittelgrund)

    459.

    Im Rahmen ihres elften Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen mit der Nichtigerklärung der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen zum relevanten Markt für die Technologie des pharmazeutischen Wirkstoffs von Perindopril und zur beherrschenden Stellung von Servier auf diesem Markt (oben, Nr. 341).

    460.

    In den Rn. 1611 bis 1622 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Feststellungen der Kommission zum relevanten Markt für die Technologie des pharmazeutischen Wirkstoffs von Perindopril und zur beherrschenden Stellung von Servier auf diesem Markt für fehlerhaft befunden und sich hierfür auf seine eigenen Feststellungen zur Fehlerhaftigkeit der Definition des relevanten Marktes für die Endprodukte durch die Kommission gestützt.

    461.

    Da jedoch die Prüfung des achten und des neunten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, dass diese Feststellungen fehlerhaft und daher aufzuheben sind (siehe oben, Nrn. 398 bis 403 und 437 bis 448), erweisen sich auch die Erwägungen des Gerichts zum relevanten Markt für die Technologie des pharmazeutischen Wirkstoffs von Perindopril als rechtsfehlerhaft.

    462.

    Unter diesen Umständen ist dem elften Rechtsmittelgrund zu folgen, ohne dass das Vorbringen der Kommission geprüft zu werden braucht, dem Gericht seien bei seinen Erwägungen zum relevanten Markt für die Technologie des pharmazeutischen Wirkstoffs von Perindopril unabhängig von den Fehlern im Zusammenhang mit der Definition des relevanten Marktes für die Endprodukte weitere Rechtsfehler unterlaufen.

    463.

    Es ist jedoch festzustellen, dass, da die Feststellungen des Gerichts zum Markt für die Endprodukte wegen ihrer Fehlerhaftigkeit dessen Feststellungen zum Markt für die Technologie nicht zu stützen vermögen, die Kommission zu Recht geltend macht, dass das Gericht einen eigenständigen Rechtsfehler begangen hat, indem es die im angefochtenen Beschluss enthaltenen spezifischen Erwägungen zum Markt für die Technologie nicht untersucht hat. Denn das Gericht selbst hat in Rn. 1616 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im Rahmen ihrer Analyse des Marktes für die Technologie andere Faktoren als bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Endprodukte herangezogen habe.

    c)   Ergebnis zu den Rechtsmittelgründen betreffend Art. 102 AEUV

    464.

    Aus der in den vorstehenden Nrn. 351 bis 463 vorgenommenen Prüfung der Rechtsmittelgründe 8 bis 11 ergibt sich, dass die Feststellungen des Gerichts zur Anwendung von Art. 102 AEUV durch die Kommission (oben, Nrn. 343 bis 350) in ihrer Gesamtheit aufzuheben sind.

    465.

    Wie bereits oben in den Nrn. 251 und 328 dargelegt, kann der Gerichtshof nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

    466.

    Der vorliegende Rechtsstreit ist indes hinsichtlich der von Servier im ersten Rechtszug zu Art. 102 AEUV vorgebrachten Klagegründe nicht zur Entscheidung reif.

    467.

    Was zum einen den 14. Klagegrund von Servier betrifft, mit dem eine fehlerhafte Definition des relevanten Marktes für die Endprodukte geltend gemacht wurde, hat die Prüfung der Rechtsmittelgründe 8 bis 10 Begründungsmängel des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Zudem hat das Gericht die dritte Rüge des 14. Klagegrundes von Servier nicht geprüft, mit der diese einen methodischen Fehler in der ökonometrischen Analyse der Preise durch die Kommission gerügt hatte. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, selbst endgültig über den 14. Klagegrund von Servier zu entscheiden, ohne selbst eine neue umfassende Beweisaufnahme durchzuführen.

    468.

    Zum anderen ist das Gericht den Klagegründen 15 bis 17 von Servier im Wesentlichen auf der Grundlage seiner Feststellungen zum 14. Klagegrund gefolgt (oben, Nrn. 347 bis 349). Daher kann der Gerichtshof auch über diese Klagegründe nicht ohne eine erste umfassende Beweisaufnahme entscheiden.

    B. Zur Klage vor dem Gericht

    469.

    Aus den oben in den Nrn. 251 bis 253, 328 bis 330 und 331 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Rechtssache hinsichtlich der Einstufung der Krka-Vereinbarungen wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks wie auch ihrer wettbewerbswidrigen Wirkungen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zur Entscheidung reif ist.

    470.

    Der Gerichtshof kann den Rechtsstreit somit selbst endgültig entscheiden und den neunten und den zehnten Klagegrund sowie den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 4 und Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des streitigen Beschlusses, die Servier im ersten Rechtszug vorgebracht bzw. gestellt hat, zurückweisen.

    471.

    Dagegen folgt aus den oben in den Nrn. 466 bis 468 dargelegten Erwägungen, dass der Rechtsstreit weder hinsichtlich der Klagegründe 14 bis 17 sowie des Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 6 und Art. 7 Abs. 6 des streitigen Beschlusses, die Servier im ersten Rechtszug vorgebracht bzw. gestellt hat, noch hinsichtlich des von der Kommission im ersten Rechtszug gestellten Antrags, die Anlagen A 286, A 287 und C 29 für unzulässig zu erklären, zur Entscheidung reif ist.

    472.

    Daher ist die Sache zur erneuten Entscheidung über diese Klagegründe und Anträge an das Gericht zurückzuverweisen.

    473.

    In diesem Zusammenhang beantragt die Kommission, die Sache an das Gericht in anderer Besetzung als bei Erlass des angefochtenen Urteils zurückweisen.

    474.

    Nach Art. 216 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist es jedoch Sache des Präsidenten des Gerichts, eine Rechtssache nach Aufhebung eines Urteils durch den Gerichtshof gegebenenfalls einer anderen Kammer zuzuweisen.

    475.

    In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Umstand, dass ein bestimmter Richter in zwei Spruchkörpern mitwirkt, die nacheinander in derselben Sache zu entscheiden haben, für sich genommen und ohne jeden sonstigen objektiven Anhaltspunkt nicht genügt, um Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts zu wecken ( 163 ).

    V. Kosten

    476.

    Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn es begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, über die Kosten.

    477.

    Zunächst ergibt sich im vorliegenden Fall aus den vorstehenden Erwägungen, dass das Rechtsmittel in vollem Umfang begründet ist und dass sowohl die Feststellungen des Gerichts zur Einstufung der Krka-Vereinbarungen als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV als auch die zur Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV aufzuheben sind.

    478.

    Folglich sind die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und Les Laboratoires Servier SAS zu verurteilen, gesamtschuldnerisch ihre gesamten eigenen Kosten und die gesamten Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu tragen.

    479.

    Was die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug angeht, ist zum einen zu beachten, dass diese vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren nur insoweit betroffen sind, als sie die Klagegründe 9, 10 und 14 bis 17 von Servier sowie den von der Kommission im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Anlagen A 286, A 287 und C 29 für unzulässig zu erklären, betreffen.

    480.

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsstreit nur hinsichtlich des neunten und des zehnten Klagegrundes betreffend die Einstufung der Krka-Vereinbarungen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und des Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 4 und Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des streitigen Beschlusses, die Servier im ersten Rechtszug vorgebracht bzw. gestellt hat, zur Entscheidung reif ist. Der Gerichtshof kann den Rechtsstreit somit nur hinsichtlich dieser Klagegründe und dieses Antrags selbst endgültig entscheiden (siehe oben, Nrn. 469 und 470).

    481.

    Hingegen ist Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif hinsichtlich der Klagegründe 14 bis 17 betreffend die Einstufung des Verhaltens von Servier als Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und des Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 6 und Art. 7 Abs. 6 des streitigen Beschlusses, die Servier im ersten Rechtszug vorgebracht bzw. gestellt hat, sowie hinsichtlich des von der Kommission im ersten Rechtszug gestellten Antrags, die Anlagen A 286, A 287 und C 29 für unzulässig zu erklären. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung über diese Klagegründe und Anträge an das Gericht zurückzuverweisen (siehe oben, Nrn. 471 bis 472).

    482.

    Folglich ist zu entscheiden, das die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und Les Laboratoires Servier SAS gesamtschuldnerisch ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs betreffend den neunten und den zehnten Klagegrund zu tragen haben; die Entscheidung über die Kosten von Servier und der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs betreffend die Klagegründe 14 bis 17 von Servier sowie den von der Kommission im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Anlagen A 286, A 287 und C 29 für unzulässig zu erklären, ist vorzubehalten.

    483.

    Sodann kann der Gerichtshof gemäß Art. 184 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, ihre eigenen Kosten auferlegen. Da die EFPIA am schriftlichen Abschnitt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens teilgenommen hat, sind ihr demgemäß ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    484.

    Nach Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung schließlich tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich sind dem Vereinigten Königreich seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    VI. Ergebnis

    485.

    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    1.

    Die Nrn. 1 bis 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T‑691/14, EU:T:2018:922), werden aufgehoben.

    2.

    Die Nr. 6 des Tenors des Urteils vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T‑691/14, EU:T:2018:922), wird aufgehoben, soweit sie sich auf die Kosten der Servier SAS, der Servier Laboratories Ltd, der Les Laboratoires Servier SAS und der Europäischen Kommission betreffend die Klagegründe 9, 10 und 14 bis 17 sowie die Kosten betreffend den von der Kommission im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Anlagen A 286, A 287 und C 29 für unzulässig zu erklären, bezieht.

    3.

    Der neunte und der zehnte Klagegrund sowie der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 4 und Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (Sache AT.39612 – Perindopril [Servier]), die die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und die Les Laboratoires Servier SAS im ersten Rechtszug vorgebracht bzw. gestellt haben, werden zurückgewiesen.

    4.

    Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Klagegründe 14 bis 17 und den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 6 und Art. 7 Abs. 6 des Beschlusses C(2014) 4955 final, die die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und die Les Laboratoires Servier SAS im ersten Rechtszug vorgebracht bzw. gestellt haben, sowie über den von der Kommission im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Anlagen A 286, A 287 und C 29 für unzulässig zu erklären, an das Gericht zurückverwiesen.

    5.

    Die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und die Les Laboratoires Servier SAS tragen gesamtschuldnerisch ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.

    6.

    Die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und die Les Laboratoires Servier SAS tragen gesamtschuldnerisch ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, soweit diese den neunten und den zehnten Klagegrund sowie den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 4 und Art. 7 Abs. 4 Buchst. b des Beschlusses C(2014) 4955 final, die die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und die Les Laboratoires Servier SAS im ersten Rechtszug vorgebracht bzw. gestellt haben, betreffen.

    7.

    Die Entscheidung über die Kosten der Servier SAS, der Servier Laboratories Ltd, der Les Laboratoires Servier SAS und der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug bleibt vorbehalten, soweit diese Kosten die Klagegründe 14 bis 17 und den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 6 und Art. 7 Abs. 6 des Beschlusses C(2014) 4955 final, die die Servier SAS, die Servier Laboratories Ltd und die Les Laboratoires Servier SAS im ersten Rechtszug vorgebracht bzw. gestellt haben, sowie den von der Kommission im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Anlagen A 286, A 287 und C 29 für unzulässig zu erklären, betreffen.

    8.

    Die European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) Urteil vom 30. Januar 2020 (C‑307/18, im Folgenden: Urteil Generics [UK] u. a., EU:C:2020:52).

    ( 3 ) Urteile vom 25. März 2021 (C‑591/16 P, im Folgenden: Urteil Lundbeck/Kommission, EU:C:2021:243), Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK)/Kommission (C‑586/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:241), Generics (UK)/Kommission (C‑588/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:242), Arrow Group und Arrow Generics/Kommission (C‑601/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:244), Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission (C‑611/16 P, EU:C:2021:245), sowie Merck/Kommission (C‑614/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:246).

    ( 4 ) Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T‑691/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:922) (angefochten mit dem vorliegenden Rechtsmittel und mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑201/19 P, Servier u. a./Kommission), Biogaran/Kommission (T‑677/14, EU:T:2018:910) (Rechtsmittel C‑207/19 P, Biogaran/Kommission), Teva UK u. a./Kommission (T‑679/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:919) (Rechtsmittel C‑198/19 P, Teva UK u. a./Kommission), Lupin/Kommission (T‑680/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:908) (Rechtsmittel C‑144/19 P, Lupin/Kommission), Mylan Laboratories und Mylan/Kommission (T‑682/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:907) (Rechtsmittel C‑197/19 P, Mylan Laboratories und Mylan/Kommission), Krka/Kommission (T‑684/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:918) (Rechtsmittel C‑151/19 P, Kommission/Krka), Niche Generics/Kommission (T‑701/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:921) (Rechtsmittel C‑164/19 P, Niche Generics/Kommission), und Unichem Laboratories/Kommission (T‑705/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:915) (Rechtsmittel C‑166/19 P, Unichem Laboratories/Kommission).

    ( 5 ) Beschluss C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV (Sache AT.39612 – Perindopril [Servier]) (im Folgenden: streitiger Beschluss).

    ( 6 ) Rn. 1 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 11 ff. des streitigen Beschlusses.

    ( 7 ) Erwägungsgrund 14 des streitigen Beschlusses.

    ( 8 ) Rn. 8 des Urteils vom 12. Dezember 2018, Krka/Kommission (T‑684/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:918), und Erwägungsgrund 19 ff. des streitigen Beschlusses.

    ( 9 ) Rn. 2 und 3 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 1 ff., 86 ff. und 2143 ff. des streitigen Beschlusses.

    ( 10 ) Wie es nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats (ABl. 1992, L 182, S. 1) möglich war.

    ( 11 ) Rn. 4 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 92 ff. des streitigen Beschlusses.

    ( 12 ) Erwägungsgrund 98 des streitigen Beschlusses.

    ( 13 ) Rn. 5 bis 8 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 94, 118 ff. und 124 ff. des streitigen Beschlusses.

    ( 14 ) Rn. 8 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 120 des streitigen Beschlusses.

    ( 15 ) Rn. 9 und 10 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 8, 88 und 218 ff. des streitigen Beschlusses.

    ( 16 ) Erwägungsgrund 100 des streitigen Beschlusses.

    ( 17 ) Erwägungsgründe 821, 1674 und 1755 des streitigen Beschlusses.

    ( 18 ) Rn. 11 bis 27 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 129, 151 ff. und 157 ff. sowie Tabellen in den Erwägungsgründen 156 und 201 des streitigen Beschlusses.

    ( 19 ) Rn. 11 und 12 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 158 bis 161 und 164 sowie, in Bezug auf Krka, Erwägungsgrund 830 des streitigen Beschlusses.

    ( 20 ) Rn. 12 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 162 bis 170 und 962 des streitigen Beschlusses.

    ( 21 ) Rn. 16 bis 21 und 24 bis 27 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 171 bis 202 des streitigen Beschlusses.

    ( 22 ) Rn. 25 und 26 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgrund 175 ff. des streitigen Beschlusses.

    ( 23 ) Rn. 27 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgrund 193 ff. des streitigen Beschlusses.

    ( 24 ) Erwägungsgrund 410 des streitigen Beschlusses.

    ( 25 ) Rn. 22 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 156 des streitigen Beschlusses (Rn. 22 des angefochtenen Urteils zufolge soll dieser Antrag im September 2006 zurückgewiesen worden sein, ich stütze mich hier jedoch auf Erwägungsgrund 156 des streitigen Beschlusses, in der dafür der 13. Oktober 2006 genannt wird).

    ( 26 ) Rn. 23 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 156, 898 bis 904, 909 und 1689 des streitigen Beschlusses.

    ( 27 ) Rn. 45 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 908 des streitigen Beschlusses.

    ( 28 ) Rn. 46 des angefochtenen Urteils und Erwägungsgrund 910 des streitigen Beschlusses.

    ( 29 ) Erwägungsgründe 843, 886, 1248 und 1755 des streitigen Beschlusses.

    ( 30 ) Rn. 47 bis 51 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 400 und 923 bis 928 des streitigen Beschlusses.

    ( 31 ) Siehe Fn. 5 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 32 ) Vgl. Art. 1 bis 6 des streitigen Beschlusses und Rn. 71 des angefochtenen Urteils.

    ( 33 ) Dies umfasst alle Mitgliedstaaten der Union (zwischen 2004 und 2009 und somit ohne Kroatien, vgl. Erwägungsgrund 3134, Fn. 1 und Art. 4 des streitigen Beschlusses) mit Ausnahme der sieben von der Krka-Lizenzvereinbarung erfassten Mitgliedstaaten. Der streitige Beschluss bezieht sich auf „18/20 Mitgliedstaaten“, weil Rumänien und Bulgarien der Europäischen Union am 1. Januar 2007, also zwei Monate nach Abschluss der Krka-Vergleichsvereinbarung, beigetreten sind, womit sich die Zahl der nicht von der Lizenz erfassten Märkte von 18 auf 20 erhöhte (Erwägungsgrund 1677 und Fn. 2243 des streitigen Beschlusses).

    ( 34 ) Erwägungsgründe 1816 und 1858 des streitigen Beschlusses.

    ( 35 ) Vgl. Rn. 1004 des angefochtenen Urteils sowie Fn. 2451 und Art. 4 des streitigen Beschlusses.

    ( 36 ) Erwägungsgrund 1670 des streitigen Beschlusses.

    ( 37 ) Vgl. Art. 7 des streitigen Beschlusses sowie Rn. 72 und 73 des angefochtenen Urteils.

    ( 38 ) Vgl. Fn. 4 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 39 ) Urteile vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, sowie Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK)/Kommission (C‑586/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:241), Generics (UK)/Kommission (C‑588/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:242), Arrow Group und Arrow Generics/Kommission (C‑601/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:244), Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission (C‑611/16 P, EU:C:2021:245), und Merck/Kommission (C‑614/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:246).

    ( 40 ) Als Anlagen zu ihrer Rechtsmittelbeantwortung hat Servier Mitschriften der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgelegt. In ihrer Erwiderung hat die Kommission deren Zulässigkeit mit der Begründung in Abrede gestellt, dass sie von Servier für deren eigene Zwecke erstellt worden seien und daher von der Kommission nicht auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden könnten. Servier tritt dem Unzulässigkeitseinwand entgegen. Die Frage der Zulässigkeit dieser Unterlagen braucht jedoch nicht geprüft zu werden. Die nachstehende Prüfung der Rechtsmittelgründe wird nämlich ergeben, dass das Vorbringen, zu dessen Stützung Servier diese Anlagen vorlegt, ins Leere geht (siehe zu dem Vortrag, Servier und die Generikahersteller hätten echte Rechtsstreitigkeiten gegeneinander geführt, Nr. 149 der vorliegenden Schlussanträge, zu dem Vortrag, die Kommission habe anerkannt, dass die Krka von Servier gewährte Lizenz zu normalen Marktbedingungen gewährt worden sei, Nr. 151 der vorliegenden Schlussanträge und zu dem Vortrag, die Kommission habe zu dem Vorbringen im Zusammenhang mit den Arztbesuchen Stellung nehmen können, Nr. 435 der vorliegenden Schlussanträge).

    ( 41 ) Erwägungsgründe 1811 und 1812 des streitigen Beschlusses.

    ( 42 ) Erwägungsgründe 1753, 1756, 1760 und 1763 des streitigen Beschlusses.

    ( 43 ) Erwägungsgründe 1738 bis 1749, insbesondere Erwägungsgrund 1745 des streitigen Beschlusses.

    ( 44 ) Erwägungsgründe 1766 und 1803 bis 1811 des streitigen Beschlusses.

    ( 45 ) Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 46 ) Vgl. Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission (C‑74/10 P und C‑75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 152 und 153 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 47 ) Vgl. hierzu den siebten Rechtsmittelgrund (Nr. 304 der vorliegenden Schlussanträge).

    ( 48 ) Vgl. hierzu den zweiten Rechtsmittelgrund (Nrn. 135 bis 176 der vorliegenden Schlussanträge).

    ( 49 ) Vgl. zu dieser Definition der Tauglichkeit eines Klage- oder Rechtsmittelgrundes Urteil vom 21. September 2000, EFMA/Rat (C‑46/98 P, EU:C:2000:474, Rn. 38), angeführt in Rn. 1257 des angefochtenen Urteils.

    ( 50 ) Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 51 ) Urteil vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, EU:C:1972:70, Rn. 68).

    ( 52 ) Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 44), und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72).

    ( 53 ) Urteile vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 49 und 63), vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 128), und vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission (C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 38).

    ( 54 ) Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 20), und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120, Rn. 127); vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 176).

    ( 55 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 513 bis 523); vgl. auch Urteil vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission (T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, EU:T:2006:271, Rn. 63).

    ( 56 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57), und vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission (T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, EU:T:2006:271, Rn. 64 und 65).

    ( 57 ) Urteile vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, EU:C:1984:130, Rn. 16), vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127), und vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 74).

    ( 58 ) Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 37), vom 22. November 2007, Sniace/Kommission (C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 37), und vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 17).

    ( 59 ) Urteile vom 4. Juli 2013, Kommission/Aalberts Industries u. a. (C‑287/11 P, EU:C:2013:445, Rn. 52), und vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission (C‑403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 64).

    ( 60 ) Erwägungsgrund 56 des streitigen Beschlusses zufolge gehörten die zwischen Servier und den Generikaherstellern geschlossenen Vereinbarungen zu den von der Kommission herangezogenen Beweismitteln.

    ( 61 ) Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53 und 54).

    ( 62 ) Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 63 ) Nrn. 20, 21, 29 und 30 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 64 ) Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 65 ) Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 66 ) Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 67 ) Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 68 ) Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 69 ) Vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 183, 380 und 381 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 70 ) Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 71 ) Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 72 ) Siehe Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 73 ) Vgl. dazu den fünften Rechtsmittelgrund (Nrn. 229 bis 242, insbesondere 239 der vorliegenden Schlussanträge).

    ( 74 ) Vgl. hierzu Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38, S. 302), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nr. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 75 ) Siehe Nrn. 92 bis 96 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 76 ) Vgl. Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission (C‑74/10 P und C‑75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 77 ) Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 87 bis 94 und 111) und Lundbeck/Kommission (Rn. 114 und 115).

    ( 78 ) Vgl. Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch die in Rn. 193 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung.

    ( 79 ) Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 134 bis 139).

    ( 80 ) Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 171 und 172).

    ( 81 ) Siehe zur Ausschließlichkeit der Lizenz und zur Errichtung eines faktischen Duopols von Servier und Krka durch diese die Nrn. 195 bis 204 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 82 ) Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 118 bis 120).

    ( 83 ) Siehe zur Ausschließlichkeit der Lizenz und zur Errichtung eines faktischen Duopols von Servier und Krka durch diese die Nrn. 195 bis 204 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 84 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 66 bis 70).

    ( 85 ) Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 38) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 82 bis 84, 122 bis 127 und 176 bis 178).

    ( 86 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nr. 119).

    ( 87 ) Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 94) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nr. 120).

    ( 88 ) Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission (C‑74/10 P und C‑75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 89 ) Siehe die Nrn. 124, 125 und 149 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 90 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission (C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 36).

    ( 91 ) Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 50), und vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission (C‑167/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:633, Rn. 41).

    ( 92 ) Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 37), vom 22. November 2007, Sniace/Kommission (C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 37), und vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 17).

    ( 93 ) Urteile vom 4. Juli 2013, Kommission/Aalberts Industries u. a. (C‑287/11 P, EU:C:2013:445, Rn. 52), und vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission (C‑403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 64).

    ( 94 ) Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 95 ) Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 96 ) Nr. 14 und Fn. 10 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 97 ) Vgl. u. a. die Rn. 564 (betreffend die Vereinbarungen mit Niche und Matrix), 707 (betreffend die Vereinbarung mit Teva) sowie 869 und 879 (betreffend die Vereinbarung mit Lupin) des angefochtenen Urteils.

    ( 98 ) Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494, Rn. 55) (insoweit nicht mit Rechtsmittel in Frage gestellt, vgl. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363); vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission (T‑83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 193), und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 178 und 217).

    ( 99 ) Vgl. zur Strategie von Servier, wegen der Generika von Perindopril-Erbumin zu Perindopril-Arginin überzugehen u. a. auch die Erwägungsgründe 8, 58, 89, 100, 217, 220, 222, 225, 233 bis 242, 1183, 1924, 2089, 2156, 2530, 2532, 2533, 2912 und 2971 des streitigen Beschlusses.

    ( 100 ) Siehe zu dieser Definition der Verfälschung die Nrn. 96 und 187 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 101 ) Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Anwendung von Artikel [101 AEUV] auf Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. 2004, C 101, S. 2).

    ( 102 ) ABl. 2004, L 123, S. 11.

    ( 103 ) Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 118).

    ( 104 ) Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 105 ) Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 106 ) Urteil vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 390).

    ( 107 ) Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 242).

    ( 108 ) Rn. 103 dieses Urteils; vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 158 bis 166).

    ( 109 ) Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 105 bis 111); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 168 bis 172, 175 und 179).

    ( 110 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nr. 175).

    ( 111 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 176 bis 178).

    ( 112 ) Erwägungsgründe 1766 und 1803 bis 1811 des streitigen Beschlusses.

    ( 113 ) Urteile vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38, S. 303), vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 28), und vom 16. Juli 2015, ING Pensii (C‑172/14, EU:C:2015:484, Rn. 29 und 30); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache T‑Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:110, Nr. 42).

    ( 114 ) Siehe Nrn. 102 bis 129 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 115 ) Siehe Nrn. 29 und 30 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 116 ) Siehe Nrn. 20 und 21 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 117 ) Siehe Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 118 ) Siehe Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 119 ) Vgl. u. a. Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission (C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77), und New Holland Ford/Kommission (C‑8/95 P, EU:C:1998:257, Rn. 91), vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado (C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 50), Generics (UK) u. a. (Rn. 117), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C‑306/20, EU:C:2021:935, Rn. 73). Hervorhebung nur hier.

    ( 120 ) Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 161), Generics (UK) u. a. (Rn. 118), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C‑306/20, EU:C:2021:935, Rn. 74).

    ( 121 ) Vgl. Urteil vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C‑306/20, EU:C:2021:935, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 122 ) Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 166).

    ( 123 ) Urteil vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (T‑461/07, EU:T:2011:181, Rn. 127).

    ( 124 ) Rn. 119 dieses Urteils.

    ( 125 ) Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 120), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C‑306/20, EU:C:2021:935, Rn. 76).

    ( 126 ) Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 120).

    ( 127 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 121 und 122); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 189 bis 202).

    ( 128 ) Urteil vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (T‑461/07, EU:T:2011:181, Rn. 127, 187 und 191).

    ( 129 ) Siehe die Nrn. 102 bis 129 der vorliegenden Schlussanträge. In den Rn. 1148 bis 1169 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich im Rahmen der Prüfung der Wirkungen der Krka-Vereinbarungen im Wesentlichen die Erwägungen wiederholt, die es bereits u. a. in den Rn. 970, 971, 1011, 1017, 1026 und 1027 des angefochtenen Urteils bei der Analyse des Zwecks dieser Vereinbarungen angestellt hat.

    ( 130 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 117, 118 und 122 bis 129).

    ( 131 ) Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nr. 128).

    ( 132 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 76 und 198).

    ( 133 ) Urteile vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38 und 39), vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 63), und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache T‑Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:110, Nrn. 58 bis 60). Vgl. ebenfalls in diesem Sinne zur Durchführung von Art. 102 AEUV Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 134 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52), vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 66 und 115), und vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 55).

    ( 135 ) Vgl. hierzu Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 74 ff.), und vom 26. November 2015, Maxima Latvija (C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 22 bis 24), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 164 und 171); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2019:678, Nrn. 48 bis 50).

    ( 136 ) Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2019:678, Nr. 50).

    ( 137 ) Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 110).

    ( 138 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 360).

    ( 139 ) Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 115 bis 122, insbesondere 117, 121 und 122), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C‑306/20, EU:C:2021:935, Rn. 73 und 74).

    ( 140 ) Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 29, 39, 49, 56 und 58), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 87, 534, 557 und 618).

    ( 141 ) Erwägungsgründe 2286, 2305, 2324 und 2345 des streitigen Beschlusses.

    ( 142 ) Überschrift vor Rn. 1380 des angefochtenen Urteils.

    ( 143 ) Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 28), und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 51).

    ( 144 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 38 ff.).

    ( 145 ) Vgl. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden‑Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37), vom 1. Juli 2008, MOTOE (C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 32), vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 51), vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 30), und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 111). Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, EU:C:1973:22, Rn. 32), und vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C‑333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 13).

    ( 146 ) Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 183 und 203).

    ( 147 ) Vgl. Rn. 2 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5).

    ( 148 ) Vgl. z. B. Urteil vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission (T‑30/89, EU:T:1991:70, Rn. 71).

    ( 149 ) Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22, Rn. 68); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nr. 239).

    ( 150 ) Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 174 und 191).

    ( 151 ) Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 140); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 229 bis 240).

    ( 152 ) Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 135); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:28, Nr. 239).

    ( 153 ) Siehe die Nrn. 79 und 140 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 154 ) Vgl. die in Fn. 145 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

    ( 155 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 156 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 51).

    ( 157 ) Vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 36 bis 50).

    ( 158 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 208). In dieser Rechtssache hatten zwar die beiden Gruppen von Arzneimitteln eine unterschiedliche Verwendung, während dies bei Perindopril und den anderen ACE‑Hemmern nicht der Fall ist. Gleichwohl gilt auch hier die Feststellung, dass Schlussfolgerungen aus der Entwicklung der jeweiligen Marktanteile dieser Arzneimittel nur gezogen werden können, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass diese Arzneimittel demselben Markt angehören.

    ( 159 ) Siehe zur Definition der Verfälschung die Nrn. 96 und 187 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 160 ) Vgl. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 161 ) Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 71 und 72).

    ( 162 ) Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, EUIPO/European Dynamics Luxembourg u. a. (C‑677/15 P, EU:C:2017:998, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 163 ) Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a. (C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 56).

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