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Document 62017CN0107

Rechtssache C-107/17: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 3. März 2017 — UAB „Aviabaltika“/Ūkio bankas, eine liquidierte Aktiengesellschaft

ABl. C 161 vom 22.5.2017, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/11


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 3. März 2017 — UAB „Aviabaltika“/Ūkio bankas, eine liquidierte Aktiengesellschaft

(Rechtssache C-107/17)

(2017/C 161/14)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: UAB „Aviabaltika“

Revisionsgegnerin: Ūkio bankas, eine liquidierte Aktiengesellschaft

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2002/47 (1) dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt wird, rechtliche Regelungen zu erlassen, die vorsehen, dass Finanzsicherheiten nach der Insolvenz des Sicherungsnehmers (einer in Liquidation befindlichen Bank) nicht Teil der Masse sind? Mit anderen Worten: Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, rechtliche Regelungen zu erlassen, welche vorsehen, dass ein Sicherungsnehmer (eine Bank) de facto in der Lage sein muss, seinen Anspruch, der durch eine Finanzsicherheit (ein auf einem Konto bei der Bank gutgeschriebener Betrag und die diesbezügliche Geldforderung) besichert ist, trotz des Umstands zu befriedigen, dass der Verwertungs- bzw. Beendigungsfall nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegenüber dem Sicherungsnehmer (die Bank) eingetreten ist?

2.

Sind Art. 4 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2002/47 über Finanzsicherheiten bei systematischer Auslegung dahin zu verstehen, dass sie dem Sicherungsgeber das Recht verleihen, vom Sicherungsnehmer (der Bank) zu verlangen, dass er seinen durch eine Finanzsicherheit (auf einem Konto bei der Bank gutgeschriebener Betrag und diesbezügliche Geldforderung) besicherten Anspruch in erster Linie durch Verfügung über die Finanzsicherheit befriedigt, und dementsprechend dem Sicherungsnehmer die Verpflichtung auferlegen, diesem Verlangen trotz des gegen ihn eröffneten Liquidationsverfahrens nachzukommen?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird und der Sicherungsgeber den durch die Finanzsicherheit besicherten Anspruch des Sicherungsnehmers durch Verfügung über andere Vermögensgegenstände des Sicherungsgebers befriedigt, sind dann die Bestimmungen der Richtlinie 2002/47, insbesondere deren Art. 4 und 8, dahin auszulegen, dass der Sicherungsgeber von der Gleichbehandlung mit den Gläubigern des Sicherungsnehmers (der Bank) im Liquidationsverfahren auszunehmen ist und ihm, damit er die Finanzsicherheit zurückerlangt, Vorrang gegenüber anderen Gläubigern im Liquidationsverfahren zu gewähren ist?


(1)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168, S. 43).


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