EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TN0012

Rechtssache T-12/16: Klage, eingereicht am 15. Januar 2016 — Slowenien/Kommission

ABl. C 98 vom 14.3.2016, p. 54–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/54


Klage, eingereicht am 15. Januar 2016 — Slowenien/Kommission

(Rechtssache T-12/16)

(2016/C 098/69)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: L. Bembič)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2015] 7716) (ABl. L 33, S. 35), soweit er Slowenien betrifft, für nichtig zu erklären, insbesondere den Teil,

mit dem ein fehlendes Kontrollverfahren in Bezug auf künstlich geschaffene landwirtschaftliche Parzellen festgestellt und deswegen eine Finanzkorrektur bei den entkoppelten Direktbeihilfen in Höhe von 45 615,90 Euro für das Haushaltsjahr 2013 (Antragsjahr 2012), 45 519,08 Euro für das Haushaltsjahr 2014 (Antragsjahr 2013) und 34 211,94 Euro für das Haushaltsjahr 2015 (Antragsjahr 2014) angeordnet worden ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht drei Klagegründe in Bezug auf die Kontrolle der landwirtschaftlichen Parzellen geltend, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, eine mangelhafte Begründung des Beschlusses und ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gerügt werden.

Die Kommission sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass es in Slowenien noch kein ausreichendes System zur Kontrolle der zulässigen Mindestflächen gebe. Die kleinen landwirtschaftlichen Parzellen in Slowenien seien das Ergebnis der natürlichen Gegebenheiten und der historischen Fragmentierung der Agrarstrukturen. Zudem seien die betreffenden Flächen nicht künstlich geschaffen worden, um die Voraussetzungen der Beihilferegelung zu erfüllen. Schließlich habe die Kommission bei der Überprüfung keinen Verstoß festgestellt oder dargetan, da die fraglichen Flächen sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als landwirtschaftliche Fläche oder Parzelle erfüllten.


Top