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Document 62015TN0708

    Rechtssache T-708/15: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Cham und Bena Properties/Rat

    ABl. C 59 vom 15.2.2016, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 59/31


    Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Cham und Bena Properties/Rat

    (Rechtssache T-708/15)

    (2016/C 059/34)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerinnen: Cham Holding Co. SA (Damaskus, Syrien) und Bena Properties Co. SA (Damaskus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, ihnen den gesamten ihnen entstandenen Schaden in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe zu ersetzen;

    einen Sachverständigen zur Ermittlung des gesamten Ausmaßes des ihnen entstandenen Schadens zu bestimmen;

    dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Hauptklagegründe und einen Hilfsklagegrund, mit denen sie den Schaden geltend machen, den sie erlitten hätten und für den der Rat der Europäischen Union haftbar sei.

    1.

    Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der vom Rat erlassenen Rechtsakte, da dieser seine Pflicht zum umsichtigen Handeln und seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er seine Beschlüsse, die Klägerinnen aufzunehmen, ungeachtet der Rechtsprechung, die ihn dazu verpflichte, seine Beschlüsse genau zu begründen, auf eine vage und ungenaue Begründung gestützt habe und indem er seine Pflicht zu einer Anhörung der Klägerinnen vor ihrer weiteren Führung in den Sanktionslisten missachtet habe. Im Übrigen seien die gegen die Klägerinnen erlassenen restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt und unverhältnismäßig und verletzten ihr Recht auf Schutz des guten Rufs und ihr Eigentumsrecht.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Immaterieller Schaden, den die Klägerinnen dadurch erlitten hätten, dass ihre Aufnahme in die Sanktionslisten ihren Ruf beeinträchtigt habe.

    3.

    Dritter Klagegrund: Materieller Schaden, den die Klägerinnen aufgrund ihrer Aufnahme in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen erlitten hätten, da sie dadurch zahlreiche Verträge und Einnahmequellen verloren hätten.

    4.

    Vierter Klagegrund: Hilfsweise, verschuldensfreie Haftung der Europäischen Union für die Schäden, die den Klägerinnen infolge ihrer Aufnahme in die Listen der von den Sanktionen gegen Syrien betroffenen Personen und Organisationen entstanden seien.


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