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Document 62015TN0485

Rechtssache T-485/15: Klage, eingereicht am 24. August 2015 — Alsharghawi/Rat

ABl. C 337 vom 12.10.2015, pp. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/41


Klage, eingereicht am 24. August 2015 — Alsharghawi/Rat

(Rechtssache T-485/15)

(2015/C 337/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bashir Saleh Bashir Alsharghawi (Johannesburg, Südafrika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Moutet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates der Europäischen Union vom 31. Juli 2015 zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1323 vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erstens sei der Rat für die Aufnahme des Klägers in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterworfenen Personen nicht zuständig gewesen, da dessen Name weder in den Resolutionen 1970 (2011) und 1973 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen noch in seinen Änderungsresolutionen 2213 (2015) und 2214 (2015) genannt worden sei.

2.

Zweitens liege ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften vor. Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert:

Verstoß gegen die Begründungspflicht;

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers, da kein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden habe.

3.

Drittens liege ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der EU-Verträge vor. Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert:

Verstoß gegen die Unschuldsvermutung;

Verletzung der Grundrechte, soweit der Rat bei der Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen den Kläger dessen Reisefreiheit und sein Eigentumsrecht beeinträchtigt habe.

4.

Viertens seien die angefochtenen Rechtsakte unbegründet, da es keine gesicherte tatsächliche Grundlage gebe, die ihre Angemessenheit stützen könnte.


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